MFA+ Winterreifengeschwindigkeitsbegrenzung

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hallo zusammen,

habe mal bzgl. der Geschwindigkeitsbegrenzung für Winterreifen in der MFA+ eine Frage.
Ich habe letzte Woche die 210km/h Begrenzung für meine Reifen in der MFA+ eingegeben.

Wie funktioniert das nun genau?
Gibt mir die MFA bei erreichen der 210km/h NUR einen Warnton oder regelt der Motor dann ab?
Ich muss dazu sagen, wollte den Motor heute endlich mal im 6. Gang ausfahren und gucken was geht.
Bei 210km/h kam der Warnton und das Auto ging keinen km/h mehr auf der Anzeige schneller.
Hatte das Gefühl, das der Motor wie schon im Höchstgeschw.fred beschrieben, abregelt.

Vielen Dank für eure Infos.

Beste Antwort im Thema

....und wenn man testen möchte was passiert muss man nicht 210km/h eingeben sondern stellt den Wert einfach kurzzeitig tiefer ein.

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Zitat:

Original geschrieben von JeanLuc69


Es läßt sich durch wie auch immer geartete Interpretation keine weitere Informationen gewinnen. Es steht dort einfach nichts dazu.

Das schreibst du zwar, interpretierst dann aber dennoch mehr in den Wortlaut der StVZO hinein als dort geschrieben steht. Der Wortlaut im gesamten Zusammenhang lässt nicht erkennen, dass die geforderte sinnfällige Angabe der Höchstgeschwindigkeit nur temporär oder anlassbezogen vorhanden sein soll.

Das hat übrigens nichts mit der Definition des Begriffs "sinnfällig" zu tun. Ich will dir gerne zustimmen, dass auch eine Anzeige über die MFA sinnfällig sein kann. Sie müsste aber dauerhaft vorhanden sein und nicht erst bei Erreichen einer bestimmten Geschwindigkeit.

Versuche dir einfach vorzustellen, dass du jetzt losfährst und dabei nur Geschwindigkeiten von 50 km/h erreichst. Dann bist du unterwegs, ohne dass "die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist" - und damit ist die Forderung des § 36 StVZO nicht erfüllt.

Zitat:

Original geschrieben von JeanLuc69


Ausreichend im Sinne einer Warnung ist in jedem Fall die situationsgebundene Anzeige.

Das wiederum ist deine Interpretation, die der Wortlaut der StVZO nicht hergibt. Du wärst damit, wie bereits geschrieben, nämlich die meiste Zeit unterwegs, ohne dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist.

Zitat:

Original geschrieben von Florian333



Zitat:

Original geschrieben von JeanLuc69


... StVZO §36 ... Von einem Aufkleber steht da nix. Von daher ist die korrekt eingestellte MFA-Warnung - sofern funktionstüchtig - ausreichend. Kollegen von mir, die KfZ-Sachverständige sind, stimmten mir diesbezüglich auf Nachfrage zu.
... Notwendig ist aber, ..., dass die Vmax der Winterreifen "im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben" sein muss. Dieser Hinweis muss also permanent vorhanden sein. ... Ein Aufkleber muss es nicht sein und die "sinnfällige Angabe" hat auch kein amtlich vorgeschriebenes Aussehen. ...

Hi JeanLuc, Florian und hallo @all,

hatte das gleiche Problem. Im Handbuch steht Hinweis muß rein. Meister sagt, MFA reicht. Was jetzt? Studium der Quelle (Dank an JeanLuc): StVZO §36 Abs.1 Satz 3

"Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird."

Und was sagt uns dies jetzt?

Wende ich "gesunden Menschenverstand" an, habe ich verloren. Sorry JeanLuc, dennoch ein herzlichen Dank, auch an Deine "Kollegen" für die Mühe.

Der Text ist eine Verordnung. Diese werden wie Gesetze in der Sprache der Juristen, im "Juristendeutsch" verfasst. Dazu einige Ausführungen - stark verkürzt und vereinfacht - nur zur Orientierung:

1. Texte werden so kurz, knapp, klar und präzise wie möglich formuliert.
2. Texte werden so allgemeingültig wie möglich formuliert.
3. Zuerst die Regel, dann die Ausnahmen.
4. Jedes Wort hat eine Bedeutung.
5. Auch jedes nicht vorhandene Wort hat eine Bedeutung.
usw.

