Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Hm, so ähnlich hatte ich es selbst erlebt (nicht in Sachen VW). Aber es hieß nach meiner Erinnerung auch, dass die RSV die Kosten nur in dem Verhältnis übernimmt, welches sich proportional aus dem Zahlenvergleich zwischen ursprünglicher Forderung und schließlicher Vergleichssumme ergibt.
Meine Empfehlung:
Stell Dir erst einmal (möglichst mit Excel) sämtliche Kosten, die in diesem Zusammenhang entstanden sind, zusammen.
Dazu gehören auch Fahrten zum Anwalt, ein Jahresbeitrag RsV, alles was sonst noch verauslagt wurde.
Im Falle der Rückgabe oder des Tausches Inspektionen, Reparaturen, Ersatzteile und natürlich den Kaufpreis etc.
Dazu RA-Gebühren, Gerichtskosten und alles was damit zusammenhängt.
Wenn Du nichts vergessen hast, dann steht ein Gesamtbetrag fest, der alle Aufwendungen umfasst.
Weitere zukünftig zu erwartende Aufwendungen hinzurechnen.
Damit hast Du einen Fixpunkt für die Verhandlungen und kannst nichts mehr übersehen bzw. vergessen.
Der Händler wird versuchen Dir ein Angebot zu unterbreiten, das vermutlich unter diesem Fixpunkt liegt und grosszügig noch etwas drauflegen für Stillschweigen.
Dann kannst du Dich ärgern wenn Du es annimmst, undim Nachhinein Beträge von der Regelung nicht umfasst werden. z.B. Selbstbeteiligung RSV
Jetzt zum RA und alles absegnen lassen, damit nichts bei Dir hängenbleibt. Auch der RA ist für eine realistische, alles umfassende Aufstellung dankbar und würde sicherlich gerne zu dem Termin mit dem Händler mitkommen.
Für diese Begleitung entstehen auch Kosten
Dann musst Du Dir Deine Schmerzgrenze festsetzen und davon auch nicht abweichen, eher noch eine Art Schweige- und Schmerzensgeld für den ganzen Zeitaufwand und den "Stress" oben draufsatteln.
Ich gehe davon aus, dass Du das Verhandeln für Dich selbst nicht gewohnt bist und daher würdest Du Dich ablenken lassen und das Ziel nicht mehr erreichen.
Ich hoffe, dass ich Dir hlefen konnt und die vorstehenden Anregungen gut verwenden kannst.
Viel Erfolg
29.01.2018 Die Bayerische Polizei hat ihre in den VW-Skandal verwickelten Einsatzfahrzeuge doch noch nachrüsten lassen. „Mittlerweile konnten wir uns mit der VW AG über die Abwicklung der Rückrufaktion einigen“, erklärte Michael Siefener, Sprecher des bayerischen Innenministeriums gegenüber test.de. Die meisten Skandal-Autos im Polizeidienst seien bereits nachgerüstet, einige wenige Wagen erhalten in den nächsten Tagen die geänderte Motorsteuerung von VW, berichtete er. Das bayerische Innenministerium hatte zunächst erklärt, die Polizei-Autos würden zunächst keine neue Motorsteuerung erhalten. Man befürchtete, dass die Haltbarkeit der Motoren unter der Maßnahme leiden könnte (s. u., 22.02.2017).
29.01.2018 Skandal im Skandal: Um die Harmlosigkeit der Abgase ihrer Dieselmotoren zu beweisen, hat VW in den USA Tierversuche unternommen. Zehn Affen mussten dafür die Abgase eine VW Beetle TDI einatmen. Offenbar wurden sogar an Menschen Versuche unternommen. VW hat sich inzwischen für die Versuche entschuldigt, andere Autohersteller gingen empört auf Distanz. Details dazu auf süddeutsche.de.
29.01.2018 Porsche muss etliche Tausend Geländewagen vom Typ Macan in die Werkstätten zurückrufen. Zwar initiierte der Sportwagen-Hersteller selbst den Rückruf. Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg hätte den Rückruf aber offenbar angeordnet, wenn Porsche nicht von sich aus aktiv geworden wäre. Es geht um 14 000 Autos in Deutschland und 51 500 Fahrzeuge in Europa. Porsche will die Besitzer der betroffenen Autos anschreiben, sobald das Kraftfahrt-Bundesamt die geänderte Motorsteuerung freigegeben hat. Einzelheiten zum Rückruf bei Spiegel Online.
