DSG im 1,6 TDI --> 3. + 5. Gang rutscht?!

VW Golf 7 (AU/5G)

Hallo allerseits,

ich fahre einen Golf 7 1,6 TDI DSG Bj 2013 mit mittlerweile 21.000 km.
Seit den letzten 10.000 km fällt mir folgendes auf:
Beim Beschleunigen unter Vollast, z. B. an einer Steigung oder auch zügig aus einer Ortschaft heraus auf Landstraßentempo scheint der 3. Gang (vor allem kurz vor dem Gangwechsel zum 4.) und auch der 5. Gang gelegentlich leicht zu rutschen. Das fühlt sich an, als würde man wie bei einem Handschalter kurz zu lang auf der Kupplung stehen. Man sieht auch eine kleine Verzögerung beim Anstieg der Drehzahl beim Beschleunigen. Speziell im 5. Gang ist während des vermuteten Rutschens ein leichtes Dröhnen in der Karosserie zu hören. Das lässt sich vor allem beim Beschleunigen im 5. Gang aus Ortschaften erzeugen, wenn so beschleunigt wird, dass das DSG gerade noch nicht schaltet. Im manuellen Modus tritt das auch auf, aber gefühlt weniger intensiv.
Das Getriebe hat schon ein Software-Update und eine Umstellung des Getriebeöls bekommen.

Soll ich mich direkt mit VW auseinander setzen? Mein Freundlicher ist da etwas unkooperativ.

Wie sind Eure Meinungen und Erfahrungen zu sowas??

Freu mich auf Eure Tipps.
Vielen Dank!!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@tommtom89 schrieb am 19. April 2018 um 19:07:42 Uhr:


Habe inzwischen von Audi die Aussage, dass das Rutschen „Stand der Technik „ sei. Eine Problemlösung ist wohl nicht zu erwarten....
Traurig!

Was Stand der Technik ist, bestimmt nicht Audi, VW oder sonst eine Firma. Was Stand der Technik ist, bestimmt ein Gericht.

Und in eurem Fall ist euer Problem ganz sicher kein Stand der Technik. Denn dann müssten dies alle vergleichbaren Fahrzeuge haben. Und zwar in der Fahrzeugklasse, also auch Fahrzeuge anderer Hersteller. Sehr wahrscheinlich haben dies aber nichtmal alle baugleichen Fahrzeuge der gleichen Marke. 😰 Wenn die Werkstatt da sagt, dies sei Stand der Technik, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

Hier ein interessanter Artikel zum "Stand der Technik" in Deutschland inkl. Aktenzeichen für euren Anwalt. 😉

anwalt.de, 23.02.2015

Klappergeräusche am Pkw mit DSG-Getriebe

"Das Landgericht Berlin hat zugunsten des klagenden Käufers eines Pkw Volkswagen Golf Highline BlueMotion Technology 1,4 l TSI entschieden (Urteil vom 18.09.2014, verkündet am 20.11.2014, Az.: 86 O. 127/14). Am Ende des Rechtsstreits, dem zudem ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen war, sah das Gericht einen Sachmangel vorliegen und verurteilte den Händler zur Rückabwicklung des Neuwagenkaufes.

Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit – wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs sind nicht ausschließlich die gleichen Produkte desselben Herstellers, sondern vielmehr der Entwicklungsstand aller vergleichbarer Gegenstände auch anderer Hersteller zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Stand des Herstellers für seine Produkte würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung besteht.

Bei Kraftfahrzeugen ist Vergleichsmaßstab der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Fahrzeuge (LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10 –). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Aufgrund der im Fahrbetrieb bei geöffneten Fenstern und Fahren auf schlechter Wegstrecke, insbesondere Kopfsteinpflaster, auftretenden Rassel- und Klappergeräusche weist das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei herstellerfremden Fahrzeugen dergleichen Fahrzeugklasse und mit gleichartiger Ausstattung nicht üblich ist. Daher konnte der Kläger eine solche Geräuschbildung bei einem Neufahrzeug nicht erwarten. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren sowie der Inaugenscheinnahme der Fahrgeräusche auf Kopfsteinpflaster.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei Probefahrten deutlich klirrende Klapper- und Rasselgeräusche in der Fahrgastzelle wahrnehmbar gewesen seien. Diese seien als nicht typische Arbeitsgeräusche dem DSG-Getriebe im Mitteltunnel zuzuordnen. Die Ursache sei wahrscheinlich im Spiel eines Losrades zu sehen. Die Geräusche seien konstruktiv bei der Bauart des Herstellers bedingt und würden sich weder durch Reparatur noch Austausch abstellen lassen. Zwar sei kein technischer Mangel gegeben. Die Geräuschbildung sei aber als Komfortmangel einzustufen. Eine Probefahrt mit einem herstellerfremden Fahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse und DSG Automatik mit Trockenkupplung habe keine Geräuschbildung aufgewiesen.

