Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. Januar 2018 um 19:34:26 Uhr:



Interessant:
Das OLG Köln, 20.12.2017 - 18 U 112/17 - nahm Bezug auf das AZ 8 O 12/16, allerdings nicht zur Vorinstanz des OLG Hamm (LG Hagen, 12.10.2017 - 8 O 12/16), sondern zum LG Aachen, ebenfalls in Sachen VW.

Das OLG Köln beabsichtgt, die Berufung des vom LG Aachen auf Zahlung verurteile Autohaus zurückzuweisen.

Spannend...

Das wirklich spannende ist, dass das OLG Köln die Berufung per Beschluss zurückweisen will, also wegen offensichtlicher Unbegründheit.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. Januar 2018 um 21:50:13 Uhr:



Wieso wurde dieser Hinweisbeschluss nirgendwo von den Kläger-Vertretern oder auf anderen Seiten zum Thema gefeiert? Oder ist meine Euphorie fehl am Platz?

Ich denke, dass der zugrundeliegende Sachverhalt beinahe optimal war (aus Klägersicht):

- Kauf in 2015, nur Monate vor Bekanntwerden der Manipulation;
- unverzügliche Mängelrüge;
- doppelte Fristsetzung;
- Rücktrittserklärung vor Freigabe des Updates;
- schlüssiger Vortrag zu Verwendungen und Bereicherung;
usw.

Das wird so auf die Mehrzahl der Fälle eher nicht zutreffen.

Ja, das habe ich so auch noch nicht gelesen in den bald geschätzt tausend Urteilen zum Widerrufsjoker und zu VW. Aber das heißt ja nichts - bin ja nur Laie. 😉 Ist das denn möglich? Beim Streitwert über 20.000€ kann der Beklagte doch noch NZB einlegen oder nicht?

Hier ein interessanter Kommentar zum Gutachten am Landesgericht Linz:
https://www.derstandard.de/.../...zeigt-wirkung-der-vw-betrugssoftware

Zitat:

was heißt "weil VW den Quellcode der Software nicht bekanntgibt"?
Warum kann man sie nicht dazu zwingen? Wenn man den Alkomaten verweigert gilt man auch als automatisch volltrunken.

Antwort eines anderen:

Zitat:

VW kann man deswegen nicht zwingen, weil die nicht Partei in den Zivilprozessen sind.VW ist nicht Partei in den Zivilprozessen, weil VW nicht Vertragspartner des Autokäufers ist. Beklagte Parteien sind regelmäßig die Autohändler, bzw. der Generalimporteur, diese verfügen aber nicht über die Quellcodes. Da VW selbst nicht Partei ist, kann man die Herausgabe nicht erzwingen.

Eine Möglichkeit wäre es - da gibt es entsprechende Anstrengungen in Wien - gegen VW ein Strafverfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz einzuleiten. DANN ist VW als beschuldigte Partei Teil des Verfahrens und nicht nur Zuschauer.

Ist das österreichisches Recht oder gilt das in DE auch?

Könnte man bei einer Klage gegen die VW AG wegen arglistiger Täuschung die Offenlegung des Quellcodes der Software des Motorsteuergerätes fordern? Oder hat das keine Aussicht auf Erfolg, weil VW sich auf Betriebsgeheimnisse berufen wird?

Was ist mit der Staatsanwaltschaft in Deutschland in den strafrechtlichen Ermittlungen? Könnten die das fordern?

Zitat:

@boomer68 schrieb am 12. Jan. 2018 um 22:12:28 Uhr:


schlüssiger Vortrag zu Verwendungen und Bereicherung

Was kann man denn da falsch machen? Man trägt vor, dass man z.B. zur Erneuerung der abgefahrenen Bremsen soundsoviel Euro bezahlt hat und dies für die Weiterverwendung des Fahrzeugs nötig war. Bedarf es da mehr?

Das Timing war wohl in der Tat gut. 😁

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Das ist in Deutschland auch so. Zivilverfahren finden auschließlich zwischen den Parteien statt. Darum gibt es ja auch so viele und unterschiedliche Urteile.

