DSG im 1,6 TDI --> 3. + 5. Gang rutscht?!
Hallo allerseits,
ich fahre einen Golf 7 1,6 TDI DSG Bj 2013 mit mittlerweile 21.000 km.
Seit den letzten 10.000 km fällt mir folgendes auf:
Beim Beschleunigen unter Vollast, z. B. an einer Steigung oder auch zügig aus einer Ortschaft heraus auf Landstraßentempo scheint der 3. Gang (vor allem kurz vor dem Gangwechsel zum 4.) und auch der 5. Gang gelegentlich leicht zu rutschen. Das fühlt sich an, als würde man wie bei einem Handschalter kurz zu lang auf der Kupplung stehen. Man sieht auch eine kleine Verzögerung beim Anstieg der Drehzahl beim Beschleunigen. Speziell im 5. Gang ist während des vermuteten Rutschens ein leichtes Dröhnen in der Karosserie zu hören. Das lässt sich vor allem beim Beschleunigen im 5. Gang aus Ortschaften erzeugen, wenn so beschleunigt wird, dass das DSG gerade noch nicht schaltet. Im manuellen Modus tritt das auch auf, aber gefühlt weniger intensiv.
Das Getriebe hat schon ein Software-Update und eine Umstellung des Getriebeöls bekommen.
Soll ich mich direkt mit VW auseinander setzen? Mein Freundlicher ist da etwas unkooperativ.
Wie sind Eure Meinungen und Erfahrungen zu sowas??
Freu mich auf Eure Tipps.
Vielen Dank!!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@tommtom89 schrieb am 19. April 2018 um 19:07:42 Uhr:
Habe inzwischen von Audi die Aussage, dass das Rutschen „Stand der Technik „ sei. Eine Problemlösung ist wohl nicht zu erwarten....
Traurig!
Was Stand der Technik ist, bestimmt nicht Audi, VW oder sonst eine Firma. Was Stand der Technik ist, bestimmt ein Gericht.
Und in eurem Fall ist euer Problem ganz sicher kein Stand der Technik. Denn dann müssten dies alle vergleichbaren Fahrzeuge haben. Und zwar in der Fahrzeugklasse, also auch Fahrzeuge anderer Hersteller. Sehr wahrscheinlich haben dies aber nichtmal alle baugleichen Fahrzeuge der gleichen Marke. 😰 Wenn die Werkstatt da sagt, dies sei Stand der Technik, bleibt nur der Gang zum Anwalt.
Hier ein interessanter Artikel zum "Stand der Technik" in Deutschland inkl. Aktenzeichen für euren Anwalt. 😉
anwalt.de, 23.02.2015
Klappergeräusche am Pkw mit DSG-Getriebe
"Das Landgericht Berlin hat zugunsten des klagenden Käufers eines Pkw Volkswagen Golf Highline BlueMotion Technology 1,4 l TSI entschieden (Urteil vom 18.09.2014, verkündet am 20.11.2014, Az.: 86 O. 127/14). Am Ende des Rechtsstreits, dem zudem ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen war, sah das Gericht einen Sachmangel vorliegen und verurteilte den Händler zur Rückabwicklung des Neuwagenkaufes.
Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit – wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs sind nicht ausschließlich die gleichen Produkte desselben Herstellers, sondern vielmehr der Entwicklungsstand aller vergleichbarer Gegenstände auch anderer Hersteller zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Stand des Herstellers für seine Produkte würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung besteht.
Bei Kraftfahrzeugen ist Vergleichsmaßstab der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Fahrzeuge (LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10 –). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Aufgrund der im Fahrbetrieb bei geöffneten Fenstern und Fahren auf schlechter Wegstrecke, insbesondere Kopfsteinpflaster, auftretenden Rassel- und Klappergeräusche weist das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei herstellerfremden Fahrzeugen dergleichen Fahrzeugklasse und mit gleichartiger Ausstattung nicht üblich ist. Daher konnte der Kläger eine solche Geräuschbildung bei einem Neufahrzeug nicht erwarten. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren sowie der Inaugenscheinnahme der Fahrgeräusche auf Kopfsteinpflaster.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei Probefahrten deutlich klirrende Klapper- und Rasselgeräusche in der Fahrgastzelle wahrnehmbar gewesen seien. Diese seien als nicht typische Arbeitsgeräusche dem DSG-Getriebe im Mitteltunnel zuzuordnen. Die Ursache sei wahrscheinlich im Spiel eines Losrades zu sehen. Die Geräusche seien konstruktiv bei der Bauart des Herstellers bedingt und würden sich weder durch Reparatur noch Austausch abstellen lassen. Zwar sei kein technischer Mangel gegeben. Die Geräuschbildung sei aber als Komfortmangel einzustufen. Eine Probefahrt mit einem herstellerfremden Fahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse und DSG Automatik mit Trockenkupplung habe keine Geräuschbildung aufgewiesen.
