Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 26. Januar 2018 um 10:04:25 Uhr:
Hier noch ein Nachtrag bezüglich der VW Hybridanleihen die in den letzen Jahren aufgelegt wurden. Die Zinsen schwanken stark! Sie sollten aber zumindest ein Indiz für den realisierten Nutzen von VW darstellen können, sofern der Händler den Kaufpreis zur Begleichung seiner Rechnung genutzt hat.https://www.finanzen.net/.../volkswagen-international-finance-anleihen
Diesen und weitere Beiträge von Euch zu den Themen "Nutzungen" und "Verzugszinsen" habe ich in meinem Blog zitiert und zusammengefasst:
"
Nutzungen des Verkäufers vs. Verzugszinsen"
Wenn Ihr dazu Anmerkungen habt, könnt Ihr auch gerne dort kommentieren - oder hier. 😉 Und bitte sagt mir auch Bescheid, wenn Ihr es nicht wünscht, dass ich Eure Beiträge dort zitiere/verwende. Ich werde das respektieren. Vielen Dank.
Heute dritte Aufforderung zum Update seitens VW AG (Verbraucherservice Braunschweig) unter abermaliger Androhung möglicher Betriebsuntersagung erhalten, und weiterhin erfolgreich verweigert. In Kopie an Anwaltskanzlei geschickt und weiter abwarten! ;-)
Bei mir genau das gleiche, das Schreiben war inhaltlich so gut wie identisch mit dem letzten von Juli 2017. Eine einzige Lachnummer, was dieser Konzern abliefert, und dann bedankt man sich noch für das Vertrauen in die Marke und die Loyalität :-).
Wenn bei mir Schreiben von VW oder vom KBA hereinflattern (noch nichts von der Zul.stelle), muss ich immer an dieses netten Zeilen denken:
Der Mond ist groß, der Mond ist rund.
Er hat zwei Augen, Nas' und Mund.
🙂
Hier noch ein Beispiel, dass der falsche Antrag auch vor dem OLG nicht mehr zu retten ist (für Juristen eigentlich nicht überraschend, aber der in diesem Fall beschäftigte Kläger-Prozessbevollmächtigte hat es wohl nicht gewusst):
OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17
Redaktioneller Leitsatz:
Zitat:
Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs (hier: die Volkswagen AG) ist regelmäßig nicht Gehilfe i. S. des § 278 BGB eines Vertragshändlers bei der Erfüllung von gegenüber einem Kfz-Käufer bestehenden Verkäuferpflichten. Vielmehr ist der Fahrzeughersteller im Verhältnis zum Vertragshändler im Regelfall Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB. Eine (mögliche) arglistige Täuschung des Käufers durch die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal muss sich ein VW-Vertragshändler deshalb nur zurechnen lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
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Es ist auch relativ unsinnig, zu unterstellen, dass ein VW-Händler vor bekannt werden des "Dieselskandal" von den Manipulationen seitens des Herstellers hätte wissen können. Ein solches Ansinnen muss vor jedem Richter scheitern.
Der Händler ist lediglich im Rahmen der Gewährleistung haftbar zu machen, da eben er und nicht der Hersteller mein Vertragspartner bei dem Kaufgeschäft des Kfz gewesen ist. Letzten Endes muss der Händler im Fall der Rückabwicklung, den Hersteller in die Pflicht nehmen, um nicht selbst auf dem Schaden sitzen zu bleiben.
Das Problem (zum Glück dann nicht mehr meines) ergibt sich aber eher nicht, da der Hersteller den Händler vom entstandenen Schaden - wie es heißt - vollumfänglich freistellen wird.
Ob der Fall vor dem OLG Koblenz ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Klägeranwalts ist? Egal, jedenfalls ging es ziemlich in die Hose. Schade um die Zeit und das Geld...
Siehe auch OLG München, 26.04.2017 - 21 U 4818/16
Kunden, welche nur gegen den Händler Klage eingereicht und ihre Forderungen aufgrund dessen arglistiger Täuschung gestellt haben, sollten das bei ihren Anwälten lieber nochmal hinterfragen, bevor es zu spät ist.