Mal angewendet auf: " ... 1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist, ..."

-> zu 1. - kürzer, knapper und präziser geht nicht
-> zu 2. - allgemeingültiger auch nicht
-> zu 3. - hier steht die Regel, Ausnahmen werden nicht genannt
-> zu 4. - als Beispiele: Blickfeld oder Fahrzeugführer = präzise formuliert und sprechen für sich.
-> zu 5. - nicht vorhanden: "bei Erreichen der Geschwindigkeit" oder "im Kombiinstrument"

Daraus folgt:

=> die zulässige Höchstgeschwindigkeit der M+S-Reifen muß im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben sein! Hier steht nicht angegeben sein kann oder angegeben sein soll, sondern hier steht: "... angegeben ist, ..." = sein muß!

=> Und sie muß immer angegeben sein! Dies leitet sich aus dem Fehlen jeglicher Einschränkung ab. Hier steht nicht die Anzeige, muss unter den oder diesen Bedingungen erfolgen. Man hat das Wort "immer" absichtlich weggelassen. Ein Jurist beherrscht "seine Sprache" und erkennt, dass durch das Fehlen jeder Einschränkung, die Aussage "immer" gilt. Also kann im Text "immer" weggelassen werden, siehe Punkte 1 bis 5.

=> zu "sinnfällig": Der Gesetzgeber ist bestrebt, so wenig wie möglich zu regeln. Was er mal gereget hat, wird auch irgendwann kontrolliert und sei es auf dem Klagewege. Dies will er vermeiden. OK, er ist auch faul, aber mit Absicht. Versucht mal in wenigen Worten, gemäß 1 bis 5, zu beschreiben, wie so ein Hinweis aussehen muß (nicht soll oder kann). Diese Definition hat er sich erspart, indem er "sinnfällig" geschrieben hat. Das bedeutet Form, Größe, Farbe, Gestaltung, usw. sind dem Gesetzgeber piepschnurzegal. ABER der Hinweis muß so sein, dass der Sinn, bis zu diesem Tempo und nicht weiter, von jedem Fahrer verstanden wird. Und diesen Hinweis muß er immer sehen, egal wie schnell er fährt.

Fazit: "Aufkleber" muß rein, KI reicht nicht.

VG myinfo

Also in der StVZO steht ja - wie bereits zitiert - Folgendes:
"Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen)
gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des
Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht
überschritten wird."

Da steht angegeben ist (=Zustand) und nicht angezeigt wird (=Vorgang). Und das sagt schon alles: Die Anzeige muss permanent sein. Wer's nicht glaubt, soll sich den Wikipedia-Artikel zum Zustandspassiv durchlesen - als sowas bezeichnet man nämlich die Konstruktion angegeben ist!
Und glaubt mir, die Juristen in den Ministerien kennen sehr gut die Feinheiten der deutschen Sprache, schließlich wollen diese nicht permanent vor den obersten Bundesgerichten Schiffbruch erleiden.

Die Anzeige muss aber schon deshalb permanent sein, da sich die asiatischen Schrottreifen bei knapp über 210 innerhalb sehr kurzer Zeit in Einzelteile auflösen, konnte man ja in den letzten Tests nachlesen. Wenn da jemand Vollgas gibt, dann könnte es schon zu spät sein, bis der auf das Gepiepse reagiert. Der Gesetzgeber muss ja auch auf ahnungslose Zeitgenossen und Mietwagenfahrer Rücksicht nehmen!

OK ... OK ... ich gebe mich geschlagen 😁

@GolfOcean ... vielen Dank über die Ausführungen zum Zustandspassiv.

EDIT:

Durch korrektes Einstellen der MFA-Warnung wird das in §36 StVZO geforderte Schutzziel (Hinweis auf Benutzung der Fahrzeugausrüstung innerhalb der zulässigen Parameter) meiner Ansicht nach erfüllt. Meine Ansicht ist juristisch aber offensichtlich zu pragmatisch.

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Mal ne ganz andere Frage: Hat überhaupt schonmal jemand Probleme mit der Polizei bekommen weil der Warnhinweis gefehlt hat? Ich glaube die haben ganz andere Sorgen im Winter! Ich kenne zumindest niemanden der einen solchen Aufkleber hat und niemanden der je Probleme bekommen hat.
Trotzdem gut zu wissen was ihr da rausgesucht habt. Man sollte sich in der StVZO schon etwas auskennen.

