Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Langsam lehnen sich die Richter weit aus dem Fenster. Manchmal fragt man sich ob beim Jurastudium Motorenbau mit dabei ist. Die Richter wissen mittlerweile mehr über das Thema Abgase und Motoren wie die Ingenieure die täglich damit befasst sind.
Aber schon vor Monaten las ich einen Bericht wo ein ehemaliger Richter das Abheben seiner ehemaligen Kollegen kritisierte und meinte das aus der Unabhängigkeit der Richter eine Unantastbarkeit mit Hang zur Unfehlbarkeit wurde.
http://www.mittelbayerische.de/.../...rklagen-vw-20909-art1554417.html
Dieselgate: Chamer Anwälte verklagen VW
Marko Heimann und seine Kollegin Tanja Fuchs wollen vor Gericht Entschädigungen vom Autokonzern für Chamer Kunden erstreiten.
Zitat:
@Sir Donald schrieb am 22. August 2017 um 11:45:30 Uhr:
Langsam lehnen sich die Richter weit aus dem Fenster. Manchmal fragt man sich ob beim Jurastudium Motorenbau mit dabei ist. Die Richter wissen mittlerweile mehr über das Thema Abgase und Motoren wie die Ingenieure die täglich damit befasst sind.
Dafür gibt es die gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten.
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Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 22. August 2017 um 15:03:21 Uhr:
Dafür gibt es die gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten.Zitat:
@Sir Donald schrieb am 22. August 2017 um 11:45:30 Uhr:
Langsam lehnen sich die Richter weit aus dem Fenster. Manchmal fragt man sich ob beim Jurastudium Motorenbau mit dabei ist. Die Richter wissen mittlerweile mehr über das Thema Abgase und Motoren wie die Ingenieure die täglich damit befasst sind.
Oder den schlüssigen Vortrag, wenn die Gegenseite weniger schlüssige Argumente hat.
Sieht sonst noch jemand hier die Gefahr einer Drittwiderklage bei solchen Konstrukten wie sie in dieser Presse-Info einer der bekannten Kanzleien (über andere Dienstleister) verbreitet wird?
http://www.presseportal.de/pm/105254/3390493
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 21. August 2017 um 20:57:08 Uhr:
http://www.presseportal.de/pm/105254/3714666VW Skandal Urteil - Landgericht Heilbronn: Genehmigung des KBA politisch motiviert und zum Schutz des systemrelevanten Herstellers (VW Konzern)
21.08.2017 – 18:39
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 21. August 2017 um 23:17:50 Uhr:
Das Urteil des LG Heilbronn ist der Hammer!
Hoffentlich liegt es bald im Volltext vor.
Voila:
LG Heilbronn, 15.08.2017 - 9 O 111/16 -Volltext:
https://www.vw-schaden.de/.../urteil_des_lg_heilbronn_9_o_111-16.pdfAuszugsweise zitiert aus dem Urteil (evtl. Typos bitte ich zu entschuldigen, die kommen so - wie auch die Umbrücke - aus dem PDF, und mir fehtl die Zeit, das zu korrigieren):
Zitat:
Der Zweck der vom Kläger beanstandeten Vorrichtung besteht einzig darin, niedrigere Abgaswer-
te vorzutäuschen. Mit einer solchen Umschaltsoftware versehene Fahrzeuge sind — entgegen
der Auffassung der Beklagten - nicht vorschriftsmäßig.Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch
politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Kon-
zern). Sie besagt gerade-‚nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim
Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht
der Fall, wie ein einfaches Gedankenexperiment zeigt:
Die Ingenieure der Motorenentwicklunghätten. wenn sie durch das jetzige Update die Möglich—
keit gesehen hätten, die zugesagten Abgaswerte zu erreichen, dieses Update gleich bei der Pro-
duktion des Motors eingebaut — sie hätten sich also die Entwicklung und Programmierung des Mo—
dus 0 schlicht erspart und die Fahrzeuge im Modus 1 hergestellt und ausgeliefert. Dass jemand
zusätzlichen Aufwand betreibt um das zu erreichen, was er ohne vorherigen Aufwand bereits hat-
te, ist in der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Automobilbranche nicht vorstellbar. Es wur-
de vielmehr‘„geschummelt“, um den Test zu bestehen, sodann das Fahrzeug mit den bei einem
korrekten Test nicht erreichbaren Abgaswerten beworben und damit auch mit dieser _ nicht er-
reichbaren — Beschaffenheit verkauft. Um diese Unkorrektheit bei Nachprüfungen zu verheimli-
chen, wurde weiter entschieden, diese „SchummeI-Software“ in alle Fahrzeuge einzubauen und
nicht nur in die Fahrzeuge, die offiziell getestet wurden. Genau dieses System kann nur als flä—
chendeckendes Betrugssystem bewertet werden, das zu einem so‘erheblichen Vertrauensver-
lust gegenüber Dieselmotoren des Herstellers VW führt, dass ein nicht nachbes‘serbarer merken-
tiler Minderwert nach den Gesetzen des freien Marktes offensichtlich gegeben ist. Die betroffe-
nen Fahrzeuge sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur mit erheblichem Abschlag zu veräu-
ßern. Das tief sitzende Misstrauen der Kunden zeigt sich insbesondere in den rückläu?gen Zulas-
sungszahlen für neue Dieselfahrzeuge, obwohl diese der EUROwöuNorm entsprechen sollen.
