DSG im 1,6 TDI --> 3. + 5. Gang rutscht?!

VW Golf 7 (AU/5G)

Hallo allerseits,

ich fahre einen Golf 7 1,6 TDI DSG Bj 2013 mit mittlerweile 21.000 km.
Seit den letzten 10.000 km fällt mir folgendes auf:
Beim Beschleunigen unter Vollast, z. B. an einer Steigung oder auch zügig aus einer Ortschaft heraus auf Landstraßentempo scheint der 3. Gang (vor allem kurz vor dem Gangwechsel zum 4.) und auch der 5. Gang gelegentlich leicht zu rutschen. Das fühlt sich an, als würde man wie bei einem Handschalter kurz zu lang auf der Kupplung stehen. Man sieht auch eine kleine Verzögerung beim Anstieg der Drehzahl beim Beschleunigen. Speziell im 5. Gang ist während des vermuteten Rutschens ein leichtes Dröhnen in der Karosserie zu hören. Das lässt sich vor allem beim Beschleunigen im 5. Gang aus Ortschaften erzeugen, wenn so beschleunigt wird, dass das DSG gerade noch nicht schaltet. Im manuellen Modus tritt das auch auf, aber gefühlt weniger intensiv.
Das Getriebe hat schon ein Software-Update und eine Umstellung des Getriebeöls bekommen.

Soll ich mich direkt mit VW auseinander setzen? Mein Freundlicher ist da etwas unkooperativ.

Wie sind Eure Meinungen und Erfahrungen zu sowas??

Freu mich auf Eure Tipps.
Vielen Dank!!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@tommtom89 schrieb am 19. April 2018 um 19:07:42 Uhr:


Habe inzwischen von Audi die Aussage, dass das Rutschen „Stand der Technik „ sei. Eine Problemlösung ist wohl nicht zu erwarten....
Traurig!

Was Stand der Technik ist, bestimmt nicht Audi, VW oder sonst eine Firma. Was Stand der Technik ist, bestimmt ein Gericht.

Und in eurem Fall ist euer Problem ganz sicher kein Stand der Technik. Denn dann müssten dies alle vergleichbaren Fahrzeuge haben. Und zwar in der Fahrzeugklasse, also auch Fahrzeuge anderer Hersteller. Sehr wahrscheinlich haben dies aber nichtmal alle baugleichen Fahrzeuge der gleichen Marke. 😰 Wenn die Werkstatt da sagt, dies sei Stand der Technik, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

Hier ein interessanter Artikel zum "Stand der Technik" in Deutschland inkl. Aktenzeichen für euren Anwalt. 😉

anwalt.de, 23.02.2015

Klappergeräusche am Pkw mit DSG-Getriebe

"Das Landgericht Berlin hat zugunsten des klagenden Käufers eines Pkw Volkswagen Golf Highline BlueMotion Technology 1,4 l TSI entschieden (Urteil vom 18.09.2014, verkündet am 20.11.2014, Az.: 86 O. 127/14). Am Ende des Rechtsstreits, dem zudem ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen war, sah das Gericht einen Sachmangel vorliegen und verurteilte den Händler zur Rückabwicklung des Neuwagenkaufes.

Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit – wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs sind nicht ausschließlich die gleichen Produkte desselben Herstellers, sondern vielmehr der Entwicklungsstand aller vergleichbarer Gegenstände auch anderer Hersteller zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Stand des Herstellers für seine Produkte würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung besteht.

