Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Danke für Deinen Hinweis! Ob das sehr viele Kläger konkret betrifft? Könnte man als Kläger das Argument nutzen, man müsse sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (Wertverlust), der drohenden bzw. vollzogenen Fahrverbote und dito bzgl. der Zwangsstilllegung von dem Fahrzeug trennen?

.

Hier noch einmal zur Beweislast auf Seiten des beklagten Herstellers, was die negativen Folgen des Updates betrifft:

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018, 18 U 134/17

:

Zitat:

Bei zutreffender Rechtsanwendung sowie unter Berücksichtigung des sehr wohl hinreichenden Vorbringens des Klägers, und zwar einschließlich seines nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug angebrachten weiteren Vorbringens, ist die Sache allerdings noch nicht zur Entscheidung reif, sondern es bedarf zunächst einiger Hinweise und anschließend voraussichtlich der Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

...

(2) Richtig ist sodann, dass den Käufer unter Umständen die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen einer vorgenommenen Nachbesserung treffen kann. Indessen liegt darin eine Umkehr der gewöhnlichen Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung gemäß § 362 I BGB. Steht nämlich – wie hier – ein Sachmangel bei Gefahrübergang fest, steht damit ebenfalls fest, dass der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache zunächst nicht vollumfänglich erfüllt worden ist und dass der Käufer gemäß § 437 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen kann. Der Nacherfüllungsanspruch ist aber lediglich eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs gemäß § 433 I 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, juris § 363 BGB. Danach trifft den Käufer (nur) dann die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Umstände, wenn er eine ihm als (Nach-)Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, juris Urt. v. 11.02.2009 – VIII ZR 274/07, juris Rn. 15).
...

Die seitens des Landgerichts befürwortete Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in diesem Zusammenhang zulasten des Klägers als Käufer und Gläubiger des Nacherfüllungsanspruchs hängt nach den vorstehenden Erwägungen zunächst davon ab, ob er, indem er die Motorsteuerung des erworbenen Fahrzeugs einem Softwareupdate hat unterziehen lassen, eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung auch als Erfüllung angenommen hat (§ 363 BGB).

Dem steht hier zweierlei entgegen: Zum einen hat die Beklagte nicht einmal behauptet, dass dem Kläger das Softwareupdate als Nachbesserung bzw. Nacherfüllung angeboten worden ist, sondern die Beklagte hat eingehend dargetan, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug trotz des Einsatzes der ursprünglichen Software nicht mit einem Mangel behaftet gewesen sei.

Zum anderen hat der Kläger zwar der Vornahme des Updates nicht widersprochen und hat auch das mit dem Update versehene Fahrzeug anschließend ohne Beanstandungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme des Pkw nach der Nachbesserung genutzt. Jedoch handelte es sich bei dem Softwareupdate keineswegs um eine freiwillige Leistung des Herstellers und der nicht nur dem Hersteller, sondern auch den Kunden vertraglich verbundenen Händler, sondern das Kraftfahrt-Bundesamt sah die Abschaltvorrichtung als unzulässig an und hatte die betroffenen Hersteller zuvor verpflichtet, die in der ursprünglichen Software vorhandene Abschalteinrichtung zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass trotz der Entfernung alle Grenzwerte eingehalten werden. Wie dem Senat aus dem oben genannten anderen Verfahren bekannt ist, verzichtete das Kraftfahrt-Bundesamt unter diesen Voraussetzungen auf den Widerruf der Typgenehmigung. Das war allgemein bekannt. Dementsprechend konnten und mussten sowohl der Kläger als auch die Beklagte davon ausgehen, dass der Fortbestand der Betriebszulassung des seitens des Klägers erworbenen Pkw das vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigte Softwareupdate voraussetzte und der Kläger nicht ohne erhebliches Risiko für die Betriebszulassung des Fahrzeugs auf das Update verzichten konnte. Kurz: Wollte der Kläger das Fahrzeug sicher ohne Schwierigkeiten weiter nutzen, musste er von dem Angebot des Softwareupdates Gebrauch machen, und das war nicht nur dem Kläger, sondern auch der Beklagten jederzeit klar.