Im eigenen Verfahren darfst Du nicht erwarten, dass die Gegenseite die für Dich günstigen Tatsachen beweist oder Dir die Mittel dazu an die Hand gibt.

Die Staatsanwaltschaft könnte versuchen, an den Quellcode zu kommen, aber ob ihr das gelingt? Und selbst wenn würde das Betriebsgeheimnis wohl gewahrt werden. D.h., die Staatsanwaltschaft (und das Gericht) weiß dann zwar, wie der Quellcode aussieht, sie sagt es aber niemanden.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. Januar 2018 um 22:19:26 Uhr:



Zitat:

@boomer68 schrieb am 12. Jan. 2018 um 22:12:28 Uhr:


schlüssiger Vortrag zu Verwendungen und Bereicherung
Was kann man denn da falsch machen? Man trägt vor, dass man z.B. zur Erneuerung der abgefahrenen Bremsen soundsoviel Euro bezahlt hat und dies für die Weiterverwendung des Fahrzeugs nötig war. Bedarf es da mehr?

Nö, wahrscheinlich nicht. Aber es gibt doch viele Urteile, in denen nichts zu Verwendungen steht.

😉

Gibt es eigentlich zu dem Gutachten aus Linz noch mehr Details?

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. Januar 2018 um 19:00:34 Uhr:


Ich hatte in einigen Urteilen gelesen, dass Zinsen erst seit Rechtshängigkeit (statt seit Kaufpreiszahlung) zugestanden wurden - daher dachte ich (wohl irrtümlich), dass es sich um etwas anderes handelte.

Wenn ich Dich richtig verstehe, fordert der Kläger den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zuzüglich Verzugszinsen auf den Kaufpreis seit Kaufpreiszahlung. Und die Verzugszinsen berechnet man üblicherweise mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (es gibt ja etliche online Rechner dafür). Korrekt?

Jepp!

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. Januar 2018 um 19:00:34 Uhr:



Wenn ich Dich richtig verstehe, fordert der Kläger den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zuzüglich Verzugszinsen auf den Kaufpreis seit Kaufpreiszahlung. Und die Verzugszinsen berechnet man üblicherweise mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (es gibt ja etliche online Rechner dafür). Korrekt?

Ab Verzugseintritt Kaufpreis plus Verzugszinsen, abzüglich Nutzungsersatz.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. Januar 2018 um 22:19:26 Uhr:


Was kann man denn da falsch machen? Man trägt vor, dass man z.B. zur Erneuerung der abgefahrenen Bremsen soundsoviel Euro bezahlt hat und dies für die Weiterverwendung des Fahrzeugs nötig war. Bedarf es da mehr?

Die Kosten des Ersatzes von Verschleißteilen zählen m.E. zu den Sowiesokosten und sind nichzt erstattungsfähig. Der Käufer hätte statt des streitbetroffenen Fahrzeugs ein anderes gekauft und auch an diesem die Verschleißteile erneuern lassen müssen. Die neuen Bremsklötze erhöhen auch nicht den Wert des Fahrzeugs.

Aber der Verschleiß von Bremsen tritt bei unterschiedlichen Modellen/Herstellern nach unterschiedlichen Zeiträumen auf. Das könnte relevant sein, wenn man dazu konkret etwas vortragen könnte.

Bedeutet Rückabwicklung nicht, die Parteien so zu stellen, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre? Ist das hier ex nunc oder ex tunc?

Außerdem: Wenn die Kosten für die Bremsen nach Annahmeverzug anfallen, müsste diese dann nicht tatsächlich VW tragen?

Findet ab Annahmeverzug eine Art Gefahrübergang zurück an den Händler statt? Was passiert, wenn die Sache nach Annahmeverzug (teilweise) untergeht, also das streitgegenständliche Fahrzeug abbrennt, gestohlen wird oder einen Total- oder anderen Schaden erleidet?

Und wie werden diese Posten (sofern keine sowieso-Kosten) angerechnet? Zum Kaufpreis addiert oder als wertsteigernd andersweitig berechnet? Wo im BGB ist das geregelt?

