Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 13. Januar 2018 um 20:45:37 Uhr:


Der Ersatz wäre aber nicht nötig gewesen, wenn der Kläger das Fahrzeug, das er nicht haben will, nicht genutzt hätte.

Damit hast Du recht. In diesem Fall fällt dann natürlich auf keinesfalls Nutzungsentschädigung an, gegen die man notwendige Verwendungen gegenrechnen wollte.

In der Tat. Nutzungen sollten auf beiden Seiten berücksichtigt werden:

  • Beim Käufer für gefahrene km und andere Aufwendungen, sofern "legitim" (ich fasse das mal so zusammen)
  • Beim Verkäufer für den gezahlten Kaufpreis

Die Details wird man am besten mit seinem Anwalt besprechen. 😉

"Druck auf die Falschen":
https://www.np-coburg.de/.../Druck-auf-die-Falschen;art661791,5924616

Zitat daraus:

Zitat:

Längst gibt es Gutachten und sogar Landgerichtsurteile, die erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der billigen Software-Lösung nähren. Der Schadstoffausstoß werde nicht ausreichend gesenkt, heißt es da. Stattdessen vermindere sich die Fahrzeugleistung, Verbrauch und Verschleiß hingegen nähmen zu.

Welche Gutachten sind gemeint? Kennt die jemand?

Ich weiß nicht, ob folgende Frage schon diskutiert wurde:

Wenn ein Neuwagenkauf (Bestellfahrzeug) rückabgewickelt wird, ggü
a) Händler aus Sachmängelhaftung und/oder
b) Hersteller aus sittenwidriger Schädigung.

Wie verhält es sich mit Kosten, welche durch die Überbrückung der Lieferzeit eines neuen Kfz entstehen?
Kann ein Schaden (bspw. Mietwagen) geltend gemacht werden?

Gibt es hierzu Rechtsprechung?

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Ein Anwalt meinte nach meiner Erinnerung, dass man hier nur etwas geltend machen könne, wenn man in der Zeit über keinen Zweitwagen verfüge, aber tatsächlich ein Fahrzeug benötigte, z.B. um zur Arbeit zu kommen o.ä. Ggf. könnte man dann alternativ Kosten für den ÖNV geltend machen.

Ich selbst denke, dass das durchaus legitim ist, wenn man im Rahmen des Rechtsstreits tatsächlich kein Fahrzeug mehr hat, dies aber benötigt, dass man das aber auch plausibel nachweisen muss und es nicht übertreiben sollte. Z.B. erscheint es mir nicht gerechtfertigt, ein höherwertiges/teureres Fahrzeug zu mieten im Vergleich zum streitgegenständlichen Fahrzeug. Auf den Cent genau wird niemand schauen, aber die Größenordnung sollte m.E. gewahrt bleiben.

Urteile hierzu sind mir leider nicht bekannt.

Da wir von Schäden sprechen:

Welche könnten sonst noch entstehen im Rahmen der Rückabwicklung bzw. welche Aufwendungen könnten sonst noch geltend gemacht werden?
Höhere Kfz-Steuern und Kaskoversicherung wegen eines neu erworbenen Fahrzeugs, weil man das gleiche Modell von VW nicht mehr will? Klingt wir hergeholt...

Aber folgendes m.E. nicht: Der Kläger erwarb damals von VW ein Sondermodell mit ordentlichem Hersteller(!)-Rabatt. Das Fahrzeug entpuppte sich 2015 als mangelhaft wegen der Manipulationen an der Motor-/Abgassteuerung. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung (keine Ersatzlieferung) und muss nun für ein ähnliches Fahrzeug (egal, ob von VW oder einem anderen Hersteller) deutlich mehr zahlen, weil es derzeit keinen (so großen wie damals) Hersteller(!)-Rabatt gibt und auch aufgrund der Inflation. Ohne den Skandal hätte der Kläger das Fahrzeug noch einige Jahre fahren können, aber jetzt muss er eben ein neues kaufen, weiches bei ähnlichen Leistungen etc. deutlich teurer ist.