Das Gericht sah auch nicht, dass eine Rückabwicklung wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung fordert die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem der für eine etwaige Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende funktionelle, ästhetische oder sonstige Beeinträchtigungen (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 70. Auflage § 323 BGB, Randnummer 32). Da hier ein nicht behebbarer Mangel vorliegt, kommt es auf die durch den Mangel verursachten Beeinträchtigungen an (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Juli 2008 – 14 U 125/07 –, juris). Ein fortwährendes in Intensität und Häufigkeit unregelmäßiges Rasseln und Klappern unter den genannten Betriebsbedingungen ist so störend, dass der Mangel als erheblich einzustufen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Neuwagen handelt, bei dem die Unerheblichkeitsgenze aufgrund des entsprechend höher anzusetzenden Leistungsinteresses des Käufers, die jeglichen Kompromiss bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen wissen möchte, tendenziell enger zu ziehen ist als bei einem Gebrauchtwagen. Denn bei einem Neuwagen ist dem Käufer insbesondere im Hinblick auf den Fahrtkomfort ein geringes Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07 –)."

VG myinfo

1040 weitere Antworten
1040 Antworten

Zitat:

@myinfo schrieb am 3. April 2018 um 22:20:10 Uhr:



Zitat:

@Suppersready69 schrieb am 3. April 2018 um 22:00:48 Uhr:


(...)

Dazu nur diese Fakten:
....


Das sind keine Fakten. Das ist die MEINUNG der Gegenpartei. Ende.

Da ich keinen Roman schreiben will, entschuldige ich mich vorweg bei dir und mache die Sache kurz aber schmerzhaft: Ist dir klar, dass du deinen Vertragspartner an den Eiern hast? Wenn du vom Kaufvertrag zurücktreten willst, kannst DU dies durchsetzen. Ende.

Ich glaube, hier gibt es ein Mißverständnis: Bei meiner Antwort oben ging es ausschließlich um foggies Frage, wie ich das Angebot bewerte, die Kupplungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erneut auszutauschen. Es ging hier nicht um eine Bewertung der Situation insgesamt.

Die Situation insgesamt stellt sich so dar, dass Drehzahlsprünge, die gestern noch ein nachbesserungspflichtiger Gewährleistungsmangel waren (und erfolglos nachgebessert worden sind) heute nur noch eine "Komfortbeanstandung" sein sollen. Es wurde also ein Paradigmenwechsel vorgenommen, d.h. der Mangel wird nicht mehr als solcher anerkannt. (Ob nur ich davon betroffen bin oder ob dies ein genereller Strategiewechsel ist, kann ich nicht wissen. Da wären Erfahrungsberichte von anderen Betroffenen interessant. Ich vermute, eine Fristsetzung durch Kunde nach erfolgloser erster Nachbesserung wird derzeit tendenziell zu einem solchen Ergebnis führen. Aber wie gesagt, das ist nur eine Vermutung.)

Natürlich: In letzter Konsequenz würde ein Richter entscheiden und da glaube ich nicht, dass man einen Antriebsstrang, der außerhalb der Kupplungsvorgänge nicht durchgängig und jeder Betriebssituation kraftschlüssig ist, als mangelfrei bezeichnen kann.

Nur wie sich die Sache jetzt darstellt, wäre auf dem Weg dorthin von mir nicht nur für einen Anwalt, sondern nunmehr auch für einen Sachverständigen in Vorleistung zu gehen. Dies alles vor dem Hintergrund, dass in wenigen Wochen der Vertragspartner nachbessern kann und will. (Letztlich geht es in der Situation für den Vertragspartner ja nur um diesen Zeitgewinn.)

Ob die beabsichtigte Nachbesserung dann zur einer nachhaltigen und ursächlichen Mängelbeseitigung führt, ist wieder eine ganz andere Frage.

Zitat:

Wo ist eigentlich DieselSeppel? Warum schreibt er nicht mehr?

https://www.motor-talk.de/.../...00-auch-fuer-250-nm-t6298019.html?...

Zitat:

@Suppersready69 schrieb am 3. April 2018 um 22:00:48 Uhr:


Natürlich habe ich dafür meine Interpretation. Aber ich werde die nicht öffentlich äußern - dabei bleibt es.

Musst du ja auch nicht.
Aber betrügerisches bzw auf Vorteil bedachtes Vorgehen kann man in deinem Fall, wenn man den Aufwand betrachtet, VW nun wirklich nicht vorwerfen.

Wenn du selber kein Vertrauen hast in die Technik, dann sei wenigstens konsequent.