Bei Kraftfahrzeugen ist Vergleichsmaßstab der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Fahrzeuge (LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10 –). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Aufgrund der im Fahrbetrieb bei geöffneten Fenstern und Fahren auf schlechter Wegstrecke, insbesondere Kopfsteinpflaster, auftretenden Rassel- und Klappergeräusche weist das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei herstellerfremden Fahrzeugen dergleichen Fahrzeugklasse und mit gleichartiger Ausstattung nicht üblich ist. Daher konnte der Kläger eine solche Geräuschbildung bei einem Neufahrzeug nicht erwarten. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren sowie der Inaugenscheinnahme der Fahrgeräusche auf Kopfsteinpflaster.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei Probefahrten deutlich klirrende Klapper- und Rasselgeräusche in der Fahrgastzelle wahrnehmbar gewesen seien. Diese seien als nicht typische Arbeitsgeräusche dem DSG-Getriebe im Mitteltunnel zuzuordnen. Die Ursache sei wahrscheinlich im Spiel eines Losrades zu sehen. Die Geräusche seien konstruktiv bei der Bauart des Herstellers bedingt und würden sich weder durch Reparatur noch Austausch abstellen lassen. Zwar sei kein technischer Mangel gegeben. Die Geräuschbildung sei aber als Komfortmangel einzustufen. Eine Probefahrt mit einem herstellerfremden Fahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse und DSG Automatik mit Trockenkupplung habe keine Geräuschbildung aufgewiesen.

Das Gericht sah auch nicht, dass eine Rückabwicklung wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung fordert die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem der für eine etwaige Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende funktionelle, ästhetische oder sonstige Beeinträchtigungen (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 70. Auflage § 323 BGB, Randnummer 32). Da hier ein nicht behebbarer Mangel vorliegt, kommt es auf die durch den Mangel verursachten Beeinträchtigungen an (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Juli 2008 – 14 U 125/07 –, juris). Ein fortwährendes in Intensität und Häufigkeit unregelmäßiges Rasseln und Klappern unter den genannten Betriebsbedingungen ist so störend, dass der Mangel als erheblich einzustufen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Neuwagen handelt, bei dem die Unerheblichkeitsgenze aufgrund des entsprechend höher anzusetzenden Leistungsinteresses des Käufers, die jeglichen Kompromiss bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen wissen möchte, tendenziell enger zu ziehen ist als bei einem Gebrauchtwagen. Denn bei einem Neuwagen ist dem Käufer insbesondere im Hinblick auf den Fahrtkomfort ein geringes Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07 –)."

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Zitat:

... Also was machst du mich hier ständig so dumm von der Seite an. ...

superfodi - habe ich Dich " dumm angemacht " ?

Meine Antwort ist doch eigentlich nur logisch auf deine Fragen.

Ich hatte den Eindruck daß Du etwas lesen willst was gefällt.

Das trockene DSG magst Du nicht - verständlich.
Ein Wagen mit Wandler ist zu lahm.
Ein Wagen mit dem nassen DSG ist aus anderen Gründen nicht passend.

Was nun ? Wenn das DSG so am Herzen liegt dann muß man eben eine Entscheidung zum Besseren fällen.

Zitat:

@misterboo schrieb am 7. März 2018 um 10:32:24 Uhr:


2049048/2 vom 01.02.2018

Einige Punkte...

1) Ich habe mit die aktuelle Version 2 der TPI jetzt selbst einmal heruntergeladen, indem ich 7 € für eine Stunde Erwin-Zugang investiert habe. (Danke an meinen Service-Berater an dieser Stelle, der mir diese "Geheiminformationen" angeblich nicht ausdrucken durfte...) Das Freigabedatum dieser Version ist übrigens der 18.01.2018 und nicht der 01.02., aber das nur am Rande.

In der TPI ist explizit von "Konstant-Fahrt" die Rede. Mein Service-Berater interpretierte das seinerzeit als "konstante Geschwindigkeit" und bezweifelte (durchaus nachvollziehbar), dass die TPI hier überhaupt anwendbar ist. Durchrutschende Kupplung bei konstanter Geschwindigkeit habe ich selbst noch nie gehabt und habe auch noch nie etwas darüber gelesen. Dies tritt doch immer nur beim Beschleunigen auf.

Das würde aber konsequenterweise eigentlich bedeuten, dass die Werkstatt in den Fällen durchrutschender Kupplung beim Beschleunigen eben NICHT eine Reparatur unter Verweis auf die TPI ablehnen kann, sofern sie den Fehler als solchen anerkennt.

2) Letzteres ist ja bekanntlich bei meinem letzten Werkstattversuch gescheitert, da der Fehler an diesem Tag nicht klar und deutlich nachvollziehbar war. Kennt jemand von Euch die rechtliche Situation bei nicht jederzeit reproduzierbaren Mängel? Wären zur Beweisführung nicht mehrere Videos, die das Problem klar dokumentieren, sowie die Nennung eines Beifahrers als Zeugen hinreichend? Oder kann sich die Werkstatt tatsächlich auf den Standpunkt stellen "Was vor Ort nicht reproduzierbar ist, das existiert auch nicht"?