Dieses hat negative Auswirkung auf die Preisentwicklung der gebrauchten EURO—5-Diesel, wie
dem streitgegenständlichen. Nach einem Bericht der Zeitschrift „Der Spiegel“ in der Ausgabe
vom 05.08.2017 (dort Seite 15) sind die Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge um bis zu 25 %,
gefallen und sind die Zulassungszahlen für Dieselfahrzeuge im Vergleich zum Vorjahresmonat
um 13 % gesunken. Ergänzend wird auf die umfangreichen und im Internet zugänglichen Unter-
suchungen des GAR-Instituts der Universität Duisburg-Essen zu diesem Thema verwiesen.Zudem gelten Dieselmotoren seit dem Abgasskandal als Sündenböcke insbesondere für die
Feinstaubbelastung. Gemäß Presseberichten erwägen zumindest die Städte München und Stutt-
gart Fahrverbote für Dieselfahrzeuge, die auch. die EURO 5 Norm nach dem Software-Update
- treffen werden. Ob das auch geschehen wäre, wenn die Motoren des Typs EA 189 deutschland-n
weit den Abgaswerten nahe gekommen wären, die sie in dem Testmodus 1 erreicht haben und
dieses einen zusätzlichen Rücktrittsgrund darstellt, mag der Bundesgerichtshof entscheiden. Ei-
ner Aufforderung zur Nabhbesserung bedurfte es demzufolge nicht, da der Schaden des merkan-
tilen Minderwerts hierdurch nicht zu beseitigen ist.Vielleicht wird sich sogar in der Automobilindustrie die Erkenntnis durchsetzen, dass lediglich ei-
ne Hardware—Lösung zumindest bei den EUR-5-Fahrzeugen, kostenmäßig derzeit diskutiert zwi-
schen 1.500- bis 2000.- €, den erforderlichen Schritt für eine umweltgerechte Lösung bringen
wird.
Wer noch nach weiteren Hinweisen dafür sucht, dass das VW-Update zu Folgeschäden führen kann, findet evtl. an folgendem Auszug aus einem Urteil Gefallen:
Zitat:
Ein Hinweis darauf, dass Befürchtungen von Käufern im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Stickoxidreduzierung durch Abgasrückführung und/oder bei Eingriffen in die Software durch ansonsten sich nachteilig verändernde Eigenschaften des Fahrzeugs nicht völlig aus der Luft gegriffen sind, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Hersteller den gewählten Weg der Stickoxidreduzierung beim hier streitgegenständlichen Motortyp in der Folge aufgegeben hat und auf die sogenannte AdBlue-Technologie umgestiegen ist.
Quelle: LG Saarbrücken, 14.06.2017 - 12 O 104/16 -
Aus einem anderen Thread:
Zitat:
@MikeRo schrieb am 23. August 2017 um 15:27:27 Uhr:
http://www.t-online.de/.../...muss-manipulierten-q3-zuruecknehmen.html
Aus dem Artikel:
Zitat:
Der Händler muss den Wagen jetzt zurücknehmen und den Neupreis – abzüglich einer Nutzungsgebühr von etwa 7000 Euro – erstatten. Der Kläger erhält damit circa 22.000 Euro für den manipulierten Audi.