Zitat:

@foggie schrieb am 3. April 2018 um 23:24:44 Uhr:



Zitat:

@Suppersready69 schrieb am 3. April 2018 um 22:00:48 Uhr:


Natürlich habe ich dafür meine Interpretation. Aber ich werde die nicht öffentlich äußern - dabei bleibt es.

Aber betrügerisches bzw auf Vorteil bedachtes Vorgehen kann man in deinem Fall, wenn man den Aufwand betrachtet, VW nun wirklich nicht vorwerfen.

Von "betrügerischem Verhalten" habe ich auch nicht gesprochen und das würde ich öffentlich ohnehin nicht tun (selbst wenn ich dieser Meinung wäre).

Hinsichtlich auf Vorteil bedachtes Vorgehen: Da belasse ich Dich sehr gerne im Glauben, dass sämtliche Maßnahmen und Vorschläge, mit denen ich im diesem Zusammenhang bedacht werde, von purem Altruismus getrieben sind. Was denn auch sonst?

Zitat:

Wenn du selber kein Vertrauen hast in die Technik, dann sei wenigstens konsequent.

Was wäre denn d.M.n. konsequent?

Zitat:

@Suppersready69 schrieb am 3. April 2018 um 23:06:57 Uhr:



Zitat:

@myinfo schrieb am 3. April 2018 um 22:20:10 Uhr:


Wo ist eigentlich DieselSeppel? Warum schreibt er nicht mehr?

https://www.motor-talk.de/.../...00-auch-fuer-250-nm-t6298019.html?...

😰

Das muss ich mir in Ruhe durchlesen. 🙁

Danke für den Link.

VG myinfo

Ähnliche Themen

Konsequent wäre, den Wagen zurückzugeben.

Ich sehe das Angebot von VW dir trotzdem deine Kupplung zu tauschen schon als Problem an. Machst du es, wo haben sie wieder Zeit gewonnen. Machst du es nicht, werden sie dir wohl vorhalten das sie ja eine Lösung/Reparatur angeboten haben, die du aber abgelehnt hast. Das diese nix gebracht hätte, weiß zwar jeder, aber beweisen kannst du es nicht.

Ich weiß, jetzt wird wieder nach Verschwörungstheorien geschrien, aber mit meiner Befürchtung das VW mit der ersten Reparatur den Mangel als beseitigt ansieht hatte ich ja auch recht. Ich würde dem Verein alles zutrauen.

.jpg

Meine DSG Desaster ist nach Ablehnung von VW (Rüchtritt vom Kaufvertrag) jetzt beim Anwalt.

Das Fahrzeug hat jetzt bei 42 tkm die 4. Kupplung und das 2. Getriebe verbaut. BIN sehr gespannt wie es weitergeht.

Die 4. Kupplung hat ca. 800 km problemlos und rutschfrei funktioniert.

Zitat:

@Bochumer81 schrieb am 4. April 2018 um 06:48:56 Uhr:


(...)

Ich sehe das Angebot von VW dir trotzdem deine Kupplung zu tauschen schon als Problem an. Machst du es, wo haben sie wieder Zeit gewonnen. Machst du es nicht, werden sie dir wohl vorhalten das sie ja eine Lösung/Reparatur angeboten haben, die du aber abgelehnt hast. Das diese nix gebracht hätte, weiß zwar jeder, aber beweisen kannst du es nicht.

(...)

Mit der Beurteilung triffst du ins Schwarze, exakt dies ist der Plan des Verkäufers und ein Laie würde darauf hereinfallen. Ein Anwalt jedoch nicht. Ein Anwalt weiß, dass dies die Position der Gegenseite ist und daher für ihn und seinen Klienten wurscht.

Ein Anwalt würde den Vortrag wiederholen und - Obacht! - ergänzen.

Wiederholen, weil ein Mangel, der wiederholt auftritt nicht weg ist, nur weil er noch nicht vorgeführt werden kann. Das dauert eben noch etwas, ist aber nur eine Frage der Zeit.

Ergänzen, da der Termin mit den Experten als positives Ergebnis erbrachte, dass im M-Modus ein Mangel festgestellt wurde. Und da das Getriebe bzw. der Antrieb auf jede mögliche Art und Weise, die zur Verfügung steht, fehlerfrei funktionieren muss, wird er auch diesen Mangel rügen und dessen unverzügliche Beseitigung fordern.

Der Verkäufer muss diesen Mangel unverzüglich beheben. Eine Lösung, welche jetzt bei Auftreten des Mangel nicht zur Verfügung steht, ist keine Lösung.

