Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zur Info:
https://www.test.de/.../

Zitat: "Das Fazit: Interes­santer Deal für viele VW-Kunden

My-right.de ist eine bequeme Möglich­keit, Schaden­ersatz­ansprüche gegen VW durch­zusetzen. Wenn es nicht klappt, zahlen Kunden gar nichts. Wenn es klappt, geht gut ein Drittel des Schaden­ersatzes ans Unternehmen. Für viele Fahr­zeug­besitzer dürfte das ein guter Deal sein."

Gruß

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'VW Klage - lohnt der Aufwand oder nicht?' überführt.]

Herzlichen Dank! Ich nehme an, dass Du keine RSV im Rücken hast, denn sonst könnte Dir das Risiko ja "egal" sein, oder übersehe ich etwas?

Mit welcher Begründung hast Du zwar laut AG ein Recht auf Mangelbeseitigung, aber nicht auf Rückerstattung des Kaufpreises (ggf. abzgl. einer Nutzungsentschädigung)? Oder hattest Du das so bewusst (abgesehen vom Prozesskostenrisiko) gewählt? Antwort auch gerne per PN, falls nicht öffentlich erwünscht. Es sind ja nicht alle Leute so offen, was Rechtsstreitigkeiten angeht. 😉

Folgende Gerichte sehen eine sekundäre Darlegungslast seitens der VW AG:

  • LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16 -
  • LG Arnsberg, (Auflagen-)Beschluss vom 24.03.2017 - I-2 O 234/16 - Hierzu liegt mir kein Link vor (die Info stammt aus einer persönlichen Mitteilung); folgender Link geht in demselben Verfahren zum Teilurteil: 2 O 234/16 - Das ist nicht der (Auflagen-)Beschluss!
  • LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 - 4 O 118/16 -
  • LG Düsseldorf, (Säumnis-)Urteil vom 22.03.2017 - 18a O 25/17 -
  • LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16 -

Anbei weitere verbraucherfreundliche Urteile gegen die VW AG, Händler und einen RSVersicherer.
Quelle: https://www.test.de/.../

In 3 der 4 u.g. Entscheidungen gegen VW/Händler musste der Kläger eine Nutzungsentschädigung zahlen, während nur in der 1. der u.g. Entscheidungen diese wohl nicht fällig war. Liegt das nur an den unterschiedlichen Richtern, oder mag es auch an verschiedenen Strategien/Taktiken/Klageschriften etc. liegen (welche wir hier nicht kennen)? Gerade bei den ersten beiden u.g. Entscheidungen gibt es zumindest folgende Parallelen: Es wurde beide Male die VW AG verurteilt (ein Händler wird bei beiden nicht erwähnt). Beide LGs sehen eine vorsätzliche sittendrige Schädigung als gegeben - aber trotzdem entschied das LG Paderborn (2 O 118/16), dass eine Nutzungsentschädigung fällig sei - anders als das LG D'dorf.

Gibt das BGB (oder andere Normen) nichts Konkretes dafür her, wann eine Nutzungsentschädigung fällig ist?
Ist es nicht vielmehr sogar so, dass bei Verbrauchsgütern (zu denen auch Autos zählen) eben keine Nutzungsentschädigung fällig ist?


Landgericht Düsseldorf, (Säumnis-)Urteil vom 22.03.2017
Aktenzeichen: 18a O 25/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Jordan Fuhr Meyer Rechtsanwälte, Bochum
Besonderheit: Das Landgericht Düsseldorf hat die Volkswagen AG verurteilt, der Klägerin den Kaufpreis für einen VW-Touran zu ersetzen. Die Vertreter der Volkswagen AG stellten in der Gerichtsverhandlung am vergangenen Dienstag keinen Antrag, um ein begründetes Urteil zu ihren Ungunsten zu vermeiden. Das Gericht erließ daher ein Säumnisurteil. VW hat jetzt den vollen Kaufpreises für das Auto zu erstatten und muss den Wagen zurücknehmen. Gleich zehn Vertreter hatte die Volkswagen AG geschickt. So stellte das Gericht seine Sicht der Dinge dar: Die Manipulationen des Fahrzeugherstellers stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, die der Käuferin ein Recht auf Schadensersatz gebe. Durch den Abgasskandal hafte den betroffenen Fahrzeugen ein Makel an, durch den ein Wertverlust zu erwarten sei. VW könne nicht hierzulande die Manipulationen einfach abstreiten, während diese in den USA bereits umfassend eingeräumt und zugestanden worden sind. Erst vor zwei Wochen habe der Chefjurist von VW in den USA vor einem Gericht in Detroit die Schuld am Abgasskandal eingestanden. Die Geschädigten dürften selbst und frei entscheiden, ob sie ihr Fahrzeug von VW nachrüsten lassen oder nicht. VW-Kunden könnten nicht wissen, welches Vorstandsmitglied wann welche genauen Kenntnisse von den Manipulationen hatte. Deshalb könne im Prozess nicht von ihnen verlangt werden, diese Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Diese Darlegungslast träfe vielmehr den Hersteller VW. Der muss genau darstellen, wer die Verantwortung für die Manipulationen trage. Die VW-Anwälte verzichteten darauf hin, die Klageabweisung zu beantragen. „Flucht in die Säumnis“ nennen Juristen das. Es führt dazu, dass VW sofort ohne Begründung verurteilt wird. Dagegen können die VW-Anwälte jetzt Einspruch einlegen und wird das Verfahren fortgesetzt. Weitere Einzelheiten in der Pressemitteilung der Kanzlei zum Verfahren.
[neu 19.04.2017]


