Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Hier war die Klage gegen die VW AG abgewiesen worden:
LG Braunschweig, 29.12.2016 - 1 O 2084/15, 1 O 2084/15 (249) - https://dejure.org/2016,50176

Man lese sich aufmerksam die Begründung des LG durch. Für mich als Laien teils unverständlich, aber vielleicht trotzdem (eher für die Anwälte der anderen Kläger hier) von Wert. Tiguan_MS schrieb hier bereits vom Äquivalenzinteresse und der Stoffgleichheit (hatte es damals aber schon nicht verstanden 😉).

Die Klägerin ging in Berufung, nahm diese aber zurück:
OLG Braunschweig - 7 U 12/17 - https://dejure.org/2147,483647

Schade, dass es keinerlei Infos vom OLG über die Gründe gibt, z.B ob es zuvor einen Hinweis gab, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde o.ä. Oder weiß jemand von Euch mehr darüber?

PS:
Der Logik des LG Braunschweig folgend erscheinen sämtliche Ansprüche gegen die VW AG unbegründet oder unmöglich. Vor einem (anderen) OLG hätte diese Haltung m.E. keinen Bestand.

Ähnlich im Tenor sehen diese Urteile desselben LG aus, wobei dort auch die nicht eingeräumte Frist zur Nachbesserung durch den Händler ausschlaggebend war:

LG Braunschweig, 20.12.2017 - 3 O 1597/17 - https://dejure.org/2017,50131
LG Braunschweig, 20.12.2017 - 3 O 2436/16 - https://dejure.org/2017,50130

In Braunschweig haben es Kläger gegen VW sehr schwer. Ich bin gespannt, wann dieses Bollwerk bricht.

Interessant:

BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16 - https://dejure.org/2017,50134

Zitat:

Leitsatz
Bei der Prüfung, ob die Parteien nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, sind nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 26. April 2017, VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16 mwN).

Das verstehe ich so, dass die zuvor genannte Argumentation des LG Braunschweig u.U. nicht die Gesamtumstände in den dort verhandelten Fällen berücksichtigte. Es kommt dem BGH nach meinem laienhaften Verständnis nicht nur darauf an, ob im Kaufvertrag drin stand "hält Euro 5-Norm ein" etc., sondern z.B. auch, ob in den Gesprächen zwischen Händler und Verkäufer vor dem Kauf auch Themen wie gute Umweltverträglichkeit, Eignung eines Diesels auch für Fahrer kurzer Strecken etc. erörtert wurden. Wer dazu schlüssig und ggf. sogar mit Zeugen vortragen kann, wird evtl. mehr Erfolg haben. Oder wie seht Ihr das?

Das ist für mich so selbstverständlich, wie das Auto nicht nur geradeaus, sondern auch nach links oder rechts fahren kann. Das muß nicht extra besprochen werden!

Ok, aber trotzdem sollte man das auch möglichst schlüssig vor Gericht vortragen, bevor die Klage abgewiesen oder ein "fauler" Vergleich empfohlen wird.

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Heute dürfte die letzte Chance sein, die Verjährung bei Ansprüchen gegen den Händler zu hemmen. Der Schlichtungsantrag ist überschaubar und sollte wie bereits Mitte Dezember diskutiert zur Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate führen.

https://www.verbraucher-schlichter.de/...uer-verbraucherstreitigkeiten

Es entstehen keine Kosten. (Nur bei Missbrauch des Verfahrens ca. 50 EUR.)

LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 – 1 O 2084/15 (249):

"...
2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe durch Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug einen Vermögensschaden erlitten, für den die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 263 I StGB hafte.

Denn eine Bereicherungsabsicht i. S. des § 263 I StGB ist nur gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden des Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils, auf den er keinen Anspruch hat, ankommt.

Die Volkswagen AG hat indes nicht (auch) die durch Zahlung des Kaufpreises günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Kfz-Verkäufers, sondern (nur) die Veräußerung eines Fahrzeugs an diesen erstrebt. ..."

