Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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4% Zinsen aus Delikt, vermute ich. Und zur Ablehnung oder wenigstens zur zeitlichen Einschränkung eines Nutzungsersatzes siehe diverse Urteile in meiner Signatur.

Das mit den Zinsen aus Delikt ist schon klar. Nur wie begründet man das man einerseits einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer ablehnt aber andererseits von der Gegenseite 4% Zinsen auf den vollen Kaufpreis seit Kaufdatum fordert? Entweder werden die Nutzungen auf beiden Seiten angerechnet oder auf keiner. Oder habe ich da einen Denkfehler bzw. etwas falsch verstanden?

Zitat:

@AutoFank schrieb am 21. Mai 2019 um 09:25:37 Uhr:


Das mit den Zinsen aus Delikt ist schon klar. Nur wie begründet man das man einerseits einen Nutzungersatz für die gefahrenen Kilometer ablehnt aber andererseits von der Gegenseite 4% Zinsen auf den vollen Kaufpreis seit Kaufdatum fordert? Entweder werden die Nutzungen auf beiden Seiten angerechnet oder auf keiner. Oder habe ich da einen Denkfehler bzw. etwas falsch verstanden?

Wenn die Nutzungen auf beiden Seiten angerechnet werden wäre das für VW eine Einnahme aus dem Betrug.
Dies sollte nicht sein, da nur dem Kläger ein Schaden entstanden ist
Ab Annahmeverzug läge allerdings der Fall vor, dass VW bewusst die Verzögerungen betreibt um Entschädigung aus Nutzung verlangen zu können. Also kein Verschulden des Klägers und trotzdem an VW Entschädigung zahlen?
Dürfte von der normalen Logik aller gerecht Denkenden her falsch sein.
Die Frage ist allerdings wieweit die Gerichte diesem folgen werden.
Letztendlich bliebe dann wohl nur im Rahmen der Klage die Gegenforderungen zurückzuweisen.
Ob mit oder ohne Erfolg wird wohl eher nach dem Motto: vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand ablaufen.

Gruss

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 21. Mai 2019 um 10:26:04 Uhr:


Die Frage ist allerdings wieweit die Gerichte diesem folgen werden.

Tja, mir selbst ist bisher noch kein einziges Urteil bekannt in dem beides zugesprochen wurde (kein Abzug von Nutzungsersatz + Zinsen auf Nettokaufpreis ab Kaufdatum). In den Fällen wo kein Nutzungsersatz abgezogen wurde gab es im Gegenzug auch keine Zinsen (oder umgekehrt).

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Ich würde nicht weiter darüber nachgrübeln, sondern es dem Gericht überlassen, sich dazu zu äußern. Zur eigenen Begründung kann man sich wie gesagt die Urteile ansehen, und der Anwalt sollte ja auch wissen, wie er das präsentiert. Evtl. begründet er es gar nicht, dass kein Nutzungsersatz fällig sein soll, aber trotzdem Zinsen seit Zahlung des Kaufpreises geltend gemacht werden - schlicht, weil er diese zusätzliche Begründung gar nicht für nötig befindet. 😉

Außerdem fehlt mir in der ganzen Diskussion nach wie vor die Forderung nach Herausgabe seitens VW gezogener Nutzungen aus dem gezahlten Kaufpreis. Das ist nach meinem laienhaften Verständnis etwas anderes als die hier erwähnten "Deliktzinsen" iHv 4% auf dem (netto) Kaufpreis, oder nicht?

Da könnte man also auch so argumentieren: Wenn der Kläger Nutzungsersatz schuldet, schuldet umgekehrt auch VW die Herausgabe gezogener Nutzungen.

Wer allerdings mit "Deliktzinsen" argumentiert, muss nach meinem laienhaften Verständnis nicht begründen, dass er dabei keinen Nutzungsersatz schuldet, oder irre ich mich?

Sorry, jetzt komme ich selbst wieder ins Grübeln. 😉

Hier noch eine Pressemitteilung einer anderen Kanzlei zum Thema "Zinsen":

http://...eservice.pressrelations.de/.../...n-einzufordern-630795.html

Zitat:

@AutoFank schrieb am 21. Mai 2019 um 11:01:19 Uhr:



Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 21. Mai 2019 um 10:26:04 Uhr:


Die Frage ist allerdings wieweit die Gerichte diesem folgen werden.

