Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 27. Januar 2018 um 07:52:49 Uhr:


Ich habe zumindest ein Urteil gelesen, nach dem Nutzungen des Klägers(!) in der Klageschrift angezeigt, aber noch nicht beziffert wurden, was für den Richter ok war. Das müsste dann auch umgekehrt gelten, oder? Also dass man auch später noch - spätestens in der mündlichen Verhandlung - konkret zu den Nutzungen seitens VW (Händler/AG) vortragen kann. Stimmt das? Wenn ja, könnte man zu den beidseitigen Nutzungen eben bis dahin noch etwas ergänzen, korrigieren oder neu vortragen. Nach dem mündlichen Verhandlung ist es nach meinem laienhaften Verständnis zu spät. Am besten den Anwalt fragen, der dann ohnehin dazu telefonieren tätig werden müsste.

Der Begriff ist unterschiedlich anzuwenden:
Nutzungsentschädigung für Händler/VW bei Rückgabe des Fahrzeuges nach km-Betrag
Für Käufer aus dem Kaufbetrag ohne MWst bis Rücknahmeverzug, dann Zinsen ab Rücknahmeverzug (deswegen Terminssetzung für Rückgabe Fahrzeug und Herausgabe Kaufpreis minus km-Betrag) des Händlers. In der Regel wird dieser Zeitpunkt in der Verhandlung benannt und im Urteil festgelegt.
Ein Betrag wird hier kaum festglegt, da der Zeitpunkt der Zahlung noch nicht bekannt ist.
Nutzung des Kaufbetrages o. MWst müsste verzinst werden. Meistens fester Zinssatz.
Verzugszinsen für Rücknahemeverzug (kann fester Zinssatz von 5% oder Zinssatz 5% über Basiszinsseinsein sein, dieser liegt z.Zt. im Minusbereich (Basiszinsrechner bemühen!!))
Festlegen wird dies der Richter, wenn vorgetragen.

Im Zivilprozess besteht (immer noch) Bindung an den Antrag. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Bis dahin kann man also auch Herausgabe der Nutzungen aus der Zahlung in diesem Prozess beantragen.

Ansonsten § 322 ZPO.

Danke! Das habe ich doch hoffentlich korrekt oben zusammengefasst anhand eines Urteils, wo das (für mich) ganz gut nachvollziehbar war:
https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...

Zitat:

@Mr.XYZ007 schrieb am 27. Januar 2018 um 10:07:44 Uhr:


die Nutzungsentschädigung ist so eine Sache. Auf verbraucherschutz.tv beantworten sie die Sache unterschiedlich. es gibt wohl auch die Möglichkeit den gesamten Kaufpreis zu einzuklagen.

Dass die Hauptforderung des Klägers die Rückzahlung des brutto Kaufpreises ist, ist klar. In meinen letzten Beiträgen ging's mir aber um Nutzungen seitens des Händlers/VW aus dem netto Kaufpreis (auch klar ist, dass der Käufer für gefahrene km seinerseits Nutzungsersatz leisten muss) sowie um Verzugszinsen auf den brutto Kaufpreis, welche VW ab Verzug leisten muss.

Interessant ist für mich noch die Frage, weiches Ereignis den Verzug auslöst, denn das wird im o.g. Fall nicht so klar. Jedenfalls meinte das Gericht, dass der Verzug eintrat, als die Beklagte zu 1) (Autohaus) dem Käufer mitteilte, VW erarbeite eine Update-Lösung, ohne jedoch ein konkretes Datum für dessen Verfügbarkeit innerhalb einer angemessenen Zeit zu nennen. Für den Richter war das aus Sicht des Klägers zu ungewiss, wodurch er den Verzug mit Datum dieser (vagen) Mitteilung der Beklagten zu 1) an den Käufer/Kläger ansetzte. Das ist zumindest mein Verständnis, und ich wiederhole nochmal, dass mich dieses Ereignis als Auslöser des Verzugs etwas wundert.

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Der Verzug wird dadurch ausgelöst, dass der Käufer dem Verkäufer für die Leistung eine Frist setzt und diese Frist fruchtlos abläuft oder schon vorher, wenn der Verkäufer das Leistungsbegehren des Käufers zurückweist. Hier teilten die Händler den Käufern mit, dass die Autos nicht mangelhaft seien und sich VW um alles kümmern werde. Hierin liegt die Zurückweisung der Leistung, denn in dieser Aussage steckt die Mitteilung, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer mangels Mangel nicht bestehen und sich VW um alles Andere kümmern werde.

