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Schaden nach Werkstattbesuch, Seitenschweller, Kotflügel

VW Golf 6 (1KA/B/C)
Themenstarteram 10. Juni 2014 um 17:50

Hallo,

bei meinem letzten Besuch beim Freundlichen musste dieser mir mitteilen, dass auf der Hebebühne etwas schiefgegangen ist und sowohl Seitenschweller als auch vorderer Kotflügel beschädigt wurden (siehe Foto). Unter der betreffenden Stelle auf dem Parkplatz war auch ein kleinerer (Öl-?)Fleck zu sehen und da der Schaden an einer neuralgischen Stelle ist (Verbindung Kotflügel, Tür, Schweller) könnte ich mir vorstellen, dass intern auch noch etwas mehr "getroffen" wurde. Ich bin kein Experte, vielleicht verläuft an dieser Stelle auch nichts.

Mir wurde versichert, dass der Schaden sachgerecht repariert werden würde und die Werkstattversicherung für die Kosten aufkäme. Ich bin mir etwas unsicher, wie ich verfahren soll. Da die Sachlage klar ist und ich der Geschädigte bin, habe ich ja das Recht auf Gutachter, Werkstattwahlt etc. Ich war mit der betreffenden (Vertrags-)Werkstatt bisher zufrieden und würde wahrscheinlich auch weiterhin hingehen - in diesem Fall bin ich mir aber nicht schlüssig, ob es nicht geschickter wäre, das unabhängig reparieren zu lassen. Nicht, dass doch nur oberflächlich gearbeitet wird, Schweller und Kotflügel ausgetauscht werden und mögliche darunterliegende Schäden ignoriert werden.

Wie gesagt, bisher hat besagter Freundlicher gut gearbeitet und ich vertraue ihm. Wie würdet ihr verfahren?

Gruss

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34 Antworten
Themenstarteram 12. Juni 2014 um 14:58

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Hinsichtlich RA und Gutachter ist zu beachten, dass es hier sich nicht um einen Schaden handelt, der von einer KFZ Versicherung, also einer Pflichtversicherung, bezahlt wird.

Hier besteht nur ein Anspruch gegen die Werkstatt, nicht gegen dessen Versicherung.

Werkstatt bei Ausführung des Auftrages die mit der Annahme des Auftrages übernommene Nebenpflicht, sorgfältig mit Fahrzeug umzugehen, verletzt-

Es besteht daher der Anspruch auf kostenlose sach- und fachgerechte Reparatur gegen die Werkstatt. Mehr nicht.

Ob die Werkstatt eine Versicherung hat, die diese Kosten übernimmt, ist unbedeutend.

Ansprüche bei Verletzung der Nebenpflichten sind gleich wie die bei Verletzung der Hauptpflicht ( = Ausführung des Reparaturauftrages): Nacherfüllung oder wenn das fehlschlägt Schadenersatz.

O.

Ah, interessant. Daran habe ich so noch nicht gedacht, klingt aber einleuchtend. Bedeutet das, dass Gutachter etc. nicht automatisch vom Schuldigen (bzw. dessen Versicherung) übernommen werden müssen? Habe ich dennoch Anspruch auf Schadenersatz wegen Wertminderung oder müsste all das mühsam mit der Versicherung ausgefochten werden? Die erste kurze Beratung durch einen Anwalt der Rechtsschutzversicherung war übrigens deutlich weniger ergiebig als die Antworten hier.

"Ah, interessant. Daran habe ich so noch nicht gedacht, klingt aber einleuchtend. Bedeutet das, dass Gutachter etc. nicht automatisch vom Schuldigen (bzw. dessen Versicherung) übernommen werden müssen? Habe ich dennoch Anspruch auf Schadenersatz wegen Wertminderung oder müsste all das mühsam mit der Versicherung ausgefochten werden? Die erste kurze Beratung durch einen Anwalt der Rechtsschutzversicherung war übrigens deutlich weniger ergiebig als die Antworten hier."

- Ansprechpartner ist die Werkstatt.

- Anspruch auf Schadenersatz wegen Wertminderung? ja, wenn eine vorliegt.

- M.E. zunächst kein Anspruch auf Gutachter. Wer soll bezahlen ? Werkstatt?

- Gutachter kann eingeschaltet werden, wenn unterschiedliche Auffassung über Qualität der Reparatur. Gutachten bezahlt dann die Vertragspartei, die recht hat.

Der entscheidende Punkt hier ist, dass es kein Kfz-Haftpflichtschaden ist( also keine Bezahlung durch eine Kfz Haftpflichtversicherung)

O.

Themenstarteram 12. Juni 2014 um 15:15

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

- Ansprechpartner ist die Werkstatt.

- Anspruch auf Schadenersatz wegen Wertminderung? ja, wenn eine vorliegt.

- M.E. zunächst kein Anspruch auf Gutachter. Wer soll bezahlen ? Werkstatt?

- Gutachter kann eingeschaltet werden, wenn unterschiedliche Auffassung über Qualität der Reparatur. Gutachten bezahlt dann die Vertragspartei, die recht hat.

Der entscheidende Punkt hier ist, dass es kein Kfz-Haftpflichtschaden ist( also keine Bezahlung durch eine Kfz Haftpflichtversicherung)

O.

Danke schonmal! Das Feststellen einer Wertminderung kann ja nur durch ein Gutachten erfolgen. Heißt also, dass ein Gutachter auf jeden Fall nötig ist. Wenn ich ihn allerdings selbst bezahlen muss, frisst das die zu erwartende Erstattung für die Wertminderung wieder auf.

Du nennst als entscheidenden Punkt, dass es kein KFZ-Haftplichtfall ist - inwiefern ist das ein Unterschied? Haben KFZ-Haftpflichtversicherungen generell mehr Pflichten als gewöhnliche Haftpflichtversicherungen? Oder ist die Beweispflicht anders?

- Kfz-Haftpflichtversicherungen sind Pflichtversicherungen. Die Bestimmungen sind weitgehend inhaltsgleich. Gegenüber Pflichtversicherungen hat man im Schadensfall einen Direktanspruch. Kannst Dich also direkt an Versicherung wenden.

- Die Versicheung der Werkstatt (Handel und Werkstatt - Vers.) ist, wenn sie eine hat (was aber sehr wahrscheinlich ist), eine freiwillige Versicherung. Kein Direktanspruch. Versicherungsbestimmungen können stark variieren.

O.

Ok, die Unterschiede zwischen KFZ und anderen Haftpflichtversicherungen sind mir auch neu.

Wenn der Gutachter zu teuer würde, dann frage sie doch einmal was sie dir als Wertminderungen zustehen würden. Danach kannst du dann dein Angebot machen.

Ich hoffe du bekommst für die Zeit der Reparatur auch einen kostenlosen Ersatzwagen sowie etwas Aufwandentschädigung.

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