DSG im 1,6 TDI --> 3. + 5. Gang rutscht?!
Hallo allerseits,
ich fahre einen Golf 7 1,6 TDI DSG Bj 2013 mit mittlerweile 21.000 km.
Seit den letzten 10.000 km fällt mir folgendes auf:
Beim Beschleunigen unter Vollast, z. B. an einer Steigung oder auch zügig aus einer Ortschaft heraus auf Landstraßentempo scheint der 3. Gang (vor allem kurz vor dem Gangwechsel zum 4.) und auch der 5. Gang gelegentlich leicht zu rutschen. Das fühlt sich an, als würde man wie bei einem Handschalter kurz zu lang auf der Kupplung stehen. Man sieht auch eine kleine Verzögerung beim Anstieg der Drehzahl beim Beschleunigen. Speziell im 5. Gang ist während des vermuteten Rutschens ein leichtes Dröhnen in der Karosserie zu hören. Das lässt sich vor allem beim Beschleunigen im 5. Gang aus Ortschaften erzeugen, wenn so beschleunigt wird, dass das DSG gerade noch nicht schaltet. Im manuellen Modus tritt das auch auf, aber gefühlt weniger intensiv.
Das Getriebe hat schon ein Software-Update und eine Umstellung des Getriebeöls bekommen.
Soll ich mich direkt mit VW auseinander setzen? Mein Freundlicher ist da etwas unkooperativ.
Wie sind Eure Meinungen und Erfahrungen zu sowas??
Freu mich auf Eure Tipps.
Vielen Dank!!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@tommtom89 schrieb am 19. April 2018 um 19:07:42 Uhr:
Habe inzwischen von Audi die Aussage, dass das Rutschen „Stand der Technik „ sei. Eine Problemlösung ist wohl nicht zu erwarten....
Traurig!
Was Stand der Technik ist, bestimmt nicht Audi, VW oder sonst eine Firma. Was Stand der Technik ist, bestimmt ein Gericht.
Und in eurem Fall ist euer Problem ganz sicher kein Stand der Technik. Denn dann müssten dies alle vergleichbaren Fahrzeuge haben. Und zwar in der Fahrzeugklasse, also auch Fahrzeuge anderer Hersteller. Sehr wahrscheinlich haben dies aber nichtmal alle baugleichen Fahrzeuge der gleichen Marke. 😰 Wenn die Werkstatt da sagt, dies sei Stand der Technik, bleibt nur der Gang zum Anwalt.
Hier ein interessanter Artikel zum "Stand der Technik" in Deutschland inkl. Aktenzeichen für euren Anwalt. 😉
anwalt.de, 23.02.2015
Klappergeräusche am Pkw mit DSG-Getriebe
"Das Landgericht Berlin hat zugunsten des klagenden Käufers eines Pkw Volkswagen Golf Highline BlueMotion Technology 1,4 l TSI entschieden (Urteil vom 18.09.2014, verkündet am 20.11.2014, Az.: 86 O. 127/14). Am Ende des Rechtsstreits, dem zudem ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen war, sah das Gericht einen Sachmangel vorliegen und verurteilte den Händler zur Rückabwicklung des Neuwagenkaufes.
Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit – wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs sind nicht ausschließlich die gleichen Produkte desselben Herstellers, sondern vielmehr der Entwicklungsstand aller vergleichbarer Gegenstände auch anderer Hersteller zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Stand des Herstellers für seine Produkte würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung besteht.
