Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 18. Januar 2018 um 08:51:46 Uhr:
Anwaltszwang besteht nicht, aber der Antragsteller trägt logischerweise die Kosten des Verfahrens, wenn das Gericht dem Antrag nicht stattgibt. DIe Angelegenheit muss in der Hauptsache Erfolgsaussicht haben. Das muss in der Antragsbegründung ausführlich - und überzeugend - dargelegt werden. An sich keine Aufgabe für Nichtjuristen!
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 17. Januar 2018 um 21:59:18 Uhr:
Wenn auch ich antworten darf: Ja, vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Im Formular ist der Antragsteller der betroffene Bürger und der AntragsGEGNER die betreffende Kommune. Der Antrag kann auch bei der dortigen Rechtsantragsstelle zur Niederschrift gestellt werden.
Danke Euch Beiden für Eure Antworten! Und sorry, dass ich nur Tiguan_MS ansprach. 😉
Und auch allen anderen Mitstreitern danke für Eure Antorten und Beiträge! 🙂
Dass die beiden Verhandlungen an den OLGs Celle und Hamm heute (18.01.) nicht stattfinden, war ja abzusehen. Ich hoffe, dass trotzdem noch öfters Hinweis-Beschlüsse von OLGs zu lesen sind, wo diese die aus ihrer Sicht zutreffende Marschrichtung andeuten. Das ist besser als kein Urteil (aber nicht so gut wie ein rechtskräftiges Urteil).
Mich interessiert brennend, was die Kläger jeweils von VW bekommen haben - vor allem für ihre und die ihrer Anwalts Verschwiegenheit zum Inhalt. 😉
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 18. Januar 2018 um 15:18:58 Uhr:
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 18. Januar 2018 um 08:51:46 Uhr:
Anwaltszwang besteht nicht, aber der Antragsteller trägt logischerweise die Kosten des Verfahrens, wenn das Gericht dem Antrag nicht stattgibt. DIe Angelegenheit muss in der Hauptsache Erfolgsaussicht haben. Das muss in der Antragsbegründung ausführlich - und überzeugend - dargelegt werden. An sich keine Aufgabe für Nichtjuristen!
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 18. Januar 2018 um 15:18:58 Uhr:
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 17. Januar 2018 um 21:59:18 Uhr:
Wenn auch ich antworten darf: Ja, vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Im Formular ist der Antragsteller der betroffene Bürger und der AntragsGEGNER die betreffende Kommune. Der Antrag kann auch bei der dortigen Rechtsantragsstelle zur Niederschrift gestellt werden.
Danke Euch Beiden für Eure Antworten! Und sorry, dass ich nur Tiguan_MS ansprach. 😉Und auch allen anderen Mitstreitern danke für Eure Antorten und Beiträge! 🙂
Dass die beiden Verhandlungen an den OLGs Celle und Hamm heute (18.01.) nicht stattfinden, war ja abzusehen. Ich hoffe, dass trotzdem noch öfters Hinweis-Beschlüsse von OLGs zu lesen sind, wo diese die aus ihrer Sicht zutreffende Marschrichtung andeuten. Das ist besser als kein Urteil (aber nicht so gut wie ein rechtskräftiges Urteil).
Mich interessiert brennend, was die Kläger jeweils von VW bekommen haben - vor allem für ihre und die ihrer Anwalts Verschwiegenheit zum Inhalt. 😉
Mein Einschätzung geht dahin, dass Händlern das völlig schnurz sein kann, da VW gegenüber den Händlern wohl eintreten wird.
Der/die Kläger/in werden wohl kaum etwas drauflegen müssen um Ihre Vorstellungen und die Freistellung von allen vor- und gerichtlichen Kosten erfüllt zu bekommen. wenn dann auch noch keine Nutzung entschädigung aus dem Kapital (Kaufpreis) berechnet wird reibt sich VW mit Sicherheit das erste Mal die Hände. Ein weiteres Mal wenn der gesamte mit dem Fall entstandene "Aufwand" von der Steuer (Gewinn) abgezogen wird, denn diesbezahlt letztendlich jeder steuerpflichtige Bürger.
Ich warte auf den ersten Richter, der VW auf Grund aussergerichtlicher Einigung für die von der Allgemeinheit aufgebrachten unnötigen Kosten für das vergeblich durchgeführte Verfahren, zuzüglich einem Aufschlag für karitative Zwecke "verdonnert"!
