Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 17. Dezember 2017 um 08:28:33 Uhr:
Gesamtschuldnerisch:Vw aus deliktischer Haftung +
Händler aus Gewährleistung (wenn Verzicht aus Einrede der Verjährung)
Ja, das ist mir so klar, aber meine Frage ist, welchen Unterschied es macht, wenn ein Kläger seine ursprüngliche Klage, Händler und Konzern gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ändert in eine getrennte Verurteilung?
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 17. Dezember 2017 um 10:41:10 Uhr:
Ja, das ist mir so klar, aber meine Frage ist, welchen Unterschied es macht, wenn ein Kläger seine ursprüngliche Klage, Händler und Konzern gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ändert in eine getrennte Verurteilung?
Na, wenn "nur" einer aus einer bestimmten Anspruchsgrundlage etwas schuldet, dann kann der Andere nicht "Gesamtschuldner" sein. Folglich ist der Antrag unbegründet. Wenn zwei Schuldner dasselbe, also z.B. denselben Geldbetrag, aus zwei verschiedenen Anspruchsgrundlagen schulden, sind sie "getrennt" zu verurteilen. Beim Feststellungsantrag gegen VW kommt schon mal die Frage auf, welcher Schaden denn noch übrig bleiben soll, wenn der Verkäufer zur Zahlung eines Minderungsbetrages verurteilt wird. Hier spielt jedoch zunehmend das Insolvenzrisiko eine wichtige Rolle, siehe Max Moritz.
Müsste es nicht so sein, dass der Händler gegenüber dem Käufer und der VW-Konzern gegenüber dem Händler haftet?!?
Zitat:
@Flaherty schrieb am 17. Dezember 2017 um 11:38:00 Uhr:
Müsste es nicht so sein, dass der Händler gegenüber dem Käufer und der VW-Konzern gegenüber dem Händler haftet?!?
In Bezug auf die Sachmangelhaftung bei Neufahrzeugen grundsätzlich ja, wenn das Vertragswerk (Rahmenvertrag) zwischen VW und den Händlern dies nicht beschränkt oder ausschließt. Hinsichtlich deliktischer Ansprüche wohl nur in Bezug auf Neufahrzeuge. Ob die Händler aber die Äste absägen wollen, auf denen sie sitzen, ist zumindest frag"würdig". 🙂 Was da im Innenverhältnis abläuft, erfahren wir allenfalls durch WiKi-Leaks. 😉
Ähnliche Themen
Danke, Tiguan_MS, das habe ich jetzt verstanden. Ich wunderte mich des öfteren, weshalb in diversen Urteilen ein Händler aus Gewährleistung verurteilt wurde und die VW AG zu Schadenersatz. Der Schadenersatz wurde nach meiner Erinnerung im Tenor und im Urlaub nie beziffert, aber explizit zumindest erwähnt.
Vielleicht ist so eine Erwähnung wichtig als vollstreckbarer Titel gegen die VW AG, wenn beim Händler aufgrund Insolvenz nichts mehr zu holen ist?
Welchen Schadenersatz schuldet die VW AG, wenn der Händler alleine oder gesamtschuldnerisch mit der VW AG zur Rückabwicklung verurteilt wird? Da wird m.E. nicht noch zusätzlich etwas fällig - es sei denn, der Kläger konnte substantiiert vortragen zu einem weiteren Schaden wie z.B. Vermögensaufwendungen zum Kauf des Fahrzeugs. Oder?
Also kann die Klage auf gesamtschuldnerische Verurteilung ggf. im Falle einer Insolvenz des Händlers den Kläger "retten"? Das sehen die Gerichte sicherlich auch unterschiedlich. Manche passen die Verurteilung von VW (Händler und/oder VW AG) im Sinne des Klägers an, wenn dessen Klage nicht ganz "astrein" war (da kann man froh sein), andere weisen u.U. die ganze Klage ab (ein Fall für die Haftpflicht-Versicherung des Kläger-Anwalts, wenn der es falsch angegangen ist).