Schließlich ist zu beachten, dass den Kunden und hierunter auch dem Kläger die Details der zur Motorsteuerung eingesetzten Software sowie deren Wirkungsweise in den zur Beurteilung des Erfolgs der Nachbesserung notwendige Details nicht bekannt waren und sind. Das wusste nicht nur die Beklagte, das ist allgemein bekannt und bedarf keiner näheren Erörterung. Auch deshalb spricht nichts dafür, dass der Kläger die erfolgte Nachbesserung inhaltlich billigen wollte, und mit Rücksicht auf das öffentlich bekannt gewordene Geschehen in der Vergangenheit konnte man auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger dem Hersteller oder/und dem Kraftfahrt-Bundesamt vertraute, sondern man musste annehmen, dass er sich mangels Sachkunde zu dem Erfolg der Nachbesserung gar nicht erklären wollte, als er das Fahrzeug wieder übernahm.

Vor dem Hintergrund des mangelnden Angebots des Softwareupdates als Nachbesserung einerseits, der „Zwangslage“ des Klägers andererseits und schließlich der mangelnden Sachkunde des Klägers als Kunde kann man seine Zustimmung zum Update und die daran anschließende Nutzung des Pkw mitsamt Update auch mit Rücksicht auf den Horizont der Beklagten als Empfängerin einer damit verbundenen konkludenten Willenserklärung ausnahmsweise nicht als Entgegennahme einer Leistung im Sinne einer (Nach-)Erfüllung gemäß § 363 BGB und der hierauf gestützten Rechtsprechung des BGH verstehen, sondern ein objektiver Empfänger anstelle der Beklagte musste davon ausgehen, dass der Kläger an der Durchführung des Softwareupdates nur mitwirkte, um die fortgesetzte Nutzung des erworbenen Pkw sicherzustellen, sich aber hinsichtlich des Gelingens der Nachbesserung durch eine ihm nicht bekannte Software nicht zu erklären beabsichtigte.

(4) Daraus folgt allerdings noch nicht ohne Weiteres eine Darlegungs- und Beweislast der Beklagten als Verkäuferin. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die obigen Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast für das Gelingen einer (Nach-)Erfüllung das Bestehen eines solchen Nacherfüllungsanspruchs voraussetzen und nur das Gelingen der Nacherfüllung betreffen. Das war hier zwar im Hinblick auf den nach dem Vorgehen des Kraftfahrt-Bundesamtes im Falle der Nichterfüllung der Auflagen seitens des Herstellers drohenden Widerruf der EG-Typgenehmigung und im Hinblick auf die Folgen eines solchen Vorgangs für die Betriebszulassung der Fall. Insofern hat das Update mit Rücksicht auf die Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes indessen zweifellos zur (Nach-)Erfüllung geführt.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es dagegen darum, ob die zur Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs gebotene Maßnahme des Softwareupdates andere Sachmängel (erhöhter Verbrauch, geringere Leistung, höherer Verschleiß bzw. verkürzte Lebensdauer) zur Folge hatte. Dennoch kann es hier nicht bei der gewöhnlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des Sachmängelgewährleistungsrechts, also bei der Darlegungs- und Beweislast des Käufers – die Voraussetzungen des für die Beweislast eventuell bedeutsamen § 477 BGB sind bislang nicht vorgetragen worden – verbleiben, sondern auch insofern muss der Verkäufer als Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs dartun und beweisen, dass die von ihm in eigener Verantwortung ergriffenen Maßnahmen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands geführt haben und nicht die Behebung eines Sachmangels andere Sachmängel begründet hat, es sich also nicht um eine zur Herstellung des geschuldeten vertragsgemäßen Zustandes nicht geeignete Maßnahme gehandelt hat. Dies ist Ausfluss der oben dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Nacherfüllung und trägt dem Umstand Rechnung, dass es hierbei nicht um das Vorliegen irgendwelcher Sachmängel bereits bei Gefahrübergang geht, sondern um die Ordnungsmäßigkeit der Nachbesserung und um die Eignung der hierzu vom Verkäufer ergriffenen Maßnahme. Das erscheint auch insofern interessengerecht, als es dem Verkäufer freisteht, wie er genau den Mangel beseitigt, und er deshalb die zur Mangelbeseitigung ergriffene Maßnahme kennt, während der Käufer insofern auf die Information des Verkäufers angewiesen ist.