Anmerkung
Das Gericht denkt hier m.E. erheblich zu "kurz". Die Richter sollten mal die Tatbestandsmerkmale des Betruges "in mittelbarer Täterschaft" genauer unter die Lupe nehmen, dann würden sie Folgendes erkennen:

Die Volkswagen AG bediente sich ihrer ahnungslosen Vertragshändler (sog. "doloses Werkzeug"😉, um den Interessenten zum Abschluss eines Kaufvertrags mit Zahlungsverpflichtung und nachfolgender Kaufpreiszahlung zu motivieren. Der Kaufinteressent wäre diese Verpflichtung niemals eingegangen, wenn er gewusst hätte, dass das bestellte Fahrzeug mit einer rechtlich nicht erlaubten Motorsteuerungssoftware ausgestattet ist. Er hätte die Kaufentscheidung ebenfalls nicht getroffen, wenn er gewusst hätte, dass die Volkswagen AG die Schadsoftware nach dem Kauf durch eine Software ersetzen wird, welche das Fahrzeug - mit mehr oder weniger zweifelhaftem Erfolg - in einen den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Zustand versetzen wird. Die Volkswagen AG hat m.E. nicht aktiv getäuscht, sondern eine bestehende Aufklärungspflicht verletzt. Die Aufklärungs"pflicht" wurde durch die Herstellung von Fahrzeugen mit der rechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung begründet. Die Täuschung liegt daher in der Unterlassung der rechtlich gebotenen Aufklärung. Die Unterlassung steht in diesem Fall der Täuschung durch aktives Handeln gleich.

Der Schaden besteht in der Höhe des Kaufpreises und nicht in dem mangelbedingten Minderwert. Der Schaden kann am besten beseitigt werden, indem die Volkswagen AG dem Käufer den Kaufpreis erstattet, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Zahlung eines Geldausgleichs für gezogene Nutzungen.

Die Bereicherungsabsicht i.S. des § 263 I StGB ist sehr wohl gegeben, da es der Täterin auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden des Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils, auf den die Täterin keinen Anspruch hatte, ankam. Eine Bereicherung der Volkswagen AG liegt m.E. jedenfalls dann vor, wenn sie dem Händler ein Fahrzeug lieferte, welches der Kunde bei dem Händler mit einer individuell zusammengestellten Austattung in dem (irrigen) Glauben bestellte, dass das Fahrzeug allen rechtlichen Vorgaben, also auch denen des Typgenehmigungsrechts, entsprechen wird.

Meines Erachtens sind - spätestens (!) bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung - alle Einzelfälle sorgfältig zu analysieren und die Klagebegründungen entsprechend den "besonderen Umständen des Einzelfalls" zu formulieren bzw. zu ergänzen. Die Behandlung vieler Fälle im Rahmen einer vereinfachten massenweisen Bearbeitung wird ganz sicher zahlreiche "Opfer" fordern.

Es wird Einzelfälle geben, in denen - gegen den Händler - mit "sicherer" Erfolgsaussicht lediglich der zuvor zurückgewiesene Nachbesserungs- / Mangelbeseitigungsanspruch gerichtlich verfolgt werden kann. Dies werden u.a. diejenigen Fälle sein, in denen das Software-Update bereits zur Verfügung stand, als der Betroffene "erstmalig" Gewährleistungsansprüche geltend machte. Die Rechtmäßigkeit der Erklärung des Rücktritts ohne Fristsetzung dürfte hier sehr fraglich sein.

Es werden beiderseits hunderte von Seiten geschrieben, obwohl jede Partei das für die Beschreibung ihrer Rechtsposition Wesentliche erheblich reduziert zusammenfassen könnte. Die Papierflut und das umfangreiche sachlich wie rechtlich völlig unerhebliche Vorbringen verärgert die Gerichte in zunehmendem Maße. Vor allen Dingen dann, wenn sich der Sachvortrag vom Einzelfall weit entfernt und in allen rechtshängigen Verfahren nahezu derselbe ist. Es wird auch immer wieder die Frage gestellt, ob eine Klage, bei der das streitbetroffene Fahrzeug nicht in der Klagebegründung nach Typ, Motorisierung und FIN individualisiert wird, sondern dort lediglich in einem einzigen Halbsatz Bezug genommen wird auf die Angaben in der als Anlage beigefügten Bestellung und Rechnung, überhaupt zulässig ist.

Die vielen hundert Seiten vernebeln die Sinne. Manchmal ist dies Teil einer Prozesstaktik, die aber auch, wie der Schuss, ihr Ziel verfehlen kann.

http://www.nw.de/.../...er-Richter-staerken-VW-Kunden-den-Ruecken.html

Paderborner Richter stärken VW-Kunden den Rücken

Dieselskandal: Kläger, die Volkswagen direkt verklagt haben, gewinnen ihre Zivilprozesse.
Händlern muss die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden

Herzlichen Dank, Tiguan_MS und Broesel13 - und natürlich Euch allen für die vielen Hinweise! 🙂

Insbesondere finde ich Deine Überlegungen interessant, Tiguan_MS. Du hast ja ganz offensichtlich einen sehr guten Einblick in die Thematik.

