Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Du meinst, dass die vielen "Nach-Updates" kein überzeugendes Argument vor Gericht sein können für die Zweifelhaftigkeit bzgl. der a) Wirkung des Updates und b) Abwesenheit negativer Folgen durch so ein (mehrfaches) Update?
Moin,
ich würde mich mal auf das Informationsfreiheitsgesetz berufen.
Die Begründung ist auch witzig. Wenn denn nun mal endlich anständig ermittelt würde, aber das geschieht ja nicht...
Zumal du ja ein berechtigtes, eigenes Interesse an der Information aus einer Bundesbehörde hast. In der momentanen Form ist das KBA offensichtlich nur die verlängerte Werkbank des VDA.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 23. Januar 2018 um 13:11:43 Uhr:
Ich frage mich, ob man vom KBA eine befriedigende Antwort bekäme, wenn man fragte, ob jede neue Version vom KBA kontrolliert und abgesegnet wird.Meine Bitte ans KBA, mir die Freigabe zum Update meines Fahrzeugs (bzw. des entsprechenden Clusters) zuzuschicken, wurde übrigens abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft die Weitergabe dieser Information an Dritte (hier an mich) mit Verweis auf strafrechtliche Ermittlungen gegen VW untersagt habe. Schön, oder?
In 1 oder 2 Urteilen las ich zitieren Text aus so einer KBA-Freigabe (muss wohl das Cluster mit dem Amarok gewesen sein). Mein Interesse daran ist, dass daraus schön deutlich hervorging, dass das Fahrzeug ohne dass Update einen erheblichen(!) Mangel habe - eine Steilvorlage gegen VW und vielleicht auch ein Grund, weshalb das KBA diese Freigabe-Schreiben (KBA an VW) nicht (mehr) an Dritte herausgeben will (der Hinweis auf die Staatsanwaltschaft ist evtl. frei erfunden).
In meinem Fall schloss das KBA die Herausgabe der Informationen zur Freigabe basierend auf dem IFG aber explizit aus mit Verweis auf die strafrechtlichen Ermittlungen. Ich gehe davon aus, dass weiteres Nachbohren nicht weiterhilft. Oder sieht das jemand anders?
.
Eine andere Möglichkeit wäre der Rücktritt vom Kaufvertrag (oder Anfechtung?) wegen der Vernachlässigung der Aufklärungspflicht des Verkäufers in Bezug auf eine vermeintliche Tauglichkeit des Diesel-Motors bei überwiegend kurzen Fahrstrecken. Viele Verkäufer rieten Kunden damals zum Diesel aufgrund seiner besonderen Umweltverträglichkeit, geringeren Spritkosten und steuerlichen Vorteilen bei gleichzeitig mehr Durchzugskraft (Nm!). Wer bezeugen kann, dass auf Vorbringen damals, überwiegend kurze Strecken zu fahren, trotzdem nicht vom Diesel abgeraten wurde (Regeneration des DPF!), hätte eventuell eine andere Möglichkeit, sich vom Kaufvertrag zu lösen. Und das auch noch nach Ablauf der Gewährleistung, falls ich mich nicht irre. Ist das dann im Rahmen einer Anfechtung des Kaufvertrags zu bewerkstelligen oder als Rücktritt? Wären die Folgen (Rückabwicklung? Nutzungsersatz?) dieselben? Oder irre ich mich?
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 23. Januar 2018 um 14:31:20 Uhr:
Du meinst, dass die vielen "Nach-Updates" kein überzeugendes Argument vor Gericht sein können für die Zweifelhaftigkeit bzgl. der a) Wirkung des Updates und b) Abwesenheit negativer Folgen durch so ein (mehrfaches) Update?
Dass es Nach-Updates gibt, ist allein ein sehr gutes Argument gegen die Zumutbarkeit der Nachbesserung. Nicht weniger, aber auch nicht mehr.
Ähnliche Themen
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 23. Januar 2018 um 14:38:33 Uhr:
Ich gehe davon aus, dass weiteres Nachbohren nicht weiterhilft. Oder sieht das jemand anders?
--> ICH jedenfalls nicht
Eine andere Möglichkeit wäre der Rücktritt vom Kaufvertrag (oder Anfechtung?) wegen der Vernachlässigung der Aufklärungspflicht des Verkäufers in Bezug auf eine vermeintliche Tauglichkeit des Diesel-Motors bei überwiegend kurzen Fahrstrecken.
