Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Wir haben erneut ein Vergleichsangebot von VW über unseren Anwalt erhalten !
- Neupreis minus Nutzungsabzug
- Abzug für Fahrzeugbeschädigungen (Beulen)
- Verschwiegenheitsklausel
Unser Anwalt rät uns, dass Vergleichsangebot anzunehmen. Wir finden dies aber nach all den bisherigen Ergebnissen die zu lesen sind, nicht erstrebenswert.
Wir warten immer noch auf ein Urteil durch das Stader Gericht. Kann es sein, solange die Vergleichsverhandlungen geführt werden, dass das Gericht kein Urteil fällt ?
Zitat:
@Heusler schrieb am 8. Juni 2019 um 19:45:03 Uhr:
Wir haben erneut ein Vergleichsangebot von VW über unseren Anwalt erhalten !- Neupreis minus Nutzungsabzug
- Abzug für Fahrzeugbeschädigungen (Beulen)
- VerschwiegenheitsklauselUnser Anwalt rät uns, dass Vergleichsangebot anzunehmen. Wir finden dies aber nach all den bisherigen Ergebnissen die zu lesen sind, nicht erstrebenswert.
Wir warten immer noch auf ein Urteil durch das Stader Gericht. Kann es sein, solange die Vergleichsverhandlungen geführt werden, dass das Gericht kein Urteil fällt ?
Nichts annehmen, was man auch ausgeurteilt haben kann! In dem Stadium LG dient das einzig der Verfahrensverzögerung! Vom Anwalt nicht verrückt machen lassen! Keine Beratung, nur Tipps!
Zitat:
@Heusler schrieb am 8. Juni 2019 um 19:45:03 Uhr:
Wir haben erneut ein Vergleichsangebot von VW über unseren Anwalt erhalten !- Neupreis minus Nutzungsabzug
- Abzug für Fahrzeugbeschädigungen (Beulen)
- VerschwiegenheitsklauselUnser Anwalt rät uns, dass Vergleichsangebot anzunehmen. Wir finden dies aber nach all den bisherigen Ergebnissen die zu lesen sind, nicht erstrebenswert.
Wir warten immer noch auf ein Urteil durch das Stader Gericht. Kann es sein, solange die Vergleichsverhandlungen geführt werden, dass das Gericht kein Urteil fällt ?
Frag Deinen Anwalt doch einmal ob er berücksichtigt, dass er von Dir bzw die durch Dich bezahlte RSV entlohnt wird.
Wer die Musik bezahlt, der bestimmt auch was gespielt wird!
Wenn überhaupt Nutzungsabzug (nach geltender Rechtsprechung nicht gerechtfertigt!!), dann fehlt auf jeden Fall die Verzinsung des Kaufpreises mit 4 % seit Zahlung.
Mit Nutzungsabzug sind alle durch eine ordnungsgemäße Nutzung entstandenen Beschädigungen abgedeckt
Wo sind die Kosten, die für Reparaturen etc., die für den Erhalt der Betriebsbereitschaft notwendig waren und aufgewendet wurden?
Es gibt noch jede Menge weiterer Positionen , wie z.B. die Entschädigung für die Schweigepflicht!
Der angebliche Vergleich ist in meinen Augen eine Regelung zu Deinen Lasten.
Sieh Dir hier einmal die Urteilsbegründungen von Urteilen ohne Nutzungsentschädigungen an und den BGH-Hinweisbeschluss v. 08.01.19
Frohe Pfingsten und viel Erfolg
Und in 2. Instanz werden in vielen Fällen die Angebote vermutlich besser. Man muss halt Geduld haben und wissen, ob man das Fahrzeug weiter nutzen muss und auch das Update machen muss. Und meinen Anwalt würde ich nach den Gründen Fragen, weshalb ein Angebot anzunehmen sein soll. Meine ganz persönliche Ansicht - keine Beratung!
Schöne Pfingsten und viel Erfolg - Euch allen! 🙂
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Vorlage des Handelsgerichts Wien beim EuGH zurückgenommen (zumindest verstehe ich es so):
EuGH, 07.11.2018 - C-466/18 https://dejure.org/2018,39855
http://curia.europa.eu/.../document.jsf?...Zitat:
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
7. November 2018(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-466/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Linz (Österreich) mit Entscheidung vom 9. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2018, in dem Verfahren
DS
gegen
Porsche Inter Auto GmbH & Co KG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 30. Oktober 2018, der am 5. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landesgericht Linz (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-466/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 7. November 2018
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
@Flaherty
Ich fürchte, Du musst Deine Signatur evtl. anpassen, oder nicht? Es ist zu vermuten, dass das vorlegende Gericht seine Vorlage auf Betreiben des Klägers zurückgenommen hat und dieser wiederum mit viel Geld von Porsche/VW "entlohnt" wurde, oder wie sonst kann das passiert sein?
