Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Sorry, aber worauf bezieht sich Dein Kommentar?

Zitat:

Bei der Frage der Kausalität bemüht der BGH die ebenfalls in st. Rspr. festgelegte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens", d.h. es wird widerlegbar vermutet, daß der Kl. bei gehöriger Aufklärung den Vertrag nicht geschlossen hätte.

https://www.peterlang.com/view/9783631702017/chapter02.xhtml

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 11. Juni 2019 um 16:36:17 Uhr:



Was bedeutet denn der letzte Satz im Zitat bzgl. aufklärungsrichtigen Verhaltens?

Gemeint ist wohl, dass der Kläger das Gericht davon überzeugen und dafür ggf. unter Beweis stellen muss (wie sollte er DAS können?), dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn ihm zuvor das Vorhandensein einer mit dem EU-Typengenehmigungsrecht nicht konformen Motorsteuerung, die zur Überschreitung der gesetzlichen CO2- und Nox-Emissionswerte führt, offengelegt worden wäre.

Die Aufklärungspflicht dürfte allerdings wohl nicht so weit gehen, dass - ehrlicherweise AUCH - darauf hinzuweisen gewesen wäre, dass man mit der alten Technik des Motors EA 189 die immer weitergehenden Anforderungen der EU-Politiker an die NOx-Reduzierung nicht mehr einhalten konnte, ohne gleichermaßen den Kraftstoffverbrauch (und damit die CO2-Emissionen) sowie die Haltbarkeit und Langlebigkeit der Motoren in erheblichem Maße zu reduzieren.

Who the hell kam denn da plötzlich mit den Stickoxiden um die Ecke und warum ist nun CO2 unser Todfeind, wenn die grünen Blätter der Bäume aus diesem Gas doch wieder brauchbare Atemluft machen? Ach so, wir haben wegen der Abholzung der Urwälder und der Flächenverdichtung in unseren eigenen Ballungsgebieten nicht mehr genug Bäume, verstehe! 😠

Danke! Ich zitiere nochmal aus:

Neue Entwicklungen im Bereich des § 826 BGB

Zitat:

...
Vertragserschleichung: Die Fallkonstellationen um den Abgasskandal lassen die systematischen Gemeinsamkeiten zwischen § 123 Abs. 1 BGB und § 826 BGB in den Fällen der Vertragserschleichung deutlich zu Tage treten (§ 826 Rn. 149a). Hier findet insbesondere die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens keine Anwendung (§ 826 Rn. 149b).
...

Heisst das, dass der Kläger bei Annahme einer Vertragserschleichung eben nicht selbst den von Dir umschriebenen Beweis führen muss?

Damit wir nicht aneinander vorbeischreiben - kannst Du bitte den Text unter Rn 142b zitieren, den Du in Deinem Beitrag vorhin erwähntest? Die Rn sind nämlich unterschiedlich, mal 142b, mal 149. Ich weiß nicht, ob wir über Dasselbe schreiben. Es kann ja sein, dass sich bei neuen Auflagen des Kommentars auch die Randnummern geändert haben.

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 11. Juni 2019 um 14:08:01 Uhr:


VW, so habe ich gehört, argumentiert gegen die Anwendung des § 826 BGB unter Hinweis auf den BGB-Kommentar Staudinger zu § 826 BGB, Rn 142b (Stichwort "Motivbündel"😉.

Nochmals danke!

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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 11. Juni 2019 um 17:01:05 Uhr:


... kannst Du bitte den Text unter Rn 142b zitieren, den Du in Deinem Beitrag vorhin erwähntest? Die Rn sind nämlich unterschiedlich, mal 142b, mal 149. ...

Den Text habe ich leider (noch) nicht.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 11. Juni 2019 um 16:44:21 Uhr:


Sorry, aber worauf bezieht sich Dein Kommentar?

Auf die angeblich fragwürdige bzw. fragliche haftungsbegründende Kausalität!