Nochmal zurück zu Nutzungen bzw. Verzugszinsen:
LG Dortmund, 06.06.2017 - 12 O 228/16
Aus dem Tenor:
Zitat:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 12.592,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf, FIN: #################.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.592,16 € vom 13.02.2012 bis zum 15.03.2016 zu bezahlen.
Weiter aus dem Urteil:
Zitat:
Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers war noch überhaupt nicht absehbar, wann eine Nachbesserung würde erfolgen können. Die außergerichtliche Mitteilung der Beklagten zu 1) noch vom 16.03.2016 enthält hierzu auch keine weiterführenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist insbesondere die Angabe, dass der aktuelle Zeitplan vorsehe, dass die ersten Fahrzeuge ab Januar 2016 auf den erforderlichen technischen Stand gebracht werden, geeignet, erhebliche Zweifel daran, dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt Fortschritte bei den Nachbesserungsplänen zu verzeichnen waren, hervorzurufen. Denn ersichtlich war ursprünglich vorgesehen, dass ab Januar 2016 mit den Nachbesserungen an konkreten Fahrzeugen begonnen wird. Warum dann am 16.03.2016 sich noch genau diese Formulierung findet und nicht etwa mitgeteilt, dass bereits seit Januar Fahrzeuge tatsächlich überarbeitet werden, vermag das Gericht nur dahingehend zu verstehen, dass auch im März 2016 noch kein Fahrzeug tatsächlich nachgebessert war.
...
4. Die Beklagte zu 2) hat den Kläger für den Ersatz seiner Schäden so zu stellen, als ob der auf Grund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Betruges erfolgte Kauf des Fahrzeugs mit Kaufpreiszahlung und Übergabe unterblieben sei (§ 249 StGB). Das bedeutet wiederum Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen.
IV. Zudem hat die Beklagte zu 2) gem. §§ 849, 246 BGB 4 % Zinsen an den Kläger zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 13.02.2012 (Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte zu 1) und damit Eintritt des Schadens) an, bis zum Eintritt der Verpflichtung zur Verzugsverzinsung. Zu verzinsen ist allerdings nur der letztlich als Schadensersatz zu leistende Betrag, also nicht der volle Kaufpreis, sondern unter Abzug der Nutzungsentschädigung. Hieraus folgt die teilweise Begründetheit des Klageantrags zu Ziffer 2.
V. Die Beklagte zu 1) befindet sich auch jedenfalls durch Ablehnung des Rücktrittsbegehrens durch das außergerichtliche Schreiben vom 16.03.2013 in Annahmeverzug, die Beklagte zu 2) jedenfalls seit Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und Ankündigung des Klageabweisungsantrags.
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- Beklagte zu 1) = Autohaus/Verkäufer
- Beklagte zu 2) = VW AG
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Ablauf:- 13.02.2012: Kläger zahlte Kaufpreis (12.592,16 €) an Beklagte zu 1)
- 30.11.2015: Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrags, hilfsweise Rücktritt - Frist für Rückabwicklung bis 14.12.2015
- 16.03.2016: Beklagte zu 1) teilte mit, dass das Update entwickelt werde, ohne jedoch konkretere Angaben bzgl. des Datums zu machen, wann das Update durchgeführt werden könne.
- 03.11.2016: KBA erteilte Freigabe des Updates zum streitgegenständlichen Kfz
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Folgen:- Beklagte zu 2) zahlt an Kläger Zinsen iHv 4% aus 12.592,16 € vom 13.02.2012 (Zahlung des Kaufpreises) bis 15.03.2016 (1 Tag vor Eintritt des Verzugs) (§§ 849, 246, 249 BGB [Anm.: und nicht StGB, wie das LG offenbar irrtümlich schrieb]).
- Beklagte zu 1+2) zahlen an Kläger Zinsen iHv 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 (Verzugszinsen).
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Frage an die Durchblicker:
Habe ich die im o.g. Urteil beschriebenen Ansprüche des Klägers auf Herausgabe von Nutzungen und Zahlung von Verzugszinsen korrekt wiedergegeben?
Interessanterweise scheint das Datum des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 16.03.2016 der "Cut-off" zu sein zwischen (davor) Zahlung von Nutzungen (VW AG) und (danach) Zahlungen von Verzugszinsen (Händler/VW AG gemeinsam).