.
PS:
EuGH - C-244/19 - ist aber anhängig:
https://dejure.org/9999,111088
Interessant, die Vorlagefragen sind doch dieselben:
EuGH, 07.11.2018 - C-466/18(inzwischen gestrichen)
https://dejure.org/2018,39855http://curia.europa.eu/.../document.jsf?...Zitat:
Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge1 dahingehend auszulegen, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeuges, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der VO Nr. 715/2007, unzulässig ist, wonach das Abgasrückführ-Ventil, sohin ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate, sohin der Anteil an Abgas, welches rückgeführt wird, so geregelt wird, dass es nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius und nur unter 1.000 Höhenmeter einen schadstoffarmen Modus gewährleistet, und außerhalb dieses Temperaturfensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1000 Höhenmeter im Verlauf von 250 Höhenmeter linear auf 0 verringert wird, es sohin zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der VO 715/2007 kommt?
Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeuges notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen?
Spielt es für die Beurteilung der Frage 2. weiters eine Rolle, ob der Teil des Motors, welcher vor Beschädigung zu schützen ist, das Abgas-Rückführventil ist?
Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeuges bereits bei Herstellung des Fahrzeuges verbaut wurde oder ob die in Frage 1 geschilderte Regelung des Abgas-Rückführventils als Nachbesserung iSd Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter2 in das Fahrzeugeingebracht werden soll?
Ist Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter so auszulegen, dass wenn ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug geschlossen wurde, aufgrund dessen ein den gesetzlichen (unionsrechtlichen) Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug geschuldet ist und das Fahrzeug die Umschaltlogik verbaut hat, sohin eine Regelung, wonach wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, sich dieses in einem Modus 1 befindet und wenn die Software die Prüfsituation, sohin den Betrieb des Fahrzeuges im Rahmen des NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus), erkennt, bleibt das Fahrzeug im Modus 1 (NEFZ), wenn jedoch die Software erkennt, dass das Fahrzeug außerhalb der Toleranzen des NEFZ (Abweichungen zum Geschwindigkeitsprofil von +/- 2 km/h bzw. +/- 1s) bewegt wird, wechselt das Fahrzeug in den Modus 0 (Fährbetrieb), bei welchem das Abgasrückventil so geregelt wird, dass die Grenzwerte der VO 715/2007 nicht mehr eingehalten werden können, wobei diese Regelung so zeitnah eintritt, dass das Fahrzeug im Ergebnis nahezu ausschließlich im Modus 0 bewegt wird, es sich hierbei um keine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt.
.
EuGH - C-244/19 (anhängig)https://dejure.org/9999,111088http://curia.europa.eu/.../document.jsf?...Zitat:
Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge1 dahingehend auszulegen, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeugs, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung, unzulässig ist, wonach das Abgasrückführventil, sohin ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate, sohin der Anteil an Abgas, welches rückgeführt wird, so geregelt wird, dass es nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius und nur unter 1.000 Höhenmeter einen schadstoffarmen Modus gewährleistet, und außerhalb dieses Temperaturfensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1000 Höhenmeter im Verlauf von 250 Höhenmeter linear auf 0 verringert wird, es sohin zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt?
Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeuges notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen?
Spielt es für die Beurteilung der Frage 2 weiters eine Rolle, ob der Teil des Motors, welcher vor Beschädigung zu schützen ist, das Abgasrückführventil ist?
Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeugs bereits bei Herstellung des Fahrzeugs verbaut wurde oder ob die in Frage 1 geschilderte Regelung des Abgasrückführventils als Nachbesserung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter2 in das Fahrzeug eingebracht werden soll?
Ist Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter so auszulegen, dass, wenn ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug geschlossen wurde, aufgrund dessen ein den gesetzlichen (unionsrechtlichen) Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug geschuldet ist und das Fahrzeug die Umschaltlogik verbaut hat, sohin eine Regelung, wonach, wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, sich dieses in einem Modus 1 befindet und, wenn die Software die Prüfsituation, sohin den Betrieb des Fahrzeuges im Rahmen des NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus), erkennt, bleibt das Fahrzeug im Modus 1 (NEFZ), wenn jedoch die Software erkennt, dass das Fahrzeug außerhalb der Toleranzen des NEFZ (Abweichungen zum Geschwindigkeitsprofil von +/- 2 km/h bzw. +/- 1s) bewegt wird, wechselt das Fahrzeug in den Modus 0 (Fährbetrieb), bei welchem das Abgasrückführventil so geregelt wird, dass die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 nicht mehr eingehalten werden können, wobei diese Regelung so zeitnah eintritt, dass das Fahrzeug im Ergebnis nahezu ausschließlich im Modus 0 bewegt wird, es sich hierbei um keine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt?
