Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Dank Abschaltvorrichtung stößt mein Fahrzeug auf dem Prüfstand nur die erlaubte Schadstoffmenge aus. 😉

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 19. Januar 2018 um 16:55:10 Uhr:


Dank Abschaltvorrichtung stößt mein Fahrzeug auf dem Prüfstand nur die erlaubte Schadstoffmenge aus. 😉

Diese "Vorrichtung" ist aber nicht gesetzeskonform. Ihr Vorhandensein wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Schadstoffgrenzwerte ohne sie gar nicht einzuhalten sind. Das stimmt ja auch "so" nicht: Der Hersteller hätte die Hard- und Software des Abgasreinigungssystems weiterentwickeln müssen. Und die Kosten der ihm quasi vom Gesetzgeber aufgegebenen Weiterentwicklungspflicht wollte er sich aus Profitgier ersparen.

Es gibt immer noch RichterInnen, die sich unsicher sind, ob den Käufern infolge einer für sie ungünstigen Kaufentscheidung überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Und es gibt VW-Anwälte, die die Behauptung der Kläger, sie hätten das Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit des Kaufgegenstandes vom Abgas-Skandal nicht gekauft, mit "Nichtwissen" bestreiten. Als wenn alle VW-Käufer total bescheuert sind!

Ja, Leute, wo sind wir hier eigentlich? Unglaublich ... 🙁

Wiebitte? Das darf man mit Nichtwissen bestreiten? Bin ja nur juristischer Laie, aber das kapiere ich nicht. Was kann man als Kläger(vertreter) dagegen zun?

Allen ein schönes Wochenende! 🙂

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 19. Januar 2018 um 17:54:22 Uhr:


Wie bitte? Das darf man mit Nichtwissen bestreiten? Bin ja nur juristischer Laie, aber das kapiere ich nicht. Was kann man als Kläger(vertreter) dagegen zun?

Allen ein schönes Wochenende! 🙂

VW darf datt, weil keiner ihrer gesetzlichen Vertreter oder ein bevollmächtigter Vertreter bei den Kaufverhandlungen anwesend war. Also weiß die Beklagte es tatsächlich aus eigener Wahrnehmung "nicht". Außerdem kennt die inneren Tatsachen nur derjenige, der sie gerade denkt. Wenn er sie äußert, gibt es vielleicht Beweismittel (Zeugen, Urkunden). Aber die Entscheidung wie man sich in einem fiktiven Fall verhalten hätte, der sich später realisiert, ist einem zugelassenen Beweismittel nur in den seltensten Fällen nicht zugänglich. Hier sind wir auch wieder bei der primären und sekundären Beweislast, wenn das Gericht den Parteivortrag des Klägers zu seiner fiktiven Entscheidung als hinreichend substantiiert und als glaubhaft ansieht. Doch wann ist die Behauptung, man hätte so ein Fahrzeug never ever gekauft, hinreichend substantiiert und glaubhaft? Vielleicht dann, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Rechtsstreit mit dem Aufspielen des vom KBA freigegebenen Updates, also im Grunde genommen mit einem Klacks 😕, vollständig erledigt werden kann?

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Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 19. Januar 2018 um 18:03:35 Uhr:



Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 19. Januar 2018 um 17:54:22 Uhr:


Wie bitte? Das darf man mit Nichtwissen bestreiten? Bin ja nur juristischer Laie, aber das kapiere ich nicht. Was kann man als Kläger(vertreter) dagegen zun?

