DSG im 1,6 TDI --> 3. + 5. Gang rutscht?!
Hallo allerseits,
ich fahre einen Golf 7 1,6 TDI DSG Bj 2013 mit mittlerweile 21.000 km.
Seit den letzten 10.000 km fällt mir folgendes auf:
Beim Beschleunigen unter Vollast, z. B. an einer Steigung oder auch zügig aus einer Ortschaft heraus auf Landstraßentempo scheint der 3. Gang (vor allem kurz vor dem Gangwechsel zum 4.) und auch der 5. Gang gelegentlich leicht zu rutschen. Das fühlt sich an, als würde man wie bei einem Handschalter kurz zu lang auf der Kupplung stehen. Man sieht auch eine kleine Verzögerung beim Anstieg der Drehzahl beim Beschleunigen. Speziell im 5. Gang ist während des vermuteten Rutschens ein leichtes Dröhnen in der Karosserie zu hören. Das lässt sich vor allem beim Beschleunigen im 5. Gang aus Ortschaften erzeugen, wenn so beschleunigt wird, dass das DSG gerade noch nicht schaltet. Im manuellen Modus tritt das auch auf, aber gefühlt weniger intensiv.
Das Getriebe hat schon ein Software-Update und eine Umstellung des Getriebeöls bekommen.
Soll ich mich direkt mit VW auseinander setzen? Mein Freundlicher ist da etwas unkooperativ.
Wie sind Eure Meinungen und Erfahrungen zu sowas??
Freu mich auf Eure Tipps.
Vielen Dank!!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@tommtom89 schrieb am 19. April 2018 um 19:07:42 Uhr:
Habe inzwischen von Audi die Aussage, dass das Rutschen „Stand der Technik „ sei. Eine Problemlösung ist wohl nicht zu erwarten....
Traurig!
Was Stand der Technik ist, bestimmt nicht Audi, VW oder sonst eine Firma. Was Stand der Technik ist, bestimmt ein Gericht.
Und in eurem Fall ist euer Problem ganz sicher kein Stand der Technik. Denn dann müssten dies alle vergleichbaren Fahrzeuge haben. Und zwar in der Fahrzeugklasse, also auch Fahrzeuge anderer Hersteller. Sehr wahrscheinlich haben dies aber nichtmal alle baugleichen Fahrzeuge der gleichen Marke. 😰 Wenn die Werkstatt da sagt, dies sei Stand der Technik, bleibt nur der Gang zum Anwalt.
Hier ein interessanter Artikel zum "Stand der Technik" in Deutschland inkl. Aktenzeichen für euren Anwalt. 😉
anwalt.de, 23.02.2015
Klappergeräusche am Pkw mit DSG-Getriebe
"Das Landgericht Berlin hat zugunsten des klagenden Käufers eines Pkw Volkswagen Golf Highline BlueMotion Technology 1,4 l TSI entschieden (Urteil vom 18.09.2014, verkündet am 20.11.2014, Az.: 86 O. 127/14). Am Ende des Rechtsstreits, dem zudem ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen war, sah das Gericht einen Sachmangel vorliegen und verurteilte den Händler zur Rückabwicklung des Neuwagenkaufes.
Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit – wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs sind nicht ausschließlich die gleichen Produkte desselben Herstellers, sondern vielmehr der Entwicklungsstand aller vergleichbarer Gegenstände auch anderer Hersteller zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Stand des Herstellers für seine Produkte würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung besteht.
Bei Kraftfahrzeugen ist Vergleichsmaßstab der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Fahrzeuge (LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10 –). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Aufgrund der im Fahrbetrieb bei geöffneten Fenstern und Fahren auf schlechter Wegstrecke, insbesondere Kopfsteinpflaster, auftretenden Rassel- und Klappergeräusche weist das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei herstellerfremden Fahrzeugen dergleichen Fahrzeugklasse und mit gleichartiger Ausstattung nicht üblich ist. Daher konnte der Kläger eine solche Geräuschbildung bei einem Neufahrzeug nicht erwarten. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren sowie der Inaugenscheinnahme der Fahrgeräusche auf Kopfsteinpflaster.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei Probefahrten deutlich klirrende Klapper- und Rasselgeräusche in der Fahrgastzelle wahrnehmbar gewesen seien. Diese seien als nicht typische Arbeitsgeräusche dem DSG-Getriebe im Mitteltunnel zuzuordnen. Die Ursache sei wahrscheinlich im Spiel eines Losrades zu sehen. Die Geräusche seien konstruktiv bei der Bauart des Herstellers bedingt und würden sich weder durch Reparatur noch Austausch abstellen lassen. Zwar sei kein technischer Mangel gegeben. Die Geräuschbildung sei aber als Komfortmangel einzustufen. Eine Probefahrt mit einem herstellerfremden Fahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse und DSG Automatik mit Trockenkupplung habe keine Geräuschbildung aufgewiesen.