Zwar bleibt es demnach dabei, dass die Beklagte als Verkäuferin darlegen und beweisen muss, dass das Softwareupdate nicht zu anderen Sachmängeln geführt hat. Ihre Darlegungslast in diesem Zusammenhang unterliegt indessen einer wichtigen Einschränkung. Indem sie nämlich nicht nur behauptet, das Softwareupdate habe zur Beseitigung des speziellen, abgasrückführungs-optimierten Betriebsmodus geführt, sondern darüber hinaus jedenfalls konkludent vorträgt, der Pkw des Klägers habe danach nicht unter anderen, auf das Softwareupdate zurückgehenden Sachmängeln gelitten, behauptet sie eine sogenannte negative Tatsache. Die Behauptung einer negativen Tatsache hat indessen nach allgemeinen Regeln eine Umkehr der Darlegungslast im Sinne einer sekundären Behauptungslast des Gegners zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2010 – V ZR 181/09, juris Rn. 12). Deshalb muss der Kläger konkrete Sachmängel darlegen, die auf das Softwareupdate als Maßnahme zur Nacherfüllung zurückgehen sollen.

(5) Dies hat der Kläger unternommen, indem er nachteilige Auswirkungen des Softwareupdates für die Motorleistung, für den Verbrauch, für die CO2-Emissionen und für die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß) behauptet hat, wenn auch in allgemeiner Form. Zu Unrecht hat das Landgericht dem entgegengehalten, dies sei nicht hinreichend substanziiert gewesen.

Denn ein Sachvortrag ist immer dann schon erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substanziieren muss (vgl. VI ZR 236/99, juris Rn. 8).

Hier hatte der Kläger nachteilige Folgen des Softwareupdates vorgetragen, die gegebenenfalls der Eignung der betreffenden Maßnahme zur Herstellung des vertragsgemäß geschuldeten Zustands entgegenstehen und zur Folge hätten, dass die Beklagte ihrer Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen wäre, sondern der Pkw weiter mangelhaft wäre, wenn auch in anderer Art und Weise als vor dem Softwareupdate. Die behaupteten Nachteile – wie hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Gewährleistungsrechts zu erörtern sein wird – sind im Rahmen des § 434 I 2 Nr. 2 BGB insofern von entscheidungserheblicher Bedeutung, als der Pkw des Klägers gegebenenfalls im Zusammenhang mit Leistung, Verbrauch, Emissionen und Lebensdauer Eigenschaften aufweist, die nachteilig von der Beschaffenheit eines nicht mit einem Softwareupdate versehenen Pkw des hier in Rede stehenden Fahrzeugtyps abweichen. Dagegen kommt es im Rahmen des § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht darauf an, was das Kraftfahrt-Bundesamt in diesem Zusammenhang geprüft, festgestellt und mitgeteilt hat. Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Substanziierung von Belang, ob der Kläger eigene Versuche hinsichtlich der behaupteten nachteiligen Veränderung angestellt und ob er Erfahrungswerte hat.

Diesen Umständen kommt als tatsächlicher Hintergrund der Behauptungen des Klägers Bedeutung nur im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen § 138 I ZPO durch eine sogenannte „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung zu. Davon wiederum kann aber nur dann die Rede sein, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl aufgestellt wird (vgl. V ZR 170/01, juris § 138 I ZPO zweifellos zulässigen Spekulation und berühren die Wahrheitspflicht nicht.

(Text inkl. Links zitiert nach

AutoKaufRecht

)

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 7. Juni 2019 um 10:10:11 Uhr:


@Micha112233
Welche Rolle spielt es vor Gericht, ob das Software-Update beim Händler nur mit einer Online-Verbindung zum Hersteller funktioniert? (wovon wegen des FIN-Abgleichs auszugehen ist)

Könnte man daraus vortragen, dass man beim Update nicht nur ggü. dem Händler vertrauen muss, sondern auch ggü. dem Konzern und dass aus letzterem Grund dass Update als Form der Erfüllung für den Kunden unzumutbar ist?

Das stand nach meiner Erinnerung so ähnlich auch schon in Gerichtsentscheidungen drin. Wenn ich sie finde, verlinke ich sie hier.

Ja, es geht um die Frage der Nachbesserung. (Zumutbarkeit, Fristsetzung)

Meine Idee ist die Abhängig- und die Untrennbarkeit zwischen Händler und Hersteller nochmals herauszustellen.

