DSG im 1,6 TDI --> 3. + 5. Gang rutscht?!
Hallo allerseits,
ich fahre einen Golf 7 1,6 TDI DSG Bj 2013 mit mittlerweile 21.000 km.
Seit den letzten 10.000 km fällt mir folgendes auf:
Beim Beschleunigen unter Vollast, z. B. an einer Steigung oder auch zügig aus einer Ortschaft heraus auf Landstraßentempo scheint der 3. Gang (vor allem kurz vor dem Gangwechsel zum 4.) und auch der 5. Gang gelegentlich leicht zu rutschen. Das fühlt sich an, als würde man wie bei einem Handschalter kurz zu lang auf der Kupplung stehen. Man sieht auch eine kleine Verzögerung beim Anstieg der Drehzahl beim Beschleunigen. Speziell im 5. Gang ist während des vermuteten Rutschens ein leichtes Dröhnen in der Karosserie zu hören. Das lässt sich vor allem beim Beschleunigen im 5. Gang aus Ortschaften erzeugen, wenn so beschleunigt wird, dass das DSG gerade noch nicht schaltet. Im manuellen Modus tritt das auch auf, aber gefühlt weniger intensiv.
Das Getriebe hat schon ein Software-Update und eine Umstellung des Getriebeöls bekommen.
Soll ich mich direkt mit VW auseinander setzen? Mein Freundlicher ist da etwas unkooperativ.
Wie sind Eure Meinungen und Erfahrungen zu sowas??
Freu mich auf Eure Tipps.
Vielen Dank!!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@tommtom89 schrieb am 19. April 2018 um 19:07:42 Uhr:
Habe inzwischen von Audi die Aussage, dass das Rutschen „Stand der Technik „ sei. Eine Problemlösung ist wohl nicht zu erwarten....
Traurig!
Was Stand der Technik ist, bestimmt nicht Audi, VW oder sonst eine Firma. Was Stand der Technik ist, bestimmt ein Gericht.
Und in eurem Fall ist euer Problem ganz sicher kein Stand der Technik. Denn dann müssten dies alle vergleichbaren Fahrzeuge haben. Und zwar in der Fahrzeugklasse, also auch Fahrzeuge anderer Hersteller. Sehr wahrscheinlich haben dies aber nichtmal alle baugleichen Fahrzeuge der gleichen Marke. 😰 Wenn die Werkstatt da sagt, dies sei Stand der Technik, bleibt nur der Gang zum Anwalt.
Hier ein interessanter Artikel zum "Stand der Technik" in Deutschland inkl. Aktenzeichen für euren Anwalt. 😉
anwalt.de, 23.02.2015
Klappergeräusche am Pkw mit DSG-Getriebe
"Das Landgericht Berlin hat zugunsten des klagenden Käufers eines Pkw Volkswagen Golf Highline BlueMotion Technology 1,4 l TSI entschieden (Urteil vom 18.09.2014, verkündet am 20.11.2014, Az.: 86 O. 127/14). Am Ende des Rechtsstreits, dem zudem ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen war, sah das Gericht einen Sachmangel vorliegen und verurteilte den Händler zur Rückabwicklung des Neuwagenkaufes.
Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit – wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs sind nicht ausschließlich die gleichen Produkte desselben Herstellers, sondern vielmehr der Entwicklungsstand aller vergleichbarer Gegenstände auch anderer Hersteller zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Stand des Herstellers für seine Produkte würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung besteht.
Bei Kraftfahrzeugen ist Vergleichsmaßstab der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Fahrzeuge (LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10 –). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Aufgrund der im Fahrbetrieb bei geöffneten Fenstern und Fahren auf schlechter Wegstrecke, insbesondere Kopfsteinpflaster, auftretenden Rassel- und Klappergeräusche weist das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei herstellerfremden Fahrzeugen dergleichen Fahrzeugklasse und mit gleichartiger Ausstattung nicht üblich ist. Daher konnte der Kläger eine solche Geräuschbildung bei einem Neufahrzeug nicht erwarten. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren sowie der Inaugenscheinnahme der Fahrgeräusche auf Kopfsteinpflaster.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei Probefahrten deutlich klirrende Klapper- und Rasselgeräusche in der Fahrgastzelle wahrnehmbar gewesen seien. Diese seien als nicht typische Arbeitsgeräusche dem DSG-Getriebe im Mitteltunnel zuzuordnen. Die Ursache sei wahrscheinlich im Spiel eines Losrades zu sehen. Die Geräusche seien konstruktiv bei der Bauart des Herstellers bedingt und würden sich weder durch Reparatur noch Austausch abstellen lassen. Zwar sei kein technischer Mangel gegeben. Die Geräuschbildung sei aber als Komfortmangel einzustufen. Eine Probefahrt mit einem herstellerfremden Fahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse und DSG Automatik mit Trockenkupplung habe keine Geräuschbildung aufgewiesen.
