Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Das Argument seitens VW, das Update dauere max. 1h und koste ca. 100€ (für VW), kenne ich. Aber dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Entwicklung des Software-Updates (bei manchen Motoren zzgl. Strömungsgleichrichter) VW einiges mehr gekostet haben wird, ebenso die Logistik um das Update herum und schließlich die Tatsache, dass zu allem das Placet des KBA nötig war und ohne das Update die Stilllegung droht. Somit kann es sich (meiner bescheidenen Meinung nach) nicht um einen unerheblichen Mangel handeln.
Aber zuvor schrieb ich von einer (un)erheblichen Pflichtverletzung, nicht vom (un)erheblichen Mangel. Dabei ging es mir um die Beweislast:
Die Formulierung im o.g. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB legte für mich (irrtümlich?) nahe, dass hier primär der Verkäufer in der Pflicht ist, substantiiert vorzutragen, dass die Pflichtverletzung eben unerheblich sei.
EDIT:
Lustig, wir 2 schreiben gerade gleichzeitig und ergänzen hier und da etwas. Das ist zwar spannend, erschwert aber doch auch, richtig aufeinander einzugehen. Ich mache einmal eine Pause und schreibe dann lieber in einem neuen Beitrag, damit man das besser nachvollziehen kann. Aber wie immer: Ganz herzlichen Dank für Deine vielen Hinweise und ausführlichen Erläuterungen! 🙂
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 13:08:27 Uhr:
Aber zuvor schrieb ich von einer (un)erheblichen Pflichtverletzung, nicht vom (un)erheblichen Mangel. Dabei ging es mir um die Beweislast. Die Formulierung im o.g. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB legte für mich (irrtümlich?) nahe, dass hier primär der Verkäufer in der Pflicht ist, substantiiert vorzutragen, dass die Pflichtverletzung eben unerheblich sei.
Ja, die Juristen sind so superschlau. Wenn sie nicht weiterwissen, und das kommt oftmals vor, erklären sie unbestimmte Begriffe mit anderen unbestimmten Begriffen. Beliebt sind auch einfache und doppelte Verneinungen. So auch der BGH:
"... Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt."
Sprachlich logische Konsequenz ist, das ein nicht behebbarer Mangel in der Regel zur Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung, also einer erheblichen Pflichtverletzung führt.
Die Klägeranwälte geben sich nun auf hunderten von DIN A4 - Seiten Mühe, die Gerichte von der Nichtbehebbarkeit des Mangels zu überzeugen und schreiben die Beklagtenanwälte, dass der klagegegenständliche (!) Mangel mit dem Aufspielen des Updates vollständig behoben wird.
Nee nee, schreiben die Kläger. Nach dem Update brauchen die Autos mehr Sprit und fahren insgesamt schlechter.
Sch... egal schreiben die Beklagtenanwälte, das KBA hat das Update abgesegnet. Im Übrigen lag der ursprüngliche Mangel in der verbotenen Abschalteinrichtung, und dieser Mangel wird mit dem Update vollständig beseitigt. Und Deine Ansprüche wegen anderer Mängel (etwaige Probleme mit der in dem Update enthaltenen neue Steuerlogik), dummer Kläger, sind verjährt, da Deine Klage nur die Verjährung hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten Mangelrüge (Abschalteinrichtung) hemmt. Selbst wenn Dein Auto durch das Update schaurig laufen sollte, dummer Kläger, was wir mit freundlichem Nichtwissen bestreiten, dann wäre es nicht das Problem unserer Mandantin, sondern Dein Problem. Denn bei dem von Dir nun beschriebenen Problem handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsfall, schon deshalb nicht, weil Dein Fahrzeug ja bis zum Aufspielen des Updates prima lief. Suche Dir eine Anspruchsnorm, aber Du wirst keine finden!
Scherz beiseite...
Der Kläger muss im Rahmen der Darlegungslast die objektiven Tatsachen benennen, die die Annahme einer erheblichen (oder "nicht unerheblichen" 😁) Pflichtverletzung rechtfertigen. Die Beklagtenpartei argumentiert dagegen. Das Gericht wägt sodann die beiderseitigen Vorträge und Interessen gegeneinander ab.
Grundsätzlich hast Du Recht. Die Unerheblichkeit ist ein für die Beklagte günstiger Aspekt und von ihr darzulegen und bei ablehnendem Klägervortrag, d.h. im Bestreitensfall, unter Beweis zu stellen. Genau so gut ist aber die Erheblichkeit ein für den Kläger günstiger Aspekt und von ihm darzulegen und bei ablehnendem Beklagtenvortrag unter Beweis zu stellen. Patt?
