Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Genau, also kann man ruhig z.B. 5%-Punkte üBZ fordern, und zwar sowohl für Nutzungen, als auch Verzugszinsen (natürlich nicht zeitlich parallel). Das dürfte m.E. keinen Nachteil für den Kläger mit sich bringen, aber das ist nur meine laienhafte Vermutung ohne Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit. 😉

Zuviel zu fordern kann zwei Nachteile bringen:
1. Das Gericht könnte Dich maßlos finden und deswegen im Zweifel gegen Dich entscheiden. Denn entgegen dem, was hier so geschrieben wird, ist vieles nicht schwarz oder weiß - vor Gericht und auf hoher See usw.
2. Du wirst ziemlich sicher einen Teil der Kosten tragen müssen und das kann Deinen vermeintlich kostenlosen Versuch schnell doch noch teuer machen.

Ich stimme Dir voll zu, dachte aber dabei auch daran, dass wohl ohnehin ein Vergleich im Raum stehen wird. Und für den wäre m.E. die Basis zur Verhandlung mit VW besser, wenn man nicht zu viel vergisst (ein Mittelweg zwischen nur Kaufpreis zzgl. Verzugszinsen abzgl. Nutzungsersatz einerseits und andererseits alle möglichen sonstigen Aufwendungen dazu wäre wohl angebracht).

Zitat:

@boomer68 schrieb am 28. Januar 2018 um 14:53:23 Uhr:


Zuviel zu fordern kann zwei Nachteile bringen:
1. Das Gericht könnte Dich maßlos finden und deswegen im Zweifel gegen Dich entscheiden. Denn entgegen dem, was hier so geschrieben wird, ist vieles nicht schwarz oder weiß - vor Gericht und auf hoher See usw.
2. Du wirst ziemlich sicher einen Teil der Kosten tragen müssen und das kann Deinen vermeintlich kostenlosen Versuch schnell doch noch teuer machen.

Wenn ich AlphaOmega richtig verstanden habe geht es noch nicht um einen festen Betrag, sondern erst einmal um den Hinweis überhaupt. Das ist noch keine Forderung, zumal auch für die Verzugskosten der Endbetrag erst bei tatsächlicher Zahlung festzustellen ist.
Die Zinsen für die Nutzung des Kaufpreises wird dann ohnehin vom Richter festgsetzt und kann auch nur dann Berücksichtigung in der Höhe des Streitwertes finden. Hiervon wären dann ggf. die Nutzung pro km wieder abzuziehen, womit es nur um die reine Kaufpreisrückerstattung ginge.

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Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 27. Januar 2018 um 21:34:33 Uhr:



Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 27. Januar 2018 um 17:36:31 Uhr:


Stell Dir vor, es gäbe keine KfZ-Steuer; diese wäre im Kraftstoffpreis enthalten.
Wer wenig verbraucht zahlt wenig. Keine Steuereintreibe mehr!!
Wer wenig fährt beansprucht die Strassen wenig und bezahlt auch nur für seine Benutzung.
Wer viel verbraucht/fährt beansprucht die Strassen mehr und darf dafür auch mehr zahlen.

Schon klar, aber das Doppel-System der Besteuerung von Kraftfahrzeugen zielt offensichtlich nicht auf Gerechtigkeit und Gleichbehandlung ab. Es ist wie beim Mühlebrettspiel: Im Falle von zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen (Mühlen) hat man zweimal die Möglichkeit, den Gegner / Bürger zu schröpfen. Außerdem benötigt man das System 2 (Kfz-Steuer), um für gute Freunde Erleichterungen zu schaffen. 😉 Das wäre ja bei einer einheitlichen Besteuerung Aller ausschließlich nach dem Umfang der Straßenbenutzung / Umweltbeastung gar nicht möglich.

Leider wird mit dieser Argumentation den sogenannten Herrschenden, Industrie und Politik so freundlich in die Hände gespielt, dass sie sich so verhalten können wie uns diese Herrschaften gerade mit dem Verhalten gegenüber und mit VW vormachen.

Wir lehnen uns leider in dem bequemen Sessel der Demokratie zurück, obwohl diese immer weniger befolgt bzw. eingehalten wird.

Alle denken an sich, nur ich denke an mich!!

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 28. Januar 2018 um 15:11:16 Uhr:


Wenn ich AlphaOmega richtig verstanden habe geht es noch nicht um einen festen Betrag, sondern erst einmal um den Hinweis überhaupt. Das ist noch keine Forderung, zumal auch für die Verzugskosten der Endbetrag erst bei tatsächlicher Zahlung festzustellen ist.
Die Zinsen für die Nutzung des Kaufpreises wird dann ohnehin vom Richter festgsetzt und kann auch nur dann Berücksichtigung in der Höhe des Streitwertes finden. Hiervon wären dann ggf. die Nutzung pro km wieder abzuziehen, womit es nur um die reine Kaufpreisrückerstattung ginge.

So ähnlich, ja. Ich wollte darauf hinweisen, dass man VW ggü. zumindest zu verstehen geben sollte, über diese Dinge im Bild zu sein. Solange die mündliche Verhandlung nicht beendet ist, kann man noch nachlegen/beziffern, oder nicht?