Das Gericht sah auch nicht, dass eine Rückabwicklung wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung fordert die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem der für eine etwaige Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende funktionelle, ästhetische oder sonstige Beeinträchtigungen (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 70. Auflage § 323 BGB, Randnummer 32). Da hier ein nicht behebbarer Mangel vorliegt, kommt es auf die durch den Mangel verursachten Beeinträchtigungen an (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Juli 2008 – 14 U 125/07 –, juris). Ein fortwährendes in Intensität und Häufigkeit unregelmäßiges Rasseln und Klappern unter den genannten Betriebsbedingungen ist so störend, dass der Mangel als erheblich einzustufen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Neuwagen handelt, bei dem die Unerheblichkeitsgenze aufgrund des entsprechend höher anzusetzenden Leistungsinteresses des Käufers, die jeglichen Kompromiss bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen wissen möchte, tendenziell enger zu ziehen ist als bei einem Gebrauchtwagen. Denn bei einem Neuwagen ist dem Käufer insbesondere im Hinblick auf den Fahrtkomfort ein geringes Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07 –)."
VG myinfo
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Zitat:
@DieselSeppel schrieb am 12. März 2018 um 10:26:45 Uhr:
@jonny1983Hast du den Mangel innerhalb der ersten 12 Monate nach Kauf, besser noch innerhalb der ersten 6, beim Verkäufer angezeigt?
Nein. Das Problem trat erst nach 14 Monaten auf. Reparaturen etc. erfolgten nach dem kauf immer bei einem anderen VW-Autohaus. Der Verkäufer meines Fahrzeugs war ein freier Händler.
Spielt aber keine Rolle, da die Händler 24 Monate Gewährleistung geben müssen -> https://www.tagesspiegel.de/.../11723830.html
"Vergangene Woche (29.04.2015) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages unwirksam ist (AZ.: VIII ZR 104/14)."
Ich hatte fälschlicherweise gelesen, dass es sich um einen Gebrauchten handelt. Da ist eine Herabsetzung der Frist zulässig. Das steht auch in dem Revisionsurteil.
Ich denke nicht, dass der Verkäufer es banstanden kann oder wird, dass in einer VW-Werkstatt nach Herstellervorgaben "repariert" wurde. Er wird dir eher mit der Beweislastumkehr daherkommen.
Mein Fahrzeug war ein Gebraucht-Wagen, welchen ich 1,5 Jahre gefahren hab. Es lag ein Mangel in Form einer Illegalen Leistungssteigerung vor, welche die Betriebserlaubnis erlöschen lies. Diese ist allerdings, auch mit aufspielen der Originalen Software, nicht wieder auferlebt. Eine Umfangreiche Einzelabnahme inkl. Abgas-Gutachten, Geräusch Gutachten usw. Hätte stattfinden müssen um eine Betriebs-Erlaubniss erhalten zu können. Somit hab ich in dem Schreiben den Mangel angezeigt und meinen Rücktritt erklärt.
PS.: Dieser Rücktritt unterliegt natürlich etwas anderen Regeln als bei defekten orignal Bauteilen. Aber versuch macht kluch...
Zitat:
@Hugoratte schrieb am 12. März 2018 um 12:22:33 Uhr:
Es lag ein Mangel in Form einer Illegalen Leistungssteigerung vor,
Achso! Das ist natürlich eine andere Sachlage und da kann ich mir gut vorstellen, dass der Verkäufer im eigenen Interesse da weitaus "kompromissbereiter" in der Abwicklung eines Rücktritts ist, als wenn es sich "nur" um eine mangelhafte Funktion handelt.
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Es ist und bleibt ein Mangel. Somit würde ich das genauso bei Defekten Bauteilen (mehrfache Reperatur vorrausgesetzt) handhaben. Anwaltliche Beratung ist aber in jedem Fall ein Muss!
Zitat:
@Hugoratte schrieb am 12. März 2018 um 12:56:01 Uhr:
Anwaltliche Beratung ist aber in jedem Fall ein Muss!
Ach ja, wieso das?
Der Ablauf ist eigentlich ziemlich klar, aber wenn der Mangel nicht vorführbar ist und aus Sicht des Verkäufers nicht existiert oder der Verkäufe den Mangel für nicht schwerwiegend genug hält um einen Rücktritt zu rechtfertigen, dann hilft auch keine anwaltliche Beratung, sondern im Ernstfall nur ein Richter.
