Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Update-Rebell in der Zwickmühle

https://www.freiepresse.de/.../...l-in-der-zwickmuehle-artikel10536974

LG Freiburg Urteil vom 4.4.2019, 11 O 186/18
Zulässigkeit eines bloßen Feststellungsantrags im Zuge des sog. "Abgasskandals"

http://lrbw.juris.de/.../document.py?Gericht=bw&%3Bnr=27642

kann mir einer erklären was das heißt ein Feststellungsantrag, zum Schluss werden deshalb 20 % abgezogen,
deshalb wohl kein Nuzungsersatz.

Zitat: Der Streitwert ergibt sich entsprechend den Angaben der Klägerin im Hinblick auf das mögliche Rückabwicklungsverlangen der Klägerin aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich einer Abschlages wegen des Feststellungsantrags von 20 %, insg. also 29.804,02 EUR.

Nach meiner vagen und laienhaften Erinnerung ist es so, dass bei der Berechnung des Streitwerts 20% abgezogen werden, wenn es sich um eine sog. Feststellungsklage mit negativem Feststellungsinteresse handelt.

Beim positiven Feststellungsinteresse findet m.E. kein Abzug beim Streitwert statt.

Bei reinen Feststellungsklagen (also Klagen ohne Forderung nach Zahlung eines bestimmten Betrages) gibt es wohl etliche Fallstricke. So geht m.E. die sog. Leistungsklage der (reinen) Feststellungsklage vor, d.h. wer ausrechnen und beziffern kann, was er vom Gegner fordert, kann m.E. keine reine Feststellungsklage erheben (also eine Klage nur auf Feststellung, dass der Gegner ihm etwas schulde). Kombinationen von beiden Typen sind wohl ok, und wie oft gibt es überhaupt hierzu von verschiedenen Gerichten auch unterschiedlich strenge Maßstäbe, was Angesicht von zig Jahren Rechtsprechung durchaus erstaunlich ist.

Wie immer gilt auch für diesen Beitrag:

Keine Beratung!
Irrtum nicht ausgeschlossen!

Bitte für solche u.ä. Fragen einen Anwalt konsultieren. Ich vermute, dass auch die Verbraucherzentralen diesbzgl. beraten dürfen, bin mir aber nicht sicher.

Wenn man im Internet (unverbindlich) nach Stichworten sucht, findet man etliche Beiträge auf Kanzlei-Seiten etc.

Stichworte z.B.:
Streitwert negatives Feststellungsinteresse

.
PS - Auch folgendes ist keine Beratung, sondern nur mein weiterer Gedanke:

Weshalb sollte ein Kläger mit RSV eine Art der Klage wählen, wo im Ergebnis immer noch nicht klar geregelt ist, wer wem was konkret schuldet und dazu Streitwert und möglicherweise damit auch die sog. Beschwer unter 20.000€ liegen? Unterhalb dieser Grenze besteht m.E. (laienhaft!) keine Möglichkeit mehr, eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzureichen, falls das OLG die Revision beim BGH ausgeschlossen hat. Das wäre dann doch blöd, oder nicht?

Nochmal: Gerade bei so kritischen und prozesstaktischen Fragen sollte man m.E. einen Anwalt konsultieren und ihm ruhig auch solche Fragen stellen. Dann merkt man, ob er individuell beraten kann und will - so zumindest meine persönliche Erfahrung.

Das hier hatten wir schon einmal, oder? Naja, für Quereinsteiger evtl. interessant:

Zinsen iHv 4% auf den Kaufpreis ab dem Kauf im September 2015, immerhin knapp 6.900 Euro:
LG Hannover, 13.05.2019 - 1 O 129/18

Vgl. auch

OLG Köln, 29.04.2019 - 16 U 30/19

Zitat:

Das OLG bestätigte nämlich die Auffassung des LG, wonach der Anspruch nicht nur ab Rechtshängigkeit - also ab Erhebung der Klage -, sondern auch schon vorher zu verzinsen sei. Der frühere Zinsanspruch ergebe sich dabei aus §§ 829, 246 BGB als sogenannter Deliktszins. "Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen", so kann der Verletzte den Betrag verzinsen, bestimmt § 849.
...
Ganz allein aber stehen das OLG Köln und die Vorinstanz indes nicht: Die Landgerichte Krefeld (Urt. v. 23.01.2019, Az. 2 O 85/18), Stuttgart, Essen und Bochum etwa entschieden sich ebenfalls für diese Lösung. Noch hat der BGH zu deliktsrechtlichen Ansprüchen gegen VW keine Stellung genommen. Erst dann dürfte wohl auch in dieser Sache Klarheit entstehen.

https://www.lto.de/.../

.

