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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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Die juristischen Mühlen mahlen halt sehr langsam, besonders in diesem Fall.

Manchmal könnte man denken, diese Mühlen stehen sogar, je höher die Position des Beklagten. Es entsteht gar der Eindruck dies sei politisch gewollt und schlimmer noch, die Politik agiere als Tathelfer und Tatvertuscher. Ich hätte jetzt keine argen Gewissens-bisse, wenn man einzelnen Personen ein Flugticket in die USA spendieren würde. Die Unschuldsvermutung gilt auch in den USA.

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 24. April 2019 um 12:17:05 Uhr:

Man kann seine Menschenrechte auch verwirken. Dies geschieht spätestens mit einer STRAFTAT die zu einer Gefängnisstrafe führt.

Ähm, nein. Auch wer eine Straftat begangen hat und im Gefängnis einsitzt, hat seine Menschenrechte nicht verloren.

Außer er sitzt in Guantanamo, aber das ist eben (zum Glück) noch der kleine Unterschied zwischen einem Rechtsstaat und einem Barbarenstaat.

Lasst uns die strafrechtlichen Konsequenzen und die Diskussion um Compliance hier nicht vertiefen. Hier soll der Ort für Zivilrechtliches für EA189-Fahrer sein, das Strafrechtliche rund um den Abgasskandal ist einen eigenen Thread wert.

https://www.motor-talk.de/.../...abgasskandal-dieselgate-t6605027.html

am 24. April 2019 um 19:12

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 23. April 2019 um 21:36:35 Uhr:

LG München II, 28.02.2019 - 11 O 4963/17

https://dejure.org/2019,6341

Im Urteil ist folgendes ab Ende Seite 7 ausgeführt

Zitat:

Ohnehin seien bei durch die Volkswagen AG in den Jahren 2005 und 2006 mit über 80 Fahrzeugen durchgeführten Langzeittests im Rollenprüfstandsmodus u.a. Versottungsschäden am Abgasrückführungsventil sowie Partikelfilterschäden ab 30.000 km und Motorschäden ab 50.000 km entstanden (Bl. 20 f. d. A. mit Anlage K 4 und nochmals Bl. 126 ff. d. A. mit Anlage K 8). Aufgrund von ADAC-Tests sei sogar deutlich geworden, dass durch das Softwareupdate erneut eune Abschalteinrichtung implementiert würde, indem ab einer Geschwindigkeit von 121 km/h das Abgasreinigungssystem ausgeschaltet würde (Bl. 21 f. d. A.)

Hat jemand eine Ahnung, wovon hier geredet wird? Gibt es das irgendwo als Beweis?

Man versucht halt den Quälgeist mundtod zu machen bzw auszutrocknen. Benutzt dafür die gleichen Waffen. Erstmal nicht verwerflich, zeigt aber die unfähigkeit der Politik ihre eigenen Gesetze zu akzeptieren bzw umzusetzen.

Das Klagerecht der DUH wurde ja auch eingeschränkt, damit Sie nicht direkt gegen die Betriebserlaubniss bestimmter Fahrzeuge klagen kann... Wahrscheinlich wäre der Thread hier dann schon lange hinfällig und VW konkurs oder eine Lösung längst gefunden...

am 25. April 2019 um 18:09

So langsam scheinen die mit dem Abgasskandal befassten Gerichte vom Herumlavieren des VW-Konzerns die Schnauze gestrichen voll zu haben. Siehe hierzu:

https://www.focus.de/.../...kommen-neupreis-erstattet_id_10632405.html

Vielen Dank!

Zitat:

Es erscheine "angemessen", für die Berechnung der Nutzungsentschädigung nur noch den Zeitpunkt anzurechnen, der zwischen der Rückrufanordnung von VW (vorher konnte der Käufer nicht wissen, dass sein Auto betroffen war) bis zur Klageabwicklung liege.

Das ist auch eine Möglichkeit neben den "krasseren" Urteilen an den LGs Augsburg und Halle, wo eine Nutzungsentschädigung vollständig abgelehnt wurde. Bei allen Varianten frage ich mich, wie genau das vom BGH gesehen und argumentiert würde.

 

Aber ich glaube inzwischen nicht mehr an ein rechtskräftiges Urteil. Von einigen Mitstreitern im Bekanntenkreis hörte ich von hektischen Angeboten von VW vor dem OLG; der Konzern will die Fälle m.E. unbedingt vom Tisch haben. Es sollen wohl wieder Äußerungen seitens der VW-Anwälte bzgl. Vergleich getätigt worden sein, jedoch ohne irgend etwas Konkretes angeboten zu haben - also das hier bereits etliche Male beschriebene Taktieren.