Tja, mir selbst ist bisher noch kein einziges Urteil bekannt in dem beides zugesprochen wurde (kein Abzug von Nutzungsersatz + Zinsen auf Nettokaufpreis ab Kaufdatum). In den Fällen wo kein Nutzungsersatz abgezogen wurde gab es im Gegenzug auch keine Zinsen (oder umgekehrt).

Zinsen auf NettoKaufpreis? bedeutet für mich: nach Abzug der MWSt!! Dürfte nur bei gewerblichen Kunden gelten, der die MWSt als Vorsteuer zurückerhält.
Otto Normal muss die MWSt zahlen! Damit gehört diese zum Kaufpreis!
Richtig?
Wenn Nutzungsersatz berechnet wird, stellt sich immer noch die Frage nach der Höhe. Bei entsprechender KM-Leistung kann es passieren, dass der Nutzungsersatz geringer ist als die Zinsen. Und was dann?
VW ein Geschenk machen?

Gruss

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 21. Mai 2019 um 11:20:04 Uhr:


Sorry, jetzt komme ich selbst wieder ins Grübeln. 😉

Du bist damit nicht allein 😉

In welchen Urteilen sind die vom Kläger geforderten Zinsen nach §849 ZPO abgewiesen worden UND kein bzw. nur reduzierter Nutzen angerechnet worden?

VW hält die 849 Zinsen sowieso für falsch und hat diesbezüglich ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Ich denke dass nur ein Teil der Kläger diese Ansprüche bislang eingefordert hat. In einzelnen Entscheidungen wurden diese auch abgewiesen (wenn ich mich recht erinnere).

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 21. Mai 2019 um 12:56:09 Uhr:


In welchen Urteilen sind die vom Kläger geforderten Zinsen nach §849 ZPO abgewiesen worden UND kein bzw. nur reduzierter Nutzen angerechnet worden?

In der Signatur von AlphaOmega sind ein paar Urteile aufgeführt in denen kein Nutzungsersatz abgezogen wurde. Von den 4% Deliktzinsen nach §849 habe ich dort bisher nichts gefunden. Vermutlich sind sie also gar nicht gefordert worden?

In anderen Urteilen mit Anrechnung von Nutzungsersatz sind die 4% Deliktzinsen nach §849 hingegen öfters mal zu finden.

kann mir das einer erklären, unter dem Link vom OLG Hamm sind sehr viele Klagen von Landgerichten abgewiesen worden? Wurden diese Klagen alle falsch gestellt.

http://www.olg-hamm.nrw.de/.../...Terminankuendigung-Mai_Juni-2019.pdf

Ich denke nicht das sämtliche dieser Klagen "falsch gestellt" wurden (außer vielleicht einige ganz wenige). Nur haben unterschiedliche Richter/Sentate/Gerichte halt unterschiedliche Meinungen. Und dementsprechend fällt dann das Urteil aus.

Da aber eh immer mindestens eine Partei in Berufung geht hat das in den meisten Fällen vermutlich keine besondere Bedeutung. Denn vor dem OLG werden die Karten neu gemischt bzw. in sehr vielen Fällen wird sich ohnehin verglichen oder die Forderungen durch VW zur Vermeidung eines Urteils in allerletzter Minute erfüllt.

Und das passiert wohl auch wenn die Kläger am LG verloren haben. Daher gibt es kaum OLG-Urteile. Im Terminkalender steht dann immer "Termin aufgehoben". Ich beobachte das schon eine ganze Weile. Es kommt kaum ein Verhandlungstermin zustande.

Aber der Richter muss gestellte Anträgen entscheiden. Sowohl die Anträge wie auch die Entscheidung sind Bestandteil des Urteils!

Hallo Zusammen,

ich habe jetzt ein Angebot von VW von 20% des Kaufpreises.
Würdet ihr das annehmen?

Grüße

Ah, sorry, meine Glaskugel ist gerade auf der Hebebühne. 😉

Ein paar mehr Details wären interessant - und auch dann gibt es nur sehr subjektive Rückmeldungen.

Für meinen eigenen Fall kann ich sagen: Ich würde ein Angebot ablehnen, nach welchem der Betrüger mir "20% des Kaufpreises" erstatten wollte. Schließlich bekommt er 100% der Karre zurück.

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 21. Mai 2019 um 15:28:00 Uhr:


Aber der Richter muss gestellte Anträgen entscheiden. Sowohl die Anträge wie auch die Entscheidung sind Bestandteil des Urteils!

Demnach wurde also bei den sprechenden Verfahren kein Antrag auf Verzinsung nach Delikt gestellt. Warum auch immer ...

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