--> Verletzung der vorvertraglichen Beratungs- und Aufklärungspflicht des Verkäufers, so wird klägerseits ja auch zahlreich argumentiert
Ist das dann im Rahmen einer Anfechtung des Kaufvertrags zu bewerkstelligen oder als Rücktritt? Wären die Folgen (Rückabwicklung? Nutzungsersatz?) dieselben?
--> Die Anfechtung führt zur rückwirkenden Aufhebung des Vertrags (ex tunc). Der Rücktritt beendet den Vertrag mit dem Zugang der Erklärung beim Verkäufer (ex nunc). Es gibt zwei Anfechtungsgründe: Die Irrtums-Anfechtung (§ 119 BGB) löst eine Schadensersatzverpflichtung des Käufers aus, drum erklärt das niemand. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) greift nicht, weil man 99,9% aller Verkäufer keine Täuschungshandlung nachweisen kann. Unter diesen Umständen wird von den Käufer-Anwälten der Weg der Rücktrittserklärung gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 440 BGB favorisiert und so zahlreich beschritten.
Im Falle des Rücktritts muss alles auf Null gestellt werden, jeder muss dem anderen das zurückgeben, was er bekommen hat. Hierzu gehören auch die gezogenen Früchte (Vorteile). Komischerweise wird käuferseits relativ selten Energie darauf verwendet, Auskunft über die vom Verkäufer aus dem Geldbetrag des Kaufpreises gezogenen Früchte zu verlangen und, wenn der Wert > 0 ist, diesen Nutzen ebenfalls einzufordern.
Die Zinssätze für Kontokorrentkredite liegen so zwischen 8 und 9,5% p.a.
https://www.handwerk-magazin.de/.../174323
Nimmt ein Händler regelmäßig einen Kontokorrentkredit seiner Hausbank in Anspruch, erspart ihm die Zahlung eines Autokaufpreises gewissermaßen Zinsen in Höhe des Kaufpreisbetrages. Bei einem Kaufpreis von 45.000 € sind das mal eben bummelige 3.600 € p.a.. Ist die Rückabwicklungsklage nach 3 Jahren und zwei Instanzen am Ende erfolgreich, sind das 10.800 €. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Geschäftskonten der VW-Händler aktuell randvoll sind. Irgendwie "schön blöd", wenn der Käufer seinen Nutzungsvorteil für gefahrene Kilometer brav herausgibt, aber im Gegenzug nicht die Herausgabe der (Geld-) Früchte vom Händler verlangt. Und dessen Früchte wachsen ja nicht erst seit der Rücktrittserklärung, sondern bereits seit der Kaufpreiszahlung.
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 23. Januar 2018 um 15:12:28 Uhr:
...Zitat:
Eine andere Möglichkeit wäre der Rücktritt vom Kaufvertrag (oder Anfechtung?) wegen der Vernachlässigung der Aufklärungspflicht des Verkäufers in Bezug auf eine vermeintliche Tauglichkeit des Diesel-Motors bei überwiegend kurzen Fahrstrecken.
--> Verletzung der vorvertraglichen Beratungs- und Aufklärungspflicht des Verkäufers, so wird klägerseits ja auch zahlreich argumentiert
...
Habe ich diese Urteile übersehen? Du meinst, dass es derlei auch im VW-Abgasskandal viele Urteile (oder sagen wir Vorträge klägerseits) gibt, in denen sie sich auf die vom Verkäufer unterlassene vorvertragliche Beratungs- und Aufklärungspflicht in Bezug auf den Diesel (Eignung bei Kurzstrecken? oder etwas anders?) beziehen? Mir ist nur 1 solches Urteil erinnerlich - daher meine Nachfrage.
Und nochmals ganz herzlichen Dank für Deine Antworten, und natürlich auch an alle anderen! 🙂
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 23. Januar 2018 um 15:12:28 Uhr:
...
Zitat:
Ist das dann im Rahmen einer Anfechtung des Kaufvertrags zu bewerkstelligen oder als Rücktritt? Wären die Folgen (Rückabwicklung? Nutzungsersatz?) dieselben?
--> Die Anfechtung führt zur rückwirkenden Aufhebung des Vertrags (ex tunc). Der Rücktritt beendet den Vertrag mit dem Zugang der Erklärung beim Verkäufer (ex nunc). Es gibt zwei Anfechtungsgründe: Die Irrtums-Anfechtung (§ 119 BGB) löst eine Schadensersatzverpflichtung des Käufers aus, drum erklärt das niemand. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) greift nicht, weil man 99,9% aller Verkäufer keine Täuschungshandlung nachweisen kann. Unter diesen Umständen wird von den Käufer-Anwälten der Weg der Rücktrittserklärung gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 440 BGB favorisiert und so zahlreich beschritten.
