Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@Broesel13 schrieb am 11. Januar 2018 um 14:45:47 Uhr:


https://www.wp.de/.../...-gegen-autohaus-aus-meschede-id213073187.html

Das gelieferte Fahrzeug sei aufgrund der die Abgaswerte manipulierenden Software mangelhaft, so das Landgericht. Deshalb könne der Kläger eine Neulieferung verlangen, müsse dann aber das alte Fahrzeug zurückgeben und etwa 19 000 Euro an das Autohaus für die siebeneinhalbjährige Nutzung bezahlen. Für den VW Passat Variant 2,0 l TDI hatte der Käufer im Juni 2010 einen Preis von 33 500 Euro bezahlt.

In der Berufung vor dem Oberlandesgericht hält er an seiner Forderung fest, ein neues Fahrzeug ohne Nutzungsentschädigung zu erhalten. Das Autohaus plädiert dafür, die Klage abzuweisen.

Die erstinstanzliche Entscheidung widerspricht in Bezug auf die Nutzungsentschädigung dem geltenden Recht. Dies wird hier auch für juristische Laien verständlich erklärt:

http://www.juraexamen.info/der-neue-§-474-abs-2a-bgb-unspektakulare-vorschrift-mit-spektakularer-vorgeschichte-quelle-fallbackofen-fall-bgh-v-26-11-2008-viii-zr-20005-njw-2006-3200/

Infos zum Linzer-Gutachten

https://www.derstandard.de/.../...zeigt-wirkung-der-vw-betrugssoftware

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 11. Januar 2018 um 15:53:50 Uhr:


Kenne das Urteil zwar nicht, aber wurde evtl. versäumt eine Nutzungsentschädigung vom Beklagten zu verlangen für den dem Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 33.500,00 € zuzüglich Zinsen von 5% über Basiszinssatz?
Der Beklagte hat ja aus diesem Betrag auch einen Nutzen gezogen. Dieser liesse sich sich sicherlich dann aufrechnen und vermutlich dazu beitragen das Nutzungsentgelt für die gefahrenen KM verringern bzw zu neutralisieren

Das habe ich ja auch schon wiederholt geäußert: Nutzungsersatz müsste m.E. "symmetrisch" (nicht jedoch automatisch in gleicher Höhe) gelten - zumindest kenne ich es so von der Rückabwicklung eines Kreditvertrags. Beide Seiten haben die von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben. Über deren Höhe wird zu diskutieren sein, aber dass sie seitens des Händlers bzw. VW Kotzern gar nicht angefallen sein sollen, ist m.E. falsch.

Ob man hierzu gleich die Aufrechnung erklärt, sollte man aber vorher gut überlegen und mit seinem Anwalt besprechen, denn nach meiner Erinnerung kann das zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die Aufrechnung sollte man natürlich tunlichst erst dann erklären, wenn deren Leistung durch den Verkäufer vom Gericht festgelegt wurde. Da die wenigsten hier ohne Anwalt vor Gericht gehen werden, sollte es natürlich durch den eigenen Anwalt erfolgen.

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In den Fällen der Rückabwicklungsklagen gegen den Verkäufer und der Schadensersatzklagen gegen VW wird doch schon der gesetzliche Verzugszins nach § 286 Abs. 1 BGB auf den Kaufpreis geltend gemacht. Welche "Früchte" sollen die Schuldner denn in dem Zeitraum seit der Kaufpreiszahlung bis zum Verzugseintritt aus dem Geldbetrag gezogen haben?

Ich hatte in einigen Urteilen gelesen, dass Zinsen erst seit Rechtshängigkeit (statt seit Kaufpreiszahlung) zugestanden wurden - daher dachte ich (wohl irrtümlich), dass es sich um etwas anderes handelte.

Wenn ich Dich richtig verstehe, fordert der Kläger den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zuzüglich Verzugszinsen auf den Kaufpreis seit Kaufpreiszahlung. Und die Verzugszinsen berechnet man üblicherweise mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (es gibt ja etliche online Rechner dafür). Korrekt?