Die Erklärung des Gerichts in Bezug auf genau dieses Datum habe ich jedoch nicht verstanden.
Soll es tatsächlich nur daran liegen, dass am 16.03.2016 die Beklagte zu 1) dem Kläger zu verstehen gab, dass eigentlich nicht klar sei, wann sein Fahrzeug umgerüstet werden könne?
Wurde damit der Verzug ausgelöst?
Wenn man mal den Basiszinssatz der letzten Jahre anschaut, wird man feststellen, dass es keinen großen Unterschied macht, ob auf den Kaufpreis Nutzungen iHv 4% angerechnet werden und ab einem Zeitpunkt X stattdessen Verzugszinsen iHv 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (da dieser negativ ist) - oder ob man nicht gleich von Anfang an (also ab Zahlung des Kaufpreises) mit 5% üBZ auf den Kaufpreis rechnet. Es sind zwar immer noch rechtlich unterschiedliche Anspruchsgründe (ich nenne es mal so nach meinem Verständnis), aber im Endeffekt kommt es fast auf dasselbe Resultat.
Jedenfalls nehme ich (für mich) aus dieser Akrobatik mit, dass man unnötig auf etwas verzichtet, wenn man neben dem Kaufpreis nur Verzugszinsen iHv 5% üBZ auf den Kaufpreis fordert, denn der Verzug ist u.U. gar nicht eingetreten (kann das passieren?) oder erst sehr spät, und wenn dann nicht explizit auch die Herausgabe von gezogenen Nutzungen seitens VW gefordert wurden, bekommt an eben auch weniger.
Interessant waren Eure Beiträge hinsichtlich der Frage, wie die Beklagten zu 1) und 2) (Autohaus und VW AG) jeweils Nutzungen ziehen konnten. Hier muss man wohl (in Abstimmung mit dem Anwalt) doch noch mehr ins Detail geben, wenn die Gegenseite und folgend das Gericht Zweifel haben.
Viel Erfolg und Euch allen ein schönes Wochenende! Man liest sich... 😉
PS:
Es gab kleine Korrekturen des Urteils des LG Dortmund mit Beschluss vom 31.08.2017 - 12 O 228/16 - welche m.E. aber für die o.g. Überlegungen keine (große) Rolle spielen:
Zitat:
Tenor:
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.06.2017 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 3 ("Die Grenzwerte für die Einstufung in Schadstoffklasse Euro 5 werden im Modus 0 nicht eingehalten."😉 gestrichen wird.
Auf Seite 3 wird in Absatz 3 der erste Satz dahingehend geändert, dass er lautet:
"Bei der Beklagten zu 2) wurde dann ein Softwareupdate entwickelt, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen soll, dass nur ein einheitlicher Betriebsmodus entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen Verwendung findet."
Auf Seite 2 in Absatz 1 wird Satz 3 dahingehend geändert, dass er lautet:
"Die Beklagte zu 1) ist eine nicht zum Konzern der Beklagten zu 2) gehörende Händlerin."
Gründe:
Der Satz "Die Grenzwerte für die Einstufung in Schadstoffklasse Euro 5 werden im Modus 0 nicht eingehalten." war zu streichen, da dieses Vorbringen tatsächlich nicht unstreitig ist. Eine Aufnahme in das streitige Klägervorbringen war nicht der veranlasst, da sich die entsprechende Behauptung dort ähnlich findet.
Wegen des Bestreitens zu diesem Punkt war auch die weitere Berichtigung erforderlich. Allerdings war insoweit der Konjunktiv ("führen soll"😉 erforderlich, da diese Folge ebenfalls nicht unstreitig ist.
Dass die Beklagte zu 1) unabhängige Händlerin sei, ist insofern missverständlich, als von Klägerseite eine tatsächliche (wenn auch nicht rechtliche) Unabhängigkeit bestritten wurde. Die vorgenommene Änderung dient der Klarstellung hierzu.