Bei Kraftfahrzeugen ist Vergleichsmaßstab der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Fahrzeuge (LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10 –). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Aufgrund der im Fahrbetrieb bei geöffneten Fenstern und Fahren auf schlechter Wegstrecke, insbesondere Kopfsteinpflaster, auftretenden Rassel- und Klappergeräusche weist das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei herstellerfremden Fahrzeugen dergleichen Fahrzeugklasse und mit gleichartiger Ausstattung nicht üblich ist. Daher konnte der Kläger eine solche Geräuschbildung bei einem Neufahrzeug nicht erwarten. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren sowie der Inaugenscheinnahme der Fahrgeräusche auf Kopfsteinpflaster.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei Probefahrten deutlich klirrende Klapper- und Rasselgeräusche in der Fahrgastzelle wahrnehmbar gewesen seien. Diese seien als nicht typische Arbeitsgeräusche dem DSG-Getriebe im Mitteltunnel zuzuordnen. Die Ursache sei wahrscheinlich im Spiel eines Losrades zu sehen. Die Geräusche seien konstruktiv bei der Bauart des Herstellers bedingt und würden sich weder durch Reparatur noch Austausch abstellen lassen. Zwar sei kein technischer Mangel gegeben. Die Geräuschbildung sei aber als Komfortmangel einzustufen. Eine Probefahrt mit einem herstellerfremden Fahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse und DSG Automatik mit Trockenkupplung habe keine Geräuschbildung aufgewiesen.
Das Gericht sah auch nicht, dass eine Rückabwicklung wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung fordert die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem der für eine etwaige Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende funktionelle, ästhetische oder sonstige Beeinträchtigungen (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 70. Auflage § 323 BGB, Randnummer 32). Da hier ein nicht behebbarer Mangel vorliegt, kommt es auf die durch den Mangel verursachten Beeinträchtigungen an (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Juli 2008 – 14 U 125/07 –, juris). Ein fortwährendes in Intensität und Häufigkeit unregelmäßiges Rasseln und Klappern unter den genannten Betriebsbedingungen ist so störend, dass der Mangel als erheblich einzustufen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Neuwagen handelt, bei dem die Unerheblichkeitsgenze aufgrund des entsprechend höher anzusetzenden Leistungsinteresses des Käufers, die jeglichen Kompromiss bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen wissen möchte, tendenziell enger zu ziehen ist als bei einem Gebrauchtwagen. Denn bei einem Neuwagen ist dem Käufer insbesondere im Hinblick auf den Fahrtkomfort ein geringes Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07 –)."
VG myinfo
1040 Antworten
@myinfo ich hatte mal so einen Fall bei meinem Vater es war aber ein Mercedes, nach dem 5. mal wollte mein Vater das Auto nicht mehr. Die Mercedes Werkstatt hatte den Fall gemeldet und Mercedes hat ordentlich die 3 Optionen aufgelistet. Irgendwie wollte die Mercedes Werkstatt wieder Profit schlagen, das kam mir komisch vor also habe ich mich direkt über Ihre Offizielle Beschwerde Webseite gemeldet. Die hat sich dann mit unserer Werkstatt in Verbindung gesetzt und siehe da plötzlich ging alles wie geschmiert. Mein Vater hat fast den Neupreis zurückerhalten.. langer Rede kurzer Sinn... Mercedes kennt die Rechtliche Seite nur zu gut und weiss wie Sie sich verhalten muss und das ganze ohne Anwalt.
So hier mal wieder ein Update von meiner DSG Leidensgeschichte:
Wandlung wurde seitens VW abgelehnt mit der Begründung das der Wagen aus der 2 Jährigen Gewährleistung raus ist und ich angeblich von 10/2016 bis 10/2017 keine Probleme mit dem DSG hatte. In dieser Zeit War ich mindestens 3 mal zur Adaption beim Freundlichen dieser machte aber keinen Auftrag und rechnete das nicht über Garantie ab. Daher steht da nichts in der Reparatur Historie.
Jetzt geht die Sache zum Anwalt. Mal schauen wie er die Lage einschätzt. Ich melde mich wieder.....wenn ich mehr weiß.
Zitat:
Jetzt geht die Sache zum Anwalt. Mal schauen wie er die Lage einschätzt. Ich melde mich wieder.....wenn ich mehr weiß.
Das endet wie das Hornberger Schießen 😁
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Ich weiß schon warum ich es ständig wiederhole: Alles dokumentieren, bei jedem Werkstattbesuch einen Reparaturauftrag erstellen und aushändigen lassen.
Außerdem ist an dieser Stelle die Frage was ein Rücktritt vom KV mit VW und der Garantie zu tun hat. Das ist eine Angelegenheit zwischen Käufer und Verkäufer. Mit VW hat das gar nichts zu tun.