Vorinstanz: LG Hagen, 12.10.2017 -

8 O 12/16

=>

OLG Hamm -

28 U 232/16

- Verhandlung vom 11.01.2018

Zitat:

@arnebanane73 schrieb am 11. Januar 2018 um 11:49:45 Uhr:


Ein Mitglied der FacebookGruppe "VW Abgas Skandal Motor EA 189" hat einen Beschluss des OLG Köln zu seinen Gunsten erwirkt. Er darf den Kauf rückabwickeln.
Vielleicht ist es von Interesse für den einen oder anderen.
Link:
https://www.justiz.nrw.de/.../18_U_112_17_Beschluss_20171220.html

Tolle News - vielen Dank! 🙂

Zur Verhandlung vom 11.01.2018 gibt's inzwischen auch bei test.de 2 Kommentare mit einem weiteren Hinweis:

Zitat:

VW-Kläger schrieb am 11.01.2018 um 16:02 Uhr:
Erwartbare OLG-Entscheidung

Die Klägerin kaufte im Jahre 2015 einen VW Beetle, der vom Abgasskandal betroffen ist. Sie klagte zunächst vor dem Landgericht Aachen auf Rückabwicklung und Rücknahme des Fahrzeugs gegen Ihren Händler. Das Landgericht Aachen, 8 O 12/16 gab der Klage mit Urteil vom 07.07.2017 statt. Dagegen legte der Händler vor dem Oberlandesgericht Köln Berufung ein. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017,18 U 112/17 entschied das Oberlandesgericht Köln nunmehr, dass es beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht Köln begründet seine Entscheidung damit, dass die Berufung des Händlers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die Verurteilung des Landgerichts Aachen richtig ist. Das Fahrzeug sei in jedem Fall mangelhaft. Der Mangel sei auch nicht unerheblich und eine kurze Fristsetzung von 2 Wochen sei ausreichend. Damit kann die Klägerin das Fahrzeug zurückgeben
Das wird eine Entscheidung, auf die nicht nur ich lange gewartet habe.

Zitat:

test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 11.01.2018 um 16:47 Uhr:
Re: Erwartbare OLG-Entscheidung

Über diese Entscheidung berichten wir bereits sowohl in der Chronik als auch in der Urteilsliste. Inhaltlich ist die Entscheidung tatsächlich nicht so sehr überraschend, aber das der 18. Senat des Oberlandesgerichts in Köln die Berufung des VW-Händlers durch einstimmigen Beschluss zurückweisen will und damit auch keine _Revivion zum Bundesgerichtshof zulässig sein wird, ist schon eine deutliche Ansage und ziemliches Desaster für VW.

Chronik bei test.de:

Zitat:

12.01.2018 Jetzt kommt es ganz dick für den VW-Konzern und seine Händler: Das Ober­landes­gericht Hamm hält Klagen gegen Händler auf Erstattung des Kauf­preises für Skandal­autos auch dann für begründet, wenn der Auto­käufer dem Händler keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Sich auf diese Nachbesserung einzulassen, sei unzu­mutbar. Die Richter im 28. Senat des Gerichts gehen damit noch weiter als die am Ober­landes­gericht Köln, die kurz vor Weih­nachten einen gestern bekannt gewordenen verbraucherfreundlichen Hinweis­beschluss gefasst haben (s. u., 11.01.2018). Ganz ungewöhnlich: Gerichts­sprecher Christian Nubbemeyer berichtet in einer Presse­mitteilung ausführ­lich über die in der mündlichen Verhand­lungen erörterten vorläufigen Rechts­auffassungen des Gerichts. Eine solche Presse­mitteilung ist test.de bislang noch nie unterge­kommen. Mutmaß­licher Hintergrund: In zahlreichen VW-Skandalfällen boten der Auto­konzern und seine Händler in Berufungs­verfahren vor den Ober­landes­gerichten Skandal­autobesitzern viel Geld, sobald sich abzeichnete, dass das Ober­landes­gericht zugunsten der Auto­besitzer entscheiden will. Wenn der Auto­besitzer das annimmt, endet das Verfahren ohne Urteil, auf das sich andere Skandal­autobesitzer berufen könnten. Offen­bar wollte das Ober­landes­gericht verhindern, dass seine Rechts­auffassung erneut nicht publik wird. Immerhin: Das Ober­landes­gericht Hamm hielt es anders als das in Köln für nötig, eine mündliche Verhand­lung anzu­beraumen. Sehen die Richter dort eine grund­sätzliche Bedeutung der Sache, würden sie die Revision zum Bundes­gerichts­hof in Karls­ruhe zulassen. Laut VW haben bisher die Mehr­zahl der Gerichte zugunsten des Auto­konzerns entschieden und die Klagen von Skandal­autobesitzern abge­wiesen. Letzt­lich hängt vom Bundes­gerichts­hof ab, wie der Rechts­streit um die meisten Skandal­autos ausgehen wird.
Ober­landes­gericht Hamm: Pressemitteilung vom 11.01.2018

