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Wed Apr 25 10:09:02 CEST 2012    |    andyrx    |    Kommentare (1104)    |   Stichworte: Gericht, Gesellschaft, Gesetz, Justiz, Mord, Notwehr, Politik, Umfrage

Totschlag oder Notwehr..??

Notwehr oder Totschlag..??Notwehr oder Totschlag..??

Moin

 

Ein alter Mann wird überfallen und erschiesst einen von 5 flüchtenden jugendlichen Tätern,der Fall aus dem LK Stade sorgte für Aufsehen und nimmt ein nicht erwartetet Wendung....:eek:

 

Zitat:

Der 78-Jährige war im Dezember 2010 von fünf jungen Männern auf seinem Grundstück in Sittensen (Landkreis Rotenburg/Wümme) mit vorgehaltener Waffe überfallen und ausgeraubt worden. Ein 16-Jähriger starb, als der Rentner viermal auf die Flüchtenden schoss. Die anderen Täter im Alter von 23 bis 25 Jahren wurden wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

 

Das Ermittlungsverfahren gegen den Rentner war im Juli 2011 eingestellt worden, weil er sich nach der damaligen Überzeugung der Staatsanwaltschaft in einer sogenannten Notwehrlage befunden hatte. Er sei daher berechtigt gewesen zu schießen.

 

Notwehr "objektiv und subjektiv fraglich"

Gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahren hatte die Familie des Getöteten Beschwerde eingelegt. Alle Zeugen seien deshalb nochmals angehört worden, sagte Vonnahme. Die Aussagen seien erneut mit den Spuren am Tatort und mit den Angaben des Rentners verglichen worden. "Daraufhin hat sich die Waage zum Nachteil des 78-Jährigen geneigt", sagte Vonnahme. Eine Notwehrsituation sei "objektiv und subjektiv fraglich". Somit sei der Schuss in den Rücken des Jugendlichen nicht gerechtfertigt gewesen und müsse als Totschlag bewertet werden.

 

Das Landgericht Stade muss nun entscheiden, ob es die Anklage zulässt und die Hauptverhandlung eröffnet wird. Der Rentner bleibt vorerst auf freiem Fuß. "Es besteht kein Haftgrund", betonte Vonnahme

Quelle und ganzer Artikel-->http://regionales.t-online.de/.../index

 

hier der Bericht von damals aus der Kreiszeitung-->http://www.kreiszeitung.de/.../...erschiesst-einen-taeter-1047108.html

 

die Täter hatten damals seine Geldbörse mit 2000.- Euro erbeutet....und sind als Intensivtäter bekannt gewesen.

 

wie seht ihr das...einem flüchtenden Räuber hinterherschießen...um sein Eigentum zu sichern??

 

Ist das OK oder überzogen..??

 

mfg Andy


Wed May 16 18:03:05 CEST 2012    |    Drahkke

Ich fahre einen MB C180T (W202). ;)

Wed May 16 20:17:35 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

@ joschi

 

 

Sorry ich muß Dir wiedersprechen.

Denn die Lehrer haben uns was anderes beigebracht.

Und die Sicherheitsfirma Brinks ist bestimmt kein Scheißhaufen und agiert International.

 

Und da kommt der eine Lehrer her.

 

Und die Waffe, sei es SChreckschuß oder aber echt muß in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.

Sprich HAndtasche aus Nylon ein Schloß davor.

Damit ist dem Gesetz genüge getan.

Ebenso das Handschuhfach.

 

Ebenso Anscheinswaffen sind verboten worden.

Warum?

Weil sie echten Waffen ähnlich sehen.

Deswegen gibt es ja jetzt die Wasserpistolen nicht mehr in Schwarz wie es in den 80 er ware sondern in Pink oder Neongrün und so.

 

Damit sie unterschieden werden können und niemand erschossen wird.

 

Sowie sind die anderen Waffen das Führen aus diesen Gründen verboten worden weil sie echten Waffen verteufelt ähnlich sehen.

 

Alle Waffen sind frei Verkäuflich die dafür laut Gesetz vorgesehen wurden.

Aber so wie Du das schilderst das eine da und das andere da ist schlichtweg ein Verstoß gegen das Waffengesetz.

 

Und stellt ein Führen der Waffe da.

 

Ebend jederzeit griffbereit oder aber mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen.

 

Das ist di eDefinition vom Führen einer Waffe.

 

So in der Sachkunde mündlich abgefragt worden.

 

 

Der andere Lehrer arbeitet als Personenschützer, ist in der Prüfkomission für die Sachkundeprüfung und ist Ex Elitesoladt.

Und auch der sagt es so.

 

Du siehst ich bin mitten in der Ausbildung.

 

Und da ist also das, was die Leute wissen müssen weil sie damit ihr Geld verdienen, also alles Bullshit betreffend Schreckschußwaffen, Waffen und so weiter oder wie?

