Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@specht26 schrieb am 25. April 2019 um 21:30:53 Uhr:


Es geht weiter:

Mein RA hat Berufung wg. des unbefriedigenden Urteils des LG Nbg. (Nutzungsentschädigung) eingelegt.
Dieses hat nun die Beklagte (VW also) aufgefordert, binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen. Sonst ergehe Urteil nach Aktenlage. Sic!

.

Zitat:

@specht26 schrieb am 25. April 2019 um 21:40:02 Uhr:


Korrektur:
Selbstverständlich das OLG.
Aber offenbar ist man der Verschleppungsstategie endgültig müde!

Hallo, gibt's etwas Neues bei Dir?

Und hat jemand von Euch zu folgender Frage von

@blpp

eine Antwort?

Zitat:

@blpp schrieb am 24. April 2019 um 21:12:48 Uhr:



Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 23. April 2019 um 21:36:35 Uhr:


LG München II, 28.02.2019 - 11 O 4963/17
https://dejure.org/2019,6341
Im Urteil ist folgendes ab Ende Seite 7 ausgeführt

Zitat:

Ohnehin seien bei durch die Volkswagen AG in den Jahren 2005 und 2006 mit über 80 Fahrzeugen durchgeführten Langzeittests im Rollenprüfstandsmodus u.a. Versottungsschäden am Abgasrückführungsventil sowie Partikelfilterschäden ab 30.000 km und Motorschäden ab 50.000 km entstanden (Bl. 20 f. d. A. mit Anlage K 4 und nochmals Bl. 126 ff. d. A. mit Anlage K 8). Aufgrund von ADAC-Tests sei sogar deutlich geworden, dass durch das Softwareupdate erneut eune Abschalteinrichtung implementiert würde, indem ab einer Geschwindigkeit von 121 km/h das Abgasreinigungssystem ausgeschaltet würde (Bl. 21 f. d. A.)

Hat jemand eine Ahnung, wovon hier geredet wird? Gibt es das irgendwo als Beweis?

Zitat:

@turisport schrieb am 21. Mai 2019 um 07:31:45 Uhr:


Sensationelles Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019 im Abgasskandal: Wie aus dem Dieselskandal der Dieseljoker wird

https://www.presseportal.de/pm/133537/4275514

Aus der Mitteilung:

Zitat:

"Wir vertreten seit jeher die Ansicht, dass Zinsen auf den Kaufpreis geschuldet sind. Diese Ansprüche erreichen leicht mehrere tausend Euro und kompensieren damit den Nutzungsersatz häufig vollständig", betont Rechtsanwalt Göpfert. In nicht wenigen Fällen übersteigen die Verzinsungsansprüche sogar den Nutzungsersatz. So wird aus der Misere faktisch eine profitable Kapitalanlage.

Meine Rede seit gefühlt 3 Jahren! 😉

Allerdings verstehe ich nach wie vor folgendes nicht:

Der Anspruch auf Verzinsung des netto(!) Kaufpreises iHv 4% seit dessen Zahlung wird m.E. bisher aus § 849 BGB erhoben - siehe auch Beitrag von @Micha112233 bzgl. des Gutachtens, welches VW zur Widerlegung in Auftrag gegeben habe:
https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...

Weshalb wird dieser Anspruch nicht mit der Herausgabe von gezogenen Nutzungen (§§ 99, 100 BGB) begründet? Das entspräche doch eher dem Nutzungsersatz, welchen der Käufer ggü. den Beklagten schuldet, oder nicht? Das wäre m.E. dann auch auf den netto Kaufpreis zu rechnen seit dessen Zahlung. Ob mit 4% fix oder mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, weiß ich nicht, aber das macht derzeit m.E. nur einen kleinen Unterschied.