Ich finde es nicht gerecht, dass betrogene Kunden Nutzungsersatz zahlen müssen. Es ist den Händlern gegenüber sicherlich gerecht, wenn diese am Betrug nicht beteiligt waren und zum Zeitpunkt des Verkaufs von den Manipulationen von VW nichts wussten.
Aber weshalb kann man den VW-Konzern nicht dazu verdonnern, dass der dem Händler den Nutzungsersatz zahlt bzw. dem Kunden Schadenersatz in Höhe des Nutzungsersatzes zahlt?
Mich regt das echt auf! 😠
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 16. August 2017 um 17:28:39 Uhr:
Du machst aber schon einen riesigen Wirbel! 😉 Wenn es Dir in erster Linie darum geht, nicht zu Recht zu haben, sondern auch Recht zu bekommen, solltest Du weniger Zeit mit solchen Schreiben an Kanzleien verschwenden. ...
Und vergesst nicht, dass den vor den Gerichten verhandelten Fälle sehr unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen.
Besonders spannend wird es, wenn dem Gericht nicht mitgeteilt worden ist, dass der Kläger das streitbetroffene Skandalauto schon längst verkauft hat.
Den Fall hatte ich neulich als Terminsvertreter und konnte mich vor dem verärgerten Richter und dem offensichtlich erst ahnungs- und dann fassungslosen Kläger nur noch in die Säumnis flüchten. ;-)
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 23. August 2017 um 20:19:40 Uhr:
Ich finde es nicht gerecht, dass betrogene Kunden Nutzungsersatz zahlen müssen. Es ist den Händlern gegenüber sicherlich gerecht, wenn diese am Betrug nicht beteiligt waren und zum Zeitpunkt des Verkaufs von den Manipulationen von VW nichts wussten.
Der Kunde hat das Auto genutzt und hätte es wohl auch problemlos weiter gefahren wenn es nicht diese Möglichkeit der kostengünstigen Rückgabe gäbe. Ergo darf und muss der Kunde auch was für die Nutzung hinlegen.
Wäre was Anderes wenn das Auto nicht fahrbar gewesen wäre.
Manchmal habe ich den Eindruck das es bei den Prozessen um die Rückgabe der Autos rein gar nicht um den Betrug oder anderer nachvollziehbarer Gründe geht sondern schlicht um Gier. Man will am Besten noch den Listenpreis plus Entschädigung rausbekommen obwohl man mehrere Jahre ohne Probleme gefahren ist und das Auto eh deutlich unter Liste kaufte.
Vor Allem aber habe ich den Eindruck das mit jedem Urteil die Ansprüche steigen.
Die Autos hätte man gar nicht fahren dürfen, weil sie nie eine gültige Betriebserlaubnis hatten und jetzt wird man im Betrugsfall noch bestraft, wenn man sein Fahrzeug als solches benutzt hat. Opa Herbert der sein Wagen im Jahr 2-5 tkm bewegt hat, bekommt fast den Listenpreis wieder, ich der jetzt 220 tkm drauf hat, würde bei Rücktritt weniger bekommen als das Fahrzeug Wert war vor dem Dieselgate. Normalerweise müssen Kunden so gestellt werden als hätten Sie dieses Fahrzeug nicht gekauft.
Wäre der Skandal erst ein paar Jahre später entdeckt worden würde man nichts bekommen, weil die Autos zu viele KM drauf haben, oder für die Rückgabe noch was zahlen, wenn die geschätzte Gesamtlaufleistung unter dem aktuellen KM-Stand liegt.
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 23. August 2017 um 23:20:08 Uhr:
Und vergesst nicht, dass den vor den Gerichten verhandelten Fälle sehr unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen.Besonders spannend wird es, wenn dem Gericht nicht mitgeteilt worden ist, dass der Kläger das streitbetroffene Skandalauto schon längst verkauft hat.
Den Fall hatte ich neulich als Terminsvertreter und konnte mich vor dem verärgerten Richter und dem offensichtlich erst ahnungs- und dann fassungslosen Kläger nur noch in die Säumnis flüchten. ;-)
Du meinst, der Kläger hat nach Einreichung der Klage sein streitgegenständliches Fahrzeug verkauft, ohne das Gericht dann darüber in Kenntnis zu setzen? Und seinen PV wohl auch nicht, sonst hätte der Dir das doch sicherlich mitgeteilt.