 

 

@Frankoel...

 

Einstellung des Verfahrens nach 153 StGB???

 

Gibt es nicht.

Es gibt nur die Einstellung des Verfahrens nach 153( a und so weiter) StPO ( Strafprozeßordnung)

 

Das heißt eine zweifelhafte Einstellung des Verfahrens.

Freispruch 2 KLasse.

Sie haben die Situation für Dich gewertet und Dir deswegen nur ein bißchen Geld abgeknüft.

 

Weil Du eine Schreckschuß benutzt hast und verletzt wurdest.

 

Ich habe die Einstellung des Verfahrens nach 153 StPO bekommen und weiß wovon ich rede bei der Auseinandersetzung mit den 5 Möchtegerndeutschen.

Und habe ein Klappmesser benutzt.

2010 erfolgte die Einstellung und 2011 die Verurteilung der Täter.

Tenor des Richters:

"Es ist das erste mal das ein Opfer nicht totgeschlagen wurde und die Täter mal zu Opfern wurden und sie lernen hoffentlich daraus."

 

 

@ Physikus

 

Ich lamentiere wenigstens nicht nur über die Dinge wo ich nur Vermutungen äußere.

Sonder spreche aus der Realität und kann dazu Beispiele liefern.

Aus 20 Jahren und dem Umfeld in dem man lebt und was die Realität wiederspiegelt.

 

Was kannst Du?

 

Nur über das was andere schreiben, egal wer, Deine Wertigkeit abgeben.

Mehr nicht.

Ich könnte noch mehr Beispiele liefern.

 

Aber ich verkneif es mir lieber vieles.

Da man über realistische Dinge die passieren wohl nicht lamentieren will.

Sondern nur über das was in einer Presse steht die gelenkt wird.

 

 

Der Rentner, meine persönliche Meinung hat richtig gehandelt.

Es hat kein Mensch das Recht einen an der Gesundheit zu schädigen.

 

 

Was Schreckschuß angeht kenne ich das sehr gut.

Habe eine 8 mm Browning als Schreckschuß, eine Walter PPK und eine ME 9 mm Para zu Zeiten gekauft wo man sie auch mit sich führen durfte.

Und ohne die 9 mm wäre ich schon manches mal bestimmt im Krankenhaus gelandet.

Und sie sah aus wie eine Polizeipistole.

Die Abschreckung hat meist gereicht.

Da war zum Beispiel einer mit einem Messer( 30 cm Fleischermesser) gegen meine 9 mm.

Nun liegt sie brav zuhause.

Oder ein Schraubenzieher im Oberschenkel den ich mal gestochen bekam.

Und und und.

 

Da ich mich nicht gerne nach der Seife bücke und danke sage habe mich immer gewehrt und werde es auch weiterhin tun.

 

Wie auch alles andere was ich genannt habe an Schreckschuß liegt zuhause.

 

Das einzige was ich noch bei mir führe ist ein Taschenmesser welches dem Gesetz entspricht.

Was gerade zwar auch wieder Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist und ein wenig Ärger macht.

 

Da einer zu dämlich ist das Waffengesetz zu kennen und der Meinung wäre es sei ein Einhandmesser.Die sollten die Justizbediensteten mal zur Schulung schicken.

Und sich die Definition zu einem Einhandmesser gemäß Bundesministerium des Innern anschauen.

 

 

Ansonsten gibt es noch Hände und Füße um sich zu erwehren und ein Ruf den man sich geschaffen hat von dem man zerrt.

Der Partnerschaftsvorgänger meiner Freundin wechselt noch heute 20 Jahre danach die Straßenseite wenn er mich sieht.

 

Dabei setzte ich mich nur zur Wehr und werde das auch weiterhin tun

Wed May 16 20:56:57 CEST 2012    |    joschi67

@Hitman

 

Deine Lehrer wollen euch wohl "schützen". Es gibt bessere Hobbys als unnötige Verfahren :D

 

Es ändert aber nichts dran: Das Schloß ist ein Ammenmärchen.

 

Waffe unter dem Fahrersitz = nicht Griffbereit

 

Waffe im Kofferraum = nicht Griffbereit

 

Klar wird es Ärger mit der Ordnungsmacht geben, aber ausser Spesen nix gewesen für die Herren.

Wed May 16 21:26:14 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

@ joschi67

 

 

Ich muß Dich leider enttäuschen.

 

Siehe dazu wie folgt aus Wkipedia durch die Änderung im Jahre 2009:

 

Hierbei muss die Waffe in einem abgeschlossenem Behältnis transportiert werden (Waffenkoffer, Futteral mit Schloss oder abgeschlossener Kofferraum, der von der Fahrgastzelle aus nicht erreichbar ist).