Siehe auch ausführlich bei Haufe.de

- Auszug:

Zitat:

Begründung für Deliktzins schwierig, aber wahrscheinlich von BGH gedeckt

Gestützt wird der Anspruch auf Deliktzins auf § 849 BGB. Danach sind Zinsen Teil des Schadensersatzes, der für die endgültige Wertminderung aufgrund einer Beschädigung oder Entziehung der Sache zu leisten ist. In dem Abgasskandal-Sachverhalt beschädigt oder entzieht VW zwar nichts im herkömmlichen Sinne, da ein Autokauf ein gegenseitiges Geben und Nehmen darstellt. Die Rheinländer Richter argumentieren jedoch, dass VW die Käufer

  • durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung
  • zur Zahlung des Preises veranlasst und
  • ihm so die Summe „entzogen“ hat.

Das klingt ein wenig weit hergeholt, wurde aber auch schon vom BGH für eine Geldüberweisung so gesehen.

Zinsanspruch ab Erwerbszeitpunkt denkbar

Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Wertbestimmung. Das ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses, der zu der Wertminderung oder dem Nutzungsausfall führt. Im Einzelfall kann das das Kaufdatum sein, je nachdem, wann der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat.

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Ich sammle hier OLG-Entscheidungen (Beschlüsse oder Urteile), nach denen der Kläger Ansprüche hat auf Schadenersatz gegen den Hersteller (wegen deliktischer Handlungen*). Die m.E. relevanten Passagen mit den entsprechenden §§ zitiere ich.

Den Hinweis-Beschluss des BGH nenne ich hier nicht, weil es dort bekanntlich ja "nur" gegen den Händler ging (Forderung nach Ersatzlieferung).

* Da ich Laie bin, mag ich mich bzgl. "deliktischer Handlungen" irren. Ich differenziere hier nicht zwischen Vorsatz/ Nicht-Vorsatz, sittenwidrig/ nicht sittenwidrig, arglistig/ nicht arglistig, Täuschung/ Betrug etc. Falls das prinzipiell aus Eurer Sicht ein Problem ist, bitte ich um entsprechende Hinweise.

Auch Hinweise auf weitere OLG-Entscheidungen sind hier sehr willkommen. Danke.

Anspruch des klägers auf Schadenersatz gegen den Hersteller:

OLG Köln, 16.07.2018 - 27 U 10/18

Zitat:

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zusteht.

.

OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

Zitat:

Die Berufung der Beklagte ist nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber offensichtlich nicht begründet (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), denn das angegriffene Urteil des Landgerichts Köln beruht nicht auf einem Rechtsfehler, sondern unter Zugrundelegung der Rechtsprechung einerseits zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB bereits durch Inverkehrbringung mangelhafter Waren und andererseits zu den Erleichterungen der Darlegungslast zugunsten nicht am Geschehensablauf beteiligter Personen sowie schließlich zum Schadenseintritt schon durch den Abschluss von Verträgen und den Erwerb eines von den gerechtfertigten Vorstellungen des Erwerbers abweichenden Gegenstandes kommt eine andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung nicht in Betracht.
...

dd) Den vorstehenden Erwägungen ist zum einen ohne weiteres zu entnehmen, dass und inwiefern in dem Verhalten der Beklagten als Herstellerin des hier fraglichen Motors sehr wohl ein sittenwidriges Verhalten liegt. Das "Dazwischentreten" eines Fahrzeugherstellers steht dem Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zum einen deshalb nicht entgegen, weil es im Rahmen des § 826 BGB nicht auf eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ankommt, sondern die Norm - wie andere Bestimmungen des Deliktsrechts - auch und gerade auf Schädigungen außerhalb solcher Vertragsbeziehungen abzielt. In dem Hinzutreten des Fahrzeug-Herstellers liegt auch keine Unterbrechung des hier maßgebenden Kausalzusammenhangs, denn die Verwendung des mangelhaften Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Weiterveräußerung an ahnungslose Kunden war nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu Sinn und Zweck des Vorgehens der beteiligten Mitarbeiter der Beklagten.

