Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Sorry, ich wollte mit dem "SUV" niemandem zu nahe treten! 😉 Alles, was der Kläger vorbringen kann (z.B. BlueMotion), sollte er auch vorbringen. Man stelle sich einen Förster vor, der das SUV als Dienstfahrzeug benötigt und aufgrund seines Berufs ein möglichst emissionsarmes SUV kaufte. Das muss nicht abwegig sein, aber vor Gericht und auf hoher See...
Danke auch nochmal an Tiguan_MS bzgl. der Erläuterung zum Verzug. Ich habe verstanden, dass man z.B. mit 4% fix oder auch mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz rechnen kann und einfach mal abwartet, was die Gegenseite und schließlich das Gericht dazu äußern.
Bei den Prozenten beißt die Maus keinen Faden ab, allerdings spielt der Zeitpunkt, ab wann die Verzinsung startet, eine ziemlich große Rolle. Wenn das z.B. erst ab Klageeinreichung gilt, hat der Kläger leider viel verloren (und muss trotzdem Nutzungsersatz leisten für vom ersten bis zum letzten mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegten km).
Wir hatten es hier ja schon einmal davon, dass es in den verschiedenen Urteilen sehr unterschiedliche "Startpunkte" (ich nenne es mal so) bzgl. der Verzinsung gibt. Ein Muster habe ich bisher nicht erkennen können, geschweige denn ein Mittel, das Gericht von einem möglichst frühen "Startpunkt" zu überzeugen. Jedenfalls scheinen die Gerichte die Verzinsung nicht automatisch mit dem Datum der Kaufpreiszahlung zu starten, sondern teils erst mit dem Verzug (bzw. der Weigerung seitens VW, der Rückabwicklung zuzustimmen?) und teils auch noch später (Datum der Anhängigkeit der Klage). Sehr verwirrend für einen Laien... Aber auch hier kann man mittels seinem Anwalt ja einfach mal die Verzinsung ab Kaufpreiszahlung fordern und sehen, was passiert. Ideen, Einwände?
Der Klagepunkt ist viel einfacher als er hier stets gesucht und erörtert wird.
VW hat den Betrug entwickelt und macht nun die 'nicht mehr betrogen software'
Der Händler spielt diese zwar auf, fungiert aber nur als dritter, da VW diese bereitstellt.
Der Händler kann also nicht nachbessern sondern lässt nachbessern...
Außerdem ist es nicht zumutbar von einem Betrüger, der das Fahrzeug mit einer illegalen Software ausgestattet hat, in den legalen Zustand zu versetzten lassen.
Und ein erheblicher Sachmangel ist dadurch gegeben, dass das KBA einen Rückruf angeordnet hat, welcher bei nicht einhalten zur Stillegung führen kann.
Ja, schon klar, aber ab wann läuft die Verzinsung und aus welchem Rechtsgrund? Ab Zahlung des Kaufpreises? Ab Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag? Ab konkretem (oder wörtlichem?) Angebot des Käufers, das Fahrzeug zurückzugeben? Ab Einreichung der Klage? Je später, desto schlechter für den Kunden/Kläger, da er selbst bereits für den ersten gefahrenen km blechen muss.
Tja das ist die große Frage.
Manch ein Richter sieht hier beim Thema Verzinsung überhaupt kein Grund diese fordern zu können.
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Echt? Hast Du ein Urteil als Beispiel? Vielleicht erkennt man den Grund und kann sich entsprechend besser darauf vorbereiten.
PS1:
Wie läuft so eine Zwangsstilllegung eigentlich ab, wenn man nicht selbst zur Zulassungsstelle fährt und die Plaketten von den Nummernschildern dort abkratzen lässt? (Gibt's auch einen Vermerk in den eigenen Zulassungspapieren?)
Kommen dann Beamte nach Hause auf's Grundstück, wo das Fahrzeug steht? Das will ich sehen! Hausfriedensbruch? Und wenn das Fahrzeug im öffentlichen Bereich parkt? Dürfen die dort die Plaketten abkratzen? Oder gibt es ein Zwangsgeld, welches den Halter letzten Endes dazu bringen soll, doch selbst vorbei zu kommen? Es soll ja eh Gebühren von ca. 290€ kosten (las ich irgendwo), kommt ggf. auf die Zulassungsstelle an.