Warum reite ich darauf herum? Weil die Anwälte der Beklagten gerne im Rahmen von Verhandlungen zu einem Vergleich plötzlich (erst nach der Verhandlung) mit "Stillschweigen" um die Ecke kommen (in der Verhandlung wurde nur von Nutzungen gesprochen und ein paar Zahlen in den Raum gestellt). Spätestens dann würde ich aber kontern mit sonstigen Aufwendungen - "Schweigen kostet extra". Sorry, falls das sehr unjuristisch und gar pubertär rüberkommt - ich mag es halt nur nicht, wenn jemand versucht, mich zu hintergehen und dann im Rahmen eines Rechtsstreits es nochmal versucht. Da riskiere ich lieber den Gang zum OLG und BGH, denn ich habe Zeit und brauche das Fahrzeug nicht (mehr). 😁

Klar, das ist in jedem Fall gesondert zu sehen, und ich will und darf hier keine Empfehlungen abgeben. Das sind nur meine persönlichen Meinungen. 😉

Ja gut, wenn es Dir darum geht, ist es auch schon egal. Vergleichsverhandlungen sind was ganz anderes als Anträge im Verfahren; da kannst Du schachern wie auf dem Basar ;-)

Und ohne auch nur einen einzigen VW-Vergleich gesehen zu haben, weiß ich, dass da sowieso drin steht, dass damit alle wechselseitigen Ansprüche, bekannt oder unbekannt, abgegolten sind. Da geht es nur noch um nackte Zahlen.

Die juristische Maximalforderung ist mir dabei eher egal und Rachegelüste versuche ich zu unterdrücken. In eigener Sache ist man sich eh immer ein schlechter Berater ;-))

Ich mache mir also eher Gedanken, welche Zahl in einem Vergleich stehen müsste, damit ich für mich sauber aus der Sache raus bin. Kaufpreis? Zeitwert plus x? Auto behalten, aber einen Ausgleich bekommen...?

Bin voll bei Dir. 🙂

Gutachten nur in Österreich bekannt?
https://www.motor-talk.de/.../...um-den-abgasskandal-t5444904.html?...

Mal eine allgemeine Frage.

Angenommen die Verhandlungen nach Gerichtstermin zwischen den Anwälten scheitert (weil zu hohe Forderungen bzw zu schlechte Angebote)

Und das angeklagte Autohaus meldet sich plötzlich privat bei einem als Kläger.
Darf man auf diesem Weg verhandeln und eventuell einen Deal abschließen?

Zitat:

@Fargrin schrieb am 29. Januar 2018 um 05:49:54 Uhr:


Mal eine allgemeine Frage.

Angenommen die Verhandlungen nach Gerichtstermin zwischen den Anwälten scheitert (weil zu hohe Forderungen bzw zu schlechte Angebote)

Und das angeklagte Autohaus meldet sich plötzlich privat bei einem als Kläger.
Darf man auf diesem Weg verhandeln und eventuell einen Deal abschließen?

Über den Prozessbevollmächtigten (Anwalt) ist das m.E. sicher möglich, wenn der Deal gut ist, im Alleingang solltest du das nicht (Pozessvollmacht!). Kein Rat, nur Einschätzung.

Zitat:

@Fargrin schrieb am 29. Januar 2018 um 05:49:54 Uhr:


Und das angeklagte Autohaus meldet sich plötzlich privat bei einem als Kläger.
Darf man auf diesem Weg verhandeln und eventuell einen Deal abschließen?

Dürfen darfst Du das natürlich. Wie sinnvoll das ist, ist eine andere Frage und kann man von außen ohnehin nicht beurteilen.

Das Ergebnis sollte in jedem Fall schriftlich und am besten dann doch mit dem Anwalt festgehalten werden.

Die gesetzlichen Grundlagen dafür kenne ich nicht, würde aber vermuten, dass eine Rücksprache mit dem eigenen Anwalt sinnvoll ist. Außerdem denke ich, dass dieser einen Anspruch auf Vergütung bei einem Vergleich hat, wenn er daran mitgewirkt hat. Und da wird's dann knifflig. Schließlich sollte man auch die Gerichtskosten bedenken, die dann m.E. trotzdem anfallen, ebenso wie Anwaltskosten - beidseitig - für bisherige Tätigkeiten (genaues steht u.a. im RVG). Noch eins: Was sagt die eigene RSV dazu?

Ich denke, auch die eigene RSV würde sich bei einem Verglech freuen, denn auch der stehen die bis dahin verauslagten Kosten in jedem Falle zu.
In so fern würde ich niemals ohne den Anwalt in Vergleichsverhandlungen gehen wollen!

Nur als Beispiel, meine RSV sagte ausdrücklich. Was ich tue ist mir überlassen. Bis auf die SB kommt nichts auf mich zu, denn für Fall x wurde eine Deckungssumme vereinbart und solange diese alles bisherige abdeckt ist es egal was ich tue.

Ob man einen Fall abbricht, sich vergleicht oder sonst was.
Der Anwalt hat ja onehin schon abgerechnet.
Was dann halt noch kommt sind die Gerichtskosten.
Die ebenso von der RSV zu bezahlen sind.

Dem Anwalt ist dann lediglich schriftlich das Mandat zu entziehen.

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