Allen ein schönes Wochenende! 🙂

VW darf datt, weil keiner ihrer gesetzlichen Vertreter oder ein bevollmächtigter Vertreter bei den Kaufverhandlungen anwesend war. Also weiß die Beklagte es tatsächlich aus eigener Wahrnehmung "nicht". Außerdem kennt die inneren Tatsachen nur derjenige, der sie gerade denkt. Wenn er sie äußert, gibt es vielleicht Beweismittel (Zeugen, Urkunden). Aber die Entscheidung wie man sich in einem fiktiven Fall verhalten hätte, der sich später realisiert, ist einem zugelassenen Beweismittel nur in den seltensten Fällen nicht zugänglich. Hier sind wir auch wieder bei der primären und sekundären Beweislast, wenn das Gericht den Parteivortrag des Klägers zu seiner fiktiven Entscheidung als hinreichend substantiiert und als glaubhaft ansieht. Doch wann ist die Behauptung, man hätte so ein Fahrzeug never ever gekauft, hinreichend substantiiert und glaubhaft? Vielleicht dann, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Rechtsstreit mit dem Aufspielen des vom KBA freigegebenen Updates, also im Grunde genommen mit einem Klacks 😕, vollständig erledigt werden kann?

Der vorsätzlichen Betrug und auch die dadurch in Kauf genommenen Folgen lassent sich nicht bestreiten; auch nicht mit

Nichtwissen. Jeder Werkstattbesuch wird in der Fahrzeughistorie zwecks Weiterentwicklung, Auswertung, egal in welche Richtung, etc. eingetragen. Da gibt es kein Nichtwissen.

Kleiner Scherz: Bilde aus den Wörtern KBA-Ziinke, DOBRINDT und VW EINE Gleichung und lass mich das Ergebnis wissen.
SCHÖNES WE

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 19. Januar 2018 um 17:51:06 Uhr:



Zitat:

@Micha112233 schrieb am 19. Januar 2018 um 16:55:10 Uhr:


Dank Abschaltvorrichtung stößt mein Fahrzeug auf dem Prüfstand nur die erlaubte Schadstoffmenge aus. 😉

Diese "Vorrichtung" ist aber nicht gesetzeskonform. Ihr Vorhandensein wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Schadstoffgrenzwerte ohne sie gar nicht einzuhalten sind. Das stimmt ja auch "so" nicht: Der Hersteller hätte die Hard- und Software des Abgasreinigungssystems weiterentwickeln müssen. Und die Kosten der ihm quasi vom Gesetzgeber aufgegebenen Weiterentwicklungspflicht wollte er sich aus Profitgier ersparen.

Es gibt immer noch RichterInnen, die sich unsicher sind, ob den Käufern infolge einer für sie ungünstigen Kaufentscheidung überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Und es gibt VW-Anwälte, die die Behauptung der Kläger, sie hätten das Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit des Kaufgegenstandes vom Abgas-Skandal nicht gekauft, mit "Nichtwissen" bestreiten. Als wenn alle VW-Käufer total bescheuert sind!

Ja, Leute, wo sind wir hier eigentlich? Unglaublich ... 🙁

Kurz vorm Ende des Rechtsstaats!

Jepp, Euch allen hier ein schönes und stressfreies WE!

P.S.: Ich fahre jetzt einen Dicken und denke beim Tanken jedes Mal an unsere leere Badewanne. Der Dicke enttäuscht mich in Bezug auf den Kraftstoffverbrauch NIEMALS - alles WIE von Anfang von mir ERWARTET. DAS schafft Vertrauen! Den "merkantilen Minderwert" habe ich beim Kauf gekannt und gar nicht erst bezahlt. 🙂

Ja, die innere Einstellung hilft sehr, ruhig und besonnen zu bleiben. HODL! 😁

Es soll übrigens Kläger geben, die mittels Zeugen belegen können, bei den Verkaufsgesprächen beim Autohändler insbesondere auch über die gute Umweltverträglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs gesprochen zu haben.

Da war natürlich kein Vertreter der VW AG dabei, aber bedeutet das, dass VW mit Nichtwissen durchkommt? Ich denke auch, dass ein Richter hier die Beweislast umkehrt (aber nicht alle sehen das so).

Frage an die Experten:
Gibt's öffentlich zugängliche Publikationen zu diesem Thema im Rahmen des Verkehrsrechts bzw. Streitigkeiten über Mängel bei Fahrzeugen? Gibt der Palandt etwas dazu her? Oder Arbeiten wissenschaftlicher Mitarbeiter des BGH?

