Gestern Abholung, falsche Lieferung !!!!!
Moin Moin,
am Freitag sind wir nach fast 5 Monaten Wartezeit in Wolfsburg angereist um unseren GTD abzuholen, Samstag morgen 11:30 war dann Auslieferung des Wagens.
Von oben sahen wir Ihn schon.....alles super, alles Top !
Als der VW Mitarbeiter uns abholte, mit uns nach unten ging dann der Hammer.
Mein GTD , in 5 türig bestellt hatte nur 3 Türen. Ich sagte sofort "da fehlen 2 Türen".......... Der Mitarbeiter sagte dann das es sich wohl um einen Scherz handelt, als Er aber meine Gesichtsfarbe sah, meinte Er sofort das wir nun in die Lounge gehen, dort was trinken und nochmals die Bestellunterlagen sichten würden.
Ja, in meiner verbindl. Bestellung stand 4,- türig, ich hab auch 4 Türen bezahlt, bei VW angekommen ist laut Ausdruck eine Bestellung auf 2 Türen. Der VW Händler wurde sofort angerufen und dort sind Sie auch aus allen Wolken gefallen, meinten aber ich soll den Wagen erstmal mitnhemen, ich hätte eh keine Chance habt sonst nach Hause zukommen.
Es kamen dann unzählige Anrufe vom Händler, meinem Verkäufer....und wenn ich denen glauben darf, gibts morgen eine Neubestellung für einen 4,- Türer.
Hat hier schon jemand solches erlebt?
Einen schönen Sonntag aus Leverkusen
P.S.
Ist es normal das hinten keine Bezeichung wie "Golf" oder "GTD" mehr ist? die fehlt nämlich ( erst später gesehen)
Beste Antwort im Thema
Hab gehört am Tag deiner Abholung haben sie so einen Mist zweimal gebaut.
Zehn Minuten nach Dir war einer der wollte einen GTD in deiner Farbe und Ausstattung als Zweitürer, der hatte Vier das war ein Theater. 😉
125 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von wissoation
. Ich habe leider zuviel negatives gelesen.
Das liegt daran, dass die wenigen, die ihre Abholung oder Übergabe als negativ empfinden es überall kundtun, aber die zigtausend die glücklich und zufrieden sind es für sich behalten...
Bleibt nur zu hoffen das durch die Mitnahme des 3-Türers dem TE nicht doch noch ein Strick gedreht wird, in welcher Form auch immer..schließlich lässt er sich so nicht mehr als Neuwagen verkaufen und da kann ich mir schon vorstellen das an geeigneter Stelle dann daran gedreht wird. Zumindest versucht, in solchem Fall wünsche ich dem TE schonmal jetzt starke Nerven.
Gruss maat
Zitat:
Original geschrieben von maatik
Bleibt nur zu hoffen das durch die Mitnahme des 3-Türers dem TE nicht doch noch ein Strick gedreht wird, in welcher Form auch immer..schließlich lässt er sich so nicht mehr als Neuwagen verkaufen und da kann ich mir schon vorstellen das an geeigneter Stelle dann daran gedreht wird. Zumindest versucht, in solchem Fall wünsche ich dem TE schonmal jetzt starke Nerven.Gruss maat
Als Neuwagen kannst du ein einmal zugelassenes Fahrzeug eh nicht mehr verkaufen. Von daher sehe ich die paar Kilometer unkritisch.
Auch meine Meinung, aber ein bissiger Rechtsverdreher findet immer Lücken. Das ist nunmal so. Wie gesagt, kleine Ursache, große Wirkung und Stress für den TE.
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Zitat:
Original geschrieben von la_corriente
Vielen Dank für die Wiederholung der einzig richtigen juristischen Lösung!Ich kann nur mit dem Kopf schütteln, dass hier einige trotzdem den Fehler beim Kunden suchen, obwohl bereits deutlich gesagt wurde, dass kein Vertrag über die Lieferung eines 2-Türers zustande gekommen ist.
Kommt u. U. noch darauf an, was in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Autohauses steht. Diese sind ja im Allgemeinen auf der Rückseite der verbindlichen Bestellung oder zumindest im Zusammenhang mit dieser abgedruckt und werden durch Unterschrift ausdrücklich anerkannt. Regelt das Autohaus darin, dass das Schweigen zu einer abweichenden Auftragsbestätigung als Zustimmung gilt (ein Passus, der m. W. in vielen AGBs enthalten ist), fällt die juristische Beurteilung evtl. wieder anders aus.
Dazu bräuchte es dann nicht einmal einen "bissigen Rechtsverdreher". Den könnte man dann aber vielleicht dafür brauchen, die Frage zu stellen, ob der Hinweis im Anschreiben zur AB (dass man diese eingehend auf Richtigkeit prüfen möge) an der grundsätzlichen juristischen Beurteilung (s. o.) irgendetwas ändert.
Da wir hier aber nicht in einem Jura-Seminar sind und der GF des Autohauses ja bereits Entgegenkommen signalisierte, drücke ich mal weiter dem TE feste die Daumen, dass sich alles abseits der formaljuristischen Beurteilung in seinem Sinne regelt!