 

Aus:http://de.wikipedia.org/wiki/Waffengesetz_%28Deutschland%29

 

 

Oder hier:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

 

 

(1) Es ist verboten

 

 

1. Anscheinswaffen, (Schreckschuß sieht aus wie eine echte also Anscheinswaffe)

 

 

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge

über 12 cm zu führen.

 

 

(2) Absatz 1 gilt nicht

 

 

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

 

 

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

 

 

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

 

 

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

 

 

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 

Dieser Text ist aus: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/waffg_2002/gesamt.pdf

 

 

 

Somit ist das was die Lehrer sagen und das Bundesministerium richtig und das was Du sagst falsch.

Thu May 17 10:15:23 CEST 2012    |    joschi67

@ Hitman

Damit beweist du doch das ich Recht habe. :D

Alles dreht sich um das "Führen" einer Waffe.

Und laut Definition bedeutet Führen: Griffbereit

 

Und dafür ist nun mal kein Schloß nötig.

 

Hast du deine Waffe in einem Rucksack, wird man das als griffbereit auslegen.

Liegt dein Rucksack aber auf der Beifahrerseite im Fussraum und dein Laptop liegt oben drauf, hat sich das Thema Griffbereit erledigt. Auch ohne Schloß.

Thu May 17 11:13:26 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

joschi67

 

Das SChloß ist Vorschrift.

 

Oder ist es so schwer den Gesetzestext zu lesen??

 

§ 42a (Verbot des Führens von Anscheinswaffen

 

Absatz 1

 

Es ist verboten

 

1. Anscheinswaffen ( zu denen wohl auch Schreckschuß gehören da sie den Anschein einer Waffe darstellen)

 

zu führen

 

 

Absatz 2

 

Absatz 1 zählt nicht:

 

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, Rucksack ist nicht verschlossen mit einem Schloß

 

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

 

Und ein berechtigtes Interesse hast Du auch nicht.

 

Hier mal etwas dazu was Dich dann hoffentlich überzeugt das das was Du da machst verboten ist:

 

http://www.muzzle.de/.../die_waffe_als_begleiter.html

 

 

Das wichtigste daraus:

 

Definition „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit“:

 

Eine Waffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar (also mit wenigen Handgriffen) in den Anschlag gebracht werden kann. Als schussbereit gilt eine Waffe dann, wenn sich eine Patrone darin befindet, egal wo diese Patrone ist (Magazin, Patronenlager).

 

Es ist Pflicht eine Waffe entladen und gesichert in einem verschlossenen (abgeschlossenen) Behältnis, räumlich getrennt von der Munition, zu befördern. (Bis 1.4.2008 galt ein geschlossenes Behältnis - also ohne Schloss- als ausreichend.)

 

 

Und ein Rucksack hat kein Schloß wenn Du es nicht versehen hast mit einem Schloß.

 

Damit führst Du die Waffe und machst Dich strafbar.

 

Weil sie mit wenigen Handgriffen, jederzeit Schußbereit gemacht werden kann.

 

Deswegen durftest Du auch bezahlen trotz Einstellung.

Ich mußte gar nichts bezahlen

Thu May 17 12:00:45 CEST 2012    |    joschi67

@ Hitman

Nicht lesen, sondern auch verstehen.

 

Frage mal deinen Lehrer was "führen einer Schusswaffe" bedeutet.

 

Wäre das Schloß Vorschrift, hätte man mich verdonnert.:D

Die Sache steht und fällt mit dem Griffbereit und nicht mit dem Schloß.

 

Ich hatte die Waffe dabei aber ich habe sie nicht geführt. Aus diesem Grund wurde das Verfahren eingestellt.

 

 

P.S

Ich musste gar nichts bezahlen. Das war ein anderer.

Thu May 17 13:09:52 CEST 2012    |    Turboschlumpf17681

Alles richtig, nur der bewaffnete Angreifer hält sich leider nicht daran und geht durch diese Vorschriften davon aus, es kann ihm nichts passieren, da er es immer mit gesetzestreuen ungefährlichen Bürgern (Opfern) zu tun hat.

 

Dies ist ein eklatanter Nachteil für den gesetzestreuen Bürger mit legal angemeldeter Waffe.

 

Wie sagte der ehem. Bundespräsident Gustav Heinemann: „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.

Thu May 17 13:12:24 CEST 2012    |    joschi67

Den Nachteil hast du nur beim Auswärtsspiel.

Kommt der Täter dich zu Hause besuchen,....................................

 

:D

Thu May 17 13:32:33 CEST 2012    |    Turboschlumpf17681

Zitat:

joschi67

Den Nachteil hast du nur beim Auswärtsspiel.

Kommt der Täter dich zu Hause besuchen,....................................

Kein Kommentar!