Ok, danke!

.
KBA bestätigte Unzulässigkeit von Temperatur-Fenstern bei Daimler:

https://www.mercedes-fans.de/.../...xemplare-2013-2018-entfernen.14278

Das LG Stuttgart u.a. stufen diese ebenfalls als unzulässig ein:

https://www.verbraucherschutz.tv/.../...gen-rueckruf-mercedes-c-klasse

Auch wenn es dort um Daimler geht, bitte ich die Moderatoren darum, diese Info hier zuzulassen, da eine Argumentation in Verfahren gegen VW hiervon Nutzen tragen kann. Herzlichen Dank.

Urteile mit dem Stichwort "Thermofenster" (ich habe nicht alle gecheckt, aber die meisten dürften zum Thema passen).

Wieso werden diese Urteile bisher kaum zitiert? Sie stecken voller guter Argumente zu vielen Punkten. Ich finde: Lektüre lohnt sich!

LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 178/18
https://dejure.org/2019,507

Schadensersatz aus Delikt gegen den Hersteller bei einem Dieselmotor eines nicht vom Rückruf des Kraftfahrzeugbundesamts (KBA) im Zuge des sog. "Abgasskandals" betroffenen PKW

Zitat:

Leitsätze

1. Wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“), stellt dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar. Unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert.

2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig, wenn andere technische Lösungen - nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind - vorhanden sind. Hierfür obliegt dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast.

3. Mit der Nachweispflicht nach Art. 3 Nr. 9 der Durchführungs-Verordnung (EG VO Nr. 692/2008) hat der Verordnungsgeber überdies für Fahrzeuge klargestellt, dass es für ein daneben bestehendes Thermofenster bei niedrigen Temperaturen keine Rechtfertigung geben kann.

4. Nicht notwendig und damit unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 7° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft.

5. Dem Hersteller obliegt auch eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung.

6. Der Anspruch gegen den Hersteller des Motors kann sowohl auf § 826 BGB als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“).

7. Dem Kläger steht gegen den Hersteller nach § 849 BGB ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % ab Bezahlung des Kaufpreises zu.

Das Urteil des LG Stuttgart wird zitiert von:

OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18
https://dejure.org/2019,4242

(kennt Ihr bereits)

.
LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 180/18
https://dejure.org/2019,509

Schadensersatz aus Delikt gegen den Hersteller bei einem Dieselmotor im Zuge des sog. "Abgasskandals"

Zitat:

Leitsätze

1. Wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“), stellt dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar. Unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert.

2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig, wenn andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik - unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind - vorhanden sind. Hierfür obliegt dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast.

3. Mit der Nachweispflicht nach Art. 3 Nr. 9 der Durchführungs-Verordnung (EG VO Nr. 692/2008) hat der Verordnungsgeber überdies für Fahrzeuge klargestellt, dass es für ein daneben bestehendes Thermofenster bei niedrigen Temperaturen keine Rechtfertigung geben kann.

4. Nicht notwendig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 7° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft.

5. Dem Hersteller obliegt auch eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung.

6. Der Anspruch gegen den Hersteller des Motors kann sowohl auf § 826 BGB als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“).

.
LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 172/18
https://dejure.org/2019,508

Schadensersatz aus Delikt gegen den Hersteller bei einem Dieselmotor eines nicht vom Rückruf des Kraftfahrzeugbundesamts (KBA) im Zuge des sog. "Abgasskandals" betroffenen PKW

Die Leitsätze sind ähnlich/identisch wie oben.

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LG Stuttgart, 08.01.2019 - 7 O 265/18
https://dejure.org/2019,151

Diesel-Skandal: Autofahrer erringen Sieg gegen Daimler

Auszüge und Anmerkungen zu einzelnen Aspekten des Abgas-Skandals in einem Blog:
https://blog.lapid.de/sachmangel-beim-neuwagenkauf

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LG Stuttgart, 09.05.2019 - 23 O 220/18

Schadensersatz aus Delikt nach §§ 826, 831 BGB gegen den Hersteller bei einem Dieselmotor eines vom Rückruf des Kraftfahrtbundesamts (KBA) im Zuge des sog. "Abgasskandals" betroffenen PKW.