Zum anderen ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Senats, dass die an der Beauftragung, Entwicklung und Verwendung der Manipulations-Software beteiligten Mitarbeiter der Beklagten zur Überzeugung des Senats vorsätzlich gehandelt haben, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Substantiierungspflicht hinsichtlich der internen Vorgänge im Zusammenhang mit der Manipulations-Software nicht ansatzweise hinreichend nachkommt und dass von einem analog § 31 BGB zuzurechnenden Vorsatz des Vorstands auszugehen ist. Da die Beklagte auch weiterhin keine konkreten Details ihres Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit der Manipulations-Software darlegt, muss es hierbei bleiben.
...

Auch mit Rücksicht auf den Schutzzweck des hier verletzten Verhaltensgebots (vgl. zu den entsprechenden Einschränkungen der Haftung aus § 826 BGB Wagner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 46 m.w.N.) kommt hier kein anderes Ergebnis in Betracht. Denn oben ist bereits ausgeführt worden, dass sittenwidrig hier bereits das Inverkehrbringen der mit der Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 in der Vorstellung war, dass diese in Fahrzeuge eingebaut werden würden und diese Fahrzeuge ahnungslosen Kunden veräußert werden würden. Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt aber in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger hier erlitten hat.

.

OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

Zitat:

1. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826, § 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich Vorteilsausgleich für die Nutzung Zug um Zug gegen Übereignung dieses Fahrzeugs zu.

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte streitgegenständliche Umschaltlogik infrage steht, stellt eine konkludente Täuschung dar (a). Durch dieses Verhalten ist bei der Klagepartei kausal ein Schaden verursacht worden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist (b). Anlass, die Kausalität zwischen Täuschung und Schaden unter Schutzzweckgesichtspunkten zu verneinen, besteht nicht (c). Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig zu beurteilen (d). Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB, nämlich insbesondere Schädigungsvorsatz und Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, sind gegeben. Die hinreichend substantiierten Behauptungen der Klagepartei, dass die subjektiven Voraussetzungen beim seinerzeitigen Vorstand vorhanden waren, hat die Beklagte im Hinblick auf die sie treffende sekundäre Darlegungslast nicht wirksam bestritten. Die Kenntnisse des Vorstands sind der Beklagten analog § 31 BGB zuzurechnen (e). Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats einen Anspruch aus § 826, § 31 BGB verneinen würde, wäre hier jedenfalls ein gleichartiger Schadensersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1, § 826 BGB gegeben (f).

.

OLG Köln, 29.04.2019 - 16 U 30/19

Zitat:

Nun hat das OLG Köln nachgezogen und dabei, wie schon die Karlsruher Kollegen, zunächst eine sittenwidrige Schädigung der Kunden durch VW bejaht, was zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führe. Die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Bonn gedenke man daher zurückzuweisen, heißt es im Beschluss, der LTO exklusiv vorliegt.

https://www.lto.de/.../

Frage: Wer hat diesen Beschluss im Volltext? Antwort gerne auch per PN oder Email. Danke.

Es gelten die Hinweise in meinen vorherigen Beiträgen hier entsprechend...

Das Update als Form der Nacherfüllung sei für den Kläger unzumutbar:

OLG Karlsruhe, 06.12.2018 - 17 U 4/18

Zitat:

Der Klägerin war es im Streitfall ausnahmsweise nicht zuzumuten, der Beklagten Ziff. 1 vor Erklärung des Rücktritts eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, da die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung (Nachbesserung) infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses der Klägerin zu dem laut Beklagter Ziff. 1 einzig zur Nachbesserung fähigen Hersteller des Motors – der Beklagten Ziff. 2 – unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 Var. 3 BGB).

.