In der Tat (wobei hier das LG B'schweig darauf abzielt, der Hersteller habe keine Aufklärungspflicht
[Anm.: obwohl er in diesem Fall Verkäufer war - kann das sein?]:LG Braunschweig, 17.01.2018 - 3 O 1138/16:Zitat:
Anfechtung des Autokaufvertrages mit dem Fahrzeughersteller wegen arglistiger Täuschung im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal
1. Aus den bindenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15.10.2015 und der sich darauf beziehenden Freigabebestätigung des KBA ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten, zu beseitigenden unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt und dass die vom KBA freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist.
2. Der direkt mit dem Hersteller von Fahrzeug und Motor geschlossene Autokaufvertrag kann nicht wegen arglistigen Verschweigens der unzulässigen Abschalteinrichtung angefochten werden, weil es insoweit an einer Aufklärungspflicht des Herstellers als Verkäufer fehlte.
3. Ein Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen des sog. Abgasskandals setzt auch beim Direkterwerb vom Hersteller von Fahrzeug und Motor voraus, dass diesem zuvor gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, die unter den gegebenen Umständen bis zu einem Jahr betragen kann. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist in diesen Fällen weder nach §§ 326 Abs. 5, § 275 Abs. 1 BGB noch nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 440 S. 1 3. Alt. BGB entbehrlich.
4. Dem Käufer eines beim Hersteller von Fahrzeug und Motor direkt gekauften, vom sog Abgasskandal betroffenen Pkws steht gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch weder aus Prospekt-, Vertrauens- oder Garantiehaftung noch aus unerlaubter Handlung zu.
LG Braunschweig 3. Zivilkammer, Urteil vom 17.01.2018, 3 O 1138/16
§ 123 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 323 Abs 1 BGB, § 323 Abs 2 Nr 3 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 440 S 1 Alt 3 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 439 Abs 1 BGB, § 439 Alt 1 BGB, § 826 BGB, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: Wertstufe bis 35.000,00 €.
Ich bin ja nur Laie, aber ob die "Watsche" so Bestand haben kann, bezweifle ich stark. Andere LGs sehen die Frist viel kürzer als 1 Jahr, einige sehen die Fristsetzung sogar als entbehrlich an. Und dass VW keine Schadensersatzpflicht treffen soll, verstehe ich am wenigsten...
Dito (LG Braunschweig schmettert alle Klagen nach "Schema F" ab):
- LG Braunschweig, 17.01.2018 - 3 O 3447/16 -
- LG Braunschweig, 17.01.2018 - 3 O 3460/16 -
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 23. Januar 2018 um 15:25:11 Uhr:
Du meinst, dass es derlei auch im VW-Abgasskandal viele Urteile (oder sagen wir Vorträge klägerseits) gibt, in denen sie sich auf die vom Verkäufer unterlassene vorvertragliche Beratungs- und Aufklärungspflicht in Bezug auf den Diesel (Eignung bei Kurzstrecken? oder etwas anders?) beziehen?
Aber nein, die Autoverkäufer wussten es ja bis zum Bekanntwerden des VW-Abgasskandals ja (auch) nicht besser. Die gewonnenen Rückabwicklungsklagen fußen überwiegend auf der richterlichen Feststellung, dass die gelieferten Fahrzeuge einen erheblichen Mangel aufweisen, der nicht durch das von VW zur Verfügung gestellte Update beseitigt werden kann, oder auf der Feststellung, dass dem Kläger der sehr zweifelhafte Erfolg dieses Mangelbeseitigungsversuchs nicht zugemutet werden kann.
Im Gerichtssaal lassen sich die Richter dennoch gerne erzählen, über was im Verkaufsgespräch so alles gesprochen wurde, der (relativ) geringe Schadstoffausstoß vom Verkäufer als besondere Eigenschaft hervorgehoben wurde und ob diese besonders beworbene Eigenschaft - zumindest auch - für den Kläger kaufentscheidend war. Diese Fragerei soll aber wahrscheinlich der Feststellung eines "erheblichen" Mangels dienen und ist m.E. nahezu überflüssig, weil sich die Erheblichkeit mit anderen Argumenten allgemein und damit viel besser begründen lässt.