Ich wüsste nicht weshalb für solche 08/15-Abläufe eine anwaltliche Beratung obligatorisch sein sollte. Das kostet schließlich auch Geld.
Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag natürlich nicht Zwingend erforderlich. Hab mich eventuell falsch ausgedrückt. Aber spätestens vor Gericht, wird ein Anwalt von Nöten sein.
@DieselSeppel Welche Revision? Link? Hier wird doch deutlich geschrieben, dass nun 2 Jahre Gewährleistung gelten. Seppelhttps://www.kanzlei-voigt.de/.../...rwirft-zentrale-gebrauchtwagen-agb
Du hast aber richtig gelesen, ich habe mir einen Gebrauchten gekauft. Daraufhin habe ich noch eine Garantieverlängerung abgeschlossen und war somit nie auf die Gewährleistung des freien Händlers angewiesen. Jetzr aber scheinbar schon. Das Problem kann ja derzeit von VW nicht behoben werden. Der Händler wird das Problem auch nicht beheben können und somit sollte er das Auto zurücknehmen müssen?!
Zitat:
@Ugolf schrieb am 10. März 2018 um 11:37:46 Uhr:
Zitat:
Das ist eine Angelegenheit zwischen Käufer und Verkäufer. Mit VW hat das gar nichts zu tun.
Theoretisch.
Man soll sich nichts vormachen. Natürlich steht ein Hersteller hinter dem Händler 😁
Gerade bei solchen Sachverhalten wo es um Präzedenz geht.
Ja, es gibt eine "Vertriebssteuerung" und diese stellt gemäß Eigendarstellung die Schnittstelle zwischen stationärem Handel und Hersteller dar. Dort gibt es u.a. auch eine Abteilung für Rücktritte vom Kaufvertrag und mit dieser korrespondiere ich mittlerweile direkt.
Ich habe mir zwischenzeitlich zweimal die Arbeit gemacht, die ganzen Zusammenhänge darzustellen. Jedes meiner Schreiben ist mehrere DIN A4-Seiten lang, aber die wesentlichen Punkte sind diese beiden:
1) Ich schlage vor, das Fahrzeug gegen einen anderen Diesel(!)-Jahreswagen aus dem Bestand, mit Nutzungsgebühr und Wertausgleich einzutauschen, ggf. auch gegen ein höherwertiges Fahrzeug. Bei Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung geht mein Diesel-Fzg. dagegen in der Bestand zurück, ohne dass im Gegenzug irgendein anderes Fzg. abgenommen wird (insbesondere kein Diesel) und ich bin für alle Zeiten als Kunde verloren.
2) Aufgrund der vorliegenden TPI ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass innerhalb einer gesetzten Frist keine Nachbesserung erfolgen kann oder die zweite Nachbesserung ebenfalls fehlschlägt.
...und bekomme jeweils eine dürre Mail zurück mit dem Inhalt "Bitte führen Sie Ihr Fahrzeug erneut zur Behebung der 'Schwierigkeit' vor". (Der Begriff "Mangel" wird konsequent vermieden...)
Eine geradezu groteske Ignoranz, die angesichts der Sachlage mit dem TPI und meines Vorschlages "Diesel gegen Diesel" kaum erklärbar ist.
Da die Werkstatt ja das Fortbestehen des Mangels in Abrede gestellt hat und das Ganze jetzt so eine Art Pattsituation ist, weiß ich ohne anwaltliche Beratung nun auch nicht mehr weiter. Diese werde ich zeitnah in Anspruch nehmen. Wirklich schade, ich hatte sehr gehofft, einen solchen Schritt mit ggf. folgender Eskalation vermeiden zu können. :-(
Update: Nun soll noch ein "Werksmitarbeiter" (vermutlich so ein Getriebe-Spezialist aus Kassel) meinen Wagen (14.000 km, 1. Kupplungstausch bei 6.500 km) einer "Funktionsprüfung" unterziehen. Soweit war man bei der DQ200-Thematik doch schon vor einem Jahr, lange bevor die systemische Mängelproblematik vom Hersteller per TPI dokumentiert und zugegeben worden ist. Das Ganze wird langsam zu einer Klamotte.
Leider kann ich bei dieser "Funktionsprüfung" terminlich verhindert. Von daher kann ich jetzt schon sagen, wie es ausgeht: Entweder "Fehler nicht nachstellbar" oder "Stand der Technik", das ist doch klar.
Genau so war es bei mir, das war im Dezember 2016 darin Stand der Technik. Und 3 Monate später wurde schon wieder am Getriebe rumgefummelt im Zuge einer Adaptionsfahrt. Und das 3 mal und dann wurde das Getriebe ein Jahr später gewechselt. Den termin von dem Getriebeguru kannst du dir also sparen. Das bringt nichts!!!