Thu May 17 13:47:30 CEST 2012    |    frankoel

@Axcell: Dein "Wunder von Sittensen" ist aber eine extrem subjektive bzw. einseitige Darstellung, das merkt man schon beim ersten Lesen des Falles, da werden viele Sache weggelassen, so z. B. ob die "Orientalen" (???) denn nun den Schlüssel zum Tresor bekommen haben oder nicht, was für eine Waffe sie dem Rentner angeblich an den Kopf gehalten haben etc. Warum hatten sie überhaupt eine Waffe dabei, wenn sie zu viert waren und über die wehrlose Lage des Rentners informiert waren?

Thu May 17 13:59:38 CEST 2012    |    frankoel

@Drahkke: Doch, der andere hat sich verpisst, so wie ich es in der Situation erzwungen habe. Er hat das Gas aus der Waffe wohl gespürt und dann einen deutlichen Abstand zu mir und der Waffe gehalten. Ich bin dann natürlich sofort raus aus meinem Auto und stand dann "wie Django" mit der auf ihn gerichteten Waffe mitten auf der Kreuzung und habe ihm gesagt, er solle sich sofort wieder in seinen Sch....-Golf setzen und sich verpissen, was er dann auch umgehend gemacht hat.

Thu May 17 14:34:05 CEST 2012    |    frankoel

@Hitman: Okay, Du hast Recht, es geht natürlich um die StPO und nicht um das StGB in diesem Fall. Aber dann darf ich Dich auch mal korrigieren, oder?

 

Zitat:

und ein Ruf den man sich geschaffen hat von dem man zerrt.

Richtig wäre wohl: ...und ein Ruf, den man sich geschaffen hat, von dem man zehrt.

 

Ein paar mehr Kommas und ein bisschen mehr Berücksichtigung der Rechtschreibregeln wäre nicht schlecht und angenehmer für die, die Deine Texte lesen sollen, insbesondere wenn man so lange und zum Teil mit Gedankensprüngen versehene Texte schreibt wie Du, merci Dir!

 

Was musstest Du denn übrigens zahlen bei Deiner Einstellung nach §153a, Abs. 2, StPO?

Thu May 17 16:04:08 CEST 2012    |    micha1100

Nur mal zur Klarstellung: eine Einstellung nach § 153a StPO ist kein "Freispruch 2. Klasse" (das nennt man so, wenn jemand aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird), sondern eine Beendigung des Verfahrens gegen Auflage (meist Geldzahlung), die mit Einverständnis des Beschuldigten/Angeklagten erfolgt. Niemand ist gezwungen, eine derartige Einstellung akzeptieren, ggf. kann man jederzeit auf ein strafgerichtliches Urteil bestehen, was natürlich nur dann Sinn macht, wenn man sicher davon ausgehen kann, dass dieses Urteil auf Freispruch lauten wird.

 

Was genau ein "verschlossenes Behältnis" ist, ist meines Wissens (bin allerdings kein Waffenrechtsexperte) bisher nicht eindeutig geklärt. Notwendig ist auf jeden Fall, dass kein schneller Zugriff auf die Waffe möglich sein darf. Gerichtlich wurde teilweise bereits ein fest verschnürter Rucksack als ausreichend angesehen, aber das ist zweifelhaft. Ein echtes Schloss wird allerdings nicht zwingend erforderlich sein.

Thu May 17 20:17:00 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

@ frankoel

 

Hi das ist es ja warum ich sage Freispruch zweiter Klasse.

Nichts.

Wirklich gar nichts.

Obwohl dem einen die Lunge zusammenfiel.

Und dem anderen ich beinahe an den Hauptschlagadern getroffen hätte.

Ich habe den Oberarm, den Bauch und den Oberschenkel dort die Innenseite getroffen.

Ich hatte nur ein Brillenhämatom und eine Knochenabsplitterung von 4 mm im rechten Daumengrundgelenk.

Welches nicht rechtzeitig erkannt wurde und seitdem immer schmerzt.

Habe das Krankenhaus am Wickel deswegen und auch die anderen beteiligten wegen uneidlicher Falschaussagen und so weiter.

 

Weswegen ich mich auch gemäß Opferentschädigungsgesetz an den Staat gewandt habe um Geld zu erhalten.

 

Denn die zahlen, wenn man Opfer von Gewalttaten wurde.

 

Stimmt ich wollte nicht zerren sondern meinte zehren.

 

Ja und ich hatte ein Einhandmesser benutzt gehabt welches ich zufällig in der Seitentasche meiner Hose hatte.

 

@Joschi67

 

Siehe das gepostete zur Definition zum Führen einer Waffe.

Da ist die Rede vom verschlossenen Behältnis mit Schloß.

 

@ micha 1100

 

Siehe das gepostete zur Definition führen und verschlossenem Behältnis.