Vielen Dank! Was bisher mit den Argumenten eines gemeinsamen Auftritts von Händler und Konzern (Firmenlogo, Prospekte etc.) m.E. scheiterte, könnte evtl. damit gelingen. Da geht es m.E. weniger darum, dem Händler eine Beteiligung oder Zurechnung am Betrug nachzuweisen, sondern darum, dass auch er vom Hersteller/Konzern abhängt beim Update und der Kunde somit auch, was das Update eben unzumutbar macht. Viel Erfolg!

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 7. Juni 2019 um 12:34:32 Uhr:



Danke für Deinen Hinweis! Ob das sehr viele Kläger konkret betrifft? Könnte man als Kläger das Argument nutzen, man müsse sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (Wertverlust), der drohenden bzw. vollzogenen Fahrverbote und dito bzgl. der Zwangsstilllegung von dem Fahrzeug trennen?

Nach dem, was ich so mitbekomme, betrifft es jedenfalls "zahlreiche" Kläger.

Ja, so wird wohl auch argumentiert. Hier beißt sich allerdings die Katze in den Schwanz: Der Kläger gibt ja an, mit der Veräußerung "nur" seiner Schadenminderungspflicht zu genügen. Dies kann durchaus als Widerspruch zu dem von ihm mit der Klage zunächst geltend gemachten "großen" Schadensersatzanspruch gesehen werden.

Die Gegenseite argumentiert, der Kläger treibe mit Gewalt den Schaden in die Höhe, anstatt gleich wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen zu treffen. Wenn er meine, ein minderwertiges Auto zu haben, hätte er es ja gleich verkaufen können. Böswillig und rechtsmissbräuschlich? Das behauptet genau der bzw. die Richtige! Es ist ja eigentlich genau umgekehrt: Der Kläger müsste im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung eher befürchten, aus Deliktsrecht keinen Minderwert ersetzt zu bekommen, so dass er an sich gezwungen wäre, sich allein zwischen der "großen Keule" und gar nichts unternehmen zu entscheiden.

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Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 07. Juni 2019 um 13:55:05 Uhr:


wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen

Welche sollten das denn sein aus Sicht

- des Klägers

- der Beklagten

- des Gerichts

- der Anwälte

- des RS-Versicherers? 😉

Die Gegenseite wirft den Klägern vor, dass sich ihr jeweiliger Schaden, würde man ihn denn dem Grunde nach bejahen, im Falle des Nichtstuns und braven Weiternutzens der Fahrzeuge jedenfalls auf Null verringert hätte. So die perver...tierte Theorie!

Amen.

Und Gott sei Dank sehen es inzwischen schon einige Gerichte - mit Hinweis auf ein BGH-Urteil aus 1976 - so, dass der Kläger, der sein Fahrzeug weiter nutzen und gleichzeitig auch Nutzungsersatz zahlen muss, benachteiligt und der Betrüger bevorteilt wird (meine Wortwahl, aber so in etwa sinngemäß). Es besteht also nach wie vor Hoffnung auf eine vernünftige Rechtsprechung. Schöne Pfingsten! 🙂

Auch Satire kann u.U. vor Gericht zum Vortrag geeignet sein:

Zitat:

... Der Werbeclip beginnt dunkel, der Zuschauer sieht einen weitgehend schwarzen Bildschirm, kurz ist ein kleines Büro zu sehen, dann ein zerknirschter Mitarbeiter, der seinen Kopf stützen muss. Zu hören sind Nachrichtensprecher, die über den Dieselskandal berichten und über unzufriedene Kunden, die VW verklagen. ...

https://m.faz.net/.../...iger-tv-spot-gegen-diesel-image-16226127.html

Hoppla, das ist gar keine Satire, sondern wohl tatsächlich ein Werbespot von VW. Doch lest selbst... "Die Macht sei mit Dir!" Unheimlich!

Das mit der Beweislastumkehr nach erfolgtem Software-Update ist wohl leider schon häufiger so juristisch korrekt argumentiert worden. Warum wohl haben sich viele Fahrzeugbesitzer mit allen Mitteln dagegen gewehrt ..?!?

Zitat:

@Flaherty schrieb am 7. Juni 2019 um 21:06:34 Uhr:


Das mit der Beweislastumkehr nach erfolgtem Software-Update ist wohl leider schon häufiger so juristisch korrekt argumentiert worden. Warum wohl haben sich viele Fahrzeugbesitzer mit allen Mitteln dagegen gewehrt ..?!?