Landgericht Paderborn, Urteil vom 07.04.2017
Aktenzeichen: 2 O 118/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Das Landgericht Paderborn verurteilte Volkswagen wie das Landgericht in Hildesheim zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittendriger Schädigung. Der Hersteller muss den Kaufpreis für einen VW Tiguan abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten und den Wagen zurücknehmen. Weitere Details im Bericht der Neuen Westfälischen.
[neu 18.04.2017]


Landgericht Paderborn, Urteil vom 10.04.2017
Aktenzeichen: 4 O 337/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Noch unbekannt, bitte melden
Besonderheit: Das Landgericht Paderborn verurteilte ein Autohaus dazu, einen Skoda Yeti zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu erstatten. Weitere Details zum Urteil im Artikel der Neuen Westfälischen.
[neu 18.04.2017]


Landgericht Würzburg, Urteil vom 28.03.2017
Aktenzeichen: 72 O 1089/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornhorst, Würzburg
Besonderheit: Das Gericht verurteilte einen unabhängigen Händler dazu, den Kaufpreis für einen VW Tiguan mit 177 PS-TDI-Motor und DSG-Getriebe in Höhe von 43 656,76 Euro zu erstatten. Der Kläger muss den Wagen zurückgeben und 6 254,64 Euro Nutzungsentschädigung zahlen. Er hatte den Wagen im Februar 2015 gekauft und war damit rund 36 000 Kilometer gefahren. Wegen der Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb fehle dem Wagen die übliche Beschaffenheit, begründete das Gericht sein Urteil. Außerdem liege ein Rechtsmangel vor, da wegen der illegalen Motorsteuerung die Zulassung in Gefahr sei. Besonders verbraucherfreundlich: Es sei nicht erforderlich, den Händler zur Nacherfüllung aufzufordern und eine Frist zu setzen, entschied das Landgericht Würzburg. Sich mit der Nacherfüllung abzufinden, sei dem Kläger nicht zumutbar, nachdem Volkswagen wissentlich einen Wagen mit illegaler Motorsteuerung geliefert habe und es sich nicht ausschließen lasse, dass Leistung, Verbrauch und/oder Haltbarkeit des Wagens durch die Änderung der Motorsteuerung leiden. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung ging das Gericht von einer Gesamtlaufleistung des Wagens von 250 000 Kilometern aus.
[neu 18.04.2017]


