Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 29. Dezember 2017 um 13:01:57 Uhr:
Ich teile Deine Ansichten und hoffe, bzgl. des Nutzungsersatzes etwas zu finden, was ich zu dessen Reduzierung nutzen kann...VW will tatsächlich vollumfänglich an der Aufklärung des Skandals mitwirken... 🙄
http://www.t-online.de/.../...eselskandal-vors-verfassungsgericht.html
Wird wohl nix....😉
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/vw-sonderpruefer-101.html
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin unabhängig von diesem Aspekt nicht hinreichend dargelegt, dass die aus der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers resultierenden Belastungen tatsächlich besonders schwerwiegend sind. Sie verweist insoweit lediglich auf die bereits durch die internen Ermittlungsmaßnahmen entstandenen Kosten im „Umfang eines mittleren dreistelligen Millionenbetrages“. ...
Außerdem fehlt es an Ausführungen zu der naheliegenden Frage, ob der befürchtete Nachteil nicht dadurch gemindert werden kann, dass dem Sonderprüfer die bisherigen internen Prüfergebnisse zur Verfügung gestellt werden.
http://...undesverfassungsgericht.de/.../rk20171220_1bvr275417.html
Man stelle sich vor, irgendein dusseliger Frittenbudenbetreiber würde sich auf seine Berufsfreiheit (Fritten und halbe Hähnchen braten) und unabsehbare wirtschaftliche Folgen (Steuerberater muss bezahlt werden und Mutti will neue Vorhänge) berufen, wenn ihm das Finanzamt ne Betriebsprüfung angedeihen lässt.
Chapeau BVerfG! So geht Rechtsstaat! Ich hoffe ihr bleibt bei der Entscheidung auch grundsätzlich die Beschwerde angehend!
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Und ich hoffe, dass auch die Fahrzeug-Halter von den Ergebnissen der Prüfungen profitieren werden.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 30. Dez. 2017 um 11:9:11 Uhr:
...
Außerdem werden die Ergebnisse der Prüfung m.E. auch den Fahrzeug-Haltern helfen, die gegen die VW AG klagen wollen: Sollten die Ergebnisse rechtzeitig verfügbar sein und belegen, dass der Vorstand (also konkrete Personen des Vorstands) vor der Veröffentlichung Kenntnis von dem Betrug hatte, impliziert das ja, dass er generell Bescheid wusste. Und damit ist eben auch eine Verurteilung einer AG wie VW möglich (so meine laienhafte Überlegung).
Zum „Co2 – Nox Zielkonflikt“ und "Ruß-NOx- Trade-Off" Landgericht Krefeld, 7 O 159/16 vom 12.07.2017:
Zitat:
... , dass die Beseitigung der Manipulations-Software negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde, haben sich bis heute zunehmend bestätigt. Derartige Befürchtungen wurden gerichtsbekannt auch von Fachleuten mehrfach öffentlich geäußert und beruhen auf der naheliegenden Überlegung, warum der Hersteller VW nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zur Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage gewesen sei bzw. warum VW nicht schon viel früher, nämlich schon weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die Entwicklung der jetzt in Aussicht gestellten Software in Angriff genommen habe. Sie beruhen weiter auf dem bekannten Zielkonflikt zwischen günstigen Stickoxidwerten und günstigen Kohlendioxidwerten.
Zitat:
Der Kläger trägt durch die Bezugnahme auf öffentlich zugängliche Gutachten qualifiziert vor, dass die Stickoxidreduktion durch Abgasrückführungssysteme im Rahmen des normalen Motorenbetriebs physikalischen Grenzen unterliegt,
Welche Stellungnahmen der Fachleute bzw. welche öffentliche Gutachten sind hier vorgelegt worden oder könnten gemeint sein?
Aber die Frage ist doch äußerst wichtig:
Welche öffentlich zugänglichen Gutachten könnten es sein, die der Kläger in diesem Prozess angegeben hat?
(danke, Micha112233!)
Außerdem habe ich immer noch nichts von dem Verfahren gehört, wo nach einem Beschluss VW Ross und Reiter nennen sollte:
Landgericht Arnsberg, (Auflagen-)Beschluss vom 24.03.2017
Aktenzeichen: I-2 O 234/16
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Der Besitzer eines VW Golf TDI verlangt von VW Schadenersatz wegen Betrugs und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht gab VW auf, im Detail vorzutragen, wie es zur Manipulation der Motorsteuerung kam und welche Personen beteiligt waren. Gleichzeitig verurteilte es den Händler zur Sachmangelhaftung. Er muss das Skandalauto zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten.