Zitat:
Original geschrieben von maody66
Kommt u. U. noch darauf an, was in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Autohauses steht. Diese sind ja im Allgemeinen auf der Rückseite der verbindlichen Bestellung oder zumindest im Zusammenhang mit dieser abgedruckt und werden durch Unterschrift ausdrücklich anerkannt. Regelt das Autohaus darin, dass das Schweigen zu einer abweichenden Auftragsbestätigung als Zustimmung gilt (ein Passus, der m. W. in vielen AGBs enthalten ist), fällt die juristische Beurteilung evtl. wieder anders aus.
Nein, denn die Vereinbarung solcher fingierter Erklärungen durch AGB ist gegenüber Verbrauchern nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam, wenn nicht explizit in der Auftragsbestätigung auf die Rechtsfolge hingewiesen wird und eine angemessene Frist eingeräumt wird. Der allgemeine Hinweis, die Auftragsbestätigung bitte zu prüfen, reicht nicht aus.
Außerdem wird die AB ja per Post normal zugestellt...
Muss diese nicht per Einschreiben zugestellt worden sein, damit diese gültig ist... was ist denn wenn die Post den Brief verliert o.ä.?!
Oder der Betroffene einfach behauptet er hat keine AB mit geänderter Ausstattung erhalten!? 😕
Zitat:
Original geschrieben von VW_Bernd_1967
......
Spontan hätte ich schriftlich vor Ort mitgeteilt, dass ich den Kaufvertrag wegen falscher Lieferung wandlen würde. Also das Auto NICHT annehmen.Wenn die dann sagen, dass ich mit dem Auto fahren solle, würde ich es tun, wollte aber alle Vereinbarungen schriftlich festhalten....
Aber für alle Beteiligten kann esdoch eigentlich nur besser sein, wenn das Auto keinen Meter bewegt wird,
um es noch als neu verkaufen zu können, oder?
Ob nun gefahren oder nicht, der Golf war ja bereits zugelassen und damit nicht mehr neu.
PS: Die Geschichte ist echt spannend, ich hoffe der Themenersteller hält uns auf dem laufenden und natürlich hoffe ich auf ein Happyend.
Zitat:
Original geschrieben von la_corriente
Nein, denn die Vereinbarung solcher fingierter Erklärungen durch AGB ist gegenüber Verbrauchern nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam, wenn nicht explizit in der Auftragsbestätigung auf die Rechtsfolge hingewiesen wird und eine angemessene Frist eingeräumt wird. Der allgemeine Hinweis, die Auftragsbestätigung bitte zu prüfen, reicht nicht aus.Zitat:
Original geschrieben von maody66
Kommt u. U. noch darauf an, was in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Autohauses steht. Diese sind ja im Allgemeinen auf der Rückseite der verbindlichen Bestellung oder zumindest im Zusammenhang mit dieser abgedruckt und werden durch Unterschrift ausdrücklich anerkannt. Regelt das Autohaus darin, dass das Schweigen zu einer abweichenden Auftragsbestätigung als Zustimmung gilt (ein Passus, der m. W. in vielen AGBs enthalten ist), fällt die juristische Beurteilung evtl. wieder anders aus.
Dankeeeee! Wieder was gelernt. 🙂
Wenn es ein zweitüriger Variant ist, behalten!!! Eine Rarität mit Wertsteigerungspotential😉
Zitat:
Original geschrieben von Marco1912
Sorry. Aber wie kann man sowas im Kaufvertrag übersehen????
E handelt sich immerhin um eine Preisdifferenz von 900 Euro !!!!!
Ich persönlich stell mir mein Auto im Konfigurator zusammen und
gehe dann mit dem Ausdruck zum Händler.
Der Verkäufer gibt dann alles im Computer ein und unterm Strich
MUSS dann der exakte Preis rauskommen. Sonst stimmt was nicht.
.
Unglaublich -
es gibt also tatsächlich Leute die den Preis bezahlen, den
der Konfigurator ausgibt . . . 😁
E.
Auch wenn offenbar die Rechtslage für den TE spricht: Ein Abgleich von Bestellung und AB hätte hier viel Ärger erspart. Solch ein Abgleich sollte eigentlich immer erfolgen, nicht nur bei Bestellungen im Wert von Tausenden Euro. Im Nachhinein hilft das dem TE natürlich auch nicht mehr.
Zitat:
Original geschrieben von gti_3006
Außerdem wird die AB ja per Post normal zugestellt...Muss diese nicht per Einschreiben zugestellt worden sein, damit diese gültig ist... was ist denn wenn die Post den Brief verliert o.ä.?!
Oder der Betroffene einfach behauptet er hat keine AB mit geänderter Ausstattung erhalten!? 😕
wie verhält es sich denn hiermit... es könnte ja wirklich passieren, dass der Brief mit der AB nie angekommen ist....
wenn ich das noch richtig im Kopf habe, dann ist bei einem zweiseitigem Rechtsgeschäft keine Auftragsbestätigung notwendig. Es gilt die erste Willenserklärung (das Angebot) und die zweite Willenserklärung (die Bestellung). Solange man sich an die vorgegebenen Fristen hält ist in den Fällen keine AB notwendig... bei einer Änderung der Bestellung (1. Willenserklärung) wäre eine AB (2. Willenserklärung) notwendig
ich bin jedenfalls gespannt, was dabei rauskommt..
Was sind denn die 'vorgegebenen Fristen'?
In der verbindlichen Bestellung steht, dass der Besteller drei Wochen lang an seine Bestellung gebunden ist, ein Kaufvertrag aber erst durch die Auftragsbestätigung zustande kommt ...