Die Frage für den Kläger ist mit Sicherheit: lehne ich eine Einigung ab, d.h. der Richter muss eine Entscheidung treffen und diese dann auch begründen, oder laufe ich Gefahr dass der Richter für die zusätzliche Arbeit erst einmal sauer ist und für mich auch etwas "überlässt".
Wer also ohne Einbusse davonkommen kann, wird vermutlich dankend annehmen.
Ist zwar legitim und verständlich aber für die "Mitstreiter" unerquicklich.
Meine Klage läuft und läuft und läuft......
Naja, vielen ist "das Hemd näher als die Jacke", d.h. die freuen sich über einen Vergleich mit annehmbaren Konditionen, deutlich reduziertem Prozesskostenrisiko (auch mit RSV kann ggf. etwas "hängen bleiben"😉 und vor allem deutlich verkürztem Prozess, denn bis man ein rechtskräftiges, positives(!) Urteil in den Händen hält, muss man durch weitere Instanzen gehen (ggf. bis zum BGH).
Das kann Jahre dauern. Was passiert mit dem Fahrzeug in dieser Zeit? Was, wenn es einen Unfall- oder sonstigen Schaden erleidet? Das macht die Sache kompliziert und für viele unkalkulierbar. Und darauf spekuliert VW - mit Erfolg, denke ich.
Wie ich schon öfters schrieb: dasselbe Spielchen wie mit den Banken beim Widerrufsjoker. Je schlechter die Beklagten ihre Chancen einschätzen, desto besser werden ihre Vergleichsangebote.
Siehe z.B. bei Prof. Wehrt (echt lesenswert, kannte ich mal aus dem Eff-Eff, aber inzwischen ist das Thema für mich "durch" 🙂).
Zitat:
@Flaherty schrieb am 18. Januar 2018 um 15:10:59 Uhr:
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 18. Januar 2018 um 15:03:33 Uhr:
...warum wurde dann am OLG Köln der Beschluss, sogar mit Blockade der Revision, seitens der Beklagten nicht verhindert und am OLG Hamm ebenfalls der Beschluss des Senats 😕Da war die Beklagte wohl nicht schnell genug ...
Und hier?
OLG Oldenburg, 13 U 54/17 (Vorinstanz: LG Osnabrück - 7 O 46/17)
Siehe auch Info aus der
Chronik von test.de:
Zitat:
09.11.2017 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll berichtet: Das Oberlandesgericht Oldenburg hat Zweifel daran geäußert, ob die neue Motorsteuerung für VW-Dieselmotoren ausreicht, um alle Mängel der Autos zu beseitigen. In einer Verfügung zur Vorbereitung einer Verhandlung am Dienstag, 12. Dezember, heißt es wörtlich: „Der Senat teilt die Bedenken des Klägers, dass eine Nacherfüllung durch ein Software-Update möglich ist. (...) Selbst wenn durch das Software-Update der Stickoxidausstoß reduziert werden kann und die (versprochenen) Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden, bestehen Zweifel, dass dies nicht mit Folgeschäden (höherer Partikelausstoß, höherer Verbrauch oder geringere Motorleistung) verbunden ist.“ Ähnlich hatte sich bereits das Oberlandesgericht München geäußert (s. u., 29.06.2017). Ob es in dem Verfahren jetzt noch ein Urteil geben wird, ist offen. Viele Verhandlungstermine vor Oberlandesgerichten wurden in letzter Minute abgesagt, nachdem VW offensichtlich den Klägern jeweils viel Geld geboten hat, als sich eine verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung abzeichnete.
Was daraus wurde, ist mir nicht bekannt. Euch?
Hier war das OLG schneller (leider auch schon eine Weile her):
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 U 4316/16:
Klägerinvertreter: Mertl Pösl Rechtsanwälte, Rosenheim
Besonderheit: Das Oberlandesgericht München macht im Beschluss über die Kosten des Verfahrens öffentlich, was der Händler und der Käufer eines gebrauchten Golf Bluemotion ausgehandelt haben: Er erhält den Kaufpreis abzüglich von 2 000 Euro Nutzungsentschädigung zurück. Das ist weniger als er überhaupt gefordert hatte. Der großzügige Vergleich sollte wohl ein verbraucherfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts München verhindern. Das klappte ja auch. Allerdings hatte das Gericht über die Kosten des Verfahren noch zu entscheiden und nutzt die Gelegenheit, um sich ausführlich und verbraucherfreundlich zur Rechtslage zu äußern. Weitere Einzelheiten und Hintergrund in der test.de-Meldung: OLG München billigt Rücktritt.