Landgericht Köln, Urteil vom 10.11.2016
Aktenzeichen: 24 O 216/16 (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Köln, (Hinweis-)Beschluss vom 30.03.2017
Aktenzeichen: 9 U 182/16
Klägervertreter: Ries Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Besonderheit: Das Landgericht stellte fest, dass die DEVK verpflichtet ist, dem Kläger eine Schadenersatzklage gegen VW zu finanzieren. Der Mann hatte im Jahr 2012 eine wenige Monate jungen Seat Exeo ST mit Dieselmotor gekauft. Als der VW-Skandal bekannt wurde, beauftragte er Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte damit, Ersatzansprüche gegen VW durchzusetzen. Zahlen sollte die Rechtsschutzversicherung. Doch die weigerte sich. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, begründete sie ihre Entscheidung. Hat sie wohl, urteilte das Landgericht Köln. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass das Unternehmen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers verurteilt werde. Schließlich habe VW den Motor mit der gerichtsbekannt illegalen Steuerung entwickelt. Das Oberlandesgericht Köln hat daraufhingewiesen, dass es die Berufung der DEVK für offensichtlich unbegründet hält und sie durch einstimmigen Beschluss zurückweisen will. Den Einwand mangelnder Erfolgsaussicht macht die Versicherung in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend, nachdem inzwischen mehrere Verurteilungen von VW zu Schadenersatz vorliegen. Sie berief sich jetzt auf Vorvertraglichkeit, weil der Kläger seinen Versicherungsvertrag erst nach dem Verkauf des Wagens als Neuwagen abgeschlossen hatte. Darauf kommt es aber nicht an, meinen die Oberlandesrichter. Der Kläger selbst kaufte den Wagen nämlich erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages gebraucht. Erst dadurch, so das Gericht, könnten mögliche Schadenersatzansprüche gegen VW entstanden sein und liege deshalb keine Vorvertraglichkeit vor.
[neu 18.04.2017 OLG-Hinweis im Berufungsverfahren]

Ich fasse mal mit eigenen Worten zusammen, was ich bisher so aufgenommen habe:

Der Wortlaut des § 439 Abs. 1 BGB rechtfertigt NICHT die Annahme, der Anspruch auf Nacherfüllung (Mangelbeseitigung bzw. Neulieferung) setze "stets" voraus, dass der Mangel (Steuergerät mit sog. "Mogelsoftware"😉 erheblich ist. Entscheidet sich der Käufer von Anfang an ausschließlich für die Geltendmachung des Mangel"beseitigung"sanspruchs (Nachbesserung), sollte es gemäß der Logik des § 439 Abs. 3 BGB völlig egal sein, in welchem Verhältnis der Beseitigungsaufwand zum Kaufpreis steht, denn die Mangelbeseitigung ist ohne Zweifel die für den Verkäufer gegenüber dem Verlangen der Neulieferung die wirtschaftlich günstigere Art der Nacherfüllung. Hat der Verkäufer, was bei mir in 12/2015 der Fall war, sowohl die Mangelbeseitigung als auch die Neulieferung verweigert, sollte die fristgerecht erhobene Klage auf Mangelbeseitigung im Ergebnis stets erfolgreich sein.

Die Erheblichkeitsfrage in Bezug auf den Mangel kommt eigentlich erst im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ins Spiel, wenn der Käufer eine "Pflichtverletzung" seitens des Verkäufers behauptet und, darauf gestützt, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Die Pflichtverletzung wird mit der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs begründet. Offenbar wird von den Juristen schlussgefolgert, dass sich bei einem "unerheblichen" Mangel (lt. BGH zu folgern aus Mangelbeseitigungskosten, die den Wert des Mangels deutlich übersteigen) auch die Pflichtverletzung als unerheblich darstellt. So erklärt sich, dass VW und die verklagten Händler die Mangelbehauptung zunächst zurückweisen, hilfsweise den Wert des "angeblichen" Mangels und die Kosten seiner Beseitigung aber als äußerst gering darstellen. Man darf aber auch nicht übersehen: Ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel, dessen Ursache und Beseitigungskosten unklar sind, wird nicht - rückwirkend - zu einem geringfügigen Mangel, wenn sich die Beseitigungskosten (erst) später, aufgrund neuer Erkenntnisse, als geringfügig erweisen. In diesem Punkt sind die erstinstanzlichen Gerichte bisher im Rahmen der "Gesamtschau im Einzelfall" zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Bei den aktuell noch laufenden Klageverfahren wird es möglicherweise auch noch einen Unterschied machen, ob der Rücktritt "vor" der Freigabe des Software-Updates durch das KBA oder erst danach erklärt wurde.

Es ist eine wirklich "gute" weitere Frage, ob die betroffenen Fahrzeuge NACH der Durchführung der vom KBA genehmigten Maßnahmen immer noch denselben oder nun, infolge der Umrüstung, einen neuen Mangel i.S. des
§ 434 Abs. 1 BGB aufweisen (Fehlen einer zwischen den Parteien des Kaufvertrags vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in Bezug auf die Abgaswerte), auch wenn die vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge nach der Durchführung der vom KBA genehmigten Maßnahmen (Software-Update, Strömungsgitter u.a.) - auf dem Papier - die Vorgaben des aktuellen Typgenehmigungsrechts erfüllen. Dass dieses "Recht" unter Umweltgesichtspunkten wahrlich eine Farce ist, wird in den laufenden Klageverfahren wohl keine Rolle spielen, sofern die typgenehmigungsrechtlich festgelegten Emissionswerte nur tatsächlich eingehalten werden, was das KBA - auf dem Papier - ja bestätigt.