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LG Dortmund, 15.01.2019 - 12 O 262/17

Arglistiges Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand als schädigende Handlung i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger

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LG Potsdam, 26.09.2018 - 11 O 408/17

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LG Dortmund, 26.03.2019 - 12 O 182/18

Abgasskandal - Käufer eines Porsche Macan S Diesel Schadensersatz zugesprochen

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VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 38/17

Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typengenehmigungen für Dieselfahrzeuge

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VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 26/17

Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typgenehmigungen für Dieselfahrzeuge abgewiesen

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VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 142/17

Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typgenehmigungen für Dieselfahrzeuge abgewiesen

.
VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 30/17

Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typgenehmigungen für Dieselfahrzeuge abgewiesen

.
LG Kiel, 30.10.2018 - 12 O 406/17

Arglistiges Inverkehrbringen eines mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung einer bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte

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LG Kiel, 18.05.2018 - 12 O 371/17

Sittenwidrigkeit des Herstellers VW bei der Schummelsoftware

Lest den BGH-Hinweisbeschluss noch einmal gut durch und ihr werdet merken, dass der BGH Temperaturfenster ebenfalls nicht so schick findet! 😉

Ja, das sehe ich auch so, und man liest es so auch in diversen Kommentaren (man muss wohl schon zwischen den Zeilen lesen, aber immerhin).

Und damit dürfte der angebliche "Motor-Schutz" nicht greifen, womit dem Hersteller doch Delikt vorgeworfen werden kann - so mein laienhaftes Verständnis.

Die von mir oben zitierten Entscheidungen vor allem des LG Stuttgart eignen sich m.E. ganz gut für einen Vortrag vor Gericht auch zur EU VO 715/2007, aber auch zu anderen Punkten.

.
Mal sehen, was das OLG Koblenz heute (12.06.) um 12.00 Uhr in seinem ersten Urteil in einem Berufungsverfahren verkündet, das ein Kläger direkt gegen VW führt. Der Mann aus dem Kreis Bad Kreuznach hatte laut OLG vor Bekanntwerden der Abgasmanipulationen einen gebrauchten VW Sharan mit Dieselmotor gekauft und später von Volkswagen den vollen Kaufpreis zurückgefordert. Das Landgericht Bad Kreuznach wies seine Klage in der ersten Instanz ab.

Wer kennt das AZ?

https://www.welt.de/.../...rkuendet-Urteil-in-VW-Diesel-Verfahren.html

https://www.swr.de/.../...Diesel-Klage,koblenz-diesel-skandal-104.html

Seltsamerweise gibt es zur heutigen Verkündung keine Pressemitteilung beim OLG:

https://olgko.justiz.rlp.de/de/presse-aktuelles/

Vielleicht wurde der Termin inzwischen schon wieder abgesagt? Das wäre ja nichts Neues.

Übrigens hatte sich Volkswagen unmittelbar nach Bekanntwerden der Manipulationen gar nicht auf Motorschutz berufen, das erfand m.E. Ex-BMVI Dobrindt mit "Thermofenster" im Zuge des sogenannten Software-Updates, als man merkte, dass man ohne halbseidenes Schlupfloch aus der Nummer nicht rauskommt, sonst 2,8 Mio. mal Stilllegung mit allen Konsequenzen ...

Manche Häuslebauer fragten sich seinerzeit, welchen Ug-Wert die Thermofenster bei Volkswagen wohl haben, reicht's für KfW40-Standard ..? 😁

Ja, das war Dobrindts unsinnige Wortschöpfung (und nicht nur Wortschöpfung!) - höchstwahrscheinlich auf Druck der Autobosse.