(ich nehme mal an, Du warst Vertreter eines Verbrauchers und nicht von VW 😉)
Tja, es gibt bei Klägern/Mandanten ein weites Feld. Ich gehöre eher an den anderen Rand - will heißen, dass ich meinen PV wohl hin und wieder zu sehr beschäftige und über alles mögliche informiere (habe halt Zeit). Aber solange er sich nicht beklagt... 😉
Hast Du eigentlich schon von einer Klage sowohl gegen den Händler/Verkäufer als auch gegen die VW AG gehört, wo sich ein Gericht bzgl. einer der beiden Beklagten für nicht zuständig erklärte?
@Sir Donald , @hoermann :
Ich nehme nicht an, dass man beim Rücktritt und der RAW auch noch draufzahlen muss, falls man sehr viele km gefahren ist. 😉 Aber im Ernst: Ich verstehe durchaus, dass der Käufer dem Händler einen Nutzungsersatz schuldig ist, vor allem dann, wenn der Händler vom Betrug nichts wusste. Ok, das ist juristisch nicht einwandfrei von mir, aber ich bin ja auch kein Jurist. Aber mir geht es darum, dass dann der VW-Konzern, dem ja inzwischen unstreitig ein Betrug nachzuweisen ist (selbst wenn er Roß und Reiter aus Gründen des Schutzes nicht nennen will - da kommt dann die sekundäre Darlegungslast ins Spiel) für diesen Nutzungsersatz aufkommen sollte. Auch das mag juristisch völlig verfehlt sein, aber es wäre aus meiner Sicht "gerecht".
Man könnte evtl. sogar doch auch juristisch argumentieren - siehe
LG Regensburg, 04.01.2017 - 7 O 967/16-
Zitat:
2. Nutzungsersatz nach §§ 439 IV, 346 II 1 Nr. 1 BGB schuldet der Kläger nicht, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB handelt. Auf solche Verträge ist § 439 IV BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 V 1 BGB).
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Entschuldigt bitte den Full-Quote unten, aber ohne den wäre der Zusammenhang unklar.
@Tiguan_MS :
Du hattest Dich u.a. zum Nutzungsersatz geäußert. Hat sich nach Deiner Kenntnis an dieser Einschätzung denn seitens der Gerichte etwas verändert?
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 20. April 2017 um 20:12:20 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 20. April 2017 um 10:34:12 Uhr:
Das mag alles sein, aber weshalb sollte ein Bereicherungsverbot über den §§ 439 IV, 346 II 1 Nr. 1 BGB stehen, nach denen der Geschädigte keinen Nutzungsersatz schuldet, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB handelt? Auf solche Verträge ist § 439 IV BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind, noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 V 1 BGB).Das Bereicherungsverbot kann unmöglich über den §§ 439 IV, 346 II 1 Nr. 1 BGB stehen, weil deren Bestimmungen sonst stets ins Leere laufen würden.
Außerdem empfehle ich die Lektüre des Kapitels "Kombination von Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt (§ 325)" (ggf. manuell runterscrollen).
Wenn ich das richtig verstanden habe, soll der Geschädigte nach Rückabwicklung nicht besser gestellt werden als zur Situation vor Abschluss des Kaufvertrags. Genauso muss gelten, dass er nicht schlechter gestellt wird. Wer sich die aktuellen Preise für Fahrzeugmodelle anschaut, welche denen mit den vom VW-Abgasskandal betroffenen Motoren weitestgehend ähneln, wird feststellen, dass diese Preise deutlich gestiegen sind. Das ist nicht nur mit dem besseren "Stand der Technik" zu begründen.
Wer also vor sagen wir 5 Jahren einen VW "Schummel-Diesel" (Achtung, Euphemismus) erworben hat und nach Rückabwicklung den Kaufpreis zurückerhält und auch noch Nutzungsersatz für gefahrene km zahlen muss, zahlt doppelt drauf: 1. wegen des Nutzungsersatzes und 2. wegen der generell gestiegenen Preise. Wäre sein Fahrzeug vom Skandal nicht betroffen, so könnte er es - je nach Laufleistung und zu erwartender Gesamtlaufleistung (sagen wir 250.000 km) - noch weitere Jahre fahren, ohne sich ein neues Fahrzeug zu aktuellen Preisen kaufen zu müssen. Durch eine Rückabwicklung mit Kaufpreiserstattung und aber Abzug eines Nutzungsersatzes würde der betrogene Käufer schlechter gestellt. Mir ist nicht ersichtlich, wie das begründet werden soll.