Das Gericht sah auch nicht, dass eine Rückabwicklung wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung fordert die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem der für eine etwaige Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende funktionelle, ästhetische oder sonstige Beeinträchtigungen (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 70. Auflage § 323 BGB, Randnummer 32). Da hier ein nicht behebbarer Mangel vorliegt, kommt es auf die durch den Mangel verursachten Beeinträchtigungen an (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Juli 2008 – 14 U 125/07 –, juris). Ein fortwährendes in Intensität und Häufigkeit unregelmäßiges Rasseln und Klappern unter den genannten Betriebsbedingungen ist so störend, dass der Mangel als erheblich einzustufen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Neuwagen handelt, bei dem die Unerheblichkeitsgenze aufgrund des entsprechend höher anzusetzenden Leistungsinteresses des Käufers, die jeglichen Kompromiss bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen wissen möchte, tendenziell enger zu ziehen ist als bei einem Gebrauchtwagen. Denn bei einem Neuwagen ist dem Käufer insbesondere im Hinblick auf den Fahrtkomfort ein geringes Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07 –)."
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@ suppersready69
wenn ich die Abwicklung meines Falls betrachte kann ich nur feststellen das Deinem Händler offensichtlich ein zufriedener Kunde zeimlich egal ist. Das ist sehr bedauerlich, anscheinend geht es ihm noch zu gut.
Wenn beide Seiten wollen gibt es auch eine Lösung. Ich hatte ja auch den Anwalt am Start, die Entscheidung und Lösung ist aber ganz ohne sein Zutun auf den Weg gebracht worden. Vll. war ja doch der Weg mit Beteiligung der Autobild das entscheidende Druckmittel um auch den Hersteller zum Handeln zu bringen. Ich hatte in meinen Gesprächem mit dem Kundensupport von VW den Eindruck das man auf keinen Fall eine schlechte Presse in dieser Angelegenheit haben wollte.
LG
vadder
Ja, ich denke auch er ist da an einen absolut renitenten Händler geraten. Auch die Darstellung des Händlers gegenüber VW hat sicherlich einen maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang eines solchen Falls.
Man sollte eigentlich dazu übergehen neutral und ohne Wertung die Abläufe zu schildern und dabei den Namen solcher Händler zu nennen.
Zitat:
@vadder.meier schrieb am 14. März 2018 um 11:00:37 Uhr:
@ suppersready69Vll. war ja doch der Weg mit Beteiligung der Autobild das entscheidende Druckmittel um auch den Hersteller zum Handeln zu bringen. Ich hatte in meinen Gesprächem mit dem Kundensupport von VW den Eindruck das man auf keinen Fall eine schlechte Presse in dieser Angelegenheit haben wollte.
Die Einbeziehung der Autobild habe ich schon angedeutet, sozusagen als "ultima ratio", würde das aber ganz gerne vermeiden. Darauf geht man ebenso mit keiner Silbe ein wie auf meinen Vorschlag eines Fzg.tausches vor einem zweiten Nachbesserungsversuch.
Die Drohung mit " Autobild " ist doch ein stumpfes Schwert ! Da lachen die nur drüber.
Was glaubst Du wie oft jeden Tag welche damit kommen ...
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Zitat:
@Ugolf schrieb am 14. März 2018 um 16:55:41 Uhr:
Die Drohung mit " Autobild " ist doch ein stumpfes Schwert !
Wird sich zeigen. Man kann allerdings die Autobild nur einschalten, solange sich noch kein Rechtsanwalt mit dem Fall befasst hat, habe ich zwischenzeitlich gesehen. Deshalb habe ich meine diesbezüglichen Anwaltstermin nun erstmal zurückgestellt, um diese Möglichkeit nicht zu verbauen. (Ist vielleicht interessant für andere Betroffene.)
Da vertraue eher Deinem Anwalt als Autobild.
Oder willst Du warten bis die das für dich erledigen ? Da wirst Du wohl lange warten ( und Fristen versäumen).
Was habt ihr für Vorstellungen ... ?
Zitat:
@Ugolf schrieb am 14. März 2018 um 16:55:41 Uhr:
Die Drohung mit " Autobild " ist doch ein stumpfes Schwert ! Da lachen die nur drüber.Was glaubst Du wie oft jeden Tag welche damit kommen ...
Das kann ich nicht bestätigen,
erst als die AB sich an VW gewandt hat kam umgehen Zug in den Karton und das Problem war in 2 Wochen aus der Welt. Es kommt darauf an ob man nur sein Einzelschicksal darstellt oder belegt das hier ein generelles Problem besteht. Genau das habe ich gemacht. Letztendlich wird das aber auch nur soweit gehen wie der Händler bereit ist mitzuspielen. Läuft er Gefahr auf einem unverkäuflichen Diesel sitzenzubleiben bleibt nur die anwaltliche Begleitung.