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 17. Dezember 2017 um 11:47:26 Uhr:
Zitat:
@Flaherty schrieb am 17. Dezember 2017 um 11:38:00 Uhr:
Müsste es nicht so sein, dass der Händler gegenüber dem Käufer und der VW-Konzern gegenüber dem Händler haftet?!?In Bezug auf die Sachmangelhaftung bei Neufahrzeugen grundsätzlich ja, wenn das Vertragswerk (Rahmenvertrag) zwischen VW und den Händlern dies nicht beschränkt oder ausschließt. Hinsichtlich deliktischer Ansprüche wohl nur in Bezug auf Neufahrzeuge. Ob die Händler aber die Äste absägen wollen, auf denen sie sitzen, ist zumindest frag"würdig". 🙂 Was da im Innenverhältnis abläuft, erfahren wir allenfalls durch WiKi-Leaks. 😉
Ist folgendes juristisch möglich?
- Der Händler schuldet die Rückabwicklung unter Berücksichtigung eines Nutzungsersatzes für die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen km aus Gewährleistung.
- Die VW AG schuldet dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Nutzungsersatzes wegen Betrugs.
Oder folgendes?
- Der Händler schuldet die Rückabwicklung ohne Berücksichtigung eines Nutzungsersatzes für die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen km aus Gewährleistung.
- Die VW AG schuldet dem Händler Schadensersatz in Höhe des Nutzungsersatzes wegen Betrugs.
Zwar konnte der Kläger das Fahrzeug nutzen, aber es handelt sich um ein Verbrauchsgut, und bei der RAW entsprechender Kaufverträge wird m.E. laut EuGH kein Nutzungsersatz geschuldet, und die VW AG muss wegen Betrugs doch irgendetwas leisten, oder nicht?
Wichtig wäre mir, dass am Ende nicht der Händler die Zeche zahlen muss, sondern die VW AG. Welchen Einfluss hat man als Kläger darauf bei der Formulierung der Klage etc.? (außer, dass man nur die VW AG wegen Betrugs verklagt)
Mir ist klar, dass meine völlig laienhaften Äußerungen den juristisch Gebildeten wahrscheinlich die Nackenhaare aufrichten und dass ich hier einiges durcheinander bringe, aber es ist ja auch nur als Stoff zum darüber Nachdenken gemeint. 😉
Nein, nein, nein! Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn es die schädigende Handlung bzw. das schädigende Ereignis nicht gegeben hätte.
Beispiel: Der Käufer hätte ein vom Abgasskamdal betroffenes Fahrzeug in Kenntnis der wahren Umstände nicht gekauft, logisch, aber wie hätte er sich stattdessen Verhalten und wie stünde er in diesem Fall "wirtschaftlich" da? Schaden ist die Differenz von "Ist" und "Soll"!
Zu diesem Aspekt muss jeder Einzelne auf Schadensersatz Klagende für sich "substantiiert" vortragen, daran hapert es in den Verfahren leider oft.
Nochmals danke!
Ok, angenommen, der Kläger hatte damals ein Sondermodell gekauft, welches bei gleicher Ausstattung als Nicht-Sondermodell sagen wir 20% mehr gekostet hatte.
Jetzt kommt die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Kläger erhält den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz erstattet. Er möchte sich dasselbe Modell wieder kaufen (oder besser kein Fahrzeug mehr von VW, aber das spielt für das Beispiel m.E. keine Rolle). Dasselbe Modell gibt es jetzt aber nicht als Sondermodell, so dass der Kläger nun deutlich mehr zahlen muss.
Demnach wäre er eben gerade nicht so gestellt, als ob der Betrug nie stattgefunden hätte. Sein finanzieller Mehraufwand (Differenz Listenpreis Standardmodell - Sondermodell) ist doch ein Schaden, den VW ersetzen muss.
Denn wäre kein Betrug passiert, könnte der Kunde das Fahrzeug weiterhin ohne negative Folgen (Motorschäden durch ein Update, Stilllegung aufgrund verweigerten Updates, merkantiler Minderwert) fahren. So aber muss er für dasselbe oder meinetwegen ähnliche Modell (meinetwegen auch von einem anderen Hersteller) mehr bezahlen - heute kein Sondermodell mehr verfügbar und ggf. auch Effekte durch die Inflation.
Man könnte auch vermuten, dass VW diese Sondermodelle nur deshalb zum günstigeren Preis verkaufen könnte, weil VW einen unlauteren Wettbewerbsvorteil nutzte.
Auch juristisch zu "windig"? Keine Ahnung, aber wenn man einen Nutzungsersatz zahlen und sich dann ein neues und doch vergleichbares Fahrzeug kaufen muss/will (egal, von welchem Hersteller), muss man deutlich etwas draufzahlen - nicht nur wegen des Nutzungsersatzes, sondern auch wegen des oben beschriebenen Effektes des Sondermodells und der Inflation.