Mir geht gerade noch durch den Kopf, dass bis zur Freigabe der Beseitigungsmaßnahmen durch das KBA die Mangel"beseitigung" im Prinzip - zumindest "vorübergehend" - unmöglich war. "Eigentlich" sind auf eine unmögliche Leistung gerichtete Klagen unbegründet. In meinem Fall sah es das Amtsgericht Ahlen jedoch, zu meiner Verwunderung, anders und hielt meine zunächst als Feststellungsklage erhobene Klage für nicht zulässig, so dass ich sie, gegen meine eigene Überzeugung, allein aus prozesstaktischen Gründen, auf den richterlichen Hinweis flugs in die Klage auf ein - derzeit faktisch noch nicht mögliche - Leistung umstellte. Verkehrte Juristenwelt!

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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 19. April 2017 um 18:40:12 Uhr:


Herzlichen Dank! Ich nehme an, dass Du keine RSV im Rücken hast, denn sonst könnte Dir das Risiko ja "egal" sein, oder übersehe ich etwas?

Mit welcher Begründung hast Du zwar laut AG ein Recht auf Mangelbeseitigung, aber nicht auf Rückerstattung des Kaufpreises (ggf. abzgl. einer Nutzungsentschädigung)? Oder hattest Du das so bewusst (abgesehen vom Prozesskostenrisiko) gewählt?

Diese - zugegebenermaßen sehr "reduzierte" - Strategie hatte ich zur Vermeidung eines jeden Klageverlustrisikos, und bzw. weil ohne RSV im Rücken, von Anfang an so eingeschlagen, aber zunächst im Rahmen einer Feststellungsklage, siehe oben a.E. Ich musste ja auch bereits Anfang 12/2015 Klage erheben, da war ich mit dem Thema zunächst noch recht "allein auf weiter Flur". ;-)

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 19. April 2017 um 18:40:58 Uhr:


Anbei weitere verbraucherfreundliche Urteile gegen die VW AG, Händler und einen RSVersicherer.
Quelle: https://www.test.de/.../

In 3 der 4 u.g. Entscheidungen gegen VW/Händler musste der Kläger eine Nutzungsentschädigung zahlen, während nur in der 1. der u.g. Entscheidungen diese wohl nicht fällig war. Liegt das nur an den unterschiedlichen Richtern, oder mag es auch an verschiedenen Strategien/Taktiken/Klageschriften etc. liegen (welche wir hier nicht kennen)? Gerade bei den ersten beiden u.g. Entscheidungen gibt es zumindest folgende Parallelen: Es wurde beide Male die VW AG verurteilt (ein Händler wird bei beiden nicht erwähnt). Beide LGs sehen eine vorsätzliche sittendrige Schädigung als gegeben - aber trotzdem entschied das LG Paderborn (2 O 118/16), dass eine Nutzungsentschädigung fällig sei - anders als das LG D'dorf.

Gibt das BGB (oder andere Normen) nichts Konkretes dafür her, wann eine Nutzungsentschädigung fällig ist?
Ist es nicht vielmehr sogar so, dass bei Verbrauchsgütern (zu denen auch Autos zählen) eben keine Nutzungsentschädigung fällig ist?

...

Bei der Rückabwicklung nach Rücktrittserklärung sind die wechselseitig ausgetauschten Leistungen zurückzugeben. Hier soll die "Bereicherung durch Nutzung" nicht beim Käufer verbleiben, sondern angemessen abgegolten werden.

Im Schadensersatzrecht des BGB gilt das allgemeine "Bereicherungsverbot" (= Der Geschädigte soll durch den Schaden nicht bessergestellt werden als ohne ihn). Ohne Ausgleichungspflicht im Hinblick auf die gezogenen Nutzungen stünde sich der Geschädigte besser als ohne das schädigende Ereignis.