Interessanter Gedanke, dass der Händler nur aus dem "Netto"kaufpreis Nutzungen zieht. Durch den Vorsteuerabzug wird andererseits der auf die Umsatzsteuer entfallende Geldbetrag mit dem Nettobetrag vermengt und beides zusammen als Bruttobetrag dem Geschäftskontosaldo zugeführt. Mit dem Umsatzsteuerbetrag wirtschaftet der Händler dann so lange, bis er die Umsatzsteuer an das FA abführt. Man könnte also sehr gut annehmen, dass der Verkäufer auch aus dem Umsatzsteuerbetrag Nutzungen zieht.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 27. Januar 2018 um 12:15:15 Uhr:



Zitat:

@Mr.XYZ007 schrieb am 27. Januar 2018 um 10:07:44 Uhr:


die Nutzungsentschädigung ist so eine Sache. Auf verbraucherschutz.tv beantworten sie die Sache unterschiedlich. es gibt wohl auch die Möglichkeit den gesamten Kaufpreis zu einzuklagen.
Dass die Hauptforderung des Klägers die Rückzahlung des brutto Kaufpreises ist, ist klar. In meinen letzten Beiträgen ging's mir aber um Nutzungen seitens des Händlers/VW aus dem netto Kaufpreis (auch klar ist, dass der Käufer für gefahrene km seinerseits Nutzungsersatz leisten muss) sowie um Verzugszinsen auf den brutto Kaufpreis, welche VW ab Verzug leisten muss.

Interessant ist für mich noch die Frage, weiches Ereignis den Verzug auslöst, denn das wird im o.g. Fall nicht so klar. Jedenfalls meinte das Gericht, dass der Verzug eintrat, als die Beklagte zu 1) (Autohaus) dem Käufer mitteilte, VW erarbeite eine Update-Lösung, ohne jedoch ein konkretes Datum für dessen Verfügbarkeit innerhalb einer angemessenen Zeit zu nennen. Für den Richter war das aus Sicht des Klägers zu ungewiss, wodurch er den Verzug mit Datum dieser (vagen) Mitteilung der Beklagten zu 1) an den Käufer/Kläger ansetzte. Das ist zumindest mein Verständnis, und ich wiederhole nochmal, dass mich dieses Ereignis als Auslöser des Verzugs etwas wundert.

also ich finde den link nicht mehr. aber irgendwo stand, dass vw oder der Händler sich praktisch selbst in Verzug gesetzt hat weil das auto ja manipuliert ist. aus meiner Sicht ist der gesamte Skandal (oder die Skandale ;-)) ja nicht mit normalen mangeln zu vergleichen.

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 27. Januar 2018 um 14:01:34 Uhr:


Der Verzug wird dadurch ausgelöst, dass der Käufer dem Verkäufer für die Leistung eine Frist setzt und diese Frist fruchtlos abläuft oder schon vorher, wenn der Verkäufer das Leistungsbegehren des Käufers zurückweist. Hier teilten die Händler den Käufern mit, dass die Autos nicht mangelhaft seien und sich VW um alles kümmern werde. Hierin liegt die Zurückweisung der Leistung, denn in dieser Aussage steckt die Mitteilung, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer mangels Mangel nicht bestehen und sich VW um alles Andere kümmern werde.

Interessanter Gedanke, dass der Händler nur aus dem "Netto"kaufpreis Nutzungen zieht. Durch den Vorsteuerabzug wird andererseits der auf die Umsatzsteuer entfallende Geldbetrag mit dem Nettobetrag vermengt und beides zusammen als Bruttobetrag dem Geschäftskontosaldo zugeführt. Mit dem Umsatzsteuerbetrag wirtschaftet der Händler dann so lange, bis er die Umsatzsteuer an das FA abführt. Man könnte also sehr gut annehmen, dass der Verkäufer auch aus dem Umsatzsteuerbetrag Nutzungen zieht.

Es gibt für den Hänldler keine Möglichkeit mit dem Umsatzsteuerbetrag Erträge in nennenswerter Höhe zu erzielen.
Der Händler hat spätestens bis zum 10. des auf die Berechnung oder die Einnahme folgenden Monats die MWst.
an das Finanzamt abzuführen; ggf. zu verrechnen.
Es wäre also theoretisch möglich, dass die Rechnung versandt wurde, er aber bis zum 10. des Folgemonats, die Zahlung noch nicht erhalten hat und er trotzdem den Steuerbetrag an das FA abführen muss, da ansonsten Säumniszuschläge drohen.
Hat der Händler den Betrag an den Käufer zurückgezahlt kann er die darin enthaltene Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuerschuld verrechnen und hat damit keinen Betrag für Zinserträge mehr zur Verfügung.

@Udoh_2: sehr guter Ansatz, bisher noch nicht gehört / gelesen

Jetzt fängt unser umgerüsteter Golf VI 1.6 TDI an zu hexen. Ich erwäge, noch die Rückabwicklungsklage gegen die Volkswagen AG vor dem LG Münster (Schadenort) zu erheben. Wenn wir nach dem Ablauf der Frist für die Rücknahme des Fahrzeugs bis zum Vergleich vor dem OLG noch das AGR-System erneuern lassen müssen, fallen auch die Ausgaben dafür zu den unnützen Aufwendungen.