Und da ist man doppelt und dreifach beschissen. Und da erscheint es mir geboten, in die "Trickkiste" zu greifen (ob es klappt, steht auf einem anderen Blatt).
Daher dachte ich in Analogie an den Widerruf und die Rückabwicklung von Kreditverträgen an die Nutzungen in beide Richtungen, dass also such VW Nutzungen ziehen konnte - und zwar aus dem vom Käufer entrichteten Kaufpreises. Was wäre daran falsch?
Der "Schaden" wäre m.E. nur eingetreten, wenn der andere Händler/Hersteller zum damaligen Zeitpunkt ein Sondermodell gehabt hätte, welches jetzt nicht mehr verfügbar ist.
Die Frage ist, ob dieser Schaden "adäquat" verursacht wurde (guckstu "Kausalität, Adäquanztheorie). Nicht jeder Schaden ist dem faktischen Verursacher "rechtlich" zuzurechen.
Im Gewährleistungsrecht stellt sich im Zusammenhang mit dem Anspruch auf "Nachlieferung" (Neulieferung) die Frage, welche Folgen es hat, wenn ein mangelfreies Fahrzeug aus derselben Serie nicht mehr zur Verfügung steht.
Nach dem Gesetz beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch bei Unmöglichkeit auf die Minderung. Ob dem Käufer ein Fahrzeug aus der aktuellen Serie - mit zahlreichen Veränderungen und technischen Verbesserungen - zusteht, ist sehr fraglich,
Die Frage ist, ob dieser Schaden "adäquat" verursacht wurde (guckstu "Kausalität, Adäquanztheorie). Nicht jeder Schaden ist dem faktischen Verursacher "rechtlich" zuzurechen.
Im Gewährleistungsrecht stellt sich im Zusammenhang mit dem Anspruch auf "Nachlieferung" (Neulieferung) die Frage, welche Folgen es hat, wenn ein mangelfreies Fahrzeug aus derselben Serie nicht mehr zur Verfügung steht.
Nach dem Gesetz beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch bei Unmöglichkeit auf die Minderung. Ob dem Käufer ein Fahrzeug aus der aktuellen Serie - mit zahlreichen Veränderungen und technischen Verbesserungen - zusteht, ist sehr fraglich,
Danke, ich bin zwar juristisch völlig unbedarft, sauge aber solche Infos und Hinweise gerne auf. 🙂 Und es zeigt mir immer wieder, dass ein frommer Wunsch nach "Gerechtigkeit" nicht immer in Erfüllung gehen kann, jedenfalls dann nicht, wenn es dazu keine Rechtsgrundlage gibt. Also nochmals danke auch speziell an Dich, Tiguan_MS, für Deine Geduld mit mir. 😉
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 17. Dezember 2017 um 11:54:28 Uhr:
Also kann die Klage auf gesamtschuldnerische Verurteilung ggf. im Falle einer Insolvenz des Händlers den Kläger "retten"?
Nein, keine gesamtschuldnerische Haftung.
Das Argument "Risiko der Insolvenz des Gewährleistungsschuldners" kann den Feststellungsantrag gegen VW im Falle der Minderungsklage gegen den Verkäufer "retten". Denn die Feststellungsklage ist unzulässig, wenn die Schadenshöhe beziffert werden kann.
Zur Fahrzeuggattung (Ersatzlieferung aus aktueller Produktion) hat gerade das LG Potsdam verbraucherfreundlich geurteilt:
LG Potsdam, 24.11.2017 - 6 O 36/17 - https://dejure.org/2017,48412
Volltext:
http://...ngen.berlin-brandenburg.de/.../sammlung.psml?...
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 17. Dezember 2017 um 20:16:49 Uhr:
Zur Fahrzeuggattung (Ersatzlieferung aus aktueller Produktion) hat gerade das LG Potsdam verbraucherfreundlich geurteilt:LG Potsdam, 24.11.2017 - 6 O 36/17 - https://dejure.org/2017,48412
Volltext:
http://...ngen.berlin-brandenburg.de/.../sammlung.psml?...
Ja, die einen so, die anderen so, diskutiert unter den Gesichtspunkten "objektive Unmöglichkeit" und "Identität".