Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@AutoFank schrieb am 20. Mai 2019 um 11:13:51 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 10:57:16 Uhr:
Wer sich auf Verhandlungen einlässt gibt an die Betrüger die Führung des Verfahrens ab.
Ich nehme an Du meinst das so: Nicht auf Vergleichsverhandlungen/Terminverschiebungen einlassen, Vergleichsangebote ablehnen und lieber auf Gerichtstermin/Urteil bestehen.
Zitat:
@AutoFank schrieb am 20. Mai 2019 um 11:13:51 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 10:57:16 Uhr:
... sämtliche Aufwendungen (Rücksprache Anwalt und nicht anrechenbare Positionen streichen lassen!!) zusammenzurechnen, einschl. Rückabwicklung/Neulieferung und einen fixen Gesamtberag zuzüglich in der Zukunft ggf. noch entstehende Kosten und Zinsen zu benennen ...
Sind das die in Deiner Klageschrift angegebenen Forderungen oder sind das Punkte aus einem Vergleichsangebot von Dir?
Sowohl als auch.
Gruss
Zitat:
@AutoFank schrieb am 20. Mai 2019 um 11:37:49 Uhr:
Ja natürlich. Diese Forderungen sollten aber alle in der Klageschrift bereits drinstehen bzw. man sollte sie von Anfang an dort aufführen. Denn später "nachschieben" ist vermutlich nicht ganz einfach ...
M.W. sollten diese Angaben alle bis zum Ende der mündlichen Verhandlung (Kann auch über mehrere Termine bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen!) vorgetragen worden sein.
Ich für mein Teil habe eine Excel-Tabelle mit automatischer tagesgenauer Zinsberechnung (DATUM des Beginns der Zinsberechnung u. Funktion HEUTE()) versehen und diese meinem RA zur Verfügung gestellt.
Gruss
Du hast also VW selbst auch ein Vergleichangebot gemacht? Aber wenn sämtliche Forderungen doch schon in Deiner Klageschrift enthalten sind: Warum dann nicht einfach den Gerichtstermin abwarten? Häufig erfüllt ja VW kurz vor dem OLG-Termin alle Forderungen um ein Urteil zu verhindern. Zudem signalisierst Du doch mit einem eigenen Vergleichsangebot Vergleichsbereitschaft, oder? Sorry für die Rückfragen, aber ich blicke immer noch nicht ganz durch 😉
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Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 12:24:51 Uhr:
Zitat:
@AutoFank schrieb am 20. Mai 2019 um 11:37:49 Uhr:
Ja natürlich. Diese Forderungen sollten aber alle in der Klageschrift bereits drinstehen bzw. man sollte sie von Anfang an dort aufführen. Denn später "nachschieben" ist vermutlich nicht ganz einfach ...M.W. sollten diese Angaben alle bis zum Ende der mündlichen Verhandlung (Kann auch über mehrere Termine bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen!) vorgetragen worden sein.
Ich für mein Teil habe eine Excel-Tabelle mit automatischer tagesgenauer Zinsberechnung (DATUM des Beginns der Zinsberechnung u. Funktion HEUTE()) versehen und diese meinem RA zur Verfügung gestellt.Gruss
Ok, damit hast Du einen Teil meiner vorstehenden Frage schon beantwortet. Bis zum Ende der LG-Verhandlung sollten die Forderungen natürlich spätestes stehen. Ich selbst bin aber schon einen Schritt weiter. Und habe die Pflichtverhandlung am LG hinter mir. Ohne irgendwelche Verzögerungen. Vergleichsagebote gab es nicht. Auch nicht von mir. Denn ich bestehe auf Erfüllung meiner Forderungen. Gerne auch durch Urteil.
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 12:24:51 Uhr:
Ich für mein Teil habe eine Excel-Tabelle mit automatischer tagesgenauer Zinsberechnung (DATUM des Beginns der Zinsberechnung u. Funktion HEUTE()) versehen und diese meinem RA zur Verfügung gestellt.