Und was passiert, wenn man mit dem Fahrzeug im Urlaub ist? Oder anderweitig das Fahrzeug ins Ausland verbracht hat? Weiß das jemand?
PS2 für interessierte Caddy Roncalli-Besitzer:
https://web.archive.org/.../cd_roncalli.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24.01.2018 - 12.00 Uhr - Az.: 6 K 12341/17
Sitzungssaal II, Raum 243
Deutsche Umwelthilfe e.V. . /. Stadt Düsseldorf
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. will erreichen, dass die Stadt Düsseldorf alle bei ihr zugelassenen, von dem sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge des Volkswagen-Konzerns, die mit dem Motor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet sind, stilllegt (siehe Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe e.V. vom 11. Juli 2017).
http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/.../Januar_2018.pdf
https://www.presseportal.de/pm/22521/3845900
Neues bei test.de:
Landgericht Kleve, Urteil vom 19.01.2018
Aktenzeichen: 3 O 60/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Caddy mit nicht näher genanntem TDI-Motor. Das Landgericht Kleve verurteilte die Volkswagen AG dazu, dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Sie hat ihm den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Gegenzug erhält der Hersteller den Wagen zurück.
[neu 23.01.2018]
Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.01.2018
Aktenzeichen: 16 O 152/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Golf Plus Trendline Bluemotion Technology 1.6 TDI. Das Landgericht Koblenz verurteilte die Volkswagen AG dazu, dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Sie hat ihm den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Gegenzug erhält der Hersteller den Wagen zurück.
[neu 23.01.2018]
Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 16.01.2018
Aktenzeichen: 3 O 76/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen Audi A6 Avant 2.0 TDI. Das Landgericht verurteilte die Audi Stuttgart GmbH dazu, den Kaufpreis für den Wagen abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten und den Wagen zurückzunehmen.
[neu 23.01.2018]
Sehr lesenswert: "Der VW-Abgasskandal in der juristischen Praxis"
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_2_986.pdf
Zitat:
Bei der Euro 5-Abgasnorm handelt es sich um einen wertbildenden Faktor und damit um eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Deren Nichteinhaltung begründet zugleich den Sachmangel, weshalb Fehleridentität gegeben ist und die Regeln der Anfechtung des § 119 Abs. 2 BGB nicht anwendbar sind.
😕
Aber es bleibt eben der Rücktritt (ebenfalls dort erläutert), und auch zum Produkthaftungsgesetz gibt es Infos sowie zum Deliktsrecht und der "Stoffgleichheit" etc. Für Juristen ein gefundendes Fressen, für mich stellenweise etwas schwer verdaulich, aber wirklich sehr interessant. 😉
Z.B. scheint der Wechsel vom legalen (Prüfstand) in den illegalen (Straße) Zustand eine "Eigentumsverletzung am Restfahrzeug" darzustellen, wobei der Autor die Ansicht vertritt, dass die im Motorsteuergerät abgelegte (manipulierte) Software vom Restfahrzeug abgrenzbar und selbständig tauschbar sei. Er folgert daraus, dass zwischen dem Fahrzeug und dessen Steuerelektronik keine Stoffgleichheit gegeben und das Deliktsrecht daher anwendbar sei. Elegant, oder? 🙂
Danach geht es um die Eigentumsverletzung - auch sehr spannend...
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 23. Januar 2018 um 18:28:29 Uhr:
Hier hilft dann wohl vermutlich nur die gutachterliche Sichtung des streitgegenständlichen Objekt.