Gerade eben entdeckt:

Zitat:

Zudem kann schon der Verdacht eines Mangels, ohne dass er feststeht, seinerseits ein Sachmangel sein, wenn er qualitätsmindernd ist und der Sache offenkundig anhaftet (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Auflage 2017, § 434 Rn. 58). Es ist bis heute nicht sicher abzusehen, inwieweit negative Auswirkungen auf andere Parameter des Fahrzeuges und seinen Marktpreis ernstlich zu befürchten sind.

LG Essen, 12.10.2017 -

6 O 302/17

Von wegen Nichtwissen: Dann kann ich mich also auch mit nem Kilo Äpfel für 2,29 Euro ausm Lidl vor den nächsten Freizeitpark mit vielen Familien als Laufpublikum stellen und die für 8,00 Euro das Kilo als Bio aus eigenem Anbau verkaufen und hinterher bestreite ich den Betrug mit Nichtwissen, dass dem Kläger das Bio aus eigenem Anbau wichtig gewesen sein könnte. Nö, so einfach dann doch nicht. Zumindest bei jedem BMT-Käufer wird die Beklagte damit nicht weit kommen.

§ 138 ZPO

Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Wikipedia dazu:

Zitat:

„Bestreiten mit Nichtwissen“

Siehe auch Vorbringen#Nichtwissen

Das „Bestreiten mit Nichtwissen“ wird in der deutschen Zivilprozessordnung in § 138 Abs. 4 ZPO behandelt. Es ist immer dann möglich, wenn der Bestreitende keine eigene Wahrnehmung über die Tatsache hat, die er bestreitet.

Dieses Institut ist deshalb nötig, da im Zivilprozess alle Tatsachen als zugestanden gelten, denen nicht widersprochen wird. Hat man jedoch keine eigene Wahrnehmung, ist ein substantiiertes Bestreiten unmöglich, weshalb man in diesem Fall ausnahmsweise mit Nichtwissen bestreiten darf. Dies ist für den juristischen Laien nur schwer zu differenzieren, zumal man eine solche (auch im Alltag übliche) Argumentationsweise standardsprachlich nicht als „Bestreiten“, sondern als „Anzweifeln“ bezeichnen würde.

Das Bestreiten mit Nichtwissen ist in der Tat ein Ritual - praktisch jede Erwiderung enthält den Satz, dass der gesamte Vortrag des anderen bestritten wird, soweit zulässig auch mit Nichtwissen.

Über Umwege (§ 138 Abs. 3 ZPO) fand ich noch dieses Urteil in Sachen VW:

LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2017 - 8 O 6196/16

:

Zitat:

7.) Die Beklagte zu 2 hat vorsätzlich und mit der Absicht, die Beklagte zu 1 zu bereichern, gehandelt.

a) Der Einbau einer Programmierung, die eine beim Test eines Motors auf dem Prüfstand erfolgende Verbrennung von Stickoxiden während des normalen Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen abschaltet, kann nur vorsätzlich geschehen. Aus dem Verschweigen einer solchen, gegen die Typengenehmigung verstoßenden Einrichtung gegenüber jedem Käufer folgt, dass dessen Täuschung, Irrtum, Schaden und Entreicherung von der Beklagten zu 2 gewollt und ihr bewusst gewesen ist. Dabei ist der Beklagten zu 2 klar und wichtig gewesen, dass die Verkäufer von Fahrzeugen mit einem solchen (manipulierten) Motor statt des bloßen Materialwertes die am Markt üblichen Preise erzielen und erhalten würden. Denn auf diese Weise hat die Beklagte zu 2 ihren weiteren Absatz solcher Fahrzeuge gefördert.