Nun, die Erheblichkeit bzw. die Unerheblichkeit ist eben kein objektiv feststellbares Tatbestandsmerkmal, sondern vom Gericht durch Interessenabwägung / Wertung fest- oder nicht festzustellen. Beide Parteien müssen hierzu also gleichermaßen substantiiert vortragen.
Ausgangslage - zur Diskussion gestellt:
1. Durch den Betrieb des Fahrzeugs mit der verbotenen Abschalteinrichtung hat das AGR-System Schaden genommen. Dies blieb, eben wegen der Abschaltung des AGR-Systems, bisher unbemerkt.
2. Durch das käuferseitige Verweigern des Aufspielens des Updates verliert das AGR-System weiter an Funktionsfähigkeit (Verschmutzung, Verschleiß).
3. Infolge des Aufspielens des Updates funktioniert das AGR-System nunmehr vorschriftsmäßig. Die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte sind allerdings mit der veralterten EA189-Technik nur durch häufigere und länger andauernde Aktivierung des AGR-Systems einzuhalten. Dies führt - technisch unvermeidbar - zu einem höherem Kraftstoffverbrauch und somit zu höheren Betriebskosten. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte hat Vorrang.
4. Erst nach dem Aufspielen des Updates und infolge des nunmehr vorschriftsmäßigen Funktionierens des AGR-Systems macht sich der Funktionsverlust (siehe Nr. 1 und 2) bemerkbar durch Motorstottern bis hin zum Ausgehen, Umschalten in das Notlaufprogramm etc.
Fragen:
1. Sind das Motorstottern bis hin zum Ausgehen, das Umschalten in das Notlaufprogramm etc. die unmittelbare Folge
a) der Herstellung des Fahrzeugs mit der verbotenen Abschalteinrichtung,
b) des mangelhaften Software-Updates oder
c) des Fahrzeugsbetriebs (Verschleiß)?
2. Trifft den Update-Verweigerer eine tatsächliche und rechtliche Mitverantwortung für den weiteren Funktionsverlust des AGR-Systems durch die "trotzige" Weiternutzung des Fahrzeugs mit der Abschalteinrichtung?
Schön und gut, aber wenn der Halter das Fahrzeug nicht mehr nutzt? Was heißt das dann?
Dass nicht jeder ein Zweitfahrzeug nutzen kann, ist klar, aber ich kenne einige, die es trotzdem seltener oder fast gar nicht mehr nutzen, um einen hohen Nutzungsersatz zu vermeiden, welcher sich bei der Rückabwicklung ergibt.
Also wie sollte das ein Richter bewerten, wenn das Update nicht gemacht wurde, aber nur wenige km gefahren wurden? Das AGR-System wird nicht vom Herumstehen noch kaputter.
Außerdem frage ich, wie durch den Betrieb des Fahrzeugs mit der verbotenen Abschalteinrichtung das AGR-System Schaden genommen haben kann.
Worauf willst Du hinaus?
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24.01.2018 | 08:22 Uhr
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„Als wäre nichts passiert“
von Volker Votsmeier
Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geht es heute um mögliche Fahrverbote für Dieselautos von VW. Der Anwalt der Deutschen Umwelthilfe Remo Klinger sieht die Kommunen und VW in der Pflicht.
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 24. Januar 2018 um 13:02:46 Uhr:
...
Du siehst, hier wird ganz schön herumgeeiert. Und darin liegt die Chance von VW. Daumen rauf oder runter, eben so wie es beliebt.So "hüpfte" das klägerfreundliche LG Baden Baden zügig über das Problem hinweg:
"Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist nicht zulassungsfähig und deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Daran ändert nichts, dass das Kraftfahrt-Bundesamt den Betrieb der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr – einstweilen – toleriert."
Wenn man zum anderen Ergebnis kommen möchte, argumentiert man beispielsweise wie das LG Bochum in seiner ersten VW-Abgas- Entscheidung:
"Der Mangel der deutlich zu geringen Schadstoffangaben ist nicht erheblich im rechtlichen Sinne, denn zumindest beim Auto des Klägers – einem gut ausgestatteten VW Tiguan mit einer Zwei-Liter-Diesel-Maschine für 38 000 Euro – ist das Problem mit einem Software-Update für 100 Euro zu beheben."
