Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. August 2017 um 12:41:30 Uhr:
Du meinst, der Kläger hat nach Einreichung der Klage sein streitgegenständliches Fahrzeug verkauft, ohne das Gericht dann darüber in Kenntnis zu setzen? Und seinen PV wohl auch nicht, sonst hätte der Dir das doch sicherlich mitgeteilt.Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 23. August 2017 um 23:20:08 Uhr:
Und vergesst nicht, dass den vor den Gerichten verhandelten Fälle sehr unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen.Besonders spannend wird es, wenn dem Gericht nicht mitgeteilt worden ist, dass der Kläger das streitbetroffene Skandalauto schon längst verkauft hat.
Den Fall hatte ich neulich als Terminsvertreter und konnte mich vor dem verärgerten Richter und dem offensichtlich erst ahnungs- und dann fassungslosen Kläger nur noch in die Säumnis flüchten. ;-)
(ich nehme mal an, Du warst Vertreter eines Verbrauchers und nicht von VW 😉)
In zumindest einem Fall wollte mal Einer Schadenersatz für ein Auto das er schon Jahre vorher verkauft hatte, wurde aber schnell abgeschmettert. Wobei ich in einem solchen Fall zumindest einen Betrugsversuch sehen würde.
In der Masse der Klagen versuchen eben auch Betrüger ihr Glück.
Myright schreibt mir dazu.....
Zitat:
1. Unser Leistungsversprechen.
Wir werden den VW-Konzern auf die Rückzahlung des von Ihnen gezahlten Kaufpreises verklagen. Und zwar vollständig und ohne Abzüge wie etwa einer sogenannten „Nutzungsentschädigung“
@Sir Donald :
Was hat das mit Betrug zu tun, wenn ein Kläger versucht, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen?
@transarena :
Danke, aber ich frage mich wie die das anstellen wollen, d.h. wie sie argumentieren? Etwa auch mit dem hier?
2. Nutzungsersatz nach §§ 439 IV, 346 II 1 Nr. 1 BGB schuldet der Kläger nicht, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB handelt. Auf solche Verträge ist § 439 IV BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 V 1 BGB).
Oder kann man das mit dem Betrug seitens VW argumentieren? Soll VW dem Kläger Schadenersatz in Höhe des Nutzungsersatzes leisten? Dann wäre ja alles paletti (das hat Sir Donald m.E. nicht verstanden, aber egal).
Noch ein mir gerade bekannt gewordenes Urteil:
LG Köln, 31.05.2017 - 31 O 191/16 -
Achtung, die Verlinkung bei Dejure zu den anderen Entscheidungen des LG und OLG Köln ist fehlerhaft, weil es offenbar direkt bei NRWE Justiz-Online eine fehlerhafte Verwendung ein und desselben Az. zu 2 völlig verschiedenen Rechtsstreiten gibt. Ich nehme an, dass das bald behoben wird.
Jedenfalls ist das Urteil des LG Köln interessant, weil es um abgetretene Rechte im Falle eines Leasing-Vertrags geht. Der Nutzungsersatz wurde mit 0,13 €/km angesetzt. Den Rest bitte selbst lesen (wen's interessiert). 😉
Zitat:
@transarena schrieb am 24. August 2017 um 15:10:17 Uhr:
Myright schreibt mir dazu.....
Zitat:
@transarena schrieb am 24. August 2017 um 15:10:17 Uhr:
Zitat:
1. Unser Leistungsversprechen.
Wir werden den VW-Konzern auf die Rückzahlung des von Ihnen gezahlten Kaufpreises verklagen. Und zwar vollständig und ohne Abzüge wie etwa einer sogenannten „Nutzungsentschädigung“
Wo genau steht das denn? Ich konnte das nicht finden.
PS: Ah, ich hab's gefunden - ein Zitat aus diesem Beitrag, wiederum zitiert aus einem Schreiben/einer Email.
Ähnliche Themen
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. August 2017 um 16:25:06 Uhr:
Zitat:
@transarena schrieb am 24. August 2017 um 15:10:17 Uhr:
Myright schreibt mir dazu.....