Das Gericht sah auch nicht, dass eine Rückabwicklung wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung fordert die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem der für eine etwaige Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende funktionelle, ästhetische oder sonstige Beeinträchtigungen (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 70. Auflage § 323 BGB, Randnummer 32). Da hier ein nicht behebbarer Mangel vorliegt, kommt es auf die durch den Mangel verursachten Beeinträchtigungen an (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Juli 2008 – 14 U 125/07 –, juris). Ein fortwährendes in Intensität und Häufigkeit unregelmäßiges Rasseln und Klappern unter den genannten Betriebsbedingungen ist so störend, dass der Mangel als erheblich einzustufen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Neuwagen handelt, bei dem die Unerheblichkeitsgenze aufgrund des entsprechend höher anzusetzenden Leistungsinteresses des Käufers, die jeglichen Kompromiss bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen wissen möchte, tendenziell enger zu ziehen ist als bei einem Gebrauchtwagen. Denn bei einem Neuwagen ist dem Käufer insbesondere im Hinblick auf den Fahrtkomfort ein geringes Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07 –)."
VG myinfo
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Zitat:
@Bochumer81 schrieb am 22. Februar 2018 um 13:19:07 Uhr:
Zitat:
@matcher1.6 schrieb am 21. Februar 2018 um 12:19:08 Uhr:
Kupplungstausch bei 120.500 km bzw. Februar 2017. Auch hier gab es eine TPI und es wurde auch eine modifizierte Kupplung bestellt und ein Software Update gemacht. Rutschen nicht mehr vorhanden.
Aktuell 145.200 km...
Rund 25tkm sind für eine Kupplung vom DQ200 schon nicht schlecht, aber als Dauertest wo man sagen kann das Problem ist gelöst ist es doch etwas wenig.
Fahr mal noch 125tkm drauf, dann hat die Kupplung 150tkm weg und es wird langsam ne akzeptable Standzeit erreicht.
Das werde ich nicht... so lange behalte ich das Auto nicht. Aber klar, 25 tkm ist keine verlässliche Laufleistung.
Das Problem, DQ200 mit höheren Laufleistungen zu finden, mag auch ein wenig davon beeinflusst sein, dass es vorwiegend bei den Benzinern und kleinen Dieselmotoren zum Einsatz kommt. Zumindest ersteres kauft man sich nicht, wenn man viele Kilometer abspulen will.
Update: Heute mein Fzg bei km-Stand ca. 13.000 km erneut vorgestellt, nachdem bei km-Stand 6.500 ja zum ersten mal die Doppelkupplung gewechselt worden ist. Videos, die ich zwischenzeitlich aufgenommen habe
https://drive.google.com/file/d/1IBfw7XNKOFGZwtUXbac9NpxeZjYRsDtf/view
https://drive.google.com/file/d/1Hf81gfFSoGz0brL-4B_726P7FXR3TssG/view
hatte ich vorab dem Autohaus gesendet.
Leider konnte das Durchrutschen heute morgen nicht eindeutig reproduziert werden.
Die Problematik wurde vom Serviceberater als "nicht nachvollziehbar" auf meinen Videos bezeichnet. Beim gemeinsamen Ansehen relativierte sich das etwas.
Allerdings lehnt der Hersteller eine weitere Nachbesserung trotzdem ab, da der Fehler ja vor Ort nicht eindeutig reproduzierbar war. Meinen Videos und den Hinweis, dass der Fehler nicht an jedem Tag nachvollziehbar ist, wird offenbar keinerlei Relevanz beigemessen.
Davon abgesehen, wird z.Zt. gemäß TPI, welches mir auf meine Nachfrage im Autohaus vorgelesen wurde, ohnehin vorgeschrieben, betroffene Kunden mit dem Hinweis auf die "Lösung in Arbeit" quasi auf unbestimmte Zeit hinzuhalten ("...keine Reparaturversuche durchführen..."😉, da ein Zieltermin für diese Lösung explizit nicht existiert. Sicherheitshalber weist die TPI auch wörtlich daraufhin, dass "jeder Reparaturversuch" dem Autohaus "rückbelastet" wird. Eine Kopie des TPI wurde mir selbstverständlich verweigert.