OLG Köln, 27.03.2018 - 18 U 134/17

Zitat:

Im vorliegenden Fall bestreitet die Beklagte nicht lediglich die Mangelhaftigkeit des seitens des Klägers erworbenen Pkw vor und nach dem Software-Update, sondern das in seiner Wirkung streitige Software-Update ist dem Kläger als Käufer und Gläubiger des Nacherfüllungsanspruchs trotz der oben auch unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Senats erörterten Sach- und Rechtslage – Sachmangel bereits durch die Ausrüstung mit der ursprünglich eingesetzten Software – und trotz des Vorgehens des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber dem Hersteller zu keinem Zeitpunkt als Nachbesserung angeboten worden, sondern lediglich als im Verhältnis zum Kunden freiwillige Maßnahme des Herstellers. Die Beklagte und der Hersteller haben jedes Einräumen der Mangelhaftigkeit eines mit der beanstandeten Software versehenen Pkw geradezu sorgfältig vermieden.

Es gelten die Hinweise in meinen vorherigen Beiträgen hier entsprechend...

Darlegungslast liege bei VW, dass das Update keine negativen Folgen habe:

OLG Köln, 27.03.2018 - 18 U 134/17

Zitat:

(2.) Richtig ist sodann, dass den Käufer u.U. die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen einer vorgenommenen Nachbesserung treffen kann. Indessen liegt darin eine Umkehr der gewöhnlichen Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Steht nämlich – wie hier – ein Sachmangel bei Gefahrübergang fest, steht damit ebenfalls fest, dass der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache zunächst nicht vollumfänglich erfüllt worden ist und dass der Käufer gemäß § 437 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen kann. Der Nacherfüllungsanspruch ist aber lediglich eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11 -, juris Rn. 24), so dass es bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Schuldners für das Gelingen der (Nach-)Erfüllung als Ausgangspunkt verbleibt. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in diesem Zusammenhang bedarf deshalb einer Rechtfertigung im Gesetz, und diese entnimmt der Bundesgerichtshof § 363 BGB. Danach trifft den Käufer (nur) dann die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Umstände, wenn er eine ihm als (Nach-)Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 2005 – VIII ZR 43/05 -, juris Rn. 20 sowie Urt. v. 11. Februar 2009 – VIII ZR 274/07 -, juris Rn. 15).

Diesen Äußerungen des Senats entnehme ich, dass man als Käufer/Kläger nicht beweisen muss, dass das Update negative Folgen hat, wenn man das Update noch nicht hat durchführen lassen und dass einem Käufer/Kläger aber die Darlegungs- und Beweislast treffen kann, den Nachweis über negativen Folgen des Updates zu erbringen, wenn der Käufer/Kläger dem Update zugestimmt hat und es durchführen ließ. Korrekt?

PS:
In diesem Hinweis ging der Senat von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 500.000 km aus!

Da man eigene Beiträge nur eine bestimmte Zeit lang editieren kann, werde ich weitere OLG-Entscheidungen zu den 3 o.g. Themen-Bereichen wohl in neuen Beiträgen ergänzen. Dabei wird es sich nicht vermeiden lassen, bereits zuvor genannte Entscheidungen nochmal zu erwähnen. Ansonsten müsste man sich alle vorherigen Beiträge nochmal durchlesen. Falls das dann jemanden stört (inkl. die Moderatoren), bitte ich um einen entsprechenden Hinweis. Danke.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 10. Juni 2019 um 18:54:36 Uhr:


Tja, ich kenne Urteile, aus denen geht der Vortrag der Kläger hervor, die im Konzern Verantwortlichen haben die Manipulationen und mögliche Schäden für Käufer, Aktionäre und Dritte (Gesundheit und Umwelt) billigend in Kauf genommen, um den Gewinn zu maximieren und sich Vorteile gegen Wettbewerber zu verschaffen. Klar, dachte ich auch, das sollte reichen. Nicht so an den OLGs Braunschweig, Dresden, Koblenz und vermutlich einigen anderen. Und das möchte ich gerne vom BGH geklärt haben.

Die Berufungskläger sollten sich mit der Begründung des Vorsatzes noch einmal eingehend beschäftigen und ggf. noch etwas nachlegen. Insbesondere diejenigen, die das streitbetroffene Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug kauften und von denen ganz besonders diejenigen, die von privat kauften. VW, so habe ich gehört, argumentiert gegen die Anwendung des § 826 BGB unter Hinweis auf den BGB-Kommentar Staudinger zu § 826 BGB, Rn 142b (Stichwort "Motivbündel"😉.