Ich sehe das als Freispruch zweiter Klasse.

Weil nicht eindeutig das eine noch das andere bewiesen werden kann.

 

Die Spackos bei mir machen und machten auf Nazi.

Und der eine heulte dann von schlechter Kindheit und so und das er jetzt in Therapie deswegen und wegen dem Alk ist.

Bekam eine vorläufige Einstellung.

Der andere, dem die Lunge zusammenfiel bekam 90 Tagessätze a 15 Euro wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung.

 

Naja und jetzt kommt das Nachspiel.

Zivilrechtlich will ich jetzt Kohle geltend machen.

Und auch Geld gemäß Opferentschädigungsgesetz haben.

 

Und der der ihn erzog ist jetzt der Stiefvater meines 7 Jährigen und klatscht ihm einen gegen den Kopf.

Habe ich auf Bild und Ton.

Aber das Jugendamt schenkt mir keinen Glauben und hat mich als Arschloch gebucht.

Aber die Anzeige läuft.

Selbst dessen anderer Sohn wollte bei ihm nicht wohnen wegen der Gewalt im Haushalt die er ausübt.

Psychischer und physischer Natur.

 

Ein absolut geiler Hecht der Typ.

Am Telefon vor 3 Jahren eine große Fresse und als er vor mir steht geht er in die Demutshaltung.

Sat May 19 13:58:34 CEST 2012    |    Rostlöser134993

mir wude mal in der schule beigebracht, dass man innerhalb einiger sekunden handeln darf, alles danach ist keine notwehr mehr sondern rache.

 

habe aber dennoch notwehr angekreuzt

Sat May 19 14:05:23 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

@ hurius

 

Der Angriff muß kruz bevor stehend, gegenwärtig sein.

Und ist dieser vorbei ist es keine Notwehr mehr die sich Durch § 32 abddeckt

 

Und Eigentum rechtfertigt nicht den Tod eines anderen.

Da das Leben Höherwertig ist als eigentum.

Denn Leben ist unbezahlbar.

 

Deswegen trifft hier der § 35 zu bei dem alten Herrn.

 

Entschuldigender Notstand.

Da er eine evtl. Gefahr für sich, nahe Angehörige abgewandt hatte durch den Schuß.

Denn die Täter waren auch bewaffnet.

Waffe gegen Waffe, Leben gegen Leben.

Sat May 19 15:18:52 CEST 2012    |    micha1100

Hitman - in deinem letzten Kommentar ist leider fast jede Aussage falsch. Ich denke, das haben wir nun hinreichend erörtert.

 

1. Der Angriff war keineswegs vorbei, weil die Angreifer das Diebesgut noch nicht in Sicherheit gebracht hatten.

 

2. Es ist sehr wohl erlaubt, auch zum Schutz des Eigentums einen Menschen in Notwehr zu töten, wenn kein milderes Mittel möglich war.

 

3. § 35 trifft hier NICHT zu. Eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Rentners ist nicht ersichtlich, denn die Angreifer flohen ja.

Und selbst wenn man unterstellen würde, dass der Rentner noch aktuell durch die Räuber bedroht war, dann wäre das keine Gefahr i.S.d. §§ 34, 35 StGB (Notstand), sondern ein Angriff i.S.d. § 32 StGB (Notwehr). Bei Überschreitung der Notwehrrechte käme demnach ein strafloser Notwehrexzess gemäß § 33 StGB in Betracht.

 

4. Auch bei einem Notstand gilt nicht automatisch "Waffe gegen Waffe, Leben gegen Leben". Auch hier muss das mildeste Mittel angewendet werden, das die Gefahr beseitigt.

Sat May 19 15:33:33 CEST 2012    |    Drahkke

Hier noch ein interessantes Urteil zum Thema Notwehr:

 

http://www.n-tv.de/.../...gegen-Kamera-ist-Notwehr-article6234616.html

Sat May 19 19:31:39 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

@ micha 1100

 

Also so langsam reicht es denke ich.

 

Ich habe die Sachkundeprüfung 2011 im Dezember gemacht

Heute gab es zum Thema Waffensachkunde noch mal Unterricht.

 

Der Angriff muß kurz bevorstehen, gegenwärtig sein.

 

Alles andere ist nicht mehr durch § 32 gedeckt.

 

Denn die Täter haben sich schon abgewandt und waren im Begriff zu gehen.

Das heißt der Angriff war vorbei.

Rechtlich.

Aber das Recht am Eigentum waren noch Verletzt.

Und seit wann ist ein Eigentum mehr Wert als ein LEBEN.

Gehste schnell mal aufladen oder wie?

Zuviel Vidoespiele gespielt???

Hier aus dejure.de der Text dazu:

( http://dejure.org/gesetze/StGB/35.html )

 

§ 35

Entschuldigender Notstand

 

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

 

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

Das ist der Gesetzestext dazu.