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. August 2017 um 16:25:06 Uhr:
Wo genau steht das denn? Ich konnte das nicht finden.Zitat:
@transarena schrieb am 24. August 2017 um 15:10:17 Uhr:
PS: Ah, ich hab's gefunden - ein Zitat aus diesem Beitrag, wiederum zitiert aus einem Schreiben/einer Email.
Genau, das ist in einer eMail die ich bekommen habe.
Auch steht in einer anderen eMail an mich....
Zitat:
Wir meinen mitunter beweisen zu können, dass der VW-Betrug, anders als VW und die Politik allen Leuten erzählen will, keinen kleinen Mangel darstellt, der unkompliziert behoben werden kann. Sondern es handelt sich um einen derart gravierenden Mangel, dass die Autos nie in Verkehr hätten gebracht werden dürfen. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass VW die Käufer so stellen muss, als hätten Sie die Autos nie gekauft und daher die Autos zurückkaufen muss.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. August 2017 um 16:09:26 Uhr:
@Sir Donald :
Was hat das mit Betrug zu tun, wenn ein Kläger versucht, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen?
Wenn der Kläger mehr Kohle rausschlagen will als er Kosten hatte? Oder wenn man den Kaufpreis zurück will obwohl man das Fahrzeug längst nicht mehr hat sondern ohne spezielle Verluste verkauft hatte?
Und was die Nutzungsentschädigung angeht. Da geht es um Kosten die der Kläger auch gehabt hätte wenn das Auto keinen Mangel gehabt hätte.
Warum sollen Kläger der Abgasgeschichte dabei besser gestellt werden als Kläger die das Auto wegen echten Mängeln nur eingeschränkt nutzen konnten?
Die Kläger haben das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen können und würden es auch weiterhin tun wenn es nicht diese elegante Möglichkeit gäbe ohne große Einbußen das Auto zurückzugeben
Du spekulierst und sprichst über fiktive Fälle. Ich möchte dazu nichts mehr schreiben. Nur so viel: Dass der Kläger nicht darüber infomiert hat, dass er das Fahrzeug inzwischen verkauft hat, wahr wohl nicht richtig.
Zitat:
Warum sollen Kläger der Abgasgeschichte dabei besser gestellt werden als Kläger die das Auto wegen echten Mängeln nur eingeschränkt nutzen konnten?
Weil das Auto nie gekauft worden wäre, wenn man von der Betrugsmanipulation gewusst hätte.
PS:
Myright schreibt dazu, das man sie informieren muss wenn man das Auto verkauft hat.
Zitat:
@transarena schrieb am 24. August 2017 um 16:40:54 Uhr:
Zitat:
Warum sollen Kläger der Abgasgeschichte dabei besser gestellt werden als Kläger die das Auto wegen echten Mängeln nur eingeschränkt nutzen konnten?
Weil das Auto nie gekauft worden wäre, wenn man von der Betrugsmanipulation gewusst hätte.
Hätte hätte Fahrradkette war mal der Kommentar eines Politikers.
Wenn man sich betrachtet wie viele Leute ihren VW erst nach dem Bekanntwerden des Skandals gekauft haben wage ich die Behauptung das es Vielen schlicht egal gewesen wäre wenn Sie es gewusst hätten.
Wäre das Zwangsupdate nicht würde es Viele auch nicht weiters interessieren.
Es geht hier nicht um irgendwelche Leute, die irgendetwas nach Bekanntwerden getan haben, sondern um diejenigen, die auf Rückabwicklung klagen. *plonk*
Zur Nutzungsentschädigung.....
Zitat:
Mit sogenannten Übereinstimmungsbescheinigungen, kurz CoC)versichern die Hersteller, dass jedes Auto zum Zeitpunkt der Herstellung den Rechtsvorschriften entsprochen hat. In der Fachsprache gelten die CoC als „fehlerhaft“, weil die Abgassoftware manipuliert war.