Gibt es aus Deiner Sicht ein Problem, wenn jemand sowohl Händler (Gewährleistung) als auch VW AG (arglistige Täuschung oder sittenwidrige Handlung oder eben unterlassene Aufklärung) anklagt, aber keine oder eine unzureichende Frist ggü. dem Händler eingeräumt oder die Erklärung des Rücktritts erst erfolgte, als bereits die Software für das streitgegenständliche Modell zur Verfügung stand? Dann müsste (m.E.) doch die Klage gegen die VW AG trotzdem noch Erfolg haben. Die wird wegen einer zulässigen aber unbegründeten Klage gegen den Händler ja nicht auch unbegründet. Oder übersehe ich etwas?

Noch eine grundsätzliche Frage: Wieso klagen die meisten mit dem Hinweis auf eine Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag und nicht mit Hinweis auf eine Anfechtung des Kaufvertrags? Funktioniert letzteres nur deshalb nicht, weil als Voraussetzung der Händler getäuscht haben müsste (was meist nicht nachweisbar sein dürfte)? Oder gibt es noch andere Gründe?

Moin,

nach meinen Informationen ist der 31.12 ein Feiertag und auch der 01.01.18. Somit ist noch Zeit bis zum Ablauf des nächsten Werktages 02.01.2018.

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 31. Dezember 2017 um 10:28:25 Uhr:


Heute dürfte die letzte Chance sein, die Verjährung bei Ansprüchen gegen den Händler zu hemmen. Der Schlichtungsantrag ist überschaubar und sollte wie bereits Mitte Dezember diskutiert zur Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate führen.

https://www.verbraucher-schlichter.de/...uer-verbraucherstreitigkeiten

Es entstehen keine Kosten. (Nur bei Missbrauch des Verfahrens ca. 50 EUR.)

ja, richtig!

Zitat:

Damit werden das Entstehen des Anspruchs (objektiver Anknüpfungspunkt) und die Kenntnis des Gläubigers (subjektiver Anknüpfungspunkt) zu Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung erhoben. Der Beginn am Schluss des Jahres ist eine Besonderheit, die die Nervosität mancher Anwälte in der Silvesternacht erklärt. Denn spätestens in dieser Nacht müssten eventuell gerichtliche Schritte unternommen werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Denn die regelmäßigen Verjährungsfristen laufen alle am 31.12. ab, es sei denn, dieser 31.12. falle auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag. Dann nämlich läuft die Frist erst am nächsten Werktag - frühestens am 2.1. des darauf folgenden Jahres - ab (§ 193 BGB). Dazu weiter unten!

Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung wird durch Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB), durch die Vereinbarung eines Leistungsverweigerungsrechts (§ 205 BGB), durch höhere Gewalt (§ 206 BGB), durch familiäre Bande (§ 207) und (das ist der praktisch wichtigste Fall) durch gerichtliche Verfolgung des Anspruchs (beispielsweise durch Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids) gehemmt (§ 204 BGB).

Die Rechtsfolge der Hemmung der Verjährung ist in § 209 BGB geregelt: "Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet." Anders ausgedrückt: Dieser Zeitraum wird der normalen Verjährungsfrist hinzugefügt.

Im früheren Recht hatte vor allem die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs eine weiter gehende Folge. Sie führte zur Unterbrechung der Verjährung, die § 217 BGB alter Fassung so beschrieb: "Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen." In einfachem Deutsch ausgedrückt: Eine Unterbrechung ließ die Verjährungsfrist noch einmal ganz von vorn beginnen, wenn die Unterbrechung vorüber war.

Im neuen Recht gibt es den Unterbrechungstatbestand dem Namen nach nicht mehr. Das neue Recht spricht vom Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) und sieht den Neubeginn nur ausnahmsweise für wenige Fallgestaltungen vor.

Der praktisch wichtigste Hemmungstatbestand ist in § 204 BGB angesprochen: die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, sei es durch Klageerhebung (Abs. 1 Nr. 1), sei es durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren der ZPO (Abs. 1 Nr. 3). Und nun wird langsam deutlich, warum manche Anwälte in der Silvesternacht nervös werden. Es ist die Sorge darum, möglicherweise Hemmungshandlungen für Ansprüche, die in dieser Nacht vermehrt verjähren (§ 199 BGB), versäumt zu haben.