Annahmeverzug und paralleler Erwerb eines neuen Fahrzeugs:

Angenommen, der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten und der Händler seither im Annahmeverzug. Darauf erwirbt der Kläger von einem anderen Hersteller ein anderes Fahrzeug. Nun tritt beim streitgegenständlichen Fahrzeug ein Bremsen-Problem auf, welches der Kläger zunächst auf seine Kosten beheben lässt. Wieso sollte er nicht vom VW-Händler bzw. -Konzern beanspruchen können, dass dieser diese Reparatur-Kosten zahlt? Das sind dann m.E. keine sog. sowieso-Kosten, denn der Kläger hat ja inzwischen ein zweites Fahrzeug, welches er unterhalten muss. Und nur weil VW der Rückabwicklung des Kaufvertrags zum streitgegenständlichen Fahrzeug nicht zustimmt und viel Zeit ins Land geht bis zur juristischen Klärung, kann doch nicht bedeuten, dass der Kläger doppelt belastet wird mit der Unterhaltung/Instandhaltung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie des neuen Fahrzeugs.

Oder ist das nur meine naive, laienhafte (gierige? 😁) Sichtweise? 😉

PS:
Man könnte ggf. bei den Berechnungen noch argumentieren, dass ein Nutzungsersatz nicht anfallen kann für ein Fahrzeug ohne gültige Typgenehmigung, welches also ohne Grundlage gefahren wurde.

Und man könnte ggf. auch Kosten für die Kasko-Versicherung ins Spiel bringen, wenn man darlegen kann, dass geringere Prämien gezahlt worden wären, wenn sich der Kläger in Kenntnis des manipulieren Motors nicht für ein Fahrzeug des VW-Konzerns entschieden hätte, sondern für das damals an 2. Stelle favorisierte eines anderen Herstellers, welches jedoch bei der Kasko günstiger eingestuft war.

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 13. Januar 2018 um 17:41:29 Uhr:



Die Kosten des Ersatzes von Verschleißteilen zählen m.E. zu den Sowiesokosten und sind nichzt erstattungsfähig. Der Käufer hätte statt des streitbetroffenen Fahrzeugs ein anderes gekauft und auch an diesem die Verschleißteile erneuern lassen müssen. Die neuen Bremsklötze erhöhen auch nicht den Wert des Fahrzeugs.

M.E. sind das notwendige Verwendungen, weil die Bremsen die Gebrauchstauglichkeit erhalten, anders ausgedrückt also der Besitzer die Nutzungen nicht hätte ziehen können.

Der Ersatz wäre aber nicht nötig gewesen, wenn der Kläger das Fahrzeug, das er nicht haben will, nicht genutzt hätte.

So, mein RA ist der Ansicht von boomer68, wenn es sich um Aufwendungen handelt, welche zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs nötig sind, also unabhängig davon, ob das Fahrzeug dann genutzt wurde oder nicht.

Immerhin weiß der Kunde ja nicht, ob/wann es eine Rückabwicklung gibt und will das Fahrzeug bis dahin fahrbereit halten. Dazu gehören auch nötige Reparaturen, zumindest solche, welche eben zur Fahrtüchtigkeit beitragen bzw. diese erhalten.

Die in einem Urteil berücksichtigten Kosten für eine Tieferlegung sollen wohl den Wert steigern, wobei sich mir das nicht ganz erschließt. Anders wiederum sieht es m.E. beim nachträglichen Einbau eines Navi, einer AHK oder eines Dachgepäckträgers aus - die sind sicherlich(?) wertsteigernd. Hingegen erinnere ich ein Urteil, wo ein Fahrradträger nicht vom Gericht berücksichtigt wurde, da er nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden war und - aufgrund seiner universalen Einsetzbarkeit - von der Klägerin auch an jedem anderen Fahrzeug hätte genutzt werden können. Also es gibt da sicherlich unterschiedliche Auffassungen - wie üblich. 😉

Aber das heißt ja nicht, dass man es nicht versuchen kann...

PS:
Ist dieser Thread zu den Software-Ständen schon bekannt?
Schon bekannt?
https://www.motor-talk.de/.../...are-staende-nach-update-t6151148.html

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