 

Seit wann steht Leben höher.

Eine Abwägung hat der Rentner getan.

Somit trifft der § 35 zu.

 

Also scheidet der Paragraph 32 aus da der Angriff nicht mehr Gegenwärtig war.

 

Er war vorbei und sie sind im Begriff gewesen zu gehen.

 

Der Paragraph 34 kann es auch nicht sein weil das LEBEN an höchster Stelle steht und Du nicht wie in einem Videospiel mal ne Widerbelebung nutzen kannst oder ein Medipack wenn er TOT ist.

Denn TOT ist TOT.

 

Deswegen der § 35 siehe oben.

 

Dazu auch aus dem Secu Media Verlag PDF Seiten anbei.

 

Hinsetzen, lesen, verstehen und dann wirst auch Du wissen das es nur der § 35 ist und sein kann.

 

 

 

Das einzige wozu ich mich hinreißen lassen könnte das es auch der § 34 sein kann.

 

 

Aber definitiv nicht der § 32.


Sun May 20 11:51:05 CEST 2012    |    micha1100

Hitman:

Zitat:

@ micha 1100

Also so langsam reicht es denke ich.

 

Ich habe die Sachkundeprüfung 2011 im Dezember gemacht

Heute gab es zum Thema Waffensachkunde noch mal Unterricht.

...

Beeindruckend.

Ich habe Jura studiert, mit beiden Staatsexamina abgeschlossen und arbeite seit Jahren als Jurist.

Was du zu Notwehr und Notstand schreibst, ist aus den von mir genannten Gründen (die ich jetzt nicht noch einmal wiederholen will, einfach falsch. Im Prinzip ist mir egal, was du selbst glaubst, aber wer falsche Kommentare verfasst, verwirrt die anderen Leser hier.

Sun May 20 15:05:32 CEST 2012    |    Rostlöser134993

hier scheiden sich die geister... praktiker gegen theoretiker.. wer hat recht?

im endeffekt keiner, oder beide.

 

also lieber micha, ich würde keinen personenschützer um die bestandene sachkundeprüfung kritisieren, wenn es mal hart auf hart kommt wärst du dankbar.

 

und du hitman, danke für deine antwort.

wenn aber micha1100 dein richter wäre, wäre es auch kritisch.

jetzt kommt es auf die praktische erfahrung an!

 

meiner meinung nach, kann trotz weglaufenden räubern, immernoch eine gefahr bestehen.

da nicht auszuschließen ist, dass sich der räuber nochmal umdreht und seine waffe gegen zeugen benutzt.

Sun May 20 15:05:42 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

@ micha1100

 

Hm na super dann prallen also Deine Bildung und das was dieser Verlag schreibt, das man beigebracht bekommt von den Leuten die in der Branche tätig sind voll aufeinander.

 

Und wenn Du Jura Studiert hast dann stell ich Dir per PN mal ne persönliche Frage in meiner Angelegenheit.

 

Auf die Antwort bin ich gespannt da ich gerne noch ne andere Meinung habe.

 

Ferner meine praktischen Erfahrungen damit die ich vor der Ausbildung schon genießen durfte.

 

Und warum wurde ich dann zuerst bei der Schlägerei eingesperrt und Angeklagt?

Und bekam bloß eine poplige Einstellung des Verfahrens nach 153 StPO?

 

Warum wurden Bilder die meinen Verdacht bestätigten und untermauern sollten die an die Strafverfolgungsbehörden gingen mir zum NAchteil gereicht?

Heißt im Umkehrschluß ich werde bestimmt noch mal eine Strafanzeige stellen geschweige Bilder beifügen.

Die Revision in dieser Sache läuft noch.

Denn an wen soll man sich sonst wenden wenn nicht an die Strafverfolgungsbehörden

Sun May 20 15:18:15 CEST 2012    |    Rostlöser134993

darf man fragen?

also hitman hat schon praktische erfahrungen vor der ausbildung abgeschlossen...

und micha? wie lange schon arbeitend?

Sun May 20 15:27:50 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

@ hurius

 

Mehr als genug praktische Erfahrungen auch mit Anwälten die nicht so recht ihren Job machen wollten weil es nur Kohle vom Staat gab.

 

Und und und.

 

War sogar eine Zeitlang Bodyguard für .... .

 

Also genug Erfahrungen wie die staatlichen Organe arbeiten.

 

Nur ein Beispiel.

Laut den Behörden bin ich nicht Zeugungsfähig wurde verurteilt.

Aber ich habe 4 Kinder.

Oder aber ich wurde wegen Bedrohung am 05.2.2010 verurteilt.

90 Tagessätze zu 15 Euro.

Tattag unter anderem soll der 13.10.2008 gewesen sein nach der Arbeit.