"... und bist du nicht willig, so brauch’ ich Gewalt.“

Dieselgate: Dreifach-Erfolg für Kunden vor dem OLG Karlsruhe

Händler müssen neue Modelle bereitstellen

07.06.19 | Autor: autorechtaktuell.de

https://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../

Urteile vom 24.05.2019 -
13 U 144/17
13 U 167/17
13 U 16/18

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 8. Juni 2019 um 14:03:58 Uhr:


Dieselgate: Dreifach-Erfolg für Kunden vor dem OLG Karlsruhe

Händler müssen neue Modelle bereitstellen

07.06.19 | Autor: autorechtaktuell.de

https://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../

Urteile vom 24.05.2019 -
13 U 144/17
13 U 167/17
13 U 16/18

Diese Kläger haben alles richtig gemacht, nämlich offensichtlich geklagt sofort nach Bekanntwerden des Skandals, wo ein SW-Update noch nicht zur Verfügung stand.

Und entweder hat VW nicht versucht zu vergleichen, oder die Kläger hatten Eier.

Jetzt hat VW den Salat, drei OLG Urteile zugunsten der Kunden 🙂

Zitat:

@touranfaq schrieb am 8. Juni 2019 um 15:28:13 Uhr:



Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 8. Juni 2019 um 14:03:58 Uhr:


Dieselgate: Dreifach-Erfolg für Kunden vor dem OLG Karlsruhe

Händler müssen neue Modelle bereitstellen

07.06.19 | Autor: autorechtaktuell.de

https://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../

Urteile vom 24.05.2019 -
13 U 144/17
13 U 167/17
13 U 16/18

Diese Kläger haben alles richtig gemacht, nämlich offensichtlich geklagt sofort nach Bekanntwerden des Skandals, wo ein SW-Update noch nicht zur Verfügung stand.

Und entweder hat VW nicht versucht zu vergleichen, oder die Kläger hatten Eier.

Jetzt hat VW den Salat, drei OLG Urteile zugunsten der Kunden 🙂

Korrektur:
Entscheidend dürfte sein, wann die Neulieferung gefordert und wann sie vom Händler abgelehnt, oder die gesetzte Rücknahmefrist nicht eingehalten wurde.
M.W. ist dies ausschlaggebend und nicht die Einreichung der Klage.
So werden die Verzugszinsen nicht ab Klageeinreichung, sondern ab Verzugsbeginn (Fristüberschreitung oder Ablehnung des Austausches) berechnet.
Diese Verweigerung ist die Ausgangslage für die später einzureichende Klage und das damit verbundene Ergebnis.
Persönlich bin ich der Meinung, dass auf Grund der Mangelhaftigkeit des Updates, dessen Funktion und Auswirkungen VW zu vertreten und auch immer noch niciht überprüfbar nachgewiesen hat, nach wie vor die Möglickeit auf Neulieferung besteht.
Sich nicht in die Zeitspirale drängen lassen. Der Betrug wurde zum Kaufzeitpunkt begangen !!

Frohe Pfingsten und viel Erfolg

Korrekt und vom BGH so bereits bzgl. Mangel bestätigt!

Leider gibt es immer noch OLGs, welche die Ansicht vertreten, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens des Herstellers vorliege, wie m.E. zuletzt das OLG Koblenz. Immerhin hat es den Mangel bestätigt, was dem Kläger aber nichts genutzt hat, da er nur gegen den Händler (trotz Verjährung), nicht aber gegen den Hersteller geklagt hat. Und trotzdem hat sich der Senat in seinem Urteil bzgl. der Zweifel eines Betrugs bzw. einer vorsätzlichen Schädigung durch den Hersteller geäußert. Das lässt doch tief blicken.

Zitat:

Hierüberhinaus hat der Senat angedeutet, dass er Zweifel an einer deliktischen Haftung der Fahrzeugherstellerin hat. Die Annahme einer betrügerischen Absicht bzw. eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns zu Lasten des Fahrzeugkäufers erscheine nicht naheliegend, wenn die Abschaltvorrichtung dazu gedient haben sollte, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, da die tragende Rechtsfrage (keine Zurechnung einer etwaigen Arglist des Fahrzeugherstellers) geklärt ist.

Das Argument, die Revision für das ganze Urteil nicht zuzulassen, ist m.E. zu fokussiert auf nur eine Frage (keine Zurechnung der Artist).

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