03.04.2017
VW-Skandal: OLG München billigt Rücktritt vom KaufvertragZitat:
Peinliche Panne für den VW-Konzern in einem Rechtsstreit um einen Skandaldiesel: Ein Händler lässt sich einen Vergleich im Berufungsverfahren viel Geld kosten und dann entscheidet das Oberlandesgericht München doch noch: Autos mit Motoren, die im Betrieb mehr Schadstoffe ausstoßen als auf dem Prüfstand, sind mangelhaft. Der Käufer kann zurücktreten. Der Händler muss den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. test.de erklärt den Hintergrund.
...
Mehr dazu im
test.de Artikel.
Bitte mehr davon! 😁
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Also m.W. sind von OLGs bisher nur Hinweise ergangen bzw. Hinweis-Beschlüsse (OLG Stuttgart, Köln, Oldenburg) und dieser Kosten-Beschluss (OLG München) gefallen, keine Urteile!
Edit: In München hatte es VW verbaselt, das rechtzeitig klar zurückzuziehen. Deshalb Kostenbeschluss.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 18. Januar 2018 um 18:44:30 Uhr:
OLG Stuttgart?
Zur Gattungsfrage: http://...aucher-und-rechtsthemen.de/.../
Achja, Du hattest es ja hier schon erwähnt. Nochmals danke!
Zitat:
@Flaherty schrieb am 17. Dezember 2017 um 20:37:35 Uhr:
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 17. Dezember 2017 um 20:18:04 Uhr:
Ja, die einen so, die anderen so, diskutiert unter den Gesichtspunkten "objektive Unmöglichkeit" und "Identität".
Zur Aliud-Frage und Gattungsschuld s. u.a. auch LG Offenburg vom 21.03.2017, Az: 3 O 77/16 und LG Arnsberg vom 24.03.2017, Az 2 O 375/16 sowie den Hinweis des OLG Stuttgart 3 U 133/17!
Zahlreiche weitere verbraucherfreundliche Urteile wurden dahingehend argumentierend inzwischen gesprochen.
Ich sehe es auch so, dass ein Golf VII einen VI ersetzen kann, ein Up aber keinen Lupo oder ein Skoda Rapid einen Roomster. Auf die Gattung kommt es an und eine Modellreihe ist eine Gattung!
Die 3 Gerichte habe ich auch meinem Blog hinzugefügt:
https://www.motor-talk.de/.../...gerichts-entscheidungen-t6240146.htmlWenn ich etwas mehr Zeit habe (sic), versuche ich mal mit einer Gruppierung interessanter Entscheidungen nach diversen Themen. Weitere Hinweise und Unterstützung sind herzlich willkommen. 🙂
mal eine frage.. hat vielleicht schon jemand eine info ob man gegen den TÜV was machen rechtlich ,eins ist sicher es wird keine TÜV mehr geben ohne das update ,was einer Stilllegung gleich kommt nur auf einem anderen weg ,habe Gesten mal nach gefragt,die bekommen angeblich die Daten vom KBA
noch eine frage sind hier noch welche durch VW Verhandlung vertreten ?? bei mir tut sich seit Juniund äusern sich auch nicht dazu wie es weiter geht 2017 nix,und beantworten kaum Nachrichten
Das
"Special" von test.dekennst Du, oder? Dort ist zum TÜV zu lesen:
Zitat:
Bekomme ich für ein Skandal-Auto ohne Nachrüstung neuen Tüv?
Die Prüfplakette für die Hauptuntersuchung bei Tüv, Dekra und ähnlichen Anbietern gibt es offenbar nur noch bis höchstens 18 Monate nach Erhalt der Aufforderung zur Nachrüstung. Wer nach Ablauf dieser Frist zur Hauptuntersuchung muss, bekommt danach ohne erneuerte Motorsteuerung keine Plakette mehr. Das fehlende Update soll wohl zwar als erheblicher Mangel gewertet werden, aber nicht zur sofortigen Stilllegung führen. Betroffene Autobesitzer können das Update nachholen und bekommen dann eine neue Prüfplakette. Weitere Details und Hintergründe liefert ein ausführlicher Bericht des Focus zum Thema. Wer die Nachrüstung verweigern will und sein Skandalauto trotzdem jedenfalls vorläufig weiter fahren will, sollte sich rechtzeitig von einem im Zulassungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.
Aus eigener Erfahrung kann ich Dir dazu leider nichts sagen, sorry.