Zeugin und "geschädigte" war die Ex die nicht erschien und ihre damalige Aussage bei der Polizei reichte.

Am 08.5.2009 sagte sie aus das ich sie nie bedroht habe.

Und nun am 16.2.2012 sagte sie auch als Zeugin und Geschädigte aus das sie am 13.10.2008 nach der Arbeit bei mir war und wir Fotos gemacht haben.

 

Dank der voreingenommenen Ermittlungsführung habe ich es jetzt amtlich.

Ich war an ein und demselben Tage an 2 Orten zur selben Zeit gleichzeitig.

Ich danke der Staatanwaltschaft Berlin dafür.

Und die Aussagen die mich entlastet haben wurden unter den Teppich gekehrt.

Soviel zu praktischen Erfahrungen.

Wo war ich denn nun am 13.10.2008?

Bei ihr nach der Arbeit und ich habe sie bedroht.

Oder aber sie war bei mir und wir haben Fotos gemacht.

Meinen Strafantrag und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieben bis heute unbeantwortet.

Die Revision gegen das am 16.2.2012 gesprochene Geldstrafenurteil laufen noch

Sun May 20 16:31:32 CEST 2012    |    micha1100

Hurius - ich arbeite seit knapp 10 Jahren, das dürfte allerdings für die vorliegende Frage unerheblich sein, denn die rechtlichen Voraussetzungen von Notwehr und Notstand unterliegen einer rein theoretischen Beurteilung, für die keinerlei praktische Erfahrung benötigt wird (schwieriger ist es, in der Praxis den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln, und dafür ist Erfahrung natürlich sehr hilfreich). Ich will ganz sicher nichts gegen die Sachkundeprüfung eines Personenschützers sagen, aber im Zweifel dürfte die Universitätsausbildung eines Volljuristen tiefgründiger sein.

 

Hitman - in der Frage 24 des Verlages wird offenbar davon ausgegangen, dass durch den Drohanruf kein gegenwärtiger Angriff i.S.d. § 32 StGB (deshalb keine Notwehr), aber eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 StGB (deshalb rechtfertigender Notstand) vorliegt. Ich halte das für durchaus zweifelhaft, aber es würde jetzt deutlich zu weit führen, das rechtlich zu analysieren. Den Verfassern ging es offenbar in erster Linie darum, eine Interessenabwägung darzustellen.

Sun May 20 16:36:29 CEST 2012    |    joschi67

@Hitman

 

Viel Glück mit der Revision. Sonst ist die Karriere wohl beendet.

Sun May 20 16:52:50 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

@ micha110

 

Hm mein Anwalt hält es auch für Zweifelhaft das ich für Bilder die ich wegen einem Verbrechens an sie sandte eine Geldstrafe zahlen soll.

Ist deswegen in Revision gegangen.

An wen soll man sich denn sonst wenden.

Meine damalige Verlobte ging einem Praktikum nach.

Und kam mit blauen Flecken und völlig verstört nach Hause.

Sie nahm innerhalb von 50 Tagen 24 Kg ab.

Und an Ober und Unterarmen beidseitig jeweils 2 Hämatome zu haben ist doch sehr merkwürdig.

Aber ich bin ja der Arsch

Tue May 22 22:10:56 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

Was denn Sprachlos das einer so offen darüber berichten kann.

Ich habe damit keine Probleme und bin wenigstens kein verklemmtes Weichei was nur über andere herziehen kann sie lächerlich machen kann und stehe mit beiden Beinen im LEben.

 

Persönlich kann ich sagen das es verständlich ist was der Rentner gemacht hat.

Mein Vater würde auch so handeln.

Und ich auch.

 

Aber halt immer dabei den Rahmen des Gesetzes beachten

Tue May 22 22:14:44 CEST 2012    |    Drahkke

Ich denke mal, daß es eine Illusion ist zu glauben, daß sich jemand in einer derartigen Grenzsituation Gedanken über die rechtlichen Rahmenbedingungen macht. Da handelt man instinktiv.

Tue May 22 22:22:18 CEST 2012    |    Spurverbreiterung47130

@ Drahkke

 

Ja einige.

Ich leider nicht.

Ich habe doch allen ernstes überlegt was ich wie anstelle.

Ob ich den Angriff so abwehre das nur noch umgefallen wird.

Von den anderen so wie ich es mal beigebracht bekommen habe oder aber ob sie nur Aua sagen um es mal nett auszudrücken.

Zeit meines Lebens mußte ich immer kämpfen und mich erwehren.

Seit meinem 16 Lebensjahr gehts so.