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 27. Januar 2018 um 17:16:25 Uhr:


@Udoh_2: sehr guter Ansatz, bisher noch nicht gehört / gelesen

Jetzt fängt unser umgerüsteter Golf VI 1.6 TDI an zu hexen. Ich erwäge, noch die Rückabwicklungsklage gegen die Volkswagen AG vor dem LG Münster (Schadenort) zu erheben. Wenn wir nach dem Ablauf der Frist für die Rücknahme des Fahrzeugs bis zum Vergleich vor dem OLG noch das AGR-System erneuern lassen müssen, fallen auch die Ausgaben dafür zu den unnützen Aufwendungen.

Was glaubst Du wohl, warum unser Steuerrecht so kompliziert ist?
Ich nenne das Methode um die "Ungebildeten" davon abzuhalten Erstattungen zu beantragen.
Ein kleines Beispiel: Stell Dir vor, es gäbe keine KfZ-Steuer; diese wäre im Kraftstoffpreis enthalten.
Wer wenig verbraucht zahlt wenig. Keine Steuereintreibe mehr!!
Wer wenig fährt beansprucht die Strassen wenig und bezahlt auch nur für seine Benutzung.
Wer viel verbraucht/fährt beansprucht die Strassen mehr und darf dafür auch mehr zahlen.
Es gäbe keine Mahnungen und Zahlungsbeitreibungen mehr und damit wäre der ganze Apparat Kraftfahrzeugsteuerüberwachunmg überflüssig. Mit dem Geld könnte man jede Menge Kindergärten betreiben, Steuern senken und vor allen Dingen die sich nicht an dem solidarischen Sozialsystemen wie Krankenkasse, RentenKasse beteiligenden Personen einsparen und das Ganze gerechter gestallten.
Das dazu.
Vielleicht sollte es hier mal einen Bereich "Kostendämpfung KFZ-Steuer" geben. Da gäbe es bestimmt jede Menge weitere Ideen.

Schönes WE

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 27. Januar 2018 um 17:36:31 Uhr:


Stell Dir vor, es gäbe keine KfZ-Steuer; diese wäre im Kraftstoffpreis enthalten.
Wer wenig verbraucht zahlt wenig. Keine Steuereintreibe mehr!!
Wer wenig fährt beansprucht die Strassen wenig und bezahlt auch nur für seine Benutzung.
Wer viel verbraucht/fährt beansprucht die Strassen mehr und darf dafür auch mehr zahlen.

Schon klar, aber das Doppel-System der Besteuerung von Kraftfahrzeugen zielt offensichtlich nicht auf Gerechtigkeit und Gleichbehandlung ab. Es ist wie beim Mühlebrettspiel: Im Falle von zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen (Mühlen) hat man zweimal die Möglichkeit, den Gegner / Bürger zu schröpfen. Außerdem benötigt man das System 2 (Kfz-Steuer), um für gute Freunde Erleichterungen zu schaffen. 😉 Das wäre ja bei einer einheitlichen Besteuerung Aller ausschließlich nach dem Umfang der Straßenbenutzung / Umweltbeastung gar nicht möglich.

Eigentlich sollte ja jeder Richter der ein Gewissen hat, einsehen daß man so einem Konzern nicht trauen kann....

Zitat:

Versuche an Affen sollten 2014 im Auftrag deutscher Konzerne beweisen, dass Diesel-Abgase harmlos sind. Initiatior der bizarren Studie war offenbar Volkswagen.
Federführend war laut dem Studienleiter dabei VW.

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/usa-abgasskandal-affen-103.html

Der New York Times-Artikel zur Causa Affen-Versuche ist übrigens von Jack Ewing, dem Buchautor von dem unten von mir verlinkten Buch "Wachstum über alles". Im Prinzip sollte dieses sehr erhellende Buch plus eine DIN A4-Seite als Klageschrift reichen. Mehr gibt es zu VW nicht zu sagen.

OT:
In der MT App werden Signaturen nicht angezeigt. Daher dauerte es etwas, bis ich verstanden habe, was Du mit "unten" meintest. 😉

BTT:
Die Berücksichtigung von netto/brutto kann man sich also sparen. Ich frage mich, wie konkret man vortragen muss oder ob man "einfach so" den brutto Preis verwendet und schaut, was passiert.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 28. Januar 2018 um 08:07:41 Uhr:


OT:
In der MT App werden Signaturen nicht angezeigt. Daher dauerte es etwas, bis ich verstanden habe, was Du mit "unten" meintest. 😉

BTT:
Die Berücksichtigung von netto/brutto kann man sich also sparen. Ich frage mich, wie konkret man vortragen muss oder ob man "einfach so" den brutto Preis verwendet und schaut, was passiert.

Richtig, was nicht rechtzeitig vorgetragen oder wem nicht widersprochen wurde (nicht bestritten gilt als zugestanden!)wird bei Urteilsfindung nicht berücksichtigt.
Versuch macht "kluch" !!

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