3) Hinsichtlich möglicher Wandlung: Weiß jemand von Euch, wie sich das mit einer in Anspruch genommenen Umweltprämie verhält? Dieses war ja eine rein freiwillige Leistung des Herstellers und nicht eine Subvention von dritter Seite wie damals bei der Abwrackprämie. Ich vermute sehr, dass bei einer Wandlung nur der tatsächliche Kaufpreis abzüglich Nutzungsgebühr erstattet wird, so dass man als Käufer den Rabatt aus der Umweltprämie quasi verliert.

@Suppersready69

Zu 1)

Die Formulierung "Konstantfahrt" lässt tatsächliche Spielraum für Interpretationen. Ich hatte das als konstante Beschleunigung interpretiert, alleine aus Gründen der Logik. Ferner wissen wir ja auch, dass der Hersteller selbst bei hier bekannten Fällen, wo die Kupplung beim Beschleunigen rutscht, sich auf die TPI bezieht und eine Reparatur über die Herstellergarantie abgelehnt hat. Die Formulierung Konstantfahrt wurde in meinen Augen zur Besseren Nachvollziehbarkeit der Drehzahlsprünge gewählt.

Die Werktstatt, sofern es sich auch um den Verkäufer handelt, kann eine Reparatur eigentlich überhaupt nicht unter Bezugnahme auf irgendwelche Herstelleranweisungen ablehnen, denn was in dieser TPI steht ist eigentlich für den Käufer in dem Moment wo er Gewährleistungsansprüche geltend machen will völlig unerheblich. Die Werkstatt könnte sich lediglich auf den Standpunkt stellen, dass eine unkontrolliert durchrutschende Kupplung kein Mangel ist und dementsprechend eine Nachbesserung ablehnen. Damit dürfte sie sich in meinen Augen schwer tun. Eine durchrutschende Kupplung gilt gemeinhin als kaputt.

Davon abgesehen ist deine Schlussfolgerung aber logisch: Wenn die Werkstatt das Durchrutschen beim Beschleunigen nicht für das in der TPI geschilderte Problem hält, kann sie eine Reparatur unter Bezugnahme auf die TPI-Anweisungen schon gleich gar nicht ablehnen. Sie wird ja dann merken, was der Hersteller dazu sagt.

Zu 2)

Wenn der Verkäufer darauf besteht müsste meiner Meinung nach der Fehler vorführbar sein. Ein Zeuge kann aber trotzdem hilfreich sein, für den Fall, dass der Fehler vorgeführt werden kann aber die Werkstatt sich hinterher daran nicht mehr erinnert. Wenn ein Video als Beweis dienen soll, würde ich irgendwie nachweisen, dass das Video authentisch ist, indem ich z. B. einen Zettel mit der Fahrgestellnummer des Autos und dem eigenen Namen ins Bild halte.

Zu 3)

Das ist nicht deine Baustelle. Du hast einen Kaufvertrag mit dem Händler. Welche Prämien dieser vom Hersteller in Anspruch genommen hat, ist nicht dein Problem. Du bekämst den Kaufpreis abzgl. der Nutzungspauschale zurück.

Man sollte im Hinterkopf behalten, dass auch der Händler im Normalfall sich nicht auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen will, noch dazu wenn seine Papiere ihn zu gewinnen eher schlecht stehen. Wenn er ihn verliert, würde die Sache für ihn nur noch teurer.

Zitat:

@DieselSeppel schrieb am 7. März 2018 um 13:30:23 Uhr:


@Suppersready69

Zu 3)

Das ist nicht deine Baustelle. Du hast einen Kaufvertrag mit dem Händler. Welche Prämien dieser vom Hersteller in Anspruch genommen hat, ist nicht dein Problem. Du bekämst den Kaufpreis abzgl. der Nutzungspauschale zurück.

Danke für die Antworten. Zu (3) habe ich mich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt.