Oder könnte man diesen Anspruch ggf. sogar mit beidem begründen? Also mit §§ 99, 100 und 849? (natürlich nicht auf doppelte Verzinsung)

Was ist, wenn die Forderung auf Verzinsung in der Klage zwar enthalten ist, aber eine Begründung (Anspruchsgrundlage) fehlt?

Und dass die StA die Bußgelder so bemessen hat, dass die Betrüger noch genügend Reserven zur Entschädigung(!) der betrogenen Kunden übrig haben
( https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?... ),
ist für mich eine Bestätigung, dass die bloße Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeuge nicht genug ist - vor allem nicht, wenn die betrogenen Kunden dafür auch noch Nutzungsersatz zahlen sollen. Dann müssen umgekehrt die Betrüger bitteschön auch Nutzungsersatz zahlen, und zwar in Höhe der von ihnen gezogenen Nutzungen aus dem (netto) Kaufpreis (4% oder 5%PüBZS - ist eh fast dasselbe), richtig?

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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 22. Mai 2019 um 08:36:59 Uhr:


Weshalb wird dieser Anspruch nicht mit der Herausgabe von gezogenen Nutzungen (§§ 99, 100 BGB) begründet?

So wie ich das (inzwischen) verstanden habe ist die Verzinsung nach §849 BGB (Deliktzinsen) wegen der Entziehung der Sache (in dem Fall des Geldbetrages/Kaufpreises) begründet. Hat also mit den (von VW) gezogenen Nutzungen erst mal nichts zu tun.

Eigentlich müsste man also beides fordern. Deliktzins UND die von VW gezogenen Nutzungen. Vor allem wenn dem Kläger selbst Nutzungen abgezogen werden. Aber sicher bin ich mir nicht. Ensprechende Urteile kenne ich auch nicht. Wir drehen uns also weiter im Kreis. Aber die Anwälte vermutlich auch, oder? 😉

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 22. Mai 2019 um 08:49:52 Uhr:


Und dass die StA die Bußgelder so bemessen hat, dass die Betrüger noch genügend Reserven zur Entschädigung(!) der betrogenen Kunden übrig haben
( https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?... ),
ist für mich eine Bestätigung, dass die bloße Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeuge nicht genug ist - vor allem nicht, wenn die betrogenen Kunden dafür auch noch Nutzungsersatz zahlen sollen.

Wenn ich eine Bank überfalle und erwischt werde gebe ich einfach den Sack mit dem Geld zurück, ziehe jedoch vorher großzügig meine Spesen ab und alles ist wieder gut ... 😉

LOL 😁

Also ich bezweifle, dass irgendein Gericht sowohl Verzinsung aus Delikt als auch Herausgabe von Nutzungen von VW an den Kläger billigt. Das wäre "doppeltgemoppelt" und entspräche auch nicht mehr dem Grundsatz, dass der Geschädigte nicht besser gestellt werden soll als wenn der Vertrag nicht zustande gekommen oder nicht gestört worden wäre - oder irre ich mich?

Wie auch immer - es kann m.E. wenig schaden, alles zu fordern (evtl. abgesehen von nur teilweiser Kostendeckung durch den RS-Versicherer und ggf. Kündigung der RSV nach Abschluss des Falls?) und abzuwarten, was die Gegenseite schreibt und das Gericht äußert. Man könnte beim Gericht als "gierig" erscheinen, aber selbst das ist mir inzwischen völlig Wurst. 😉

Alles laienhaft; keine Beratung!

Und solange zum Thema "Nutzungen" nichts wirklich Neues bekannt wird, werde ich darüber erst einmal nichts mehr schreiben, denn mir ist schon schwindelig. 😉

Zitat:

@marc-bloetscher schrieb am 21. Mai 2019 um 16:05:49 Uhr:


Hallo Zusammen,

ich habe jetzt ein Angebot von VW von 20% des Kaufpreises.
Würdet ihr das annehmen?