LG
vadder
Das ist mir natürlich klar daß die Umstände des Falles eine Rolle dabei spielen.
Die werden nur solche Fälle unterstützen wo sie wissen daß VW auch mitspielen wird.
Denn sie werden sich nicht mit einem guten Auftraggeber anlegen wollen.
Gutmenschveranstaltungen sind das allemal nicht.
Aber wenn du mit der Autobild drohst, weiß VW das wenigstens noch niemand mit Ahnung (Anwalt) eingeschaltet wurde. 😉
@Bochumer81 @Ugolf
Ich verstehe Eure Skepsis hinsichtlich AB, aber es ist doch so: Ich habe meinen Mangel bereits im ersten halben Jahr angezeigt und es hat auch schon einen Nachbesserungsversuch gegeben. Ganz egal, ob das Fortbestehen des Mangels jetzt in Abrede gestellt wird, mir läuft nichts weg. Es ist doch nur eine Frage der Zeit, dass sich das Durchrutschen der Kupplung immer weiter verschlimmert bis zu einem Punkt, an dem die Symptome mit Gewissheit vorführbar sind. Bei meiner relativ hohen Laufleistung, wird das nicht übermäßig lange dauern.
Natürlich ist die Situation jetzt gerade so, dass der Hersteller selber dokumentiert hat, dass derartige Mängel derzeit nicht behebbar sind, wodurch ein Rücktritt vom Kaufvertrag schneller durchsetzbar wäre. Und ich hätte die Angelegenheit auch endlich gerne vom Tisch, denn das nervt unendlich. Aber warum sollte ich jetzt Geld für einen RA ausgeben und ggf. auch noch für einen Sachverständigen, wenn andere Möglichkeiten, die noch gar nicht versucht worden sind, dadurch verbaut werden? Das kann ich später immer noch tun, zum der ganze Fall ohnehin als ein im ersten halben Jahr gegenüber Verkäufer angezeigter Mangel dokumentiert ist.
Im schlimmsten Fall zieht es sich und es gibt zwischenzeitlich eine neue Version des TPIs und eine neue "Wunderkupplung". Und dann trägt diese Lösung und gereicht 10 Jahre nach Markteinführung zur Heilung von allem Übel... ;-) Oder sie führt zum zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch. Ob es mir wert ist, das Ganze mit Anwalt und/oder Sachverständigem zu beschleunigen, kann ich mir immer noch überlegen.
Nochmal wegen AB: Ich denke auch, dass sich nur etwas bewegen kann, wenn der Verkäufer mitspielt. Brücken habe ich mit meinem Angebot "Fahrzeugtausch Diesel gegen Diesel" ja schon gebaut. Wir werden sehen.
Natürlich sind Autohersteller gute Anzeigekunden. Aber man muss es auch mal umgekehrt sehen: Würde sich ein Autohersteller erlauben in einem auflagenstarken Fachmagazin nicht präsent zu sein? Das ist jetzt bewusst überspitzt, aber ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass ein Hersteller gegenüber einem auflagenstarken Fachmagazin wegen seiner Aufträge nun zwangsläufig "am längeren Hebel sitzt" und die Redaktion in seiner Meinungsbildung erheblich beeinflusst. Immerhin hat die AB in einem Dauertest vom Gebrauchtwagenkauf eines Golfs mit DSG schon einmal explizit abgeraten.
Äh, du übersiehst das eine Kupplung (ich weiß, das es beim DSG etwas anders gehandhabt wird) ein Verschleißteil ist.
Wenn sich VW hinstellt und sagt, es gab mal einen Mangel, den haben wir abgestellt und jetzt reden wir über Verschleiß, siehe Laufleistung (ich weiß nicht was du genau weg hast) stehst du da mit deinem Talent.
Auch bei einer Wandlung (ich weiß, man soll es jetzt Rücktritt vom Kaufvertrag nennen) ist älter und mehr km nicht unbedingt besser.
Und VW traue ich alles zu, um sich aus der Verantwortung zu stehlen.
Zitat:
@Bochumer81 schrieb am 18. März 2018 um 10:08:59 Uhr:
Äh, du übersiehst das eine Kupplung (ich weiß, das es beim DSG etwas anders gehandhabt wird) ein Verschleißteil ist.
Wieso wird das immer wieder behauptet?