Meine Auffassung ist, dass man mit dem Hersteller nicht kommunizieren sollte was Rücktritte angeht, da der Hersteller aus rechtlicher Sicht bei vertraglichen Angelegenheiten zwischen Verkäufer und Käufer nichts zu melden hat. Auf die Gebaren des Herstellers dabei mitreden zu wollen sollte man gar nicht eingehen, und man muss auch dem Verkäufer klarmachen, dass man damit nicht behelligt werden will.
Der Knackpunkt bei Suppersread69 ist, dass der Händler den Mangel als behoben betrachtet solange er nicht davon ausgeht, dass er zweifelsfrei vorführbar ist, also etwa auch bei einem von einem Gericht bestellten Sachverständigen. Sau blöde Situation. 🙁
Zitat:
Den termin von dem Getriebeguru kannst du dir also sparen. Das bringt nichts!!!
Ich habe mittlerweile eine Frist für die erneute Nachbesserung gesetzt, woraufhin sehr zeitnah dieser Termin mit dem Getriebespezi aufgerufen wurde. Ich muss natürlich das Fzg insofern innerhalb der Frist für jedwede Maßnahmen zur Verfügung stellen, die der Vertragspartner für zweckmäßig hält. Ansonsten würde ich ja meine Pflichten verletzen.
Ich habe ihm geschrieben, dass für mich ausschließlich relevant ist, ob es innerhalb der Frist zu einer erfolgreichen Nachbesserung kommt. Was auf dem Wege der Nachbesserung für "Funktionsprüfungen" etc. gemacht werden, interessiert mich nicht.
Mein Vorteil ist immerhin, dass bereits einmal auf der Basis desselben Symptoms "Kupplungsrutschen / Drehzahlsprünge" nachgebessert worden ist. Dadurch hat der Vertragspartner den Mangel der Sache nach anerkannt und kann bei erneutem Auftreten desselben Symptoms nun den Mangel nicht mehr als "Stand der Technik" in Abrede stellen. Das entspricht jedenfalls meinem persönlichen Rechtsempfinden, ob es wirklich so ist, werde ich vorher noch mit dem Anwalt klären.
Außerdem spricht sachlich für einen Mangel, dass genau dieses Symptom gemäß Dokumentation des Kupplungszulieferers LuK das ausschlaggebende Kriterium für den Kupplungsverschleißtest darstellt.
Knackpunkt bleibt die Reproduzierbarkeit. Ich könnte natürlich einfach abwarten, denn es ist ja nur eine Frage der Zeit, dass das Rutschen immer ausgeprägter und reproduzierbarer werden wird. Habe ich aber keine Lust zu. Nach dem ganzen Ärger und Generve will ich die Sache jetzt zum Abschluss bringen.
Zitat:
@Suppersready69 schrieb am 14. März 2018 um 10:07:33 Uhr:
Knackpunkt bleibt die Reproduzierbarkeit. Ich könnte natürlich einfach abwarten, denn es ist ja nur eine Frage der Zeit, dass das Rutschen immer ausgeprägter und reproduzierbarer werden wird. Habe ich aber keine Lust zu. Nach dem ganzen Ärger und Generve will ich die Sache jetzt zum Abschluss bringen.
Absolut verständlich und ich hoffe für dich, dass sich das nicht mehr zu lange hinzieht. So etwas kostet einen wirklich einige Nerven, ich kenne das gut.
Zitat:
@DieselSeppel schrieb am 13. März 2018 um 18:45:23 Uhr:
Meine Auffassung ist, dass man mit dem Hersteller nicht kommunizieren sollte was Rücktritte angeht, da der Hersteller aus rechtlicher Sicht bei vertraglichen Angelegenheiten zwischen Verkäufer und Käufer nichts zu melden hat.
Das ist korrekt.
Mit dem Hersteller (Vertriebssteuerung) kommuniziere ich auch nur deswegen direkt, weil ich gehofft hatte, man könnte sich - aus Gründen der Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung - auch ohne erneuten Nachbesserungsversuch auf einen Fahrzeugtausch gegen einen anderen Jahreswagen einigen, wobei ich für diesen Fall sogar die Abnahme eines anderen, ggf. sogar höherwertigen Diesel-Fzg. angeboten habe. Was ja für den Vertragspartner die weitaus bessere Alternative gegenüber der sehr wahrscheinlichen Rücknahme meines Diesel-Fzg. ohne Tauschgeschäft, verbunden mit dem endgültigen Verlust der Kundenbindung wäre. Oder?
Diese Hoffnung und die vermeintliche Motivation stellen sich jedoch als irrig heraus.