Und - last but not least - der Fall der Nacherfüllung durch "Neulieferung", guckstu z.B.

https://www.apraxa.de/.../...-nutzungsentschaedigung-bei-nachlieferung

D.h. hier, bei der Neulieferung (= Austausch des mangelhaften Verbrauchsgutes gegen ein mangelfreies), gilt spätestens seit dem Quelleurteil des EuGH auch in Deutschland eine Ausnahme, also keine Pflicht des Käufers zur Abgeltung des Nutzungsvorteils. Das Verlangen der Neulieferung ist, weil § 439 Abs. 4 BGB nicht den Ausgleich des Nutzungsvorteils vorschreibt, an sich recht clever, wird allerdings durch die dem Verkäufer zustehende Einrede der Unzumutbarkeit (Argument: Die Nachbesserung ist billiger und im Hinblick auf den Wert des Mangels angemessen) gem. § 439 Abs. 3 BGB erheblich gefährdet.

Das mag alles sein, aber weshalb sollte ein Bereicherungsverbot über den §§ 439 IV, 346 II 1 Nr. 1 BGB stehen, nach denen der Geschädigte keinen Nutzungsersatz schuldet, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB handelt? Auf solche Verträge ist § 439 IV BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind, noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 V 1 BGB).

Das Bereicherungsverbot kann unmöglich über den §§ 439 IV, 346 II 1 Nr. 1 BGB stehen, weil deren Bestimmungen sonst stets ins Leere laufen würden.

Außerdem empfehle ich die Lektüre des Kapitels "Kombination von Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt (§ 325)" (ggf. manuell runterscrollen).

Wenn ich das richtig verstanden habe, soll der Geschädigte nach Rückabwicklung nicht besser gestellt werden als zur Situation vor Abschluss des Kaufvertrags. Genauso muss gelten, dass er nicht schlechter gestellt wird. Wer sich die aktuellen Preise für Fahrzeugmodelle anschaut, welche denen mit den vom VW-Abgasskandal betroffenen Motoren weitestgehend ähneln, wird feststellen, dass diese Preise deutlich gestiegen sind. Das ist nicht nur mit dem besseren "Stand der Technik" zu begründen.

Wer also vor sagen wir 5 Jahren einen VW "Schummel-Diesel" (Achtung, Euphemismus) erworben hat und nach Rückabwicklung den Kaufpreis zurückerhält und auch noch Nutzungsersatz für gefahrene km zahlen muss, zahlt doppelt drauf: 1. wegen des Nutzungsersatzes und 2. wegen der generell gestiegenen Preise. Wäre sein Fahrzeug vom Skandal nicht betroffen, so könnte er es - je nach Laufleistung und zu erwartender Gesamtlaufleistung (sagen wir 250.000 km) - noch weitere Jahre fahren, ohne sich ein neues Fahrzeug zu aktuellen Preisen kaufen zu müssen. Durch eine Rückabwicklung mit Kaufpreiserstattung und aber Abzug eines Nutzungsersatzes würde der betrogene Käufer schlechter gestellt. Mir ist nicht ersichtlich, wie das begründet werden soll.

Ich stelle das hier so deutlich in den Vordergrund, weil VW und dessen Juristen ja auch gerne den Nutzungsersatz möglichst hoch ansetzen, indem sie eine eher geringe Gesamtlaufleistung für das betreffende Fahrzeugmodell annehmen, gerne nur 200.000 km. Das ist m.E. bei Diesel-Motoren deutlich zu wenig, denn es gibt Gerichtsurteile, wo allgemein bei Diesel-Motoren von einer Gesamtlaufleistung von wenigstens 250.000 km oder 300.000 km und - seltener - sogar 350.000 km ausgegangen wurde. Wer sich also mit Forderungen eines hohen Nutzungsentgelts konfrontiert sieht, könnte zunächst einmal nachrechnen (und schauen, ob nicht von einer höheren Gesamtlaufleistung ausgegangen werden kann) und dann für sich auch überlegen, ob er die im o.g. Artikel beschriebenen Mehrkosten für den Deckungskauf für sich in Anspruch nehmen kann.