Doch warum gerade in dieser Nacht? Kommen die Hemmungshandlungen nicht ohnehin zu spät, wenn es anscheinend nicht auf die Einreichung der Klage oder des Mahngesuchs bei Gericht, sondern auf die Zustellung der Schriftstücke beim Schuldner ankommt? § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nennt ausdrücklich die Zustellung des Mahnbescheids, und für die Klageerhebung gilt nichts anders, weil § 253 Abs. 1 ZPO bestimmt: "Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)." Hier springt § 167 ZPO ein. Er legt fest, dass es für die Verjährungsunterbrechung und -hemmung letztlich doch auf den Zeitpunkt der Einreichung bei Gericht ankommt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/.../anspruch_und_verjaehrung.htm

Also wer bis jetzt nicht tätig geworden ist...

Alles Gute zum Neuen Jahr! 😁

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 31. Dezember 2017 um 17:51:19 Uhr:



1. Gibt es aus Deiner Sicht ein Problem, wenn jemand sowohl Händler (Gewährleistung) als auch VW AG (arglistige Täuschung oder sittenwidrige Handlung oder eben unterlassene Aufklärung) anklagt, aber keine oder eine unzureichende Frist ggü. dem Händler eingeräumt oder die Erklärung des Rücktritts erst erfolgte, als bereits die Software für das streitgegenständliche Modell zur Verfügung stand? Dann müsste (m.E.) doch die Klage gegen die VW AG trotzdem noch Erfolg haben. Die wird wegen einer zulässigen aber unbegründeten Klage gegen den Händler ja nicht auch unbegründet. Oder übersehe ich etwas?

2. Wieso klagen die meisten mit dem Hinweis auf eine Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag und nicht mit Hinweis auf eine Anfechtung des Kaufvertrags? Funktioniert letzteres nur deshalb nicht, weil als Voraussetzung der Händler getäuscht haben müsste (was meist nicht nachweisbar sein dürfte)? Oder gibt es noch andere Gründe?

zu 1.):
Da es zwei verschiedene Klagen sind, die zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind (§ 147 ZPO), ist es möglich, dass eine Klage abgewiesen und der anderen stattgegeben wird.

zu 2.):
Die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung greift regelmäßig nicht, da der Kläger dem Verkäufer, was Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Anfechtung ist nach § 123 I BGB ist, eine von diesem selbst verübte arglistige Täuschung nicht nachweisen kann. Darüber hinaus sind sich alle Gerichte mittlerweile einig, dass sich die Autohändler, soweit sie rechtlich nicht als echte VW-Töchter anzusehen sind, eine etwaige arglistige Täuschung aus dem Hause der Volkswagen AG nicht zurechnen lassen müssen (§ 123 II 1 BGB).

Vielen Dank!

Ob folgendes allgemeiner bekannt ist? Das Thema ist nicht brandaktuell, war aber nur ganz kurz auf dem Radar:

Samstag, 10. Juni 2017, 09.45 Uhr
EXKLUSIV - Mögliche Kraftstofflecks:
Volkswagen weitet Diesel-Umrüstung aus

Quelle:

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 2. Januar 2018 um 21:19:13 Uhr:


Die Vibrationen können zu Lecks führen:

https://webcache.googleusercontent.com/search?...

Danke an Micha112233!

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 3. Januar 2018 um 07:03:52 Uhr:


Vielen Dank!

Ob folgendes allgemeiner bekannt ist? Das Thema ist nicht brandaktuell, war aber nur ganz kurz auf dem Radar:

Samstag, 10. Juni 2017, 09.45 Uhr
EXKLUSIV - Mögliche Kraftstofflecks:
Volkswagen weitet Diesel-Umrüstung aus

Quelle:

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 3. Januar 2018 um 07:03:52 Uhr:



Zitat:

@Micha112233 schrieb am 2. Januar 2018 um 21:19:13 Uhr:


Die Vibrationen können zu Lecks führen:

https://webcache.googleusercontent.com/search?...


Danke an Micha112233!

Ja,
Deswegen werden ja seit dem bei bestimmten Modellen die Schwingungsdämpfer verbaut.
Wurde seinerzeit hier schon behandelt...
https://www.motor-talk.de/.../...-diesel-erfahrungen-t5615924.html?...

Ein Foto davon gab es hier:
https://www.motor-talk.de/.../20170114-090133-jpg-i208701635.html

Auch so ein krasser Update-Problemfall:

https://www.motor-talk.de/.../...lche-rechte-als-kaeufer-t6230589.html

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