PS:
Es ist schon erstaunlich, dass ein fehlendes Update seitens der Behörden (KBA) und Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, etc.) als erheblicher Mangel angesehen wird (was sich durchaus auch deckt mit der Anordnung des KBAs, dieses Update durchführen zu müssen), aber andererseits Prozessvertreter von VW in den Gerichtsverhandlungen nach wie vor steif und fest behaupten, dass gerade kein erheblicher Mangel vorliege.
Zitat:
@Magnum_KS schrieb am 19. Januar 2018 um 09:31:49 Uhr:
mal eine frage.. hat vielleicht schon jemand eine info ob man gegen den TÜV was machen rechtlich ,eins ist sicher es wird keine TÜV mehr geben ohne das update ,was einer Stilllegung gleich kommt nur auf einem anderen weg ,habe Gesten mal nach gefragt,die bekommen angeblich die Daten vom KBA
noch eine frage sind hier noch welche durch VW Verhandlung vertreten ?? bei mir tut sich seit Juniund äusern sich auch nicht dazu wie es weiter geht 2017 nix,und beantworten kaum Nachrichten
Bin zwar nicht von VW-Verhandlung vertreten, erst mal eine Frage: wurde bereits Klage eingereicht?
Wenn ja, dann bereits Zahlungen geleistet oder läuft das auf Basis Erfolgsprovision?
Bei Erfolgsprovision wäre im Falle des Verjährungsablaufs 31.12.17 und keine Klage eingereicht, möglicherweise die Betriebs-Haftpflichtversicherung für den Schaden aus der Nichteinreichung der Klage heranzuziehen.
Also dann die VW-Verh. zur Nennung ihrer Betriebshaftpflichtvers. auffordern.
Da dann VW-Verh. nicht geleistet hat, gäbe es auch keine Erfolgsprovision, die sie Dir von Deinem Schaden den die Betriebshaftpflicht leisten müsste, abziehen können.
Viel Erfolg
Zitat:
Bin zwar nicht von VW-Verhandlung vertreten, erst mal eine Frage: wurde bereits Klage eingereicht?
Wenn ja, dann bereits Zahlungen geleistet oder läuft das auf Basis Erfolgsprovision?
Bei Erfolgsprovision wäre im Falle des Verjährungsablaufs 31.12.17 und keine Klage eingereicht, möglicherweise die Betriebs-Haftpflichtversicherung für den Schaden aus der Nichteinreichung der Klage heranzuziehen.
Also dann die VW-Verh. zur Nennung ihrer Betriebshaftpflichtvers. auffordern.
Da dann VW-Verh. nicht geleistet hat, gäbe es auch keine Erfolgsprovision, die sie Dir von Deinem Schaden den die Betriebshaftpflicht leisten müsste, abziehen können.
Viel Erfolg
danke für deine Antwort,nein die haben noch überhaupt nix gemacht ,und ich weiß auch nicht wie es weiter geht,meine frage über das weiteren vorgehen beantworten sie nicht,es ist über meine Rechtsschutz abgedeckt, hatte dennen die Übernahmezusage zugeschickt
Mit einer Deckungsschutzzusage kannst du zu jedem Anwalt deines Vertrauens oder nimm einen der von test.de! Du brauchst gar keinen Prozessfinanzierer, das ist nur für Leute ohne RSV bzw. mit zu junger RSV ohne Deckungsschutzzusage interessant!
Zitat:
@Magnum_KS schrieb am 19. Januar 2018 um 09:31:49 Uhr:
mal eine frage.. hat vielleicht schon jemand eine info ob man gegen den TÜV was machen rechtlich ,eins ist sicher es wird keine TÜV mehr geben ohne das update ,was einer Stilllegung gleich kommt
Ich habe letzte Woche noch neu TÜV bekommen --- ohne Update...
Aber langfristig hast du sicher Recht.
der Tüv wird die nicht upgedateten Fahrzeuge als "Erheblicher Mangel" werten.
Machen kannst du nur etwas wenn du gegen VW vorgehst !
Zitat:
@transarena schrieb am 19. Januar 2018 um 13:36:36 Uhr:
der Tüv wird die nicht upgedateten Fahrzeuge als "Erheblicher Mangel" werten.
Die betroffenen Fahrzeuge stoßen mehr Schadstoffe aus als zulässig (das kann man durch eine Emissions-Messung nachweisen) und werden darüber hinaus, nach Ablauf der Schonfrist, ohne das Update, nicht rechtskonform betrieben, was in dem Schreiben des KBA eindeutig klarstellt wird.