 

Ich sehe das aus meiner Sicht so: Ruhe bewahren und keine vorschnelle Entscheidung treffen. Beim BGH "anzutanzen" erscheint mir schon seit einiger Zeit als durchaus reizvoll. Hallo, VW, ich freue mich! ;)

Zitat:

@specht26 schrieb am 25. April 2019 um 20:09:29 Uhr:

So langsam scheinen die mit dem Abgasskandal befassten Gerichte vom Herumlavieren des VW-Konzerns die Schnauze gestrichen voll zu haben. Siehe hierzu:

https://www.focus.de/.../...kommen-neupreis-erstattet_id_10632405.html

Willkommen und danke für deinen ersten Beitrag @specht26

Ja, das Blatt wendet sich und es wird immer enger für Volkswagen.

Bislang wurde selbst von vielen Kläger-Anwälten angenommen, die gängige Rechtsprechung für Rückabwicklung von Kaufverträgen anwenden zu müssen, dabei aber übersehen, dass wir es bei den EA189-Fällen nicht mit einem dusseligen landläufigen fahrlässigen Mangel zu tun haben, der eine Rückabwicklung zu herkömmlichen Bedingungen mit Nutzungswertersatz rechtfertigt, sondern um handfeste Sittenwidrigkeit und Vorsatz, was einen Vorteilsausgleich zumindest soweit in Frage stellen sollte, als dass der Schädiger mittels Aussitzen des Verfahrens nicht auch noch belohnt werden sollte. Von daher ist der Nürnberger Ansatz, Nutzungswertersatz nur für die Zeit zwischen Rückruf und Klageabwicklung (besser wäre Rechtshängigkeit!) zu gewähren, mal sehr erfrischend. Und zur Not muss eben der EuGH um Vorabentscheidung diesbezüglich ersucht werden. Das scheut Volkswagen wie der Teufel das Weihwasser ... :D

am 25. April 2019 um 19:30

Es geht weiter:

Mein RA hat Berufung wg. des unbefriedigenden Urteils des LG Nbg. (Nutzungsentschädigung) eingelegt.

Dieses hat nun die Beklagte (VW also) aufgefordert, binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen. Sonst ergehe Urteil nach Aktenlage. Sic!

am 25. April 2019 um 19:40

Korrektur:

Selbstverständlich das OLG.

Aber offenbar ist man der Verschleppungsstategie endgültig müde!

Ja, das Spielchen kenne ich, aber ich sehe das sportlich. :D

 

Noch etwas:

Die Fahrzeuge hätten m.E. gar nicht verkauft werden dürfen. Auch daraus mag sich evtl. eine Argumentation ergeben, dass eine Nutzungsentschädigung keinen Sinn macht, trotz Nutzung des (unzulässig!) verkauften Fahrzeugs.

 

Noch eine evtl. mögliche Forderung auf Feststellung bzgl. Entschädigung durch VW von zukünftigen Schäden bzw. deren Geltendmachung: Angenommen, jemand verklagt einen Besitzer eines Fahrzeugs mit viel zu hohem NOx-Ausstoß wegen gesundheitlicher Schädigung oder Schädigung der Umwelt. Dann sollte m.E. sofort VW in die Bütt. Da hätte ich schon keinen Bock mehr, meine RSV mit der Abwehr zu behelligen.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 25. April 2019 um 21:59:33 Uhr:

Noch etwas:

Die Fahrzeuge hätten m.E. gar nicht verkauft werden dürfen. Auch daraus mag sich evtl. eine Argumentation ergeben, dass eine Nutzungsentschädigung keinen Sinn macht, trotz Nutzung des (unzulässig!) verkauften Fahrzeugs.

Ja, das sehe ich ebenso.

Danke. :) Hast Du für diese Sichtweise evtl. noch ein paar gute juristische Argumente? Antwort gerne auch per PN.

 

 

.

Idee für Vergleiche: VW sollte sich darin verpflichten, auch zukünftige Schäden zu ersetzen, die mit der Manipulation im Zusammenhang stehen. Wie wäre das? ;)

 

 

.

Aus einem Bericht zur Verhandlung einer Klage eines Autohändlers gegen die DUH am BGH heute (25. April 2019):

Zitat:

Bloß weil die DUH Überschüsse erziele, sei ihre Arbeit noch lange nicht anrüchig, sagt der Richter

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/duh-bgh-1.4421492!amp

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 25. April 2019 um 22:20:57 Uhr:

Danke. :)

.

Idee für Vergleiche: VW sollte sich darin verpflichten, auch zukünftige Schäden zu ersetzen, die mit der Manipulation im Zusammenhang stehen. Wie wäre das? ;)

Entscheidend sollte jedoch sein, dass ALLE Forderungen bereits mit der Klage, spätestens mit Ende der mündlichen Verhandlung erhoben werden,, da sonst die Vergleichsverhandlungen sich wohl nur auf die geltend gemachten Positionen beziehen werden.

Die Verhandlungsposition wird sonst erheblich geschwächt.

Wenn möglich sollte evtl. eine Liste aller in Frage kommenden, auch in der Zukunft liegenden Positionen hier erstellt und veröffentlich werden.

Gruss

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