Gesetzt den Fall, ein Fahrzeug kostet 20.000 €, jedoch durch die Anspruchnahme der Umweltprämie in 2017 aber 3.000 € weniger also 17.000 €. Dann gehe ich davon aus, dass man bei einer Wandlung eben auch nur 17.000 minus Nutzung zurückbekommt und somit die Umweltprämie wirkungslos verpufft, da die Aktion Umweltprämie bei Verwertung eines EURO 4-Diesels zwischenzeitlich ausgelaufen ist bzw. demnächst ausläuft. Insofern wird man als Kunde eigentlich durch die Wandlung nicht so gestellt, wie vor dem Kauf, da man ja für ein vergleichbares Fahrzeug ja jetzt mehr investieren müsste (nämlich den Wert der Umweltprämie).

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Du meinst, weil du die 3k€ Umweltprämie ja nicht mit realen Geld bezahlt hast, sondern in der Höhe einen guten Preis für deinen alten Wagen bekommen hast.

Eigentlich müsste die Umweltprämie dann dem Kaufpreis zugerechnet werden, zumindest zu dem Teil den dein altes Auto noch wert war. Der Rest ist ja ein Rabatt vom Hersteller.

@Suppersready69
Jetzt verstehe ich. Ja, mit der Einschätzung liegst du aus meiner Sicht leider richtig. Man könnte an der Stelle höchstens argumentieren, dass dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist und Schadensersatz fordern, aber ob das aussichtsreich ist?

@Bochumer81
Aber seine Argumentation ist trotzdem nachvollziehbar. Denn wenn er sich jetzt ein neues Auto kaufen muss, kann er die Umweltpräme nicht wieder in Anspruch nehmen. Er hat sie quasi in Folge des mangelhaften Autos verloren, und das ist ein konkreter finanzieller Schaden, der ihm ohne die Mangelhaftigkeit des Neuwagens nicht entstanden wäre. Eigentlich ist er nämlich so zu stellen, als wäre der Mangel niemals aufgetreten.

Ich halte die Überlegung jedenfalls für durchaus berechtigt. Es ist ein komplizierter Fall.

Ich würde dem Verkäufer im Falle einer Wandlung meine Nutzungspauschalenrechnung mit relativ großzügiger Gesamtlaufleistung präsentieren (z. B. 250t km), und wenn er sich darauf nicht einlassen will das Thema Schadensersatz aufgrund der verpufften "Umweltprämie" zur Sprache bringen, auf den ich bislang eigentlich bereit war zu verzichten.

Ich kann seine Argumente ja nachvollziehen. Darum meinte ich, sollte mindestens zum Teil angerechnet werden. Nämlich den Teil, den der alte Wagen auf dem Markt wert war.

Zitat:

@DieselSeppel schrieb am 7. März 2018 um 13:55:26 Uhr:



Ich würde dem Verkäufer im Falle einer Wandlung meine Nutzungspauschalenrechnung mit relativ großzügiger Gesamtlaufleistung präsentieren (z. B. 250t km), und wenn er sich darauf nicht einlassen will das Thema Schadensersatz aufgrund der verpufften "Umweltprämie" zur Sprache bringen, auf den ich bislang eigentlich bereit war zu verzichten.

Hm, ja... Wenn es dazu erstmal kommt. Bei der Ansetzung der Nutzungsgebühr dürfte es jedoch im Ergebnis "nur" um einige hundert € plus/minus gehen. Vergleichsweise wenig gegenüber konkret 3.750 € Umweltprämie, die mir verloren gehen. Zuzüglich rund 1.100 € lt. Rechtsanwaltgebührenverordnung, die wohl notwendig wären, um überhaupt erstmal bis zur Wandlung zu kommen, da sich in der Sache meiner Einschätzung nach ohne Anwalt nichts mehr bewegen wird. Sind zusammen also knapp 5.000 €, die ich bei einer erfolgreichen Wandlung erstmal schlechter gestellt sein würde. Für das Geld könnte ich mir ein komplettes DQ200 zur Reserve in den Kofferraum legen. (Ob man die 3.750 € tatsächlich als Schadenersatz gelten machen kann, wage ich auch zu bezweifeln. Im schlimmsten Fall würde der Jurist hierfür einen getrennten Vorgang öffnen und erneut Gebühren lt. RGV fordern.)