Eine erwiesenermaßen „fehlerhafte Bescheinigung kann nicht gültig sein“, folgert Rother. „Die manipulierten Autos hätten niemals verkauft werden dürfen.“ Deshalb müsse der Hersteller den betroffenen Kunden nun Schadenersatz zahlen. „Die Kunden müssen so gestellt werden, als hätte es den Gesetzesverstoß nicht gegeben. Sie müssen das Auto zurückgeben können und den Neupreis erstattet bekommen.“
Quelle:
http://www.focus.de/.../...pa-auf-schadenersatz-hoffen_id_6120498.htmlHier mal Umfrageergebnisse zum Update...
http://kacnje.blogspot.de/2017/08/volkswagen-emission-scandal.html
Ja, die Argumentation und den Artikel kenne ich, aber ich verstehe nicht, wieso das als Argument dienen kann, dass kein NE fällig wird. Überhaupt verstehe ich die Urteile nicht, wo die Beklagten (Händler und VW AG) gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten (Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs, der Zulassungspapiere, Schlüssel etc.) und unter Abzug einer NE, während das Gericht gleichzeitig die VW AG dazu verurteilte, dem Kunden Schadensersatz zu leisten - dieser wurde nämlich in keinem der mir bekannten Urteile (es sind etliche) mit einem Betrag x beziffert, sondern stand dann nur so im Raum (in den sog. Entscheidungsgründen). Und im Tenor war dann davon nichts zu lesen, sondern eben nur von der Kaufpreiserstattung abzgl. NE.
Daher ging ich bisher davon aus (Ausnahme LG Regensburg, 7 O 967/16), dass es mit dem Schadenersatz seitens der VW AG nicht weit her ist. Übrigens handelte es sich im Falle des LG Regensburg um eine Ersatzlieferung als Nacherfüllung, bei der m.E. ohnehin kein NE fällig ist. Dass dann mitten in den Entscheidungsgründen diese §§ erwähnt werden, nach denen - allgemein (zumindest liest es sich so) - kein NE fällig sein soll, ist für mich nicht ganz verständlich.
Nochmal: Bei Ersatzlieferung als Nacherfüllung ist m.E. kein NE fällig, bei Kaufpreiserstattung nach Rücktritt vom KV und RAW schon. Aber ich wäre natürlich sehr erfeut, wenn es auch beim Rücktritt ohne NE ginge. Die vom LG Regensburg kurze Begründung scheint wohl aber nicht so ganz nachvollziehbar zu sein für alle Fälle von Verbrauchsgüterkäufen.
Falls hierzu noch jemand ein paar Hinweise hat, bitte gerne. Danke! 🙂
Winterkorn wird in VW-Affäre schwer belastet
http://www.msn.com/.../ar-AAqEyPn?li=AA520o&%3Bocid=ientp
Händler sitzen auf 300.000 Euro-5-Dieseln
ZDK: Fahrzeuge im Wert von 4,5 Milliarden Euro nur „schwer verkäuflich“
http://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../
Beides kann man als Kläger eventuell zu seinem Vorteil gegen VW verwenden.
LG Köln, 31.05.2017 - 32 O 191/16 -Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. August 2017 um 16:09:26 Uhr:
Noch ein mir gerade bekannt gewordenes Urteil:
LG Köln, 31.05.2017 - 31 O 191/16 -Achtung, die Verlinkung bei Dejure zu den anderen Entscheidungen des LG und OLG Köln ist fehlerhaft, weil es offenbar direkt bei NRWE Justiz-Online eine fehlerhafte Verwendung ein und desselben Az. zu 2 völlig verschiedenen Rechtsstreiten gibt. Ich nehme an, dass das bald behoben wird.
Jedenfalls ist das Urteil des LG Köln interessant, weil es um abgetretene Rechte im Falle eines Leasing-Vertrags geht. Der Nutzungsersatz wurde mit 0,13 €/km angesetzt. Den Rest bitte selbst lesen (wen's interessiert). 😉
Das Az. bei NRWE Justiz-Online ist inzwischen von 31 O 191/16 korrigiert worden in 32 O 191/16:
https://www.justiz.nrw.de/.../32_O_191_16_Urteil_20170531.html
Der korrekte Link bei Dejure lautet nun:
https://dejure.org/2017,30916