EDIT: Das Auto nicht vom Schnee befreien ist viel gefährlicher und wird auch bestraft. Und wieviele machen es trotzdem nicht? Oder defekte / falsch eingestellte Scheinwerfer? Nicht freigekratzte Scheiben?
Es gibt etliche Sachen die wesentlich gefährlicher sind als so ein nicht vorhandener Aufkleber und trotzdem wird deswegen niemand angehalten! (13:26 Uhr)

Was kostet es denn ohne Aufkleber erwischt zu werden? 5€??😉

Also die Optik wären mir die 5 € wert!

Selbst wenn ich dafür 100€ Strafe zahlen müsste - in mein Auto kommt so ein Aufkleber genauso wenig wie ein Plüschtier 😉

Zitat:

Original geschrieben von Head8


Mal ne ganz andere Frage: Hat überhaupt schonmal jemand Probleme mit der Polizei bekommen weil der Warnhinweis gefehlt hat?

Ich habe tatsächlich vor ein paar Jahren mal einen freundlichen Schutzmann getroffen, der mir ob des fehlenden Aufklebers Geld abgeknöpft hat. Ich meine, damals wären es 30 DM gewesen.

Inzwischen sind es laut Bußgeldkatalog aber nur noch 5 €...

ich wurde wegen sowas noch nie kontrolliert und bei "nur" 5€ strafe ist mir auch klar wieso, da gibt einige sachen dir mehr geld reinbringen.........

Hach...wen der Aufkleber stört soll ein paar Euro drauflegen und sich Reifen kaufen die bis 240km/h zugelassen sind.😎

Hallo!

Sicher das es Pflicht ist? Meines Erachtens reicht es, wenn der Fahrer über die herabgesetzte Maximalgeschwindigkeit der Reifen bescheit weiß. Ich hatte bisher noch keinen Reifenhändler der mich auf so ein Schild hingewiesen hat. Auch der Reifendienst unserer Firma hat in 6 Jahren noch nie so ein Schild bei mir rein geklebt.
Das wundert mich dann doch etwas... 😉

Grüße
Peter

Zitat:

Original geschrieben von Nytro_Power


Hallo!

Sicher das es Pflicht ist? Meines Erachtens reicht es, wenn der Fahrer über die herabgesetzte Maximalgeschwindigkeit der Reifen bescheit weiß. Ich hatte bisher noch keinen Reifenhändler der mich auf so ein Schild hingewiesen hat. Auch der Reifendienst unserer Firma hat in 6 Jahren noch nie so ein Schild bei mir rein geklebt.
Das wundert mich dann doch etwas... 😉

Grüße
Peter

Unwissenheit schützt aber nicht vor Strafe. Der Händler weist dich auch nicht auf die maximale Geschwindigkeit der Reifen hin, trotzdem haftet er nicht.

Ich hab Winterreifen in 94V drauf.

Brauch ich da auch nen Aufkleber mit 240???😁😁😁😉😉😉
Könnte ja sein, dass er ein bisschen schneller als 240 km/h läuft...

Gruß + schönes Advents-WE wünscht: Ulli 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Nytro_Power


Sicher das es Pflicht ist? Meines Erachtens reicht es, wenn der Fahrer über die herabgesetzte Maximalgeschwindigkeit der Reifen bescheit weiß.

Lass mich raten: Du hast nicht alle Beiträge in diesem Thread gelesen, oder? 😉

Übrigens verstehe ich nicht, warum manche Leute Angst haben, dass sie mit dem Hinweis ihr Auto verunstalten könnten. Der Hinweis muss ja weder ein Aufkleber sein (den man hinterher nur schlecht wieder ablösen könnte), noch muss er mitten aufs Cockpit geklebt werden, noch hat er ein amtlich vorgeschriebenes Aussehen. Ich habe mir einen solche Hinweis selbst gebastelt, indem ich ein Verkehrszeichen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit genommen habe und eine "210" hinein kopiert habe. Ausgedruckt und laminiert habe ich das Ding einfach in den kleinen Spalt an der Mittelkonsole oberhalb des Radios eingeklemmt.

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