Ich würde auch nicht fortwährend den veralteten Begriff Wandlung nutzen (der durch sämtliche Foren geister und offenbar nicht tot zu kriegen ist), denn dann ahnt die Gegenseite gleich, dass der Gegner nur irgendwelches Forenhalbwissen hat.
Bei Sachmängeln ist es grob gesagt immer der gleiche Ablauf: Zweimalige Mängelrüge mit Fristsetzung beim Verkäufer, anschließend Erklärung des Rücktritts. Wenn der Verkäufer die Nachbesserung direkt ablehnt gilt sie als endgültig gescheitert und der Rücktritt kann sofort erklärt werden. Wichtig: Sämtliche Kommunikation mit dem Verkäufer muss zur Dokumentierbarkeit schriftlich erfolgen!
Mehr gibt es eigentlich wirklich nicht zu beachten. Und wenn es dann nicht funktioniert, wie im Fall von suppersready69, muss eben ein Anwalt her und die Angelegenheit notfalls vor Gericht ausgefochten werden. Wenn man jedoch eine Mängelrüge nicht einmal belegen kann, was soll dann ein Anwalt noch ausrichten können?
Zitat:
Das ist eine Angelegenheit zwischen Käufer und Verkäufer. Mit VW hat das gar nichts zu tun.
Theoretisch.
Man soll sich nichts vormachen. Natürlich steht ein Hersteller hinter dem Händler 😁
Gerade bei solchen Sachverhalten wo es um Präzedenz geht.
Schon, aber VW entscheidet nicht ob der Wagen nun zurückgenommen wird oder nicht.
Wenn VW ihm die Vorgabe macht du nimmst ihn zurück, fragt der Händler nicht warum sondern macht es.
Genau so andersrum. Sagt VW nein, wird der Händler sich hüten, selbst wenn er genau weiß das er es muss.
Ich weiss und befürchte das ich bei dem Thema "Rücktritt vom Kaufvertrag"im Bezug auf Fristen und ähnlichem Fehler gemacht habe. Es war auch nie meine Absicht das Fahrzeug zu wandeln. Aber es hat sich nun leider so entwicklet.
Genau so wie es @Bochumer81 sagt ist es. Den wenn die AG mit in die Wandlung einsteigt bzw. ja sagt ist es für den Händler was dem Verlust angeht günstiger.
Jetzt werden wir mal sehen wie es weitergeht....
Zitat:
@Hugoratte schrieb am 10. März 2018 um 12:38:07 Uhr:
Hab ich selbst vor 8 Wochen, mit Anwaltlicher Beratung, gehandhabt.
Reichte Dir die Beratung und Du hast es dann nach den Vorgaben des Anwaltes selber durchgezogen? Oder musste der Anwalt selbst aktiv werden, d.h. Korrespondenz usw.
Bei letzterem ist man nach RA Gebührenordnung dann ja brutto schnell im 4-stelligem Bereich.
Genau. Kurze Beratung hat gereicht. Danach hab ich schriftlich, den Rücktritt vom Kaufvertrag, inkl. dem Fahrzeug dem Händler übergeben.
Fahrzeug wurde, abzüglich der üblichen Nutzungskosten/Kilometer Pauschale, zurück genommen.
Zitat:
@Hugoratte schrieb am 10. März 2018 um 21:13:56 Uhr:
Genau. Kurze Beratung hat gereicht. Danach hab ich schriftlich, den Rücktritt vom Kaufvertrag, inkl. dem Fahrzeug dem Händler übergeben.
Fahrzeug wurde, abzüglich der üblichen Nutzungskosten/Kilometer Pauschale, zurück genommen.
Kannst du uns das Ergebnis der Beratung kurz schildern?
Möchte auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Ich habe das Auto vor 23 Monaten beim Händler gebraucht gekauft. Zwischenzeitlich wurde jedoch die Mehrfachkupplung (auf garantieverlängerung) bei einem anderen VW-Autohaus getauscht.
Nun weiß ich nicht, ob ich das Fahrzeug zurückgeben kann, da es nicht mehr im Originalzustand ist 🙁
Hast du den Mangel innerhalb der ersten 12 Monate nach Kauf, besser noch innerhalb der ersten 6, beim Verkäufer angezeigt?