Alles ohne Gewähr auf Richtigkeit - keine Handlungsempfehlung, sondern meine persönliche Meinung und Denkanregung. 😉

LG Traunstein, 10.10.2016 - 3 O 709/16 - Die Urteilsbegründung (Klageabweisung) ist nun im Volltext verfügbar:
http://www.gesetze-bayern.de/.../Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-117540

Wichtig ist bei diesem Urteil, was in der nächsten Instanz passierte:

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23.03.2017
Aktenzeichen: 3 U 4316/16
Klägerinvertreter: Mertl Pösl Rechtsanwälte, Rosenheim
Besonderheit: Das Oberlandesgericht München macht im Beschluss über die Kosten des Verfahrens öffentlich, was der Händler und der Käufer eines gebrauchten Golf Bluemotion ausgehandelt haben: Er erhält den Kaufpreis abzüglich von 2 000 Euro Nutzungsenschädigung zurück. Das ist weniger als er überhaupt gefordert hatte. Der großzügige Vergleich sollte wohl ein verbraucherfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts München verhindern. Das klappte ja auch. Allerdings hatte das Gericht über die Kosten des Verfahren noch zu entscheiden und nutzt die Gelegenheit, um sich ausführlich und verbraucherfreundlich zur Rechtslage zu äußern. Weitere Einzelheiten und Hintergrund in der test.de-Meldung: OLG München billigt Rücktritt.
[neu 03.04.2017]

Quelle: https://www.test.de/.../

Die Frage ist eben auch, ob man sich den Stress geben will? Drei meiner besten Freunde fahren Golf, Touran und Octavia. Nur einer hat die Schmusoftware in seinem Motor, die anderen nicht. Keiner von denen wird jedoch in Zukunft VW-Fahrzeuge kaufen, weil alle mit dem Gebahren von VW in dieser Sache unzufrieden sind. Prozessieren würde keiner von denen, sondern eher die Kohle auf die Seite legen und beim nächsten Wagen einsetzen. Das ist bei weitem entspannter!

Ein 170PS Touran mit DSG von 2011 ist in ein-zwei Jahren eh für eine Inzahlunggabe nicht mehr interessant und wenn zu Preisen, wo man als Eigner eher versucht, den privat zu verkaufen. Ein solches Massenfahrzeug wird dann im Alter von 8-10 Jahren zu Hauf am Markt angeboten, schlecht für Verkäufer, gut für Käufer. Will sagen: da eine Prognose für einen realistischen Minderwert durch Update zu bemessen, ist zum Scheitern verurteilt und keine Klage wert.

(Das Beste, was einem mit Schummelauto passieren kann, ist ein unverschuldeter Totalschaden, so lange die betroffenen Wagen nicht die Marktpreise vollends versauen.)

Also spar Dir die Nerven, das Geld und die Zeit, beobachte den Markt und kauf Dir bei Zeiten ein Auto, das kein VW/Audi/Skoda/Seat ist. Vergütungen, wie sie in den USA gezahlt werden, wird es in DE eh nicht geben!

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'VW Klage - lohnt der Aufwand oder nicht?' überführt.]

...gegen Rechtsschutzversicherer

ADAC Rechtsschutzversicherungs AG

Amtsgericht München

, Urteil vom 28.02.2017

Aktenzeichen: 172 C 21278/16 (nicht rechtskräftig)

Klägervertreter:

Ries Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

Besonderheit: Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung dazu, einem Mandanten von

Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte in Düsseldorf

Deckung der Kosten für eine Klage gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu bieten. Die Versicherung war bis zur mündlichen Verhandlung des Falls im Januar 2017 ausgesprochen VW-freundlich der Meinung: Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Es könne dem Vorstand von Volkswagen der für die Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nötige Vorsatz nicht nachgewiesen werden. Der VW AG sei es allein darum gegangen, Dieselmotoren für den amerikanischen Markt anzupassen. Die europäischen Grenzwerte seien ohnehin erfüllt. Der Vorsatz der VW-Mitarbeiter in der Motorenentwicklung habe sich allein auf den Einbau einer unzulässigen Abschaltung der Abgasreinigung bezogen. Selbst nachdem das Landgericht Hildesheim Mitte Januar 2017 VW in einem anderen Fall wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung entgegen der Rechtsansicht der ADAC-Rechtsschutzversicherung zum Schadenersatz verurteilt hatte, lenkte das Unternehmen nicht ein. Die Klage habe sehr wohl Aussicht auf Erfolg, urteilte das Amtsgericht Köln und verwies unter anderem auf das Urteil des Langerichts Hildesheim.