Mir ist klar, dass die Rückabwicklung den Kunden nicht besser stellen darf als wenn es keine Rückabwicklung gäbe, aber es darf ihn m.E. auch nicht schlechter stellen. Sofern VW des Berugs überführt ist, hat der Kunde daher m.E. auch Anspruch darauf, dass VW ihm den vorgenannten Schaden ausgleicht.

Das ist zumindest mein laienhaftes Verständnis, ohne dazu die gesetzlichen Grundlagen zu kennen. Aber vielleicht wisst Ihr mehr darüber.

Micha112233 + AlphaOmega

hier könnten evtl nach BGB die §§ 823 + 826 hilfreich sein.
Auf jeden Fall nicht ohne Anwalt, da sich ein gerichtliches Verfahren vermutlich nicht vermeiden lassen wird.

Ja, ist klar, danke! Meine Klage läuft bereits...

Übrigens ist der Urteilstext hierzu nun öffentlich:
LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 2-03 O 104/17
https://dejure.org/2017,46288

Hallo, es drohen 250000 Dieselfahrern in Deutschland der Endzug der Betriebserlaubnis. Wer das Update nicht durchführen lässt weil er einen Schaden am Motor befürchtet bekommt keine Plakette!!!
Die Autos werden stillgelegt, aus!
Es ist eine Riesenschweinerei wie hier mit dem Deutschen umgegangen wird!!! Auch wenn es mich nicht betrifft könnte ich [Beep - Beitrag überarbeitet - Sachlich bleiben]
Die deutschen Konzerne zahlen im Ausland millijarden strafen und der Dumme Deutsche hat die [Beep - Beitrag überarbeitet - Sachlich bleiben]!!!
Leute wert euch klagt gegen die Autokonzerne und den [Beep - Beitrag überarbeitet - Sachlich bleiben] der das unterstützt!
Wir dürfen uns nicht mehr alles gefallen lassen!

Mit freundlichen Grüßen
Peter Woitzik

[Beitrag editiert - Polmaster/MT-Moderation]

https://...ht-celle.niedersachsen.de/.../...ipulierten-pkw-160747.html

OLG Celle verhandelt über abgasmanipulierten PKW

Celle. Der 7.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Vorsitz von Dr. Markus Wessel verhandelt

am Donnerstag,18. Januar 2018 ab 10.00 Uhr in Saal 153

über eine Klagegerichtet auf Nacherfüllung eines Kaufvertrages über einen abgasmanipulierten PKW (Az.: 7 U 28/17, Vorinstanz Landgericht Hannover 11 O 9/16).

Es ist nicht zu erwarten, dass der Senat unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung seine Entscheidung verkündet. Jedoch ist davonauszugehen, dass die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien erörtert wird.

Vertreterinnen und Vertreter der Medien werden gebeten, ihre Teilnahme unter OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Gebäude des OLG ein allgemeines Verbot für Film-, Foto- und Tonaufnahmen besteht.

Ein PKW-Käufer begehrt die Nacherfüllung eines Kaufvertrages über einen VW Tiguan. Er hatte das Fahrzeug, Baujahr 2008, von dem beklagten gewerblichen Autohändler im April2015 gebraucht erworben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor eingebaut, dessen Software die Stickoxidwerte im Prüflaufstand unzulässig mit Hilfe einer Abschalteinrichtung optimiert. Der Kläger hatte den Beklagten zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Der PKW-Hersteller teilte dem Kläger mit, dass eine technische Lösung erarbeitet werde und er Nachricht erhalte, wenn ein Nachbesserungstermin vereinbart werden könne. Jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Januar 2017 hat der Kläger keine entsprechende Mitteilung erhalten. Mit seiner Klage hat er im Wesentlichen Nachbesserung seines Fahrzeuges begehrt.

Das Landgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Nacherfüllung sei dem Beklagten vorübergehend unmöglich, weil er selbst keine geeignete Softwarelösung erarbeiten könne.

Die Herstellerin des Fahrzeugs ist zwischenzeitlich dem Rechtsstreit auf Seiten desbeklagten Autohauses beigetreten.

Die ursprünglich für den 18. Mai und 7. September 2017 anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung über die Berufung hatten verlegt werden müssen.

https://...gerichtsbarkeit.hessen.de/.../...ckblick-2017-ausblick-2018

Rückblick 2017 - Ausblick 2018

27.12.2017 Pressestelle: OLG Frankfurt

.....