Siehe z.B. dort:

http://www.klimaretter.info/.../...obrindt-entdeckt-das-thermo-fenster

.
Insider über "Thermofester" (besser: "Temperatur-Fenster", auch wenn es damit nicht zulässig wird) und vorgeblichen "Motor-Schutz" (in dieser Form ebenfalls weiterhin unzulässig) im Interview (schon älter aber evtl. doch wieder sehenswert) - Vorsicht in Parkhäusern!

https://m.focus.de/.../...-motorschutz-bei-dieselautos_id_8685254.html

Siehe auch dort:
https://app.handelsblatt.com/.../13473954.html

Übersicht zu OLG-Entscheidungen und -Hinweisen (jeweils mit weiteren Details unter der Überschrift im verlinkten Artikel)

Die negativen erwähne ich hier nicht, aber man sollte sie kennen und kann sie dort nachlesen. Die AZ unten habe ich ergänzt (Quellen: dejure.org und test.de).

.
OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2018 - 27 U 13/17
Erfolgreiche Klage gegen das Autohaus: Mangel bejaht, Frist o.k.

.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2018 - 17 U 4/18
Erfolgversprechende Klage gegen das Autohaus: Mangel bejaht
(auf § 826 BGB oder §§ 831, 31 BGB, also eine durchaus in Betracht kommende deliktische Verantwortlichkeit des Herstellers, komme es bei § 440 BGB* nicht an)

*§ 440 BGB

Zitat:

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

1Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

.
OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18
Erfolgreiche Klage gegen VW: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
(Anspruch aus §§ 826, 31 BGB)

.
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 01.03.2019 - 16 U 146/18
Erfolgversprechende Klagen gegen VW: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, auch wenn kein direkter Kauf von VW
(Anspruch aus §§ 826, 31 BGB)

.
OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18
Erfolgversprechende Klage gegen VW: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
(Anspruch aus §§ 826, 31 BGB)

.
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 29.04.2019 - 16 U 30/19
Erfolgversprechende Klagen gegen VW: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, auch wenn kein direkter Kauf von VW
(Anspruch aus §§ 826, 31 BGB; Verzinsung iHv 4% schon ab Kaufdatum möglich)

.
OLG Karlsruhe, Urteile vom 24.05.2019 - 13 U 144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18
Siehe auch Pressemitteilung vom 24.05.2019 zu allen 3 Urteilen.

.
Wenn Ihr noch mehr wisst, bitte hier melden. Danke.

Und:

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2019 - 13 U 144/17
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2019 - 13 U 167/17
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2019 - 13 U 16/18

(Anspruch auf Neufahrzeuge; im Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17)

Im

Volltext des Urteils

wird das Datum mit 2

5

.05.2019 angegeben:

Zitat:

Leitsätze

1a. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist (Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris).

1b. Dies hat zur Folge, dass ein Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung im Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung -FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris).

2. Der Anspruch auf Ersatzbeschaffung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst in der Regel auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion, sofern das bei Vertragsabschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird und weder vom Verkäufer noch von einem Dritten beschafft werden kann (Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris).

3a. Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der andern Art nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB (= § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB nF) ist auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens, falls eine Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde, auf deren Ablauf abzustellen (BGH, Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, juris).

3b. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob der Verkäufer den Mangel durch eine andere Art der Mangelbeseitigung vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. War zum Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzten Nacherfüllungsfrist eine Nachbesserung in Form des Software-Updates (noch) nicht möglich, so kann die Beklagte bereits deshalb nicht die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Kosten mit Erfolg erheben.

Urteilsverkündung am OLG Koblenz (5 U 1314/18 und 5 U 1318/18) gleich um 12:00 Uhr?
https://olgko.justiz.rlp.de/.../

Vorgeschichte:
https://www.rhein-zeitung.de/.../...ern-noch-teurer-_arid,1963875.html

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