26.01.2018 Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von Mittwoch (s. u., 24.01.2018) stellt Verwaltungsrechtler vor Rätsel. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Laut Pressemitteilung des Gerichts hat die 6. Kammer die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) für unzulässig und unbegründet gehalten.
Bei der Zulässigkeit sind deutsche Verwaltungsgerichte traditionell streng. Kläger dürfen nur eigene Rechte geltend machen. Die europäischen Gerichte haben aber inzwischen wiederholt Umweltschutzverbänden das Recht zugesprochen, Behörden gerichtlich zu verschärften Umweltschutz und Maßnahmen im Einzelfall zu zwingen, erklärte DUH-Anwalt Remo Klinger.
Im Übrigen scheinen die Verwaltungsrichter der 6. Kammer in Düsseldorf soweit aus der Pressemitteilung erkennbar der Auffassung zu sein, dass die Skandalautos der EU-Typgenehmigung trotz der Abschaltung der Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb entsprechen. Da ist selbst das ausgesprochen herstellerfreundliche Kraftfahrt-Bundesamt anderer Meinung. Wenn allerdings Autos der EU-Typgenehmigung nicht entsprechen, spricht viel dafür, dass die Betriebserlaubnis nicht gilt. Sie erlischt nach einer Vorschrift in der Straßenverkehrszulassungsordnung jedenfalls dann sofort, wenn die Motorsteuerung nachträglich - etwa durch das sogenannte Chip-Tuning - geändert wird und der Wagen mehr Schadstoffe ausstößt. Es kann dann eigentlich nichts anderes gelten, wenn Autos ab Werk im Fahrbetrieb die im Prüfstand aktive Abgasreinigung reduzieren oder gar ganz abschalten.
Die DUH strebt jetzt eine so genannte Sprungrevision an. Dann würde der Fall sofort vor das Bundesverwaltungsgericht kommen. Voraussetzung ist, dass die Stadt Düsseldorf zustimmt. Verweigert sie die Zustimmung zur Sprungrevision, bleibt der DUH nur, Berufung einzulegen. Für die ist das Oberverwaltungsgericht in Münster zuständig.
24.01.2018 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat kein Recht dazu, die Behörden zu zwingen, Skandalautos aus dem Verkehr zu ziehen. Sie wies die Klage des Verbandes als unzulässig ab. Sie sei aber auch unbegründet, teilte das Gericht mit. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung: „Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich unerheblich. Dabei obliege es den Straßenverkehrszulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Softwareupdate enthalten hätten, spätestens nachzurüsten seien.“ Genau so hatte VW argumentiert. Das war bei Politikern und Behörden auf Empörung gestoßen. Sie meinen: Auf keinen Fall durfte die Motorsteuerung die Abgasreinigung abschalten, wenn sie im Straßenverkehr unterwegs sind.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018
Aktenzeichen: 6 K 12341/17 (nicht rechtskräftig, die Berufung ist zugelassen)
Quelle: test.de
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Ihr rechnet euch auch die Welt zusammen wie es euch gefällt 😉
Es läuft so gar nicht wie ihr es euch "Wunschdenkt".
Da wird euer Auto welches auf dem freien Markt noch 17.000 Euro an Wert hat mit 12.000 eingestuft und ein neues für 50.000 inkl. 5.000 Euro Sonderrabatt angeboten.
Mehr nicht.
Bessere Vergleiche sind da nicht verhandelbar.
Also Verhandlung gescheitert.
Weiter gehts.
Zitat:
Mittlerweile konnten wir uns mit der VW AG über die Abwicklung der Rückrufaktion einigen“
Die Modalitäten würden mich hier ja mal interessieren!
Ich wette das bayerische Innenministerium hat die umfangreichen Garantien erhalten, die dem "blöden" deutschen Michel vorenthalten bleiben!
Das fürchte ich auch. Vielleicht reicht test.de noch die Info nach, was vereinbart wurde. Wobei - wenn die Stillschweigen vereinbart haben, wird man nichts erfahren.