b) Diese (subjektiven) Merkmale des Betrugs sind bereits seit der ab 2007 erfolgten Verwendung der Programmierung bei den damals zur Vertretung der Beklagten berufenen Organen (§ 31 BGB), nämlich ... (Vorsitzender des Vorstandes) und ... (Mitglied des Vorstandes) vorhanden gewesen. Deren Kenntnis hat die Beklagte zu 2 zwar bestritten. Das ist aber ungenügend und unglaubhaft. Damit gelten vorsätzlich erfolgtes und Bereicherung beabsichtigendes Handeln von ... und ... als zugestanden (§ 138 Absatz 3 ZPO).

aa) Denn diese beiden Personen sind seit 01.01.2007 bei der Beklagten zu 2 für die Entwicklung zuständig und verantwortlich gewesen. Allein die Beklagte zu 2 kennt ihre inneren Strukturen und Abläufe. Daher kann nur sie die - nicht zu ihrer Vertretung berufenen - Personen benennen, die für Entwicklung und Einbau des (gegen gesetzliche Vorgaben verstoßenden) Abschaltens der auf dem Prüfstand erfolgenden Verbrennung von Stickoxiden während des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen verantwortlich gewesen sind. Ebenso kann nur die Beklagte zu 2 die Umstände erklären, auf Grund derer gerade den im Vorstand der Beklagten zu 2 für die Entwicklung verantwortlichen Personen (... und ...) diese (technisch und wirtschaftlich weit reichende) Programmierung unbekannt geblieben sein soll.

bb) Daneben ist zu berücksichtigen und zu werten, dass die Beklagte zu 2 der Auffassung ist, das Abschalten der auf dem Prüfstand erhöhten Verbrennung von Stickoxiden während des normalen Betriebs der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen verstoße gegen keine gesetzlichen Vorschriften.

Diesem von der Beklagten zu 2 behaupteten ehrlichen Verhalten widerspricht aber, dass sie von sich aus keine Auskünfte zu den Personen erteilt, die über die Verwendung der von der Beklagten zu 2 für zulässig gehaltenen Programmierung entschieden haben. Dieses Schweigen rechtfertigt den Schluss, dass die Beklagte zu 2 nun doch erkannt hat und befürchtet, sich durch Preisgabe der verantwortlich gewesenen Personen selbst zu belasten und wirtschaftlich nachteilig zu schädigen.

8.) Die Beklagte zu 2 hat den Kläger für den Ersatz seiner Schäden so zu stellen, als ob der auf Grund des Betruges erfolgte Kauf des Fahrzeugs und die Begleichung des Kaufpreises sowie die Übergabe unterblieben wären (§ 249 Absatz 1 BGB).

Mal wieder sehr deutliche Worte. Da würde das OLG wohl nicht widersprechen, nehme ich an. Das ganze Urteil (Link s.o.) ist lesenswert.

Ist dies nicht ein gutes Beispiel dafür, dass VW mit Nichtwissen nicht weiterkommt?

Immerhin hatte ja auch auf Betreiben von VW die Kanzlei Jones Day intern bei VW ermittelt, aber VW einen Abschlussbericht dieser Untersuchungen bis heute verhindert. Dass bis heute - trotz dieser Untersuchungen - bei VW noch immer nicht bekannt sei, wer die Manipulationen getätigt, gebilligt und davon gewusst hat, wird doch heute kaum ein Gericht glauben - vielleicht abgesehen vom LG Braunschweig (aber das wird irgendwann auch vom OLG gekippt).

Unser Landkreis geht gegen Updateverweigerer vor: klick

Noch 10 Wochen muss meiner ohne Update durchhalten 😁

Kurze Information zu meiner Klage gegen Händler und VW:

Heute erhielt ich eine Vorschussrechnung vom Landgericht Bonn, welche ich sofort per Scan/Email an die Anwaltskanzlei (RAe Gansel in Berlin über VW-Verhandlung.de) geschickt habe, damit diese zum Ausgleich weiter an meine RS-Versicherung geht.

Somit gehe ich davon aus, dass meine Klage noch fristgerecht vor 31.12.2017 beim LG vorlag, und auch zur Verhandlung kommen wird.

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