Das Vorentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz (meine Signatur) wurde zurückgenommen nach Anerkenntnisurteil, das vom Handelsgericht Wien ist ja noch anhängig. An der Relevanz des Vorabentscheidungsersuchens generell, daran, dass man dies in das eigene Verfahren einbeziehen sollte und meiner Sig ändert das nichts.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 10. Juni 2019 um 10:23:08 Uhr:
Interessant, die Vorlagefragen sind doch dieselben:-----------------------------------------------------------------
EuGH - C-244/19 (anhängig)
https://dejure.org/9999,111088Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge1 dahingehend auszulegen, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeugs, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung, unzulässig ist, wonach das Abgasrückführventil, sohin ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate, sohin der Anteil an Abgas, welches rückgeführt wird, so geregelt wird, dass es nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius und nur unter 1.000 Höhenmeter einen schadstoffarmen Modus gewährleistet, und außerhalb dieses Temperaturfensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1000 Höhenmeter im Verlauf von 250 Höhenmeter linear auf 0 verringert wird, es sohin zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt?
Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeuges notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen?
Spielt es für die Beurteilung der Frage 2 weiters eine Rolle, ob der Teil des Motors, welcher vor Beschädigung zu schützen ist, das Abgasrückführventil ist?
Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeugs bereits bei Herstellung des Fahrzeugs verbaut wurde oder ob die in Frage 1 geschilderte Regelung des Abgasrückführventils als Nachbesserung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter2 in das Fahrzeug eingebracht werden soll?
Ist Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter so auszulegen, dass, wenn ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug geschlossen wurde, aufgrund dessen ein den gesetzlichen (unionsrechtlichen) Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug geschuldet ist und das Fahrzeug die Umschaltlogik verbaut hat, sohin eine Regelung, wonach, wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, sich dieses in einem Modus 1 befindet und, wenn die Software die Prüfsituation, sohin den Betrieb des Fahrzeuges im Rahmen des NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus), erkennt, bleibt das Fahrzeug im Modus 1 (NEFZ), wenn jedoch die Software erkennt, dass das Fahrzeug außerhalb der Toleranzen des NEFZ (Abweichungen zum Geschwindigkeitsprofil von +/- 2 km/h bzw. +/- 1s) bewegt wird, wechselt das Fahrzeug in den Modus 0 (Fährbetrieb), bei welchem das Abgasrückführventil so geregelt wird, dass die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 nicht mehr eingehalten werden können, wobei diese Regelung so zeitnah eintritt, dass das Fahrzeug im Ergebnis nahezu ausschließlich im Modus 0 bewegt wird, es sich hierbei um keine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt?[/quote
http://curia.europa.eu/.../document.jsf?...
Nach meiner Einschätzung verhält es sich in diesem Verfahren um ein "grundsätzliches" Problem und nicht um eine Einzelklage.
Auf Grund dessen sieht sich der EuGH offensichtlich veranlasst eine "grundsätzliche" und für den europäischen Wirtschaftsraum einheitliche Rechtssprechung festzulegen um die norwendige Einheiöichkeit gewährleisten zu können und nicht ständig mit Einzelklagen überrannt zu werden.
Gruss
@Flaherty
Ich stimme zu. Aber wäre es evtl. sinnvoll, das AZ in Deiner Signatur zu ändern in das noch beim EuGH anhängige Verfahren C-244/19?
.
@Udoh_2
Das kann aber nicht der EuGH entscheiden, d.h. er muss (wie auch der BGH) darauf warten, dass er angerufen wird. Und ich verstehe es so, dass diese Vorlagefragen an den EuGH auch zurückgezogen werden. Naja, vielleicht wird es ja doch noch weitergehen.
.
Nochmal aus der Pressemitteilung des OLG Koblenz zum Urteil vom 06.06.2019 - 1 U 1552/18 (
https://dejure.org/9999,114577):
https://olgko.justiz.rlp.de/.../Zitat:
... Hierüberhinaus hat der Senat angedeutet, dass er Zweifel an einer deliktischen Haftung der Fahrzeugherstellerin hat. Die Annahme einer betrügerischen Absicht bzw. eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns zu Lasten des Fahrzeugkäufers erscheine nicht naheliegend, wenn die Abschaltvorrichtung dazu gedient haben sollte, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern. ...
Welche OLG-Äußerungen oder gar Entscheidungen sind Euch bekannt, wo eine deliktische Haftung seitens des Herstellers bejaht oder wenigstens für sehr wahrscheinlich gesehen wurde?
Wie ist der Nebensatz
Zitat:
wenn die Abschaltvorrichtung dazu gedient haben sollte, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern
in diesem Zusammenhang zu verstehen?