Und hier noch der Link zur vorhergehenden Pressemitteilung des OLG Hamm bzgl. dieser Verhandlung:

http://www.olg-hamm.nrw.de/.../...andal-sechs-Termine-Jan-Febr2018.pdf

Zitat:

11. Januar 2018, 12:30 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 232/16 OLG Hamm

Der klagende Kunde aus Halver verlangt von der beklagten Autohändlerin aus Holzminden die Rückabwicklung eines im April 2015 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Audi A 6 2.0 TDI zum Kaufpreis von 29.250 Euro.

Mit Urteil vom 12.10.2016 hat das Landgericht Hagen die Klage abgewiesen (Az. 8 O 12/16 LG Hagen). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, so das Landgericht. Das Fahr
zeug habe aufgrund der eingesetzten Manipulationssoftware zwar möglicherweise einen Mangel. Es fehle jedoch an der für einen Rücktritt notwendigen Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, die im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte habe den Mangel nicht arglistig verschwiegen, eine etwaige Kenntnis der Herstellerin müsse sie sich insoweit nicht zurechnen lassen. Eine Fristsetzung sei dem Kläger auch zuzumuten. Dass bei dem Fahrzeug nach einer Nachbesserung
durch die Beklagte ein anderer Mangel verbleibe, habe der Kläger nicht ausreichend dargetan.

In der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger sein Ziel, die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erreichen, weiter. Zum Verhandlungstermin am 11.01.2018 ist das persönliche Erscheinen des Klägers und eines Geschäftsführers der Beklagten angeordnet.

Aber durch den Hinweis des OLG Hamm dürfte das nun kalter Kaffee sein. 🙂

Bisher sehe ich nur die zuvor genannte Presseinformation des OLG Hamm.
Wird es denn auch einen richtigen Hinweisbeschluss geben?

Das ist nicht so schwer zu erklären, nur schwierig zu beweisen.
Mit dem Betrag können/sind Folgeaufträge abgewickelt worden, die ansonsten über Kredit mit wohl höheren Zinsen finanziert werden müssten.
Da der Gegenbeweis nicht angetreten wird, scheint der Kreditzins wohl höher zu sein als der Verzugszins und die Beklagten widersprechen wohlweislich nicht.

Genauso war das Spielchen mit der Bank, die sich nicht dazu äußern wollte und somit ihrer sekundären Darlegungspflicht nicht nachkam. 🙂

Nochmals zum OLG Hamm - 28 U 232/16

Interessant:
Das OLG Köln, 20.12.2017 - 18 U 112/17 - nahm Bezug auf das AZ 8 O 12/16, allerdings nicht zur Vorinstanz des OLG Hamm (LG Hagen, 12.10.2017 - 8 O 12/16), sondern zum LG Aachen, ebenfalls in Sachen VW.

Das OLG Köln beabsichtgt, die Berufung des vom LG Aachen auf Zahlung verurteile Autohaus zurückzuweisen.

D.h. es sind m.E. jetzt schon 2 OLG-Hinweise gegen "VW". Richtig?

Also nochmal übersichtlicher:

LG Hagen, 12.10.2017 - 8 O 12/16 =>
OLG Hamm - 28 U 232/16 (anhängig)

LG Aachen, 07.07.2017 - 8 O 12/16 =>
OLG Köln, 20.12.2017 - 18 U 112/17 (anhängig)

Spannend...

Das mit der Frist dürfe noch spannend werden.
Darüberhinaus betreffen beide Verfahren nur die Händler und nicht VW als Hersteller.

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 12. Januar 2018 um 19:45:22 Uhr:


Das mit der Frist dürfe noch spannend werden.
Darüberhinaus betreffen beide Verfahren nur die Händler und nicht VW als Hersteller.