Beweis: Es gibt keine Gerechtigkeit, sondern nur "Interessenabwägungen"! 😉
Das LG Bochum kann inzwischen auch anders:
LG Bochum, 29.12.2017 - I-6 O 96/17:Zitat:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung, so dass er Erstattung des tatsächlich gezahlten Kaufpreises von 33.600,00 EUR unter Abzug und Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von 6.543,38 EUR für erfolgte Nutzungen sowie Ausgleich der mit dem Vertrag verbundenen Aufwendungen von 1.462,24 EUR als Finanzierungskosten sowie 1.053,07 EUR für den Einbau einer Standheizung Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen kann. Dies ergibt insgesamt einen Zahlungsanspruch in Höhe 29.571,93 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.
Beim Überfliegen fand ich keine Würdigung des Gerichts in Bezug auf die (Un)erheblichkeit des Mangels (hab's vielleicht übersehen).
Das Urteil enthält ein paar knackige Aussagen in Bezug auf die Verantwortlichen und dass VW die sekundäre Darlegungspflicht treffe, zu widerlegen, wer dann von was wusste (meine Wortwahl), weil der Kläger selbst substantiiert dazu vorgetragen habe.
Hier das Gericht für einen Skoda Yeti eine Gesamtlaufleistung von nur 200.000 km angesetzt - siehe Hinweis von test.de:
Landgericht Köln, Urteil vom 17.01.2018
Aktenzeichen: 17 O 240/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen Skoda Yeti Outdoor 2.0 TDI. Auf den Rücktritt des Klägers hin hat der Händler den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von nicht rechtzeitig bestrittenen 200 000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten.
[neu 24.01.2018]
Da haben Kläger und PV "gepennt", denn für einen Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition wurde schon einmal viel mehr angesetzt:
LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16:Zitat:
Dabei muss der Kläger sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese sind entsprechend der Darlegung des Klägers gemäß § 287 ZPO mit 4.681,66 %u20AC zu schätzen. Dabei legt die Kammer eine Gesamtlaufleistung des gerichtsbekannt robusten Fahrzeugs von 300.000 km zugrunde. Für die gefahrenen 53.000 km ergibt sich damit der genannte Betrag.
Für höhere gezogene Nutzungen ist die Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben. Nachdem der Kläger die maßgeblichen Daten vorgetragen und so seiner sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2014 %u2013 II ZR 276/12) genügt hatte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, für einen höheren Wert der Nutzungen Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.1985 %u2013 VIII ZR 95/84, BGHZ 94, 195 [217] = NJW 1985, 1539; Urt. v. 23.06.1992 %u2013 XI ZR 247/91, NJW-RR 1992, 1397; Urt. v. 17.10.2003 %u2013 V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79 [81]) %u2026
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 15:11:26 Uhr:
Außerdem frage ich, wie durch den Betrieb des Fahrzeugs mit der verbotenen Abschalteinrichtung das AGR-System Schaden genommen haben kann. Worauf willst Du hinaus?
Wer die Funktionsweise des AGR-Systems nicht kennt, kann die Situation auch juristisch nicht beschreiben.
Hier mal was zur (technischen) Funktionsweise:
Yo, das Video kenne ich. Hier war das Problem der Stift. Aber das Video erklärt jetzt nicht, wie durch den Betrieb des Fahrzeugs mit der verbotenen Abschalteinrichtung das AGR-System Schaden genommen haben kann. Zumindest ich kann das aush dem mir bekannten Video nicht ableiten (und ein paar Grundzüge der Funktionsweise sind mir bekannt, jedoch keine Details). RA Marco Rogert, der auch durch viele erstrittene Urteile bei test.de glänzt, soll auch technisch sehr versiert sein. Das soll jetzt keine Werbung sein, ich wollte nur damit zustimmen, dass es offensichtlich von Vorteil ist, einen Anwalt mit sowohl wachem juristischem Verstand als auch technischem Know-How zu haben. Von der Art gibt es offenbar noch weitere. 😉 Am Ende ist es doch das Kunststück, die Richter zu überzeugen und gleichzeitig nicht mit technischen Details zu überfordern. Wenn die nämlich mit einem Sachverständigengutachten um die Ecke kommen, wird der Ausgang des Verfahrens m.E. noch ungewisser und wird vorallem auch deutlich länger dauern.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 15:37:37 Uhr:
Beim Überfliegen fand ich keine Würdigung des Gerichts in Bezug auf die (Un)erheblichkeit des Mangels (hab's vielleicht übersehen).
Seit einigen Monaten gehen die Landgerichte wohl überwiegend davon aus, dass die verbotene Abschalteinrichtung einen nicht unerheblichen bzw. einen erheblichen Mangel des Fahrzeugs darstellt. Diese Feststellung wird häufig mit Zitaten aus anderen Gerichtsentscheidungen begründet.