Weshalb überhaupt dieser Zusatz des Senats? Eine Hintertür?
Z.B. mittels Vortrag, dass dieser Motor-Schutz gemäß EU VO 715/2007 und den Erwägungsgründen unzulässig ist, denn es hätte auch eine andere, aufwendigere (wenn auch teurere) Technik zum Einsatz kommen können (vgl. diverse Urteile des LG Stuttgart gegen Daimler und unzulässiger Temperatur-Fenster)!
Vielen Dank für Eure Hinweise und noch einen schönen Pfingstmontag! 🙂
OLG Karlsruhe, 3 Urteile(!) vom 24.05.2019 mit bejahter Ersatzlieferung:
- 13 U 144/17 ( https://dejure.org/2019,13787 )
- 13 U 167/17
- 13 U 16/18
Volltexte sind noch nicht verfügbar, aber dort gibt's ein paar weitere Infos:
https://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../
Und dort (irrtümlich mit Celle statt Karlsruhe angegeben):
https://mobil.kostenlose-urteile.de/...s-Nachfolgemodell.news27456.htm
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 8. Juni 2019 um 18:09:11 Uhr:
Leider gibt es immer noch OLGs, welche die Ansicht vertreten, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens des Herstellers vorliege, ...
Die ablehenden Richter argumentieren, die Entscheidung, die verbotene Abschalteinrichtung einzubauen, ziele allein darauf ab, Autos zu verkaufen. Es fehle dabei der Wille und die Absicht, dem "einzelnen" Käufer zu schaden. M.E. geht diese Argumentation fehl. Wer die Entscheidung getroffen hat, dem waren die wahrscheinlich irgendwann für JEDEN einzelnen Käufer eintretenden nachteiligen Folgen völlig egal.
Bewusst fahrlässig würde bedeuten "Ist nicht o.k., aber es wird schon nichts passieren". Hier haben die Verantwortlichen jedoch im Kopf gehabt "Egal ob es auffliegt und was dann passiert, der Absatz von neuen Autos unseres Konzerns geht allem anderen vor". DIESE Haltung nennen die Juristen billigendes Inkaufnehmen eines Schadens bzw. bedingten (Schädigungs-) Vorsatz, und das sollte doch wohl für die Annahme der delitischen Haftung - gleich ob aus § 823 II, 831 oder 826 BGB - ausreichen.
Jupp, und das ist eben der Unterschied, ob ich als Autohersteller ne lausige Lackqualität liefere oder eine betrügerisch manipulierte Motorsteuerungssoftware.
Tja, ich kenne Urteile, aus denen geht der Vortrag der Kläger hervor, die im Konzern Verantwortlichen haben die Manipulationen und mögliche Schäden für Käufer, Aktionäre und Dritte (Gesundheit und Umwelt) billigend in Kauf genommen, um den Gewinn zu maximieren und sich Vorteile gegen Wettbewerber zu verschaffen. Klar, dachte ich auch, das sollte reichen. Nicht so an den OLGs Braunschweig, Dresden, Koblenz und vermutlich einigen anderen. Und das möchte ich gerne vom BGH geklärt haben.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 10. Juni 2019 um 18:54:36 Uhr:
Tja, ich kenne Urteile, aus denen geht der Vortrag der Kläger hervor, die im Konzern Verantwortlichen haben die Manipulationen und mögliche Schäden für Käufer, Aktionäre und Dritte (Gesundheit und Umwelt) billigend in Kauf genommen, um den Gewinn zu maximieren und sich Vorteile gegen Wettbewerber zu verschaffen. Klar, dachte ich auch, das sollte reichen. Nicht so an den OLGs Braunschweig, Dresden, Koblenz und vermutlich einigen anderen. Und das möchte ich gerne vom BGH geklärt haben.
Das OLG Karlsruhe hat sich dazu schon eindeutig positioniert.
https://rsw.beck.de/.../...licher-sittenwidriger-schaedigung-verlangen
Alleine die auf sicher vielfältige Weise Nähe zum BGH lässt hoffen ... 😁
Danke, den Beschluss hatte ich vorhin nicht parat.
Frage an die juristischen Experten:
Ist eine Möglichkeit der Klärung durch den BGH bei divergierenden Ansichten verschiedener OLGs bzw. OLG-Senate nur dann nicht durch Nicht-Zulassung der Revision zu verwehren, wenn es sich "nur" um Beschlüsse handelt?
Anders gefragt:
Kann ein OLG-Senat die Revision ausschließen mit dem Argument, es läge keine divergierende OLG-Rechtsprechung vor, weil der andere Senat "nur" einen Beschluss aber kein Urteil verfasst hat?
Wenn das so wäre, wär's blöd für uns - vorerst.