@Fargrin
Worauf bezog sich dein Kommentar?
Zitat:
@Fargrin schrieb am 29. Januar 2018 um 12:56:48 Uhr:
Ihr rechnet euch auch die Welt zusammen wie es euch gefällt 😉Es läuft so gar nicht wie ihr es euch "Wunschdenkt".
Da wird euer Auto welches auf dem freien Markt noch 17.000 Euro an Wert hat mit 12.000 eingestuft und ein neues für 50.000 inkl. 5.000 Euro Sonderrabatt angeboten.
Mehr nicht.
Bessere Vergleiche sind da nicht verhandelbar.
Also Verhandlung gescheitert.
Weiter gehts.
Wenn hier jemand rechnet, dann zuerst VW!! 2,5 Mio Fz. = geschätzte 300.000 Klagen = 2,2 Mio nicht entschädigte Betrogene. Gewinn = 2,2 Mio. mal Entschädigung
Normal sollte der aus einer strafbaren Handlung erzielte Gewinn nach dem Gesetz eingezogen werden.
Wer ist denn der Betrüger?
Wer ein 50.000 Euro-Auto kaufen kann, der sollte auch rechnen können: Liste - Rabatt - 5.000 - Alt-Fz = ca. 18.000 ohne jegliche Aufwandsentschädigung, Auslagen und sonstige Kosten.
Wer da nicht richtig rechnet verliert eben.
Das hat nichts mit "Wunschdenken" zu tun. Reiner Selbsterhaltungstrieb um nicht noch einmal um das sauer verdiente Geld betrogen zu werden.
So wird ein Schuh draus.
Brainstorm am Montagnachmittag:
1. Klagen auf Nachlieferung / Neulieferung eines typgleichen fabrikneuen Fahrzeugs mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung scheinen überwiegend abgewiesen zu werden.
2. Wie werden bzw. würden die Oberlandesgerichte diesbezüglich entscheiden?
2. Wird am Ende noch der BGH entscheiden, ob die Nachlieferungsklagen im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal auf eine unmögliche Leistung gerichtet sind oder ob der Gattungsbegriff (Fahrzeug z.B. von 2013 versus Fahrzeug von 2018) hier sehr weit auszulegen ist?
Die Rechtsschutzversicherer erwarten, dass die im Rahmen eines Vergleichs vereinbarte Kostenverteilung dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht. Es ist empfehlenswert, den Vergleich durch den Prozessbevollmächtigten aushandeln zu lassen, das Ergebnis gerichtlich protokollieren und das Gericht - ohne Begründung - über die Kosten(-verteilung) entscheiden zu lassen. Der Verzicht auf die Begründung erspart zwei Gerichtsgebühren.
Wenn sich der Kläger im Falle einer Rückabwicklungsklage per Vergleich auf einen Fahrzeugtausch gegen Zuzahlung einlässt und für das Ersatzfahrzeug einen Nachlass vom Listenpreis aushandelt, wird die Ermittlung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen recht kompliziert.
Wie ist es steuerrechtlich einzuschätzen, wenn der Kläger den Kaufpreis abzgl. Nutzungsersatz zzgl. Nutzungen seitens VW zurückerhält?
Die Frage war beim Kreditwiderruf und der Rückabwicklung eines Kreditvertrags sehr oft umstritten. Teils führten die beklagten Banken im Rahmen der Rückabwicklung eine Steuer direkt ans FA ab, einige Gerichte untersagten dies aber mit Hinweis auf die unterschiedlichen Steuersätze der Kläger und darauf, dass diese selbst dies dem FA anzuzeigen hätten, nebst Berücksichtigung eines Sparerpauschbetrags etc.
Zurück zu VW:
Wäre das dem Käufer nach rechtkräftigem Urteil und Rückabwicklung zugeflossene Kapital zu versteuern?
Wie wäre das bei einem Vergleich, wo häufig (immer?) gar nicht mehr der Rechenweg im Gerichtsprotokoll/ Vergleich beschrieben wird, wie die Parteien auf den "Betrag X" gekommen sind.