Das dank Abschalteinrichtung fast nicht genutzte ARG-Ventil verschleisst nicht in der Zeit der Nichtnutzung, sondern verkokt durch Ablagerung von Ruß und Ölrückständen, welche sich mangels starker durchströmung mit Abgasen dort regelrecht festbacken.
Wird nun durch das Update nach mehreren 10tsd km Laufleistung es Motors, die Rate der Abgasrückführung (sehr stark, wie es stattfindet) erhöht, gerät die Mechanik des AGR-Ventil wegen der Verkokung an ihre Grenzen und das AGR-Ventil "gibt den Geist auf".
Hier ist aber nicht das Update - auch nicht die Verweigerung dessen - schuld, sondern die Tatsache, dass wegen der Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung eben diese starken Ablagerungen vorhanden waren, da das AGR-Ventil vor dem Update ja nur auf dem Prüfstand (ganz selten) geöffnet hat.
Also ist meinem technischen Verständnis nach, nicht die Verweigerung des Updates ursächlich für den eventuellen Schaden am AGR-Ventil, sondern der Betrug der VW AG bei der Zulassung des Fahrzeugs, mit dem auf dem Prüfstand zwar EG-konforme Emissionswerte erreicht wurden, das Fahrzeug aber in diesem Modus niemals auf der Straße fahrbar gewesen wäre. Die Abschalteinrichtung war also ein böser, fauler Trick!
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 15:58:49 Uhr:
... das Video erklärt jetzt nicht, wie durch den Betrieb des Fahrzeugs mit der verbotenen Abschalteinrichtung das AGR-System Schaden genommen haben kann.
In dem Video wird die (Stau-) Klappe zwischen dem AGR-Ventil und dem AGR-Kühler gezeigt und beschrieben. Ich kombiniere:
1. Die Rückführung kühlerer Abgase senkt die NOx-Werte.
2. Es soll Korrosionsdefekte im Bereich des Kühlers und verklebte AGR-Ventile geben.
3. Es ist vorstellbar, dass diese beiden Defekte (erhöhte Korrosion durch weniger heiße Abgase im Inneren des Kühlers bzw. vermehrter Rückschlag der heißen Abgase auf das AGR-Ventil) auf die lange geschlossene Klappe zurückzuführen sind.
4. Die Abschalteinrichtung bewirkt möglicherweise nicht das Schließen des AGR-Ventils, sondern das lange Schließen bzw. das seltene Öffnen der (Stau-) Klappe.
5. Je kürzer die Betriebszeit mit der Abschalteinrichtung ist, desto seltener treten auch die negativen Wirkungen der Abschalteinrichtung bzw. der Abgasstauung zum AGR-Kühler hin auf.
Es ist nur ein Denkansatz meinerseits. Will Euch ja etwas zum Mitdenken und -diskutieren geben. 😉
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 15:58:49 Uhr:
Wenn die nämlich mit einem Sachverständigengutachten um die Ecke kommen, wird der Ausgang des Verfahrens m.E. noch ungewisser und wird vorallem auch deutlich länger dauern.
Da VW ganz sicher kein Interesse daran hat, dass ein Sachverständigengutachten öffentlich macht, wie aufwendig hier manipuliert werden musste, wie die Abschalteinrichtung tatsächlich funktioniert und zu welchen Folgeschäden sie führt, stelle ich mir vor, dass klägerseitiges zutreffendes technisches Argumentieren die Zivilprozesse rascher beendet. Am Ende kommt noch heraus, dass für die Entwicklung der verbotenen Abschalteinrichtung (weil billiger) mehr Aufwand betrieben wurde als für die raschere Entwicklung eines umweltschonenderen, regelkonformen Dieselaggregats. Ein Gerichtsgutachten würde möglicherweise das wahre Ausmaß der kriminellen Energie offenbaren.
Zitat:
@pctelco schrieb am 24. Januar 2018 um 16:25:06 Uhr:
Das dank Abschalteinrichtung fast nicht genutzte ARG-Ventil verschleißt nicht in der Zeit der Nichtnutzung, sondern verkokt durch Ablagerung von Ruß und Ölrückständen, welche sich mangels starker durchströmung mit Abgasen dort regelrecht festbacken.
OLG Hamm, Urt. v. 11.05.2017 - 28 U 89/16 Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 09.06.2017
... Es hätte zwar sein können, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen ist.
... Dieser werkseitige Fehler führte zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.
... Zugleich lagerte sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich ab. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit ist ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt hat.
... Aufgrund dieser beiden technischen Defekte blieb der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück.
@Tiguan_MS Ich schrieb ja nur vom - meist als erstes nach dem Update - sterbenden AGR-Ventil, und nichts von DPF oder PD-Elementen, denn diese sind ein ganz anderes Thema.