Grüße

Der Vorschlag gehört in die Kategorie Akte " P " 😁

Gruß tilothilo

Zitat:

@marc-bloetscher schrieb am 21. Mai 2019 um 16:05:49 Uhr:


Hallo Zusammen,

ich habe jetzt ein Angebot von VW von 20% des Kaufpreises.
Würdet ihr das annehmen?

Grüße

Ohne weitere Informationen lässt sich das garnicht bewerten.
- War es ein Neuwagen?
- Wieviele km sind jetzt drauf?
- was ist mit "20%" gemeint? Nutzungsentschädigung, die Dir angerechnet wird? Oder Schadenersatz, und Du behältst das Auto?
- Stand des Verfahrens?

Bei allem Schwindel: Was die verschieden möglichen Ansprüche betrifft, kann man m.E. gestufte Hilfsanträge (hilfsweise, äußerst hilfsweise) neben dem die maximale Forderung stellenden Hauptantrag stellen. RSV und Anwalt konsultieren!

Zitat:

@AutoFank schrieb am 22. Mai 2019 um 08:02:20 Uhr:



Zitat:

@sindey schrieb am 22. Mai 2019 um 01:39:46 Uhr:



Was ist daraus geworden? Hat sich VW noch einmal gemeldet?

Oder hat die Verhandlung am OLG tatsächlich stattgefunden. Mit welchem Ergebnis?

VW hat sich nochmal gemeldet mit Vergleichsangebot, bei dem ich aber aus den hier schon öfters genannten Gründen nicht zugestimmt habe. Das hätte man auch anders handhaben können, denn rein vom Gebotenen (ohne die ganzen Regeln außen herum) war es OK.

Anwalt hat viel Druck gemacht, man merkte, er will den Vergleich. Fand ich nicht so toll.

Insgesamt braucht man echt Nerven wie Drahtseile, der Druck ist echt hoch 😮

Verhandlung vor dem OLG ist ... tataa ... morgen. Ob das tatsächlich stattfindet, was da rauskommt, ob es vor Ort einen Vergleich gibt, keine Ahnung.

Gerade zufällig gefunden, aber hat das auch stattgefunden?

https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/2377.htm#article2393

Zitat:

16.05.2019 - OLG verhandelt über Rücktritt vom Kaufvertrag im Zusammenhang mit dem »VW-Abgasskandal«

Am Dienstag, dem 21. Mai 2019, verhandelt der 9. Zivilsenat über die Berufung eines Klägers, der bei der Beklagten zu 1), einer Audi-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Audi Q5 erworben hatte.

Das mit einem 3-Liter-Dieselmotor (EU 5) ausgestattete Fahrzeug unterlag keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes. Der Kläger ist der Auffassung, der Wagen sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet.

Deshalb erklärte er im März 2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Einige Monate später gab er das Fahrzeug, das über die Bank der Herstellerin kreditfinanziert war, an die Beklagte zu 1) zurück. Diese Möglichkeit sah der Kreditvertrag unabhängig von Mängeln des Fahrzeugs vor.

Der Kläger begehrt nun von der beklagten Audi- Vertragshändlerin und der ebenfalls beklagten Herstellerin die Erstattung der von ihm geleisteten Kreditzahlungen abzüglich eines Betrages für die Nutzung des Fahrzeugs.

Das Landgericht Leipzig hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Hiergegen richtet sich nun die Berufung des Klägers.

Termin: Dienstag, 21. Mai 2019, 10.00 Uhr, Saal 2.5
P.K. ./. 1. Audi L. GmbH; 2. Audi AG
Aktenzeichen: 9 U 253/19

Medieninformation Nr. 12/2019

Danke für Deine Infos! Ich wünsche Dir weiterhin viel Geduld und Erfolg!

Keine Beratung - frag Deinen Anwalt folgendes:

Angenommen, in der Verhandlung wird Dir bzw. Deinem Anwalt ein Vergleich angeboten, welcher von Deinem Anwalt (mittels Deiner Vollmacht) oder direkt von Dir angenommen wird.