Der Basiszinssatz wird 2x jährlich (Januar und Juli) überprüft und ggf. angepasst, d.h. man muss Excel den neuen BZS (falls er sich dann geändert hat) mitteilen. Oder hat es jemand geschafft, Excel mit einer dynamischen Datenquelle zu verknüpfen, von der automatisch gelesen wird? Sorry, falls das hier zu OT wird!
https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/Zitat:
16.05.2019 Am Montag, 30. September, startet die mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen VW. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt. Rückendeckung bekommen die Verbraucherschützer vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club (ADAC). 400 000 potenzielle Opfer des VW-Skandals haben bisher Schadenersatzansprüche angemeldet. Weitere können bis zum Tag vor der Verhandlung folgen. Verhandelt wird deshalb im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig. Sie bietet rund 500 Zuhörern Platz. 113 davon hat das Gericht für die Presse reserviert. Einzelheiten zu dieser und allen anderen Musterfeststellungklagen in unserem Special So profitieren Verbraucher von der Musterklage
Zitat:
@AutoFank schrieb am 20. Mai 2019 um 12:31:18 Uhr:
Du hast also VW selbst auch ein Vergleichangebot gemacht? Aber wenn sämtliche Forderungen doch schon in Deiner Klageschrift enthalten sind: Warum dann nicht einfach den Gerichtstermin abwarten? Häufig erfüllt ja VW kurz vor dem OLG-Termin alle Forderungen um ein Urteil zu verhindern. Zudem signalisierst Du doch mit einem eigenen Vergleichsangebot Vergleichsbereitschaft, oder? Sorry für die Rückfragen, aber ich blicke immer noch nicht ganz durch 😉
Habe kein Vergleichsangebot unterbreitet, sondern eine nicht verhandelbare Gesamt-Forderung gestellt. Alles natürlich ohne die Haken und Ösen die sich die Gegenseite glaubt herausnehmen zu können.
Zum Zeitpunkt der Klageschrift (2016) konnten natürlich analog der sich immer weiter entwickelnden Rechtssprechung noch nicht alle Forderungen benannt werden. In der Hauptsache wurde zunächst Rückgabe und Ersatzlieferung gefordert. Seit Klageeinreichung sind natürlich weitere Kosten wie für Reparaturen etc. entstanden, die nach und nach zu der Gesamtrechnung hinzugefügt wurden/werden. Die bisher bekannten zukünftigen Kosten sind natürlich je nach Urteilsdatum einer Entwicklung unterworfen, die in den Gesamtbetrag einfliessen werden.
Vermutlich wird das noch offene LG-Verfahren in Anlehnung an den BGH-Hinweisbeschluss zu Lasten VW/Skoda ausgehen. Dann kann ja ggf. die Gegenseite zum OLG gehen. Was mir natürlich auch immer noch offensteht.
Da die Gegenseite im ersten Termin beim LG die richterliche Frage nach Vergleichsbereitschaft empört ablehnte und ich nicht danach gefragt wurde, gibt es also weder ein Vergleichsangebot und schon gar keine Vergleichsbereitschaft meinerseits.
Dies wird dann auch nicht zu einer Schweigepflichtsverpflichtung führen können.
Warum also der Gegenseite noch eine Unterwerfung und damit eine Belohnung für den Betrug gewähren ?
Gruss
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 13:39:00 Uhr:
Habe kein Vergleichsangebot unterbreitet, sondern eine nicht verhandelbare Gesamt-Forderung gestellt.
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 12:12:50 Uhr:
Zitat:
@AutoFank schrieb am 20. Mai 2019 um 11:13:51 Uhr:
Sind das die in Deiner Klageschrift angegebenen Forderungen oder sind das Punkte aus einem Vergleichsangebot von Dir?
Sowohl als auch.
Ok sorry, dann habe ich Deine vorstehende Antwort falsch verstanden.
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 13:39:00 Uhr:
Zum Zeitpunkt der Klageschrift (2016) konnten natürlich analog der sich immer weiter entwickelnden Rechtssprechung noch nicht alle Forderungen benannt werden.
Puh, Klageschrift von 2016 und in 2019 immer noch am LG?