Dazu ein kleiner Hinweis:
nach meiner Kenntnis stellen die Herren von VW ihre und die zu den anderen Konzernmarken gehörenden Händler von allen Kosten, die im Rahmen eines gegen den Händler lautenden Gerichtsurteils entstehen frei.
Ausgenommen sind lediglich die innerbetrieblich beim Händler entstehenden Kosten und der damit verbundene Zeitaufwand.
Das Kalkül geht wohl dahin, dass der Kunde eher die Klage gegen den Händler als ungerecht empfindet und ggf. mit diesem eine andere Lösung gesucht wird, die ohne Einschaltung des Rechtsweges erfolgt und damit wohl entsprechend weniger Kosten verursacht.
Dass der Kunde damit die ihm zustehenden Möglichkeiten nicht vollumfänglich ausschöpfen wird ist naheliegend.

https://www.presseportal.de/pm/105254/3837804

VW Skandal - Sensation: OLG Hamm: Update unzumutbar, Rücktritt ohne Fristsetzung möglich

12.01.2018 – 12:13

Neue Klagen gegen Händler wird es durch den Verjährungseintritt nicht mehr geben. Neue Klagen gegen VW auf Schadenersatz sehr wohl. Hier bin ich gespannt wie due OLGs entscheiden werden.

Zitat:

@Broesel13 schrieb am 12. Januar 2018 um 20:54:49 Uhr:


https://www.presseportal.de/pm/105254/3837804

VW Skandal - Sensation: OLG Hamm: Update unzumutbar, Rücktritt ohne Fristsetzung möglich

12.01.2018 – 12:13

Interessant dazu:

https://www.justiz.nrw/.../index.php

11.01.2018

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat einen Verhandlungstermin in einer Rechtsstreitigkeit vom sog. "Abgasskandal" betroffener Fahrzeuginhaber aufgehoben, weil die am Rechtsstreit beteiligten Parteien mitgeteilt haben, dass sie sich außergerichtlich Vergleichsverhandlungen führen.

Aufgehoben wurde die für Montag, den 15. Januar 2018 um 13:00 Uhr angesetzte mündliche Verhandlung in dem Rechtsstreit 17 U 53/17 OLG Hamm.

Weitere Informationen zu dieser Rechtsstreitigkeit können der im Internet veröffentlichten Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm "OLG Hamm verhandelt im Januar und Februar 2018 sechs Rechtsstreitigkeiten vom sog. Abgasskandal betroffener Fahrzeuginhaber" vom 20.12.2017 entnommen werden (http://www.olg-hamm.nrw.de/.../...andal-sechs-Termine-Jan-Febr2018.pdf).

Christian Nubbemeyer Pressedezernent

Aus dem Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 20.12.2017 - 18 U 112/17 -
https://dejure.org/.../rechtsprechung?...

Zitat:

Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 12/16

Tenor:

Hinweisbeschluss

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 – 8 O 12/16 – gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Weiter (Hammer):

Zitat:

Nach allem genügte bereits die ersten zur Nachbesserung gesetzt Frist, jedenfalls aber die zweite Frist.

d) Keinen Bedenken unterliegen die Ausführungen des Landgerichts zu den nach § 347 Abs: 2 S. 2 BGB zu ersetzenden Verwendungen der Klägerin für ein Navigationssystem nebst Radioblenden sowie für ein abschließbares Handschuhfach. Dass es sich hierbei nicht um notwendige Verwendungen handelte, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, und stattdessen richtig auf eine entsprechende Bereicherung der Beklagten abgestellt, die es sodann im Anschluss an das eingeholte Gutachten gemäß § 287 ZPO in nicht zu beanstandender Art und Weise bestimmt hat. Die Beklagte verkennt bei ihrem Vorbringen bereits den rechtlichen Ausgangspunkt in § 347 Abs. 2 S. 2 BGB und setzt sich unzutreffend mit § 347 Abs. 2 S. 1 BGB auseinander.

2. Da der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sondern sich in der Anwendung höchstrichterlich geklärter abstrakter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall erschöpft, da eine Divergenz zwar eventuell hinsichtlich der Subsumtionsergebnisse, nicht aber abstrakte Rechtssätze betreffend vorliegt, da es weder für § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO noch für § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO auf die Anzahl den Umständen nach vergleichbarer Fälle ankommt und da eine mündliche Verhandlung weder zur weiteren Aufklärung der Sache noch aus anderen Gründen geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), liegen hier auch die übrigen Voraussetzungen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren vor.

Wieso wurde dieser Hinweisbeschluss nirgendwo von den Kläger-Vertretern oder auf anderen Seiten zum Thema gefeiert? Oder ist meine Euphorie fehl am Platz?

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