Nein, das ist unnötig. Der oder das Tacho ist ein Objekt des Augenscheins. Hier würde der Blick des Richters ein Sachverständigengutachten entbehrlich machen. Die Erklärung des Klägers zum Tachostand an einem bestimmten Tag, zu einer bestimmten Uhrzeit, unter Vorlage eines Fotos mit Datums- und Uhrzeitaufdruck, ist substantiiertes Parteivorbringen, hier genügt "einfaches" Bestreiten der Beklagten nicht, um das Klägervorbringen zu erschüttern.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 07:42:35 Uhr:
Ja, schon klar, aber ab wann läuft die Verzinsung und aus welchem Rechtsgrund? Ab Zahlung des Kaufpreises? Ab Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag? Ab konkretem (oder wörtlichem?) Angebot des Käufers, das Fahrzeug zurückzugeben? Ab Einreichung der Klage?
Das habe ich doch alles schon erklärt. 😕
@AlphaOmega:Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 12:07:29 Uhr:
Z.B. scheint der Wechsel vom legalen (Prüfstand) in den illegalen (Straße) Zustand eine "Eigentumsverletzung am Restfahrzeug" darzustellen, wobei der Autor die Ansicht vertritt, dass die im Motorsteuergerät abgelegte (manipulierte) Software vom Restfahrzeug abgrenzbar und selbständig tauschbar sei. Er folgert daraus, dass zwischen dem Fahrzeug und dessen Steuerelektronik keine Stoffgleichheit gegeben und das Deliktsrecht daher anwendbar sei. Elegant, oder? 🙂Danach geht es um die Eigentumsverletzung - auch sehr spannend...
Poach, eh, Leute, dieses Gedankenchaos räume ICH aber nicht noch einmal auf. 🙄 Wieso denkst Du bei dem Thema "Stoffgleichheit" an die Verschiedenheit von Fahrzeug und Steuerelektronik, hast Du gestern schon Karneval gefeiert? Das passt doch überhaupt nicht hierhin. Mit solchen Ausführungen verliert unser Threat erheblich - und völlig unnötig - an allgemeinem Informationswert.
Dabei ist Jura doch sooo einfach!
Die Eigentumsverletzung, § 823 Abs. 1 BGB:
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB:
(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 263 StGB (Betrug) ist z.B. ein Gesetz zum Schutze des Vermögens des Einzelnen.
Hier - und "nur" hier - gehört die "Stoffgleichheit" hin, ein nicht im Gesetzeswortlaut zu findendes, vom BGH entwickeltes (zusätzlich zu prüfendes) subjektives Tatbestandsmerkmal.
https://jura-online.de/lernen/problem-stoffgleichheit/699/excursus
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 24. Januar 2018 um 12:34:07 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 07:42:35 Uhr:
Ja, schon klar, aber ab wann läuft die Verzinsung und aus welchem Rechtsgrund? Ab Zahlung des Kaufpreises? Ab Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag? Ab konkretem (oder wörtlichem?) Angebot des Käufers, das Fahrzeug zurückzugeben? Ab Einreichung der Klage?Das habe ich doch alles schon erklärt. 😕
Ja, aber ich habe nicht alles verstanden, sorry! 🙁
Jura mag für Dich ja einfach sein (ich nehme an, Du bist vom Fach - sorry, falls ich auch das übersehen/vergessen haben sollte 😉), aber ich definitiv nicht.
EDIT:Ok, dieser Beitrag von Dir ist mir klar:
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 6. Dezember 2017 um 21:51:27 Uhr:
Zinsen:
4% mit der Behauptung, dass der Kläger, hätte er den Geldbetrag des Kaufpreises angelegt, statt das streitbetroffene Fahrzeug zu kaufen, diesen Zinsertrag erzielt hätte (ab dem Tag der Zahlung des Kaufpreises)
5% über dem Basiszins - gesetzlicher Verzugszins bei Verbrauchergeschäften, eingefordert ab dem Tag, an dem sich der Schuldner mit der Tilgung einer Geldforderung in Verzug befindet (ab dem Tag nach Ablauf der außergerichtlich für die Rückzahlung des Kaufpreises außergerichtlich gesetzten Frist oder - der Einfachheit halber - ab dem Tag, an dem die Klage dem Gegner zugestellt worden ist, sog. Eintritt der Rechtshängigkeit)
...
.