[neu 20.04.2017]

Arag SE
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2017
Aktenzeichen: 9 O 220/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ries Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Versicherung dazu, einer Mandantin von Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte in Düsseldorf Deckung der Kosten für eine Klage gegen VW sowohl als Verkäuferin als auch Herstellerin eines Skandalautos zu bieten. Die Klage habe Aussicht auf Erfolg.
[neu 20.04.2017]

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017
Aktenzeichen: 9 O 231/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ries Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte die Versicherung dazu, einer Mandantin von Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte in Düsseldorf Deckung der Kosten für eine Klage gegen einen Autohändler zu bieten. Die Klage habe entweder Aussicht auf Erfolg oder gelte das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt, nachdem die Versicherung nicht korrekt auf die Möglichkeit eines Stichentscheids hingewiesen hatte.
[neu 20.04.2017]

Quelle: https://www.test.de/.../

Landgericht Köln, Urteil vom 18.04.2017
Aktenzeichen: 4 O 177/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier
Besonderheit: Das Landgericht Köln verurteilte einen Autohändler dazu, einen 2015 gebraucht gekauften VW Eos 2.0 TDI DSG von 2011 zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,08 Euro je Kilometer zu erstatten. Der Wagen sei mangelhaft, weil er wegen der Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb vom Entzug der Zulassung bedroht sei. Der Mangel sei trotz der geringen Kosten für die Nachrüstung schon deshalb erheblich, weil der Händler für die Nachrüstung auf VW angewiesen sei und dem Unternehmen Arglist zur Last falle. Die Nacherfüllung zu fordern und dafür eine Frist zu setzen, sei nicht erforderlich, da von Anfang an klar war, dass der Händler den Mangel selbst nicht beseitigen kann und auch VW dazu erst mit erheblicher Verzögerung in der Lage sein würde. Die Nutzungsentschädigung von 0,08 Euro je Kilometer ermittelte das Gericht, indem es den Kaufpreis in Höhe von 22 000 Euro durch eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Wagens von 275 000 Kilometern teilte.
[neu 20.04.2017]

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 20. April 2017 um 10:34:12 Uhr:



Das mag alles sein, aber weshalb sollte ein Bereicherungsverbot über den §§ 439 IV, 346 II 1 Nr. 1 BGB stehen, nach denen der Geschädigte keinen Nutzungsersatz schuldet, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB handelt? Auf solche Verträge ist § 439 IV BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind, noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 V 1 BGB).

Das Bereicherungsverbot kann unmöglich über den §§ 439 IV, 346 II 1 Nr. 1 BGB stehen, weil deren Bestimmungen sonst stets ins Leere laufen würden.

Außerdem empfehle ich die Lektüre des Kapitels "Kombination von Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt (§ 325)" (ggf. manuell runterscrollen).

Wenn ich das richtig verstanden habe, soll der Geschädigte nach Rückabwicklung nicht besser gestellt werden als zur Situation vor Abschluss des Kaufvertrags. Genauso muss gelten, dass er nicht schlechter gestellt wird. Wer sich die aktuellen Preise für Fahrzeugmodelle anschaut, welche denen mit den vom VW-Abgasskandal betroffenen Motoren weitestgehend ähneln, wird feststellen, dass diese Preise deutlich gestiegen sind. Das ist nicht nur mit dem besseren "Stand der Technik" zu begründen.

Wer also vor sagen wir 5 Jahren einen VW "Schummel-Diesel" (Achtung, Euphemismus) erworben hat und nach Rückabwicklung den Kaufpreis zurückerhält und auch noch Nutzungsersatz für gefahrene km zahlen muss, zahlt doppelt drauf: 1. wegen des Nutzungsersatzes und 2. wegen der generell gestiegenen Preise. Wäre sein Fahrzeug vom Skandal nicht betroffen, so könnte er es - je nach Laufleistung und zu erwartender Gesamtlaufleistung (sagen wir 250.000 km) - noch weitere Jahre fahren, ohne sich ein neues Fahrzeug zu aktuellen Preisen kaufen zu müssen. Durch eine Rückabwicklung mit Kaufpreiserstattung und aber Abzug eines Nutzungsersatzes würde der betrogene Käufer schlechter gestellt. Mir ist nicht ersichtlich, wie das begründet werden soll.

Ich stelle das hier so deutlich in den Vordergrund, weil VW und dessen Juristen ja auch gerne den Nutzungsersatz möglichst hoch ansetzen, indem sie eine eher geringe Gesamtlaufleistung für das betreffende Fahrzeugmodell annehmen, gerne nur 200.000 km. Das ist m.E. bei Diesel-Motoren deutlich zu wenig, denn es gibt Gerichtsurteile, wo allgemein bei Diesel-Motoren von einer Gesamtlaufleistung von wenigstens 250.000 km oder 300.000 km und - seltener - sogar 350.000 km ausgegangen wurde. Wer sich also mit Forderungen eines hohen Nutzungsentgelts konfrontiert sieht, könnte zunächst einmal nachrechnen (und schauen, ob nicht von einer höheren Gesamtlaufleistung ausgegangen werden kann) und dann für sich auch überlegen, ob er die im o.g. Artikel beschriebenen Mehrkosten für den Deckungskauf für sich in Anspruch nehmen kann.