Und da lernt man viel

Sun Jun 10 12:00:35 CEST 2012    |    Trackback

Kommentiert auf: videoblog:

 

Was ist nur mit MT los? Sommerloch? -> kaum noch Beiträge / Kommentare sowie weniger Blogs

 

[...] nach draussen zieht auch etwas weniger Kommentare.....sieht man mal von einem Thema wie diesem ab--> Klick aber insgesamt mach das durchaus Spass und die Zugriffszahlen sind deutlich höher als im Vorjahr mit [...]

 

Artikel lesen ...

Thu Aug 23 09:12:00 CEST 2012    |    Turboschlumpf17681

Sorry OT

3sat-Umfrage: Passt der Islam zu uns?

http://www.3sat.de/page/?source=/debatte/164177/index.htm

Wer sich an der Umfrage beteiligen möchte kann hier abstimmen.

Mon Dec 17 17:03:31 CET 2012    |    Axcell

Aktuell:


Das Landgericht Stade wird kein Verfahren gegen einen Rentner (79) aus Sittensen eröffnen, der im Dezember 2010 einen Jugendlichen (16) erschossen hatte, der ihn zusammen mit mehreren Komplizen in seinem Haus in Sittensen überfallen hatte.

 

 

Gruß

Axcell

Mon Dec 17 18:59:06 CET 2012    |    Drahkke

Eine solche Entscheidung war zu erwarten.

Tue Dec 18 00:29:02 CET 2012    |    andyrx

die Familie des getöten Jungen,die als Nebenkläger auftrat, hat noch immer die Möglichkeit Berufung oder Rechtsmittel einzulegen...die Staatsanwaltschaft wird dies von sich aus jedoch nicht in Betracht ziehen...also ganz durch ist das Thema noch nicht:o

 

mfg Andy

Tue Dec 18 20:42:05 CET 2012    |    Turboschlumpf17681

Ich hoffe jedoch sehr, das der Rentner nun seine Ruhe hat. Befürchte jedoch, das die Verwandschaft dieser Fachkräfte noch Ärger bereiten wird. Meine Wunsch-Alarmanlage hätte daraufhin min. 6 Schuss.

Sun Dec 30 20:15:32 CET 2012    |    Turboschlumpf17681

Bei yahoo im Kommentarteil gelesen:

 

Zitat:

Da in unserem Land Verbrecher ja schon fast mehr Rechte besitzen als ihre Opfer würde ich den Rat der Polizei annehmen den ich nach einem Einbruch in meine Wohneng erhielt (wo ich dem Einbrecher aber nicht begenet bin) als ich fragte wie ich mich selbst verteidigen dürfte...

Antwort der Polizisten "Sorgen Sie dafür das er auch wirklich tot ist sonst verklagt er sie womöglich noch."

---------------

Auch gut......

Hier die Quelle:

http://de.nachrichten.yahoo.com/...BHBzdGNhdAMEcHQDc3RvcnlwYWdl;_ylv=3

Sun Dec 30 20:32:39 CET 2012    |    Drahkke

Daß diese Vorgehensweise auch nicht vor weiterem Streß schützt, zeigt ja schon der hier diskutierte Fall...

Sat Jan 12 12:45:37 CET 2013    |    Turboschlumpf17681

Auch in USA sieht man wie bei uns immer deutlicher den Unterschied zwischen der "veröffentlichten Meinung" und der tatsächlich "öffentlichen Meinung"

 

http://www.spiegel.de/.../...usa-belegen-waffenkurse-a-876784.html?...

 

Man mag das hier beklagen, aber die Leute beginnen sich selber zu schützen. Die Polizei kommt nun mal eben nicht vor, sondern immer nach der Tat!

 

Man muss die Politiker mehr mit der Realität konfrontieren - auch bei uns! Geht zu den Schützen oder Jägern!

Jeder der die Genehmigung durch nachweisliche Zuverlässigkeits-Prüfungen (Schützen und Jäger) erhalten hat und die Ansprüche sind in D mit Recht sehr hoch, soll eine Waffe dann auch ständig führen dürfen. Natürlich Polizei und Militär ebenfalls. Andere jedoch nicht! Ich möchte schon sicher stellen, dass die Handhabung nicht unkontrolliert aus dem Ruder läuft.

 

Um den Kritikern gleich vorweg den Hinweis zu geben. Schützen und Jäger unterliegen einer jährlichen Überprüfung auf Gesetzestreue. Trunkenheit am Steuer, Mitglied in einer verbotenen Organisation oder andere kleine strafrechtliche Vergehen die zur Verurteilung in Höhe von nur 60 Tagessätzen führen, rechtfertigen den Entzug der "Waffenrechtlichen Erlaubnis"! Da ist kein haarbreit Platz für Djangos oder sonstiges Rauditum vorhanden!

 

Das wären immerhin noch kontrolliertere Verhältnisse als die USA sie je anstreben würde.

Deine Antwort auf "Notwehr oder Totschlag..??"

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