Müsste man also bei einem Vergleich darauf achten, den "Betrag X" (wie auch immer der ermittelt wurde) im Gerichtsprotokoll explizit als Schadensersatz zu bezeichnen, da m.E. ein solcher nicht zu versteuern ist (meine laienhafte Meinung, d.h. ich kann mich irren)? Oder ist das egal?
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 29. Januar 2018 um 15:46:52 Uhr:
Brainstorm am Montagnachmittag:1. Klagen auf Nachlieferung / Neulieferung eines typgleichen fabrikneuen Fahrzeugs mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung scheinen überwiegend abgewiesen zu werden.
2. Wie werden bzw. würden die Oberlandesgerichte diesbezüglich entscheiden?
2. Wird am Ende noch der BGH entscheiden, ob die Nachlieferungsklagen im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal auf eine unmögliche Leistung gerichtet sind oder ob der Gattungsbegriff (Fahrzeug z.B. von 2013 versus Fahrzeug von 2018) hier sehr weit auszulegen ist?
Wobei es wohl überwiegend wirklich (nur) am Gattungsbegriff hängt und weniger am fehlenden Anspruch dem Grunde nach.
So richtig spannend wird es ja erst dann...
Rücktritt mit der Folge eines Nutzungsersatzes erscheint unbefriedigend, insbesondere da der Schuldner die Gattung mittels Änderungen über die Baujahre selber „hat untergehen lassen“, wenn man so will. Also noch Schadensersatz in Höhe der Nutzungsentschädigung?
M.E. ist und bleibt ja ein Tiguan ein Tiguan oder ein Golf ein Golf, egal welches Modelljahr es ist. Anders zum Beispiel bei einem Yeti oder Roomster; hier ist die Gattung tatsächlich untergegangen.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 29. Januar 2018 um 16:13:59 Uhr:
Wie ist es steuerrechtlich einzuschätzen, wenn der Kläger den Kaufpreis abzgl. Nutzungsersatz zzgl. Nutzungen seitens VW zurückerhält?Die Frage war beim Kreditwiderruf und der Rückabwicklung eines Kreditvertrags sehr oft umstritten. Teils führten die beklagten Banken im Rahmen der Rückabwicklung eine Steuer direkt ans FA ab, einige Gerichte untersagten dies aber mit Hinweis auf die unterschiedlichen Steuersätze der Kläger und darauf, dass diese selbst dies dem FA anzuzeigen hätten, nebst Berücksichtigung eines Sparerpauschbetrags etc.
Zurück zu VW:
Wäre das dem Käufer nach rechtkräftigem Urteil und Rückabwicklung zugeflossene Kapital zu versteuern?
Wie wäre das bei einem Vergleich, wo häufig (immer?) gar nicht mehr der Rechenweg im Gerichtsprotokoll/ Vergleich beschrieben wird, wie die Parteien auf den "Betrag X" gekommen sind.
Müsste man also bei einem Vergleich darauf achten, den "Betrag X" (wie auch immer der ermittelt wurde) im Gerichtsprotokoll explizit als Schadensersatz zu bezeichnen, da m.E. ein solcher nicht zu versteuern ist (meine laienhafte Meinung, d.h. ich kann mich irren)? Oder ist das egal?
Das Kapital wohl kaum. Du erhälst ja schliesslich für den Wertverlust eines Fahrzeuges als nicht Gewerbetreibender auch nicht das Recht diesen steuerlich geltend zu machen. Das Gegenstück dazu wäre die steuerlich abzugsfähige Abschreibung.
Einzig und allein der Zinsertrag könnte evtl. bei böswilliger Betrachtung durch das FA; soweit es die persönlichen Freibeträge überschreitet, herangezogen werden, sofern es sich tatsächlich um Zinsen und nicht um reinen Schadensersatz handelt.
Dabei ist zu beachten, dass es sich um Erträge aus mehreren Steuerjahren handeln wird, die auch entsprechend der in den jeweiligen Jahren gültigen individuellen Steuersätze festgestellt werden müssten. Ob sich das FA dieser Mühe unterziehen wird mag dahingestellt bleiben.
Das Gericht wird sicherlich die Verzinsungsmethode angeben und damit wäre dann die Berechnung möglich.