Ah, die Richter wollen den Klägern auf den Zahn fühlen. Bei SUVs dürfte es denen nämlich schwer fallen mit dem Argument der besonderen Umweltverträglichkeit. Bei einer "Familienkutsche" dürfte das eher zutreffen. Aber gut zu wissen, dass man darauf vorbereitet sein und nicht herumstottern sollte. Da macht es vielleicht Sinn, sich die persönliche Anwesenheit nochmal zu überlegen und lieber seinem erfahrenen Anwalt die (zuvor mit ihm erörterte) Antwort vor Gericht zu überlassen. A propos: Wenn der Richter persönliches Erscheinen des Klägers anordnet, kann dieser trotzdem nur seinen Anwalt hinschicken? Benötigt er dazu eine besondere Begründung (z.B. Entfernung Wohnort - Gericht o.ä.)?
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 23. Januar 2018 um 15:50:36 Uhr:
Ah, die Richter wollen den Klägern auf den Zahn fühlen. Bei SUVs dürfte es denen nämlich schwer fallen mit dem Argument der besonderen Umweltverträglichkeit.
--> Bei der ausführlichen Darstellung, dass es mir bei meinem Touareg 3.0 V6 TDI auf besondere Umweltverträglichkeit ankam, würde sich die Richterstirn sicherlich in Falten legen, und die Beklagtenanwälte würden Fähnchen schwenken ***lach***
Wenn der Richter persönliches Erscheinen des Klägers anordnet, kann dieser trotzdem nur seinen Anwalt hinschicken? Benötigt er dazu eine besondere Begründung (z.B. Entfernung Wohnort - Gericht o.ä.)?
--> Dem erfahrenen Anwalt fällt immer etwas ein. Wer nicht da ist, ist eben nicht da. Wichtiger ist fundierter Sachvortrag zum aktuellen Tachostand, i.d.R. wird der - von dem persönlich erschienenen Kläger 😉 - glaubhaft gemacht durch ein soeben geschossenes Handyfoto, das den Tachostand des in der Nähe geparkten und, wenn die Gegenseite die Angabe bestreitet, schnell mal eben gemeinsam mit dem Richter aufzusuchenden Fahrzeugs zeigt.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 23. Januar 2018 um 15:35:14 Uhr:
...
2. Der direkt mit dem Hersteller von Fahrzeug und Motor geschlossene Autokaufvertrag kann nicht wegen arglistigen Verschweigens der unzulässigen Abschalteinrichtung angefochten werden, weil es insoweit an einer Aufklärungspflicht des Herstellers als Verkäufer fehlte....
Diese Feststellung ist rechtlich nicht haltbar. Selbstverständlich obliegt demjenigen, der - in Kenntnis dieses Umstandes - ein nicht der Typgenehmigung entsprechendes Fahrzeug zum Kauf anbietet, die Rechtspflicht, den Eintritt des dem Käufer durch den Erwerb entstehenden Schadens zu verhindern (Ingerenz = Pflicht zum Handeln aufgrund vorausgegangenen schädigenden Verhaltens).
Wenn VW Verkäufer ist / war, kommt es nicht darauf an, ob die handelnde Person von der Abschalteinrichtung wusste. Hier zählt das Wissen der gesetzlichen Vertreter, gewissermaßen des Chefs.
Der Schaden liegt darin, dass der Käufer das Fahrzeug in Kenntnis der wahren Umstände nicht gekauft hätte. Allerdings zweifeln einige Richter daran, dass hierin ein Schaden liegt. Auch aus diesem Grunde werden Kläger wahrscheinlich angehört und gefragt, ob sie denn das Fahrzeug auch in Kenntnis des Vorhandensein der Abschalteinrichtung gekauft hätten.
Ja klar, ich bin VW-Käufer ich bin ja so doof, ich glaube alles, was mir der Verkäufer erzählt und kaufe alles, wenn er es doch so gerne möchte. 🙂
Die Richterstirn ist gut! 😁 Den Tachostand würde ich per Skype-Video-Anruf bei meinem Anwalt im Gerichtssaal vollführen. Ob das möglich ist? 😉
Frage zum Annahmeverzug:
Muss zu dessen Wirksamwerden das Angebot des Klägers eine exakt(!) berechnete Nutzungsentschädigung berücksichtigen? Wird der Annahmeverzug nicht eintreten, wenn der Kläger z.B. bei der NE-Berechnung für sein Angebot zur Rückabwicklung und Rückgabe eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km annahm, das Gericht später aber nur 250.000 km annimmt? Oder wenn der Kläger nicht nur den Kaufpreis zzgl. Verzugszinsen, sondern auch Aufwendungen wie neue Bremsen in seinem Angebot geltend macht? Oder reicht das sog. wörtliche Angebot (also ohne exakte Angabe der Forderung)? Das reicht m.E., wenn die Beklagten ihrerseits bereits vorher deutlich gemacht haben, dass sie der Rückabwicklung nicht zustimmen werden. Aber das wird von einigen Gerichten ab und an wohl doch auch anders "interpretiert", wenn ich mich richtig erinnere.