Alles ohne Gewähr auf Richtigkeit - keine Handlungsempfehlung, sondern meine persönliche Meinung und Denkanregung. 😉

Der BGH hält es eben nach seiner bisherigen Rechtsprechung immer noch für gerechtfertigt, den Käufer beim Rücktritt vom Kaufvertrag anders zu behandeln als im Falle des noch nicht erfüllten Vertrags bzw. in der Situation der noch bestehenden (Nacherfüllungs-) Pflicht des Verkäufers zur Neulieferung. Diese Rechtsauffassung findet in der Literatur durchaus Gegenstimmen, guckstu z.B. einen Vertreter Deiner "persönlichen Meinung":

http://shopbetreiber-blog.de/.../

Die Befürworter der Andersbehandlung der Rückabwicklungssituation, einschließlich dem BGH, argumentieren wohl mit dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der es ausdrücklich gestatte, die Benutzung der vertragswidrigen Waren im Falle der Vertragsauflösung zu berücksichtigen. Der Käufer sei - wie ich schon schrieb - verpflichtet, die gezogenen Nutzungen an den Verkäufer herauszugeben, und wenn ihm dies unmöglich ist, hierfür Geldersatz gem. § 346 Abs. 2 BGB zu leisten.

Also kommt man um den Nutzungsersatz nur herum, wenn man die Nachlieferung oder Umrüstung fordert, wohingegen man bei Forderung der Rückerstattung des Kaufpreises wohl sehr wahrscheinlich den Nutzungsersatz zahlen muss?

Das sind doch aber alles Punkte aus der Sachmangelhaftung.

Man könnte doch davon unabhängig auch Schadenersatz fordern, um damit den Nutzungsersatz auszugleichen, oder? Der Schaden ist z.B., dass man heute für ein weitestgehend identisches Modell deutlich mehr zahlen muss. Und ggf. gibt es Käufer, die damals für ein Sondermodell einen satten Rabatt vom Hersteller bekamen, wo es heute kein Sondermodell gibt.

Denkst Du über so etwas nach? Gegen VW hast Du ja noch Zeit.

LG Braunschweig, Termin vom 24.04.2017 (4 O 793/16) aufgehoben

Der zuletzt mit Presseinformation Nr. 7/17 vom 30.03.2017 bekannt gegebene Verhandlungstermin in dem Verfahren 4 O 793/16 am Montag, den 24.04.2017, 09.00 Uhr wurde aufgehoben.

Quelle: http://...unschweig.niedersachsen.de/.../...esel-thematik--153305.html

Ich gehe stark davon aus, dass Vergleichsverhandlungen laufen oder schon abgeschlossen sind. Weiß jemand mehr zu diesem Verfahren?

21.04.2017 Rechtsanwälte Rogert & Ulbrich aus Düsseldorf berichten: Das Landgericht Kleve verlangt von VW, die Karten auf den Tisch zu legen. Das Unternehmen soll laut Gerichtsbeschluss (vom 13.02.2017, Aktenzeichen: 3 O 201/16) mitteilen, auf welcher Ebene die Entscheidung fiel, die korrekte Abgasreinigung nur im Prüfstand zu aktivieren und sie sonst zu reduzieren oder abzuschalten, welches Budget für die Entwicklung der Software zur Verfügung stand und wen die unmittelbar verantwortlichen Ingenieure informiert haben. VW habe selbst vorgetragen, dass das Unternehmen die Vorgänge umfassend aufklären lässt und müsse nun den Stand der Ermittlungen darstellen. Aktuell sei nicht ausgeschlossen, dass das auch der VW-Vorstand lange vor September 2015 Bescheid wusste. Der sei schließlich dafür verantwortlich, das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen. Es sei davon auszugehen, dass VW-Mitarbeiter verpflichtet seien, über wesentliche Entscheidungen die jeweils Vorgesetzten zu informieren. Implikation des Gerichts: Auf diese Weise müsste auch der VW-Vorstand von der skandalösen Motorsteuerung erfahren haben.

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