Ich stelle das hier so deutlich in den Vordergrund, weil VW und dessen Juristen ja auch gerne den Nutzungsersatz möglichst hoch ansetzen, indem sie eine eher geringe Gesamtlaufleistung für das betreffende Fahrzeugmodell annehmen, gerne nur 200.000 km. Das ist m.E. bei Diesel-Motoren deutlich zu wenig, denn es gibt Gerichtsurteile, wo allgemein bei Diesel-Motoren von einer Gesamtlaufleistung von wenigstens 250.000 km oder 300.000 km und - seltener - sogar 350.000 km ausgegangen wurde. Wer sich also mit Forderungen eines hohen Nutzungsentgelts konfrontiert sieht, könnte zunächst einmal nachrechnen (und schauen, ob nicht von einer höheren Gesamtlaufleistung ausgegangen werden kann) und dann für sich auch überlegen, ob er die im o.g. Artikel beschriebenen Mehrkosten für den Deckungskauf für sich in Anspruch nehmen kann.
Alles ohne Gewähr auf Richtigkeit - keine Handlungsempfehlung, sondern meine persönliche Meinung und Denkanregung. 😉
Der BGH hält es eben nach seiner bisherigen Rechtsprechung immer noch für gerechtfertigt, den Käufer beim Rücktritt vom Kaufvertrag anders zu behandeln als im Falle des noch nicht erfüllten Vertrags bzw. in der Situation der noch bestehenden (Nacherfüllungs-) Pflicht des Verkäufers zur Neulieferung. Diese Rechtsauffassung findet in der Literatur durchaus Gegenstimmen, guckstu z.B. einen Vertreter Deiner "persönlichen Meinung":
http://shopbetreiber-blog.de/.../
Die Befürworter der Andersbehandlung der Rückabwicklungssituation, einschließlich dem BGH, argumentieren wohl mit dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der es ausdrücklich gestatte, die Benutzung der vertragswidrigen Waren im Falle der Vertragsauflösung zu berücksichtigen. Der Käufer sei - wie ich schon schrieb - verpflichtet, die gezogenen Nutzungen an den Verkäufer herauszugeben, und wenn ihm dies unmöglich ist, hierfür Geldersatz gem. § 346 Abs. 2 BGB zu leisten.
Zitat:
@hoermann schrieb am 24. August 2017 um 10:58:57 Uhr:
Die Autos hätte man gar nicht fahren dürfen, weil sie nie eine gültige Betriebserlaubnis hatten und jetzt wird man im Betrugsfall noch bestraft, wenn man sein Fahrzeug als solches benutzt hat. Opa Herbert der sein Wagen im Jahr 2-5 tkm bewegt hat, bekommt fast den Listenpreis wieder, ich der jetzt 220 tkm drauf hat, würde bei Rücktritt weniger bekommen als das Fahrzeug Wert war vor dem Dieselgate. Normalerweise müssen Kunden so gestellt werden als hätten Sie dieses Fahrzeug nicht gekauft.
Ist das nicht etwas gierig wenn man die Kiste bis kurz vor Schrottwert fahre und dann den Kaufpreis wiederhaben will?
Immerhin konnte der Gebrauchsgegenstand 220000km bestimmungsgemäß genutzt werden, was zumindest technisch gesehen gegen ein fehlerhaftes Produkt spricht. Der Produktfehler ist ja eher ein formaler Fehler der den Gebrauchswert nicht einschränkt.
Würde man jetzt bei einem Auto mit 220000km den kompletten Kaufpreis ohne Abzug für Nutzung erstatten hätte der Kunde dabei Gewinn gemacht. Wobei bei dieser Laufleistung die Nutzungsentschädigung eh geringer sein dürfte als der reguläre Wertverlust, man kommt also eh schon besser davon.
Aber mal ins Blaue gefragt, wenn selbst bei solchen Fahrzeugen keine Nutzungsentschädigung fällig würde, was kommt als Nächstes? Soll der Händler dann auch noch Versicherung, Steuern, Sprit und Wartung erstatten?