Mich erinnert das Dilemma an den Kreditwiderruf:
Hatte der Kläger bei der Berechnung des NE einen marktüblichen Zinssatz für die Restvaluta verwendet, das Gericht aber weiterhin den vertraglich vereinbarten Zinssatz als korrekt angesehen, so hatte es damit auch gleich den Annahmeverzug verneint - doppelt blöd für den Kläger.
Wie kann man das in Sachen VW als Kläger geschickt lösen?
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 23. Januar 2018 um 16:39:19 Uhr:
Die Richterstirn ist gut! 😁 Den Tachostand würde ich per Skype-Video-Anruf bei meinem Anwalt im Gerichtssaal vollführen. Ob das möglich ist? 😉Muss zu dessen Wirksamwerden das Angebot des Klägers eine exakt(!) berechnete Nutzungsentschädigung berücksichtigen? Wird der
AnnahmeVerzug nicht eintreten, wenn der Kläger z.B. bei der NE-Berechnung für sein Angebot zur Rückabwicklung und Rückgabe eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km annahm, das Gericht später aber nur 250.000 km annimmt?
Der "Verzug des Verkäufers mit der Rückzahlung" des Kaufpreises betrifft eine Geldschuld. Der Verzugsschaden wird hier durch Verzinsung ausgeglichen. Im Minimum nach dem gesetzlichen Zinssatz oder nach einem höheren, wenn der Käufer einen solchen nachweisen kann (z.B. lukrativerer Geldeinsatz, wenn man dann nicht ein neues Auto für 45.000 €, sondern ein Gebrauchtfahrzueg für nur 15.000 € gekauft und die restlichen 30.000 € z.B. zur Schuldentilgung eingesetzt hätte).
Die Ersatzleistungen für nutzlose Aufwendungen zählen zu den sonstigen Aufwendungen, die in den meisten Klagen zunächst noch als Feststellungsantrag formuliert und noch nicht beziffert worden sind.
Der Verhandlung fern bleiben, macht in der Regel sicherlich keinen guten Eindruck bei dem Richter/Richtern.
Auch eure Sichtweise zur Fahrzeugkategorie "SUV" teile ich nicht ganz. Hinter der z.b. "früher" gegen Aufpreis erhältlichen BlueMotion Technology stand weniger Spritverbrauch und analog dazu natürlich auch geringere CO2-Abgaswerte. Und das würde ich wohl auch bei einem SUV anwenden wollen.
Wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist, kann es sicherlich nicht Schaden, ein aktuelles Foto vom Kilometerzähler vorzuweisen, allerdings könnte ich mir vorstellen, dass das von der Beklagten nicht berücksichtigt wird.
Hier hilft dann wohl vermutlich nur die gutachterliche Sichtung des streitgegenständlichen Objekt.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 23. Januar 2018 um 15:50:36 Uhr:
Ah, die Richter wollen den Klägern auf den Zahn fühlen. Bei SUVs dürfte es denen nämlich schwer fallen mit dem Argument der besonderen Umweltverträglichkeit. Bei einer "Familienkutsche" dürfte das eher zutreffen. Aber gut zu wissen, dass man darauf vorbereitet sein und nicht herumstottern sollte. Da macht es vielleicht Sinn, sich die persönliche Anwesenheit nochmal zu überlegen und lieber seinem erfahrenen Anwalt die (zuvor mit ihm erörterte) Antwort vor Gericht zu überlassen. A propos: Wenn der Richter persönliches Erscheinen des Klägers anordnet, kann dieser trotzdem nur seinen Anwalt hinschicken? Benötigt er dazu eine besondere Begründung (z.B. Entfernung Wohnort - Gericht o.ä.)?
Warum sollte ein SUV eine andere Betrachtungsweise zulassen, als z.b. ein Caddy mit derselben Motor/Getriebekombination. Meiner Kenntnis nach gab es beide Modelle z.b.
in der 2.0 TDI 103 KW DSG 4Motion EA 189 Ausführung.
Die SUV-Modelle gab es zudem auch noch in der Abgas und Schadstoff begünstigten BlueMotion Technology.