Eine andere Entscheidung (test.de, aaO):
Landgericht Bochum, Urteil vom 07.12.2017
Aktenzeichen: I-6 O 88/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen gebrauchten Golf Cabriolet mit offenbar kleinem TDI-Motor; weitere Einzelheien zum Auto enthält die Urteilsbegründung nicht. Der Kläger hatte ihn im April 2016 etwa ein halbes Jahre nach Bekanntwerden des VW-Skandals gekauft. Das Landgericht Bochum verurteilte die Volkswagen AG dazu, dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Sie hat ihr den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Gegenzug erhält der Hersteller den Wagen zurück. VW habe den Kläger getäuscht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der VW-Skandal bei Kauf des Wagens schon seit Monaten bekannt war. Der Kläger sei wegen des kleinen Motors davon ausgegangen, dass es sich um einen nicht vom Skandal betroffenen Wagen handele.
[neu 19.12.2017]
Vom 18.12.2017 gibt es bei test.de 53 Einträge:
https://www.test.de/.../
VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
https://dejure.org/2017,49102
VG Stuttgart - 13 K 875/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
https://dejure.org/9999,77483
Klage auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart durch Vergleich beendet.
Mir war der Vergleich nicht bekannt, daher mein Beitrag hierzu.
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 30. Dezember 2017 um 10:19:14 Uhr:
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin unabhängig von diesem Aspekt nicht hinreichend dargelegt, dass die aus der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers resultierenden Belastungen tatsächlich besonders schwerwiegend sind. Sie verweist insoweit lediglich auf die bereits durch die internen Ermittlungsmaßnahmen entstandenen Kosten im „Umfang eines mittleren dreistelligen Millionenbetrages“. ...
Außerdem fehlt es an Ausführungen zu der naheliegenden Frage, ob der befürchtete Nachteil nicht dadurch gemindert werden kann, dass dem Sonderprüfer die bisherigen internen Prüfergebnisse zur Verfügung gestellt werden.
http://...undesverfassungsgericht.de/.../rk20171220_1bvr275417.html
BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2754/17 - auch bei dejure, mwN:
https://dejure.org/2017,50074LG Arnsberg, 24.03.2017 - I-2 O 375/16 =>
OLG Hamm - 17 U 53/17 (anhängig) - vorgesehener Verhandlungstermin: 15.01.2018
LG Bochum, 15.11.2017 - I-2 O 235/17 -
https://dejure.org/2017,50058Zitat:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.740,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw X 2.0 TDI, Fahrgestell-Nr. ###, und die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N und N in Höhe von 1.358,86 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
...
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte schuldet der Klägerin Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.17, 3 O 139/16). Sie hat in ihrer Werbung, die die Klägerin vor Erwerb dieses Fahrzeugs zur Kenntnis genommen hat, dieses als der Abgasnorm fünf entsprechend dargestellt, was es tatsächlich nicht ist. Es hat die Einstufung in diese Schadstoffklasse nur deswegen erreicht, weil die Emissionswerte im Prüfstandsbetrieb unzulässig manipuliert und „geschönt“ wurden. Die Klägerin hat somit ein Fahrzeug erworben, welches nicht den Gegenwert des gezahlten Kaufpreises darstellt. Dies zeigt sich schon daran, dass die Einspielung eines Softwareupdates erforderlich war, um einer Stilllegung durch das Kraftfahrtbundesamt zu entgehen. Auch kommt es für den erlittenen Vermögensschaden durch die Handlung der Beklagten nicht darauf an, dass das Fahrzeug tatsächlich die behauptete Typeneinstufung erlangt hat, da dies nur durch Täuschung und Manipulation erreicht werden konnte. Diese Typeneinstufung war von Anfang an anfechtbar, was einen Minderwert des Fahrzeugs begründet. Die Ansicht der Beklagten, auf die Emissionswerte im Alltagsverkehr komme es nicht an, da für die Typeneinstufung ausschließlich die auf dem Prüfstand erreichten Werte relevant seien, ist unzutreffend. Natürlich sollen im Alltagsverkehr die Abgase mit derselben technischen Qualität gereinigt werden wie auf dem Prüfstand. Anderenfalls könnte ein PKW als emissionsfrei geprüft werden, indem die Abgase während der Untersuchung einfach im Fahrzeug aufgefangen und gespeichert werden.
Es kommt daher für den Anspruch der Klägerin nicht darauf an, ob durch die Einspielung des Softwareupdates tatsächlich die von der Klägerin beschriebenen negativen Veränderungen im Fahrverhalten ihres PKW eingetreten sind.
Es ist davon auszugehen, dass gemäß § 31 BGB ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis von der Manipulation hatte. Die Beklagte, die allein über entsprechende Kenntnisse verfügen könnte, hat nicht dargelegt, dass diese erhebliche und weitgehende Manipulation der Fahrzeugsteuerungssoftware ohne Genehmigung ihres Vorstands erfolgte. Dies hätte ihr jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast oblegen. Letztlich kommt es jedoch auch nicht darauf an, denn selbst wenn die Beklagte nachweisen sollte, dass die Manipulation ohne Einbeziehung eines verfassungsmäßigen Vertreters erfolgte, so läge darin ein Organisationsmangel, den sich die Beklagte in gleicher Weise zurechnen lassen muss.