😉
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 25. Januar 2018 um 18:54:37 Uhr:
M.E. passt die oben im Zitat von mir hervorgehobene Argumentation nicht zu dem dann genannten Abschnitt in der StVZO, aber ich bin ja nur Laie. 😉 Ist es vielleicht die falsche Referenze, aber die Argumentation an sich zieht?Meinungen dazu?
Die Entscheidung des KBA, dass die Typgenehmigung (früher "Allgemeine Betriebserlaubnis"😉 erteilt wird, ist ein Verwaltungsakt (VA). Er wird "verbrieft" durch eine entsprechende Urkunde.
Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 StVZO hat der Gesetzgeber den Fall, dass die Betriebserlaubnis auf Basis unrichtiger Angaben bereits zu Unrecht erteilt wird, also von Anfang an rechtswidrig ist, nicht bedacht. Der Gesetzeswortlaut lässt den Schluss zu, dass nur eine "nachträgliche" Veränderung an dem Fahrzeug(typ) bzw. Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen soll. Man kommt also nur dann zum "automatischen" Erlöschen, wenn man die Vorschrift analog auf den Fall der rechtswidrigen Erteilung der Typgenehmigung anwendet. Ob das zulässig ist, erscheint mir persönlich sehr fraglich (planwidrige Regelungslücke?).
Selbst wenn ein Erlöschenstatbestand gegeben wäre, verbrieft die Urkunde immer noch den erlassenen VA. Ob dieser formal "zurückgenommen" werden oder nur das Erlöschen des VA festgestellt werden muss, ist einerlei. Jedenfalls bedarf es eines VA seitens des KBA, damit die Zulassung durch die dafür zuständige Zulassungsbehörde entzogen und die Stillegung des Fahrzeugs - ebenfalls jeweils durch VA - angeordnet werden kann.
Aha! 😉
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OLG Celle - 7 U 34/17 - https://dejure.org/9999,96126
OLG Celle - 7 U 34/17 - https://dejure.org/9999,96034
Inzwischen scheinen beide Verfahren "erledigt" zu sein:
http://...cht-celle.niedersachsen.de/.../...ipulierter-pkw-154885.html
http://...cht-celle.niedersachsen.de/.../...einen+VW+Caddy-155076.html
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 26. Januar 2018 um 16:28:25 Uhr:
Nochmal zurück zu Nutzungen bzw. Verzugszinsen, Frage an die Durchblicker:
Habe ich die im o.g. Urteil beschriebenen Ansprüche des Klägers auf Herausgabe von Nutzungen und Zahlung von Verzugszinsen korrekt wiedergegeben?
Guckstu:
Zinsanspruch des Käufers bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs
https://www.haufe.de/.../...chtwagenkaufs_idesk_PI17574_HI7690375.html
Muss der Zinsanspruch für die Zeit vorm dem Annahmeverzug in der Klage explizit geltend gemacht werden oder kann dies bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung eingebracht werden?
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 26. Januar 2018 um 22:57:04 Uhr:
Muss der Zinsanspruch für die Zeit vorm dem Annahmeverzug in der Klage explizit geltend gemacht werden oder kann dies bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung eingebracht werden?
So ist es !
Nicht vergessen dies durch den Anwalt vortragen zu lassen, wenn er es noch nicht getan hat.
Ich habe zumindest ein Urteil gelesen, nach dem Nutzungen des Klägers(!) in der Klageschrift angezeigt, aber noch nicht beziffert wurden, was für den Richter ok war. Das müsste dann auch umgekehrt gelten, oder? Also dass man auch später noch - spätestens in der mündlichen Verhandlung - konkret zu den Nutzungen seitens VW (Händler/AG) vortragen kann. Stimmt das? Wenn ja, könnte man zu den beidseitigen Nutzungen eben bis dahin noch etwas ergänzen, korrigieren oder neu vortragen. Nach dem mündlichen Verhandlung ist es nach meinem laienhaften Verständnis zu spät. Am besten den Anwalt fragen, der dann ohnehin dazu telefonieren tätig werden müsste.
die Nutzungsentschädigung ist so eine Sache. Auf verbraucherschutz.tv beantworten sie die Sache unterschiedlich. es gibt wohl auch die Möglichkeit den gesamten Kaufpreis zu einzuklagen.