Darfst Du Deine Zustimmung zu diesem Vergleich dann innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen?

Es könnte ja passieren, dass Du unter Druck zusagst, aber nach einer Nacht "drüber schlafen" gar nicht mehr davon überzeugt bist.

Dann wäre es vermutlich hilfreich, wenn der Vergleich eine Klausel mit einer Möglichkeit des Widerrufs enthielte - m.E. am besten nur für Dich und Deinen Anwalt widerruflich, nicht aber für VW. 😉

Das sind alles nur meine laienhaften Gedanken; keine Beratung! Ich mag mich irren.

Was ist wenn dir die Vergleichssumme zu niedrig erscheint? Bessert VW das Angebot evtl. noch einmal nach? Auf jeden Fall wünsche ich dir viel Erfolg - bin gespannt!

@blpp
Zum Stand am OLG Dresden weiß ich leider nichts, sorry.

.
LG Augsburg, 14.11.2018 - 021 O 4310/16
https://dejure.org/2018,38512

Nach dem Urteil soll die Beklagte dem Kläger den vollen Kaufpreis ohne Abzug eines Nutzungsersatzes erstatten.

Die Beklagte habe angekündigt, vor das OLG München zu ziehen. Ist hier schon ein Termin vor dem OLG angesetzt oder hat die Beklagte einen Rückzieher gemacht? Rechtskraft? Doch noch Vergleich?

.
Gleiche Frage hierzu:

LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 O 99/18
https://dejure.org/2019,6743

.
Siehe übrigens auch:

LG München II, 29.03.2019 - 13 O 5153/18https://dejure.org/2019,7302

Zitat:

So ist Harke der Auffassung, die Entscheidung des EuGH vom 17. April 2008, in welcher dieser zu dem Schluss kam, Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie) erlaube keine Nutzungsersatzpflicht des Käufers für die im Rahmen einer Nachlieferung nach § 439 BGB ausgetauschte mangelhafte Sache (Rs. C-404/06, Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, NJW 2008, 1433), stelle einen "Parallelfall" dar, weshalb das dortige "Wertungsprinzip" auch Geltung für die hiesige Fallkonstellation "erheische" (VuR 2017, 83, 90 f.; siehe auch LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018, 21 O 4310/16, BeckRS 2018, 33801, Rn 13, wo für die Auffassung, ein Nutzungsersatz widerspreche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung, auf diese Entscheidung verwiesen wird; nicht präzise Palandt/Grüneberg, aaO, Vorb v § 249 Rn 94).).

Und:

LG München II, 15.02.2019 - 13 O 3243/18https://dejure.org/2019,3331

Zitat:

So ist Harke der Auffassung, die Entscheidung des EuGH vom 17. April 2008, in welcher dieser zu dem Schluss kam, Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie) erlaube keine Nutzungsersatzpflicht des Käufers für die im Rahmen einer Nachlieferung nach § 439 BGB ausgetauschte mangelhafte Sache (Rs. C-404/06, Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, NJW 2008, 1433) stelle einen "Parallelfall" dar, weshalb das dortige "Wertungsprinzip" auch Geltung für die hiesige Fallkonstellation "erheische" (VuR 2017, 83, 90 f.; siehe auch LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018, 21 O 4310/16, BeckRS 2018, 33801, Rn 13, wo für die Auffassung, ein Nutzungsersatz widerspreche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung, auf diese Entscheidung verwiesen wird).

Rechtskraft? Berufung? Vergleich?

4% Zinsen auf den Kaufpreis für jedes Jahr, das seit dem Kauf verstrichen ist (§ 246 BGB):

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 29.04.2019 - 16 U 30/19
https://dejure.org/2019,12237

Dito LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2019 - 9 O 7966/18
https://www.anwalt.de/.../...lskandal-der-dieseljoker-wird_155282.html

(sorry, falls hier schon - ggf. mit anderem Link - bekannt)

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