Klassische Verschleißteile sind Lampen, Reifen, Bremsen, Filter, bestimmte Betriebsstoffe, für die teilweise sogar genaue Wartungsintervalle festgelegt sind, aber nicht die Kupplung eines Automatikgetriebes. VW selbst hatte bekundet, dass die Doppelkupplung auf die Lebenszeit des Getriebes ausgelegt ist und sogar eine konkrete Kilometerleistung genannt: 300.000 km! Das ist auch bei jedem anderen Automatikgetriebe so, ganz egal welche Technik zum Einsatz kommt, sodass man davon zurecht ausgehen darf.
Selbst bei einem Handschalter hält die Kupplung meist ein Autoleben lang! Wenn man die Kupplung als Verschleißteil bezeichnet, könnte man genauso jedes beliebige andere Teil am Auto als Verschleißteil bezeichnen, denn jedes Teil unterliegt einem bestimmten Verschleiß. Und da gilt, genau wie bei einer Kupplung: Bei falscher Bedienung oder übermäßiger Beanspruchung bekommt man jedes Teil vor der üblichen Lebenserwartung kaputt.
Beim DSG verhält es sich allerdings so, dass VW durch die TPI und den ersten Reparaturversuch selbst einräumt, dass der Fehler nicht durch unsachgemäße Handhabung entsteht. Die Möglichkeiten wären bei einem Automatikgetriebe im vergleich zu einem manuellen Getriebe ohnehin stark begrenzt.
Hier werden permanent irgendwelche Teile als Verschleißteile deklariert, die einfach keine sind. Dazu gehören neben Kupplungen auch Partikelfilter, AGR-Ventile usw.
Also, nochmal konkret:
Alle Teile am Fahrzeug unterliegen einem Verschleiß, deshalb hat ein Fahrzeug nicht das ewige Leben. Man bezeichnet aber nicht alle Teile als Verschleißteile. Klassische Verschleißteile sind solche, die im Laufe eines Fahrzeuglebens regelmäßig erneuert werden müssen weil eine Auslegung auf die Fahrzeuglebensdauer aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Kupplungen eines Automatikgetriebes dazu zu zählen halte ich für völlig an den Haaren herbeigezogen.
VW selbst bezeichnet eine normale Kupplung als Verschleißteil. Sollte nicht, aber ändert man auch nix dran wenn es so ist.
Beim DSG (und das habe ich auch geschrieben) ist es anders, aber eine Meinungsänderung halte ich Teil nicht für ausgeschlossen.
Gerade wenn es um Geld geht. Man kann zB das Auto am Berg im schleifenden Bereich halten, das wäre eine mögliche Fehlerquelle am DSG.
Wo? Die Herstellergarantie verspricht lediglich die Mangelfreiheit des Fahrzeugs im vereinbarten Zeitraum. Dabei werden keine Teile ausgeschlossen. Die Anschlussgarantie verlängert diesen Zeitraum bis zu einer bestimmten Kilometerleistung. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen.
Bei der Gewährleistung legt VW sowieso keine Bedingungen fest und ferner ist zu beachten, dass selbst ein Verschleißteil mangelhaft ist, wenn es vorzeitig kaputt geht.
Zitat:
@Bochumer81 schrieb am 18. März 2018 um 10:29:48 Uhr:
Gerade wenn es um Geld geht. Man kann zB das Auto am Berg im schleifenden Bereich halten, das wäre eine mögliche Fehlerquelle am DSG.
Na und? Man kann auch einen Motor durch eine bestimmte Fahrweise übermäßig beanspruchen und dadurch die Lebensdauer stark verkürzen. Ich halte diese Argumentation für nicht stichhaltig, da sie bei so ziemlich jedem Teil im Auto zieht.
Man muss in diesem Zusammenhang verstehen was Gewährleistung eigentlich bedeutet. Der Verkäufer haftet nur für Sachmängel, die bereits beim Gefahrenübergang bestanden haben und sich innerhalb der Verjährungsfrist (24 Monate) äußern. Daher macht der Gesetzgeber auch keinen Unterschied zwischen Verschleißteilen und anderen Teilen. In den ersten 6 Monaten wird zugunsten des Käufers automatisch davon ausgegangen, dass ein Mangel von Anfang an vorlag, danach muss der Käufer unter Umständen einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Im Fall von suppersready69 wurde bereits innerhalb der ersten 6 Monate repariert und damit eine Reparaturpflicht anerkannt. Soweit mir bekannt ist hat der Verkäufer dagegen keine Einwände vorgebracht. Damit sind doch sämtliche Diskussionen zum Thema "Verschleißteil" hinfällig, weil anerkannt wurde, dass von Anfang an ein Mangel vorlag, und suppersready69 darüber hinaus schriftlich erklärt hat, dass der Mangel nicht abgestellt wurde. Durch die Hersteller-TPI wird die grundsätzliche Existenz des Mangels und der auftretenden Symptome dokumentiert, d. h. man wird das auch nicht als Einzelfall abtun können.