Alles sehr unerfreulich. Den Sachverhalt mit dem TPI und der DQ200-Problematik generell und in meinem speziellen Fall habe ich Verkäufer und Hersteller-Kundenbetreuung in aller Ausführlichkeit auf sechs DIN A4-Seiten dargelegt und ich habe auch versucht, Brücken zu bauen. Konkret Tauschvorschlag gegen anderen EURO 6-Diesel aus dem Jahreswagen-Bestand mit Schaltgetriebe oder DQ250 aufwärts, also ggf. sogar höherwertig. Anderseits aber auch angedeutet, dass sich das Thema Konzernfahrzeug für mich für alle Zeiten erledigt hätte, wenn es keine Lösung im Kundensinne gibt.
Die lapidare vierzeilige Antwort lässt mich allerdings daran zweifeln, ob mein Text überhaupt gelesen wurde.
Ich muss schon sagen, dass ich ein solches Maß an Bräsigkeit bzw. Ignoranz noch nie vorher erlebt habe. :-(

@Suppersready69

Ohne zu wissen was du geschrieben hast, aber anhand der vermutlichen Reaktion sieht man, dass es ohne Fristsetzungen und Forderungen, auf die sie angemessen reagieren müssen, da es sonst unangenehme Konsequenzen für sie hat, nicht geht.

Du konntest doch zumindest beim ersten Kupplungstausch das Problem in der Werkstatt vorführen, sehe ich das richtig?

Tach zusammen,

ich möchte mal zu der hier diskutierten TPI Stellung beziehen. Ich kenne das zu dieser TPI beweisführende und hinterlegte Video bei VW weil es mir gezeigt wurde. Ich habe seinerzeit unmittelbar danach dem VW Mitarbeiter meine eigenen Videos vorgespielt die bei "mäßiger, konstanter Beschleunigung" aufgenommen wurden. Es gab danach nicht im Ansatz Zweifel das diese TPI auf meinen Fall zutreffen würde. Trotzdem hat man mir anläßlich der folgenden Diskussion bei meinem Stamm-Händler eindeutig vermittelt das die Reparatur mit der von VW gelieferten Kupplung durchzuführen ist weil eben besagte TPI auf meinen Fall nicht anwendbar wäre. VW hat vor dem Hintergrund das sie an die Autobild aufgrund meiner Beschwerde "liefern mussten" und um keine weiteren Diskussionen zu haben eine ganze Menge Geld in die Hand genommen um mich letztendlich ruhig zu stellen, ich will es mal so in den Raum stellen.
So ähnlich ist man wohl auch bei einigen anderen Betroffenen vorgegangen.

LG
vadder

Zitat:

@DieselSeppel schrieb am 7. März 2018 um 14:48:06 Uhr:


@Suppersready69
Ohne zu wissen was du geschrieben hast, aber anhand der vermutlichen Reaktion sieht man, dass es ohne Fristsetzungen und Forderungen, auf die sie angemessen reagieren müssen, da es sonst unangenehme Konsequenzen für sie hat, nicht geht.

Du konntest doch zumindest beim ersten Kupplungstausch das Problem in der Werkstatt vorführen, sehe ich das richtig?

Das ist richtig, insofern kann auch die grundsätzliche Anerkenntnis der Mangels auch nicht mehr bestritten werden. Damals war das Rutschen bei der Probefahrt so einigermaßen nachvollziehbar. Das war bei der kürzlichen Probefahrt leider nicht so. Damals wurde mein Kundenvideo aber bewertet mit "Das schicken wir mit, da sieht man es ja noch eindeutiger". Jetzt werden vergleichbare Videos bewertet mit "Ich kann da kein Fehler erkennen" und "lassen sie das Fahrzeug doch einige Tage hier, damit wir den Fehler an anderen Tagen nachvollziehen können".

Dass ich bei dieser Ausgangslage nicht das geringste Vertrauen habe, dass der Fehler von der Werkstatt dann ausgerechnet während meiner Abwesenheit erkannt werden darf/kann/will/... muss ich wohl nicht weiter erläutern.