Übrigens enthielt Dein Beitrag folgendes erst später, was ich eben erst las (hattest Du ggf. später ergänzt, als ich schon weitergeblättert habe):
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 23. Januar 2018 um 15:12:28 Uhr:
...
Die Zinssätze für Kontokorrentkredite liegen so zwischen 8 und 9,5% p.a.https://www.handwerk-magazin.de/.../174323
Nimmt ein Händler regelmäßig einen Kontokorrentkredit seiner Hausbank in Anspruch, erspart ihm die Zahlung eines Autokaufpreises gewissermaßen Zinsen in Höhe des Kaufpreisbetrages. Bei einem Kaufpreis von 45.000 € sind das mal eben bummelige 3.600 € p.a.. Ist die Rückabwicklungsklage nach 3 Jahren und zwei Instanzen am Ende erfolgreich, sind das 10.800 €. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Geschäftskonten der VW-Händler aktuell randvoll sind. Irgendwie "schön blöd", wenn der Käufer seinen Nutzungsvorteil für gefahrene Kilometer brav herausgibt, aber im Gegenzug nicht die Herausgabe der (Geld-) Früchte vom Händler verlangt. Und dessen Früchte wachsen ja nicht erst seit der Rücktrittserklärung, sondern bereits seit der Kaufpreiszahlung.
Jedenfalls auch danke dafür. 🙂
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 24. Januar 2018 um 12:40:29 Uhr:
@AlphaOmega: Poach, eh, Leute, dieses Gedankenchaos räume ICH aber nicht noch einmal auf. 🙄 Wieso denkst Du bei dem Thema "Stoffgleichheit" an die Verschiedenheit von Fahrzeug und Steuerelektronik, hast Du gestern schon Karneval gefeiert? Das passt doch überhaupt nicht hierhin. Mit solchen Ausführungen verliert unser Threat erheblich - und völlig unnötig - an allgemeinem Informationswert.
Nein, ich habe keinen Karneval gefeiert. Das ist nicht auf meinem Mist gewachsen, sondern steht so in der
oben verlinkten Arbeit. Die ist ggf. von einem juristisch Fortgebildeten ohne Abschluss geschrieben worden und daher stellenweise nicht korrekt. Keine Ahnung...
Danke auch für Deinen Nachtrag/Exkurs zur Stoffgleichheit von eben. 🙂
Noch eine Frage hierzu:
§ 323 BGB - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter LeistungZitat:
(5) 1 Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2 Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Wenn ich § 323 Abs. 5 S. 2 BGB richtig verstehe, muss im Fall von VW nicht der Käufer die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers darlegen, sondern der Verkäufer deren Unerheblichkeit, oder?
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 12:57:31 Uhr:
Wenn ich § 323 Abs. 5 S. 2 BGB richtig verstehe, muss im Fall von VW nicht der Käufer die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers darlegen, sondern der Verkäufer deren Unerheblichkeit, oder?
Die Unerheblichkeit ist eine schwierig zu beantwortende Wertungsfrage. Hierzu der BGH:
"Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).
...
Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt."
Du siehst, hier wird ganz schön herumgeeiert. Und darin liegt die Chance von VW. Daumen rauf oder runter, eben so wie es beliebt.
So "hüpfte" das klägerfreundliche LG Baden Baden zügig über das Problem hinweg:
"Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist nicht zulassungsfähig und deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Daran ändert nichts, dass das Kraftfahrt-Bundesamt den Betrieb der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr – einstweilen – toleriert."
Wenn man zum anderen Ergebnis kommen möchte, argumentiert man beispielsweise wie das LG Bochum in seiner ersten VW-Abgas- Entscheidung:
"Der Mangel der deutlich zu geringen Schadstoffangaben ist nicht erheblich im rechtlichen Sinne, denn zumindest beim Auto des Klägers – einem gut ausgestatteten VW Tiguan mit einer Zwei-Liter-Diesel-Maschine für 38 000 Euro – ist das Problem mit einem Software-Update für 100 Euro zu beheben."
Beweis: Es gibt keine Gerechtigkeit, sondern nur "Interessenabwägungen"! 😉