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 20. Mai 2019 um 12:39:31 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 12:24:51 Uhr:
Ich für mein Teil habe eine Excel-Tabelle mit automatischer tagesgenauer Zinsberechnung (DATUM des Beginns der Zinsberechnung u. Funktion HEUTE()) versehen und diese meinem RA zur Verfügung gestellt.
Der Basiszinssatz wird 2x jährlich (Januar und Juli) überprüft und ggf. angepasst, d.h. man muss Excel den neuen BZS (falls er sich dann geändert hat) mitteilen. Oder hat es jemand geschafft, Excel mit einer dynamischen Datenquelle zu verknüpfen, von der automatisch gelesen wird? Sorry, falls das hier zu OT wird!
Bis zum AnnahmeVerzug bleibt es für den Kaufbetrag lt. BGB bei 4%; hat mit Basiszins nichts zu tun!!
Den Basiszinssatz ab Annahmeverzg zum 01.01. bzw. zum 01.07. kann man durch hinzufügen einer entsprechenden Variablen in Abhängigkeit vom Datum manuell ändern. Zelle X = 5,1% in Zusamenhang mit dem Datum 01.01. oder 01.07. berechnen. D.h. ab dem Änderungsdatum die Berechnung 1 - 2 mal jährl., falls erforderlich, per Hand ändern.
Gruss
Zitat:
@AutoFank schrieb am 20. Mai 2019 um 13:50:37 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 13:39:00 Uhr:
Habe kein Vergleichsangebot unterbreitet, sondern eine nicht verhandelbare Gesamt-Forderung gestellt.
Zitat:
@AutoFank schrieb am 20. Mai 2019 um 13:50:37 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 12:12:50 Uhr:
Sowohl als auch.
Ok sorry, dann habe ich Deine vorstehende Antwort falsch verstanden.
Zitat:
@AutoFank schrieb am 20. Mai 2019 um 13:50:37 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 13:39:00 Uhr:
Zum Zeitpunkt der Klageschrift (2016) konnten natürlich analog der sich immer weiter entwickelnden Rechtssprechung noch nicht alle Forderungen benannt werden.
Puh, Klageschrift von 2016 und in 2019 immer noch am LG?
In der Ruhe liegt die Kraft!!
Sensationelles Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019 im Abgasskandal: Wie aus dem Dieselskandal der Dieseljoker wird
https://www.presseportal.de/pm/133537/4275514
Danke für die Info. Aber eigentlich nichts neues. Denn 4% Zinsen auf den Nettokaufpreis seit Kaufdatum haben auch viele andere Gerichte schon zugesprochen. Man muss es halt nur fordern. Im Gegenzug wurde in den Fällen aber bisher auch immer Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer abgezogen (gegenseitiger Vorteilsausgleich). Oder habe ich in dem "sensationellen Urteil" noch etwas wichtiges übersehen? 😉
Pressemitteilungen von Kanzleien lesen sich regelmäßig "sensationell". 😉
Ich persönlich würde nicht ausschließen wollen, dass sowohl 4% Zinsen auf den (netto) Kaufpreis (und Kosten für sonstige Aufwendungen) seit Zahlung gefordert werden und gleichzeitig ein Nutzungsersatz verneint wird. Versuchen kann man es. Der RS-Versicherer sollte Bescheid wissen und die Deckungszusage geben.
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UBA-Präsidentin am 07.10.2015 zu den Abgasmanipulationen bei VW und u.a. zum Unterschied zwischen Schadstoffen auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb:
https://www.umweltbundesamt.de/.../...praesidentin-krautzberger-zu-den
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 21. Mai 2019 um 08:32:18 Uhr:
Ich persönlich würde nicht ausschließen wollen, dass sowohl 4% Zinsen auf den (netto) Kaufpreis (und Kosten für sonstige Aufwendungen) seit Zahlung gefordert werden und gleichzeitig ein Nutzungsersatz verneint wird.Versuchen kann man es. Der RS-Versicherer sollte Bescheid wissen und die Deckungszusage geben.
Versuchen schon. Hat jemand eine Idee wie man dies (für den Richter) gut nachvollziehbar begründen könnte? Beim beidseitigen Vorteilsausgleich ist das ja noch recht einfach ...