Im Zivilbereich ist das OLG seit Mitte des Jahres auch zunehmend mit der Aufarbeitung der sogenannten Diesel-Affäre befasst. Derzeit sind 40 Verfahren anhängig, wobei fast täglich neue Verfahren hinzukommen. Die Klagen richten sich teilweise allein gegen Autokonzerne, teilweise auch gegen Autohäuser. Eine OLG-Entscheidung gibt es noch nicht. 5 Verfahren haben sich zwischenzeitlich durch außergerichtliche Einigungen der Parteien erledigt. In einigen anderen Verfahren wurden Termine zur mündlichen Verhandlung für das erste Quartal 2018 bestimmt.

.....

Mal gespannt, ob auch 2018 OLG-Verhandlungen noch außergerichtlich geeinigt werden. Die deliktische Haftung ist ja noch nicht verjährt ... Abwarten, wann die nächsten Terminabsagen kommen ...

Die Hochburg von VW bleibt ihrer bisherigen Rechtsprechung leider treu:
LG Braunschweig, 13.12.2017 - 3 O 806/17 - siehe Volltext

Zitat:

Widerruf des Finanzierungsdarlehens und Rücktritt vom Autokaufvertrag im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal

1. Vermittelt ein Autohändler bei Abschluss des Kaufvertrages zugleich einen Darlehensvertrag mit einer Bank zur Finanzierung des Kaufpreises, handelt es sich um verbundene Verträge i. S. von § 358 Abs. 3 BGB mit der Folge, dass der Käufer im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nach § 355 BGB auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist.

2. Wenn die Widerrufsinformation der finanzierenden Bank in Gestaltung, Überschrift und Wortlaut exakt dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht mit der einzigen Ausnahme, dass infolge eines Übertragungsversehens der Satz "Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich" aus dem Muster nach der vorhergehenden, bis zum 12.06.2014 geltenden Rechtslage in der Widerrufsinformation stehen geblieben ist, sperrt das nicht die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB.

3. Unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB führen nicht dazu, dass gem. § 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 6 BGB die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, sondern schließen gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein aus.

4. Aus den bindenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15.10.2015 und der Freigabebestätigung der für die Fahrzeuge der Marke Skoda zuständigen britischen Typgenehmigungsbehörde Vehicle Certification Agency (VCA) vom 05.05.2017 ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten, zu beseitigenden unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt und dass die von der VCA freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist.

5. Ein Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen des sog. Abgasskandals setzt voraus, dass dem Autohändler zuvor gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, die unter den gegebenen Umständen bis zu einem Jahr betragen kann. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist in diesen Fällen weder nach §§ 326 Abs. 5, § 275 Abs. 1 BGB noch nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 440 S. 1 3. Alt. BGB entbehrlich.

Alle Punkte "ordentlich" abgehakt. Bei diesem LG hat man ganz schlechte Karten und sollte mit allen Mitteln versuchen zu vermeiden, die Klage dort anhängig zu machen. VW wiederum wird versuchen, Klagen an anderen Gerichten zu verhindern mit dem Hinweis auf die Nicht-Zuständigkeit des anderen Gerichts.

Das Spielchen kenne ich von tausenden von Klagen in Sachen Kreditwiderruf gegen diverse Banken im Raum Frankfurt/Main, weil das LG FFM lange Zeit sehr "bankenfreundlich" geurteilt hatte (wegen der vielen in FFM ansässigen Bankenzentralen nicht wirklich verwunderlich).

PS:
In meinem Blog habe ich u.a. eine Übersicht "Wichtige anstehende Gerichts-Termine inkl. anhängige Verfahren".

Dort darf auch kommentiert werden. 🙂

Zuständig ist m.E. immer das LG im Einzugsbereich des Wohnortes des Halters.

Du meinst, wo das Fahrzeug gekauft wurde.

Nö, Standort des Fahrzeugs bzw. Wohnort des Klägers, sorry. Vgl. §§ 29, 32, 35 ZPO. S. auch Wahlrecht des Klägers zwischen verschiedenen Gerichtsständen.

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