Der Schadensersatz besteht auch aus den Zinsen und könnte (s.oben) Begehrlichkeiten des FA wecken.
Als probates Mittel wäre dann dem FA mitzuteilen, dass die Zinsen aus verschiedenen Steuerjahren stammen. Dann müssten die entsprechenden Steuerbescheide wohl cpl. neu erstellt werden.
Meine persönliche Einschätzung
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 29. Januar 2018 um 15:46:52 Uhr:
Brainstorm am Montagnachmittag:1. Klagen auf Nachlieferung / Neulieferung eines typgleichen fabrikneuen Fahrzeugs mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung scheinen überwiegend abgewiesen zu werden.
2. Wie werden bzw. würden die Oberlandesgerichte diesbezüglich entscheiden?
2. Wird am Ende noch der BGH entscheiden, ob die Nachlieferungsklagen im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal auf eine unmögliche Leistung gerichtet sind oder ob der Gattungsbegriff (Fahrzeug z.B. von 2013 versus Fahrzeug von 2018) hier sehr weit auszulegen ist?
zu 1. Das hängt meiner Meinung nach von der Strategie und dem Vortrag des Anwaltes ab.
M.W. ist die Chance zum Ziel zu kommen und ein typengleiches neues Fahrzeug zu bekommen
bei entsprechender Vorplanung recht gut.
zu 2. Mit Sicherheit in diese Richtung, ansonsten kann ich mir die Bemühungen von VW ein dement-
sprehendes OLG-Urteil zu verhindern nicht erklären. (Präzedenzfall)
zu 3. Hier gilt sinngemäss das zu 2. geschriebene; wobei ich davon ausgehe, dass bei Beibehalt der
Taktik durch VW kaum ein Verfahren den BGH je erreichen wird.
Zitat:
@boomer68 schrieb am 29. Januar 2018 um 17:14:12 Uhr:
Wobei es wohl überwiegend wirklich (nur) am Gattungsbegriff hängt und weniger am fehlenden Anspruch dem Grunde nach.So richtig spannend wird es ja erst dann...
Rücktritt mit der Folge eines Nutzungsersatzes erscheint unbefriedigend, insbesondere da der Schuldner die Gattung mittels Änderungen über die Baujahre selber „hat untergehen lassen“, wenn man so will. Also noch Schadensersatz in Höhe der Nutzungsentschädigung?
Na ja, durch ihre Verweigerungshaltung hat die Beklagte bewirkt, dass aus der aktuellen Baureihe im Zeitpunkt der Klageerhebung (z.B. 2016), nach dem Stand von heute, die Baureihe 2018 - mit weiteren optischen und technischen Veränderungen - "aktuell" ist. Denkbar: Der Kläger muss den Klageantrag ändern bzw. dahingehend spezifizieren, dass ein Fahrzeug der ersten Baureihe begeht wird, in der die Abschalteinrichtung nicht mehr verwendet wurde. Wenn sich die Beklagte dann auf Unmöglichkeit beruft, könnte man eben diese Unmöglichkeit als Verzugsschaden ansehen, für welchen die Beklagte Schadensersatz leisten müsste durch Nachlieferung eines gleich ausgestatteten Fahrzeugs der nächst lieferbaren Baureihe.
Es wird gerätselt, ob es richtig ist, ein Ersatzfahrzeug mit "identischer" oder ein solches mit "gleichartiger und gleichwertiger" technischer Ausstattung zu fordern. Beide Formulierungen bereiten den Rechtsontologen Bauchschmerzen. M.E. ist es weniger verfänglich, beide Bezeichnungen zu vermeiden und stattdessen das Fahrzeug, das verlangt wird, in Bezug auf Bautyp, Motorvariante und Zusatzausstattung konkret zu beschreiben. Es ist dann Sache des Gerichts zu entscheiden, ob das verlangte Ersatzfahrzeug gleichartig und gleichwertig ist. Bei der Verwendung des Begriffs "Identität" kann die Kritik kommen, dass ein Gegenstand nur identisch zu sich selbst sein kann. Bei der Verwendung der Begriffe "gleichartig und gleichwertig" könnte die Kritik kommen, dass die begehrte Leistung - im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit - zu wenig bestimmt ist.