Durch ihr Verhalten hat die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen. In Zeiten gesteigerter Umweltsensibilität kann nicht hingenommen werden, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht wird, welches die Umwelt mehr schädigt, als dieses nach dem Stand der Technik notwendig ist. Hier hat die Beklagte es jedoch vorgezogen, durch eine Softwaremanipulation Produktionskosten einzusparen und sich gegenüber den Mitbewerbern einen Vorteil auf dem Markt zu Lasten der Umwelt zu verschaffen.
Die Höhe ihres Anspruchs hat die Klägerin zutreffend berechnet. An Zinsen stehen ihr die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen zu.
Der Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist ebenfalls begründet als Teil des ihr durch die Täuschung seitens der Beklagten entstandenen Schadens.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 711 ZPO.
Insgesamt ist es ein lesenswertes Urteil.
Sind diese Verfahren alle tatsächlich noch anhängig? (Quelle: dejure.org)
OLG Hamm - 17 U 53/17 (anhängig) V B F Z
OLG Celle - 7 U 112/17 (anhängig) V B F Z
OLG Celle - 7 U 108/17 (anhängig) V B F Z
OLG Celle - 7 U 92/17 (anhängig) V B F Z
OLG Hamm - 28 U 219/16 (anhängig) V B F Z
OLG Hamm - 28 U 227/16 (anhängig) V B F Z
OLG Hamm - 21 U 166/17 (anhängig) V B F Z
OLG Düsseldorf - 5 U 105/17 (anhängig) V B F Z
OLG Celle - 7 U 68/17 (anhängig) V B F Z
OLG Celle - 7 U 35/17 (anhängig) V B F Z
OLG Celle - 7 U 28/17 (anhängig) V B F Z
OLG Hamm - 28 U 106/16 (anhängig) V B F Z
LG Arnsberg - 2 O 218/16 (anhängig) V B F Z
LG Arnsberg - 2 O 213/16 (anhängig) V B F Z
OLG Nürnberg - 6 U 2474/16 (anhängig) V B F Z
OLG Hamm - 28 U 64/16 (anhängig) V B F Z
OLG Oldenburg - 3 U 91/16 (anhängig) V B F Z
OLG Braunschweig - 8 U 105/16 (anhängig) V B F Z
OLG Braunschweig - 8 U 99/16 (anhängig) V B F Z
AG Lehrte - 13 C 549/16 (anhängig) V B F Z
LG Braunschweig - 5 O 548/16 (anhängig) V B F Z
Die Buchstaben stammen aus der Legende von dejure (copy & paste - kann sie gerade nicht so schnell entfernen, sorry).
Das ist schon älter, aber vielleicht noch nicht allen Interessierten bekannt:
OLG Braunschweig, 08.03.2017 - 3 Kap 1/16 - https://dejure.org/2017,50028
Anlegerklagen gegen Volkswagen AG - Musterkläger bestimmt
Unter dem Link gibt es weitere Informationen, u.a. von der Pressestelle des OLG.
Es geht zwar um Anleger von VW-Aktien, aber m.E. sollten auch Fahrzeug-Halter und deren Anwälte die Entwicklung in diesem Verfahren im Blick behalten, vor allem, wenn es um Fragen geht, ob/seit wann Personen aus dem Vorstand von den Manipulationen wussten. Und es gibt vielleicht weitere Themen von Interesse. Aber das wird alles noch dauern:
Zitat:
Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Volkswagen AG: Verhandlungsbeginn verschoben
OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG - 11. Dezember 2017
Die durch die Pressemitteilung Nr. 7/2017 vom 30.06.2017 angekündigten Termine zur mündlichen Verhandlung im Kapitalanleger-Musterverfahren der DEKA Investment GmbH gegen die Volkswagen AG (Az.: 3 Kap 1/16) sind teilweise aufgehoben worden. Dies betrifft die in den Monaten April, Mai und Juni 2018 anberaumten Termine.
Die Aufhebung dieser Termine ist erforderlich geworden, da das Gericht auf Antrag der Musterbeklagten die Frist zur Erwiderung auf das Vorbringen der Musterklägerin bis Ende Februar 2018 verlängert hat. Anschließend ist vorgesehen, dass die Musterklägerin noch vor Verhandlungsbeginn zum Vorbringen der Musterbeklagten ihrerseits Stellung nehmen kann.
Die Verhandlung beginnt nunmehr am 3. September 2018 um 10.00 Uhr.
Folgende weitere Termine sind - jeweils ab 10.00 Uhr - anberaumt:
10., 17. und 24. September 2018,
15., 22. und 29. Oktober 2018,
5., 12., 19. und 26. November 2018 sowie
3. und 10. Dezember 2018.Die Termine finden in Saal 141 des Landgerichts Braunschweig, Münzstr. 17, 38100 Braunschweig statt. Eine Verlegung des Terminsorts bei erhöhtem Raumbedarf bleibt vorbehalten.