@Suppersready69

Wenn die TPI anwendbar ist, dann besagt diese aber doch, dass nach dem erneuten Kupplungstausch überhaupt keine Behebung des Fehlers zu erwarten ist, da es derzeit keine Lösung gibt. Genau das steht doch dort drin. In so fern dürfte auch nicht bezweifelt werden, dass das Problem weiter auftritt.

Und selbst wenn, nachdem du das Problem bereits in der Werkstatt vorstellen konntest, und nun mit einem Video nachweisen kannst, dass es weiter auftritt, dürfte die Werkstatt sich da kaum rausreden können. Nicht mit all dem was da vorliegt und deine Darstellung untermauert.

Zitat:

@DieselSeppel schrieb am 7. März 2018 um 15:03:11 Uhr:


@Suppersready69

Wenn die TPI anwendbar ist, dann besagt diese aber doch, dass nach dem erneuten Kupplungstausch überhaupt keine Behebung des Fehlers zu erwarten ist, da es derzeit keine Lösung gibt. Genau das steht doch dort drin. In so fern dürfte auch nicht bezweifelt werden, dass das Problem weiter auftritt.

Und selbst wenn, nachdem du das Problem bereits in der Werkstatt vorstellen konntest, und nun mit einem Video nachweisen kannst, dass es weiter auftritt, dürfte die Werkstatt sich da kaum rausreden können. Nicht mit all dem was da vorliegt und deine Darstellung untermauert.

Den Zusammenhang und die Tatsache, dass der Hersteller selbst die Unlösbarkeit der Problematik per TPI dokumentiert hat, hatte ich der Kundenbetreuung u.a. ausführlich dargelegt. Darauf wurde aber gar nicht eingegangen. In der dürren Antwort wird auf die betreuende Werkstatt zwecks zweitem Nachbesserungsversuch verwiesen. Sollte dieser fehlschlagen, würde man eine Rückabwicklung "prüfen". (Gerade so, als wäre das Rücktrittsrecht des Verbrauchers eine Art good will Aktion des Verkäufers oder des Herstellers.)

Die betreuende Werkstatt stellt aber das Fortbestehen des Mangels in Abrede, da vor Ort nicht eindeutig reproduzierbar.

Natürlich kann ich nun argumentieren, dass das Fehlschlagen der Nachbesserung ja schon beim ersten mal Fehlschlagen musste, denn nichts anderes besagt die TPI. Aber, kein Zweifel, auf diese Zusammenhänge wird man nicht eingehen, sondern erneut mit den üblichen Allgemeinplätzen antworten - nach zwei oder drei Wochen "Bearbeitungszeit, für die wir um Verständnis bitten".

Natürlich kann ich als Privatperson Fristen setzen. Ich glaube allerdings nicht mehr daran, dass sich ohne Anwalt da irgendwas bewegt.

Zitat:

@Suppersready69 schrieb am 7. März 2018 um 15:36:37 Uhr:


Natürlich kann ich als Privatperson Fristen setzen. Ich glaube allerdings nicht mehr daran, dass sich ohne Anwalt da irgendwas bewegt.

Das sieht mir in deinem Fall leider tatsächlich so aus, ja. 🙁

Zitat:

@Suppersready69 schrieb am 7. März 2018 um 15:36:37 Uhr:



Zitat:

@DieselSeppel schrieb am 7. März 2018 um 15:03:11 Uhr:


@Suppersready69

Wenn die TPI anwendbar ist, dann besagt diese aber doch, dass nach dem erneuten Kupplungstausch überhaupt keine Behebung des Fehlers zu erwarten ist, da es derzeit keine Lösung gibt. Genau das steht doch dort drin. (...)


(...) In der dürren Antwort wird auf die betreuende Werkstatt zwecks zweitem Nachbesserungsversuch verwiesen. Sollte dieser fehlschlagen, würde man eine Rückabwicklung "prüfen". (...)

Die betreuende Werkstatt stellt aber das Fortbestehen des Mangels in Abrede, da vor Ort nicht eindeutig reproduzierbar.

(...)