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 11. Juni 2019 um 14:08:01 Uhr:



Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 10. Juni 2019 um 18:54:36 Uhr:


Tja, ich kenne Urteile, aus denen geht der Vortrag der Kläger hervor, die im Konzern Verantwortlichen haben die Manipulationen und mögliche Schäden für Käufer, Aktionäre und Dritte (Gesundheit und Umwelt) billigend in Kauf genommen, um den Gewinn zu maximieren und sich Vorteile gegen Wettbewerber zu verschaffen. Klar, dachte ich auch, das sollte reichen. Nicht so an den OLGs Braunschweig, Dresden, Koblenz und vermutlich einigen anderen. Und das möchte ich gerne vom BGH geklärt haben.

Die Berufungskläger sollten sich mit der Begründung des Vorsatzes noch einmal eingehend beschäftigen und ggf. noch etwas nachlegen. Insbesondere diejenigen, die das streitbetroffene Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug kauften und von denen ganz besonders diejenigen, die von privat kauften. VW, so habe ich gehört, argumentiert gegen die Anwendung des § 826 BGB unter Hinweis auf den BGB-Kommentar Staudinger zu § 826 BGB, Rn 142b (Stichwort "Motivbündel"😉.

Hallo Tiguan_MS kannst du das noch etwas näher erläutern. meine Klage umfass mittlerweile ca 250 Seiten, wonach muss ich da suchen.

Gruss Turisport

Lies Dir mal folgende Seite ab Punkt 59.1 durch (auch für andere Mitstreiter evtl. interessant):
https://www.juris.de/.../homerl.psml?...

@Tiguan_MS
Meintest Du das damit?

.
Außerdem evtl. lesenswert (aber für mich als Laie sehr schwere Kost):

Zu § 826 BGB:
https://www.haufe.de/.../...e-schaedigung_idesk_PI17574_HI9621597.html

Zu § 831 BGB:
https://www.haufe.de/.../...tungsgehilfen_idesk_PI17574_HI9621496.html

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 11. Juni 2019 um 16:15:13 Uhr:


Lies Dir mal folgende Seite ab Punkt 59.1 durch (auch für andere Mitstreiter evtl. interessant):

https://www.juris.de/.../homerl.psml?...

@Tiguan_MS
Meintest Du das damit?

Das ist zwar nicht "Herr Staudinger", aber ja, die Anmerkungen 59.1 ff. und 76 ff. beschreiben auch hier in etwa das, was ich meine.

Tja, mangels Herrn Staudinger in meiner Privatbibliothek musste ich auf das zurückgreifen, was öffentlich zugänglich ist. 😉 Danke für Deine Bestätigung und den zusätzlichen Hinweis auf Anm. 76 ff.! 🙂

Ich sehe da Gemeinsamkeiten in folgendem Auszug. Dort ist auch der Herr Staudinger referenziert - aber leider nicht die von

@Tiguan_MS

erwähnte Rn. 142b, sondern 149.1 (evtl. wegen einer anderen Auflage?):

Zitat:

§ 826 BGB tritt dabei schon mangels Schutzwürdigkeit des Täuschenden nicht gegenüber den Ansprüchen aus den §§ 434 ff. BGB gegen den Verkäufer zurück (so aber LG Ellwangen v. 10.06.2016 - 5 O 385/15 - juris Rn. 24; a.A. LG Hildesheim v. 17.01.2017 - 3 O 139/16 - juris Rn. 49; LG Offenburg v. 12.05.2017 - 6 O 119/16 - juris Rn. 51). Die Sittenwidrigkeit ergibt sich nicht allein aus der Gesetzeswidrigkeit und dem Profitstreben, sondern vor allem aus der planmäßigen Verschleierung (LG Kleve v. 31.03.2017 - 3 O 252/16; LG Paderborn v. 07.04.2017 - 2 O 118/16 - juris Rn. 48 ff.; LG Offenburg v. 12.05.2017 - 6 O 119/16 - juris Rn. 45 ff.; a.A. LG Ellwangen v. 10.06.2016 - 5 O 385/15 - juris Rn. 20 f.). Bei der Zurechnung der Kenntnis der Organe entsprechend § 31 BGB trifft den Hersteller in der Regel die sekundäre Beweislast (LG Hildesheim v. 17.01.2017 - 3 O 139/16 - juris Rn. 36 ff.; LG Kleve v. 31.03.2017 - 3 O 252/16 - juris Rn. 82 ff.; LG Paderborn v. 07.04.2017 - 2 O 118/16 - juris Rn. 43 ff.). Problematisch ist allerdings, ob sich bereits ein Schaden realisiert haben muss (bejahend LG Hildesheim v. 17.01.2017 - 3 O 139/16 - juris Rn. Rn. 32; LG Paderborn v. 07.04.2017 - 2 O 118/16 - juris Rn. 36 jeweils unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung; ablehnend LG Braunschweig v. 29.12.2016 - 1 O 2084/15 - juris Rn. 23 und 25 ff.). Weiter ist die haftungsbegründende Kausalität, also die Tatsache, dass die Täuschung über das Abgasverhalten zum Vertragsschluss geführt hat, äußerst fraglich – und vom Käufer zu beweisen (Oechsler in: Staudinger, § 826 BGB Rn. 149.1 [19.06.2017]). Nicht zuletzt unterläge ein etwaiger Schaden nicht dem Schutzzweck der VO (EG) Nr. 715/2007 (vgl. Rn. 62) (LG Ellwangen v. 10.06.2016 - 5 O 385/15 - juris Rn. 23; LG Köln v. 07.10.2016 - 7 O 138/16 - juris Rn. 18; LG Braunschweig v. 19.05.2017 - 11 O 4153/16 - juris Rn. 47). Auch einen Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs (der nachfolgenden Generation) enthält § 826 BGB nicht (LG Braunschweig v. 19.05.2017 - 11 O 3605/16 (64) - juris Rn. 47).

https://www.juris.de/.../homerl.psml?...

Könnt Ihr hiermit etwas anfangen?

Neue Entwicklungen im Bereich des § 826 BGB

Zitat:

Die Rechtsprechung zu § 826 BGB entwickelt ein zusehends differenzierteres System der Anforderungen an den Vorsatzbeweis und ergänzt dieses durch die Anwendung des § 830 BGB; beide Entwicklungen beeinflussen vor allem den gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Anwendungsbereich der Norm. Die Haftung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG wird künftig vor allem auf Erzeugnisse des 3D-Drucks und des Internets der Dinge Anwendung finden.

...
Vertragserschleichung: Die Fallkonstellationen um den Abgasskandal lassen die systematischen Gemeinsamkeiten zwischen § 123 Abs. 1 BGB und § 826 BGB in den Fällen der Vertragserschleichung deutlich zu Tage treten (§ 826 Rn. 149a). Hier findet insbesondere die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens keine Anwendung (§ 826 Rn. 149b).
...

@Tiguan_MS

Was bedeutet denn der letzte Satz im Zitat bzgl. aufklärungsrichtigen Verhaltens?

.

Siehe auch

BGH, 28.06.2016 - VI ZR 541/15

Zitat:

Im Rahmen der Kausalität wird das Berufungsgericht allerdings zu berücksichtigen haben, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gelten (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 Rn. 50; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 46, jeweils mwN).

Heißt das, falls(!) man dem beklagten Hersteller einen Straftatbestand nachweisen könnte, dann gälte die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht? Trotzde s.o.: Was genau bedeutet das sog. aufklärungsrichtige Verhalten für die üblichen Klagen beim Abgas-Skandal?

Naja, das ist ja dann schon recht rabulistisch und für Rabulistik ist in so manchen Gerichten, wie eines bereits betont hat, kein Platz ... wenn ich um 2012 nach Einführung diverser Umweltzonen und als die CO2-Verbrauchs-Sau zu Recht durch die Städte und Dörfer getrieben wurde, einen verbrauchsarmen Euro 5-Diesel gekauft habe, durfte ich wohl als durchschnittlich informierter Käufer sehrwohl auch davon ausgehen, dass dieser den Anforderungen der aktuellen Abgasnorm entspricht - alles andere ist, wie gesagt, Rabulistik!

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