Wie der Verkäufer das Problem löst, ist seine Entscheidung. Ob er das Getriebe tauscht oder die Mechatronik oder das Kupplungspaket oder ein Softwareupdate einspielt oder Voodoo macht, wurscht. Der Fehler muss beseitigt werden und zwar jetzt.

Der Verkäufer sitzt in der Patsche. Er muss jetzt handeln. Sehr wahrscheinlich, wird er das Kupplungspaket tauschen obwohl er weiß, dass dies wahrscheinlich auf Dauer das Problem nicht beseitigt und die Reparatur als 2. Versuch der Behebung gewertet werden wird.

Der wesentliche Punkt dabei ist jedoch, egal was der Verkäufer macht, die Nummer mit "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" kann er knicken. Hallo, dies ist ein Kaufvertrag (§433 ff. BGB) und kein Wunschkonzert. Es ist unglaublich, was der Händler hier treibt.

Wenn der Mangel danach wieder auftritt, egal ob im D- oder M-Modus, wurde er zweimal erfolglos behoben. Das Fahrzeug ist somit immer noch mangelhaft. Und zwar erheblich.

Natürlich wird der Verkäufer versuchen, dies zu bestreiten. Der Verkäufer tut ja jetzt schon alles, damit der Käufer glaubt, es sei ein anderer Mangel. Doch ein Anwalt läßt ihn auch aus dieser Nummer nicht raus. Die Ursache für das Problem ist das Getriebe und dieses ist bei diesem Fahrzeug fehlerhaft. Ende.

Die Geschichte geht dann schon solange, dass ein Anwalt mit Fug und Recht vertreten kann, dass weitere Versuche der Nachbesserung für seinen Kunden inakzeptabel seien. Er fordert daher für seinen Kunden die Rückabwicklung und der Verkäufer kann nichts dagegen tun. Da hilft auch kein Gericht mehr.

Dies alles weiß auch die Werkstatt. Da sie aber auch weiß, dass der Käufer keinen Anwalt hat, versucht sie ihn in ihrem Sinne zu steuern. Ein Wechsel der Kupplung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geht gar nicht. Das ist reines Zeitspiel. Bis "ein" Mangel dann wieder auftritt, dauert so noch länger. Und dann geht der Spaß wieder von vorne los. Willst du das?

Alternativ kannst Du auf das SW-Update warten. Sollte dieses das Problem nicht beheben, geht das Spiel auch von vorne los.

Fazit: Auto verkaufen = Verlust. Zum Anwalt gehen, ohne RS = Verlust.

Sorry, in der Situation gibt es kein gutes Ende. 🙁

VG myinfo

.edit

.edit

Wieso hast du @Suppersready69 deine Beiträge gelöscht?

Du hast doch das Problem zwischen Recht haben und Recht bekommen treffend beschrieben.

(Wenn ich jetzt nix durcheinander bringe)

Zitat:

@Suppersready69 schrieb am 3. April 2018 um 23:06:57 Uhr:


Die Situation insgesamt stellt sich so dar, dass Drehzahlsprünge, die gestern noch ein nachbesserungspflichtiger Gewährleistungsmangel waren (und erfolglos nachgebessert worden sind) heute nur noch eine "Komfortbeanstandung" sein sollen.

Da geht eben die Spekulation los, war es nicht schon immer für VW ein Komfortmangel denn man trotzdem beheben wollte.
Es deutet zuzmindest daruf hin, da man ja gewillt ist die aus deiner Sicht auf Komfortmangel herabgestuften Probleme doch nochmal zu reparieren.

Ich glaube auch nicht, dass das Rutschen generell ein Komfortmagel ist, sondern die Häufigkeit und Intensität bei dir einfach so eingestuft wurde.

Wie schon gesagt wenn du da Bedenken hast bzgl. der Haltbarkeit, dann gib das Auto zurück.

Gerade einen Termin vereinbart. Laut VW wird die Software u. Kupplung erneut.
Ich bin gespannt

Smilie-denk-14

Zitat:

@Horeex22 schrieb am 5. April 2018 um 12:27:46 Uhr:


Gerade einen Termin vereinbart. Laut VW wird die Software u. Kupplung erneut.
Ich bin gespannt

Ist die Software schon verfügbar? Meine Info war KW14/15.
Wann hast du den Termin?
Mir wurde gesagt, dass es nur ein Softwareupdate geben soll.

Termin: 24.04.18

Erst hieß es nur die Software, dann kam ein Anruf, und da hieß es dann: Software u. Kupplung.
Ich habe dann sofort einen Termin gemacht - mehr kann ich Moment nicht dazu sagen.

Habe am 18.4 diesbezüglich einen Termin für das Update...mal schauen :-)

Wie schauts dann eigentlich mit vorhanden Codierungen aus? Verschwinden diese?

Deine Antwort
Ähnliche Themen