Natürlich kann ich als Privatperson Fristen setzen. Ich glaube allerdings nicht mehr daran, dass sich ohne Anwalt da irgendwas bewegt.

Es gibt Versicherungen, welche keine Wartezeit haben und die auch schon laufende Fälle übernehmen.

Die ADAC-RS-Versicherung hat z.B. keine Wartezeit. Ob sie bereits laufende Fälle übernimmt, kann man mit einen Telefonanruf herausfinden. 😉

OK, man muss auch noch in den ADAC eintreten. Die kleine Mitgliedschaft, nur D, reicht aus. Alles zusammen ist deutlich günstiger, als die oben aufgeführten Kosten.

Zu der TPI. Ich verstehe, dass man sich schlau machen und mithelfen will. Juristisch gesehen, ist dies jedoch ein Fehler. Fehlersuche und -beseitung sind Aufgaben der gegnerischen Vertragspartei.

Alle Vorgaben, die man hier macht, kann und wird die gegnerische Partei auzunutzen versuchen. Spätestens vor Gericht passiert dies. Da wird der Sachverhalt verdreht und gelogen, dass sich die Balken biegen. Hauptsache man gewinnt.

Juristisch gesehen, zeigt man unverzüglich, schriftlich den Mangel an und setzt eine angemessene Frist zur Beseitung des Mangels.
Die Werkstatt schaut dann, ob sie den Mangel nachvollziehen kann. Das war der Fall. Der Wagen wurde repariert.

Der Fehler tritt nach kurzer Zeit wieder auf. Die Reparatur war somit erfolglos. Man teilt der Werkstatt schriftlich mit, dass der damals gemeldete Mangel immer noch vorliegt und setzt eine Frist zur Behebung.
Die Werkstatt schaut wieder, ob sie den Mangel nachvollziehen und beheben kann. Das ist nicht der Fall. Sie bestreitet den Mangel.

Kein Mangel = keine Rückabwicklung. Und somit liegt ein Konflikt vor, der geklärt werden muss.

An der Formulierung in dem dürren Schreiben sieht man, dass die Werkstatt genau weiß, wie es weiter gehen wird und positioniert sich entsprechend dafür.

Zum Grundsätzlichen (BGB, §433ff., Gewährleistung, ...)

Liegt ein Mangel vor, muss dieser beseitigt werden. Früher hatte man dazu maximal 3 Versuche, seit der Schuldrechtsform maximal noch zwei Versuche. Kann ein Mangel nicht behoben werden, braucht es keinen einzigen Versuch der Beseitigung.

Liegt ein erheblicher Mangel vor? Größer, gleich 1% des Kaufpreises? Liegt ein erheblicher Mangel vor und kann nicht beseitigt werden, kann man den Kaufvertrag rückabwickeln.

In der obigen Situation wäre dies der nächste Schritt. Man erklärt schriftlich den Rücktritt. Begründung, der erhebliche Mangel wurde nicht beseitigt.

Lehnt der Vertragspartner, das Autohaus, dies ab, wird Klage vor Gericht erhoben. Das Gericht bestellt einen Gutachter, der zuerst einmal klären muss, ob der Mangel vorliegt, da die gegnerische Partei dies ja bestreiten wird. Dann wird geprüft, ob und wie man ihn beseitigen kann. Usw.

Bis es zu einem Prozesstermin kommt dauert.
Bis vom Gericht ein Gutachter benannt ist und dieser dann auch noch Zeit hat, dauert noch viel länger.
Und bis dahin, ist das Durchrutschen wieder vorführbar. 😰😁😉

Dies weiß auch die Werkstatt. Die kennt das Spiel vor Gericht und auch dein Problem. Ihr Schreiben hatte daher nur einen Zweck, dich abzuschrecken. Du sollst auf keinen Fall weiter machen. Denn wenn du weitermachst, hat sie schlechte Karten.

Zu der Umweltprämie. Bei einer Rückabwicklung musst du so gestellt werden, als ob es dieses Rechtsgeschäft nie gegeben hätte. Das gilt auch für alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte, z.B. Prämien, gekaufte Felgen mit Winterreifen, usw.

Das ist ganz klar ein Job für einen guten Anwalt. Ohne kann man dies vergessen.

VG myinfo

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