Man hat den Eindruck, dass da sehr viel geheim gehalten wird.
Mir wurde sowohl die Einsichtnahme als auch eine Kopie des durchgeführten Auftrags beim Anschluss-Garantie Kupplungstausch verwehrt. Weiß bis heute nicht, welche Teile verbaut wurden, wenn überhaupt.
Ich solle doch glücklich sein, dass es nun wieder läuft.
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Zitat:
@Suppersready69 schrieb am 23. Februar 2018 um 16:08:32 Uhr:
Davon abgesehen, wird z.Zt. gemäß TPI, welches mir auf meine Nachfrage im Autohaus vorgelesen wurde, ohnehin vorgeschrieben, betroffene Kunden mit dem Hinweis auf die "Lösung in Arbeit" quasi auf unbestimmte Zeit hinzuhalten ("...keine Reparaturversuche durchführen..."😉, da ein Zieltermin für diese Lösung explizit nicht existiert. Sicherheitshalber weist die TPI auch wörtlich daraufhin, dass "jeder Reparaturversuch" dem Autohaus "rückbelastet" wird. Eine Kopie des TPI wurde mir selbstverständlich verweigert.
Auch an dieser Stelle nochmal der Hinweis: Etwas besseres kann Betroffenen in Anbetracht der Gegebenheiten nicht passieren, vorausgesetzt sie befinden sich noch in der gesetzlichen Gewährleistung.
Zunächst dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Frist zur Reparatur setzen und erklären, dass ihm das Auto zu diesem Zweck jederzeit zur Verfügung steht. Diese Frist wird er verstreichen lassen, da er mit Sicherheit nicht auf seine eigenen Kosten repariert und von VW die Anweisung hat nicht zu reparieren. Nach Ablauf der Frist kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden, da es sich mit Sicherheit um einen erheblichen Mangel handelt. Das Problem muss allerdings vorführbar sein, und falls der Verkäufer den Rücktritt ablehnt, muss man notfalls bereit sein den Fall vor Gericht auszufechten. Wahrscheinlich reicht aber auch schon ein gepfeffertes Schreiben vom Anwalt.
Ich würde diese Empfehlung so nicht aussprechen, wenn ich nicht davon überzeugt wäre, dass der Fehler mit hoher Wahrscheinlichkeit niemals dauerhaft behoben wird und dies der einzige Weg ist Schaden von sich abzuwenden.
Ich habe es im Nachbarthread schonmal geschrieben, vllt interessiert es hier aber auch:
„Beim Kupplungstausch Mitte Dezember 17 wurde ein Reparatursatz mit der Nummer „0AM198142F“ verwendet.
Nach nun rd 2500 km rutscht zwar nichts mehr, aber der Effekt ist:
Das Getriebe schaltet teilweise sehr hart. Besonders beim ausrollen lassen wird kurz vor Stillstand der Gang 1 richtig ruckartig reingehauen, dass es immer einen kleinen Schlag gibt.
Zudem funktionieren die Schaltpedals nicht mehr so gut: beim Schalten hat’s jetzt immer eine Gedenksekunde. Ist mir vorher nicht so aufgefallen.“
Frage hier: ist dann davon auszugehen, dass das Getriebe ein Groschengrab sein kann, wenn die Garantie abgelaufen ist und ggf den Wiederverkaufswert sogar senkt statt erhöht (—> Auto mit Automatik!)?
Tach zusammen,
ich habe die gleiche Version bekommen, Rucken habe ich bisher nicht festgestellt. Aber die Gedenksekunde habe ich auch. Besonders beim Wechsel von R in D fällt mir das unangenehm auf weil er deutlich zurückrollt was er vorher nicht gemacht hat.
Das kann aber eigentlich nicht an mechanischen Dingen liegen, bei mir verneint man vehement einen Softwareanpassung vorgenommen zu haben.
LG
vadder
Zitat:
@Suppersready69 schrieb am 23. Februar 2018 um 16:08:32 Uhr:
Die Problematik wurde vom Serviceberater als "nicht nachvollziehbar" auf meinen Videos bezeichnet. Beim gemeinsamen Ansehen relativierte sich das etwas.
Bei dem Video finde ich merkwürdig, das die Geräuschkulisse nicht zu den Drehzahlsprüngen passt.
Auch das es erst einen Sprung und dan einen kurzen Stillstand gibt.
Den Sprung kann man ja noch nachvollziehen den Stillstand nicht.
Zitat:
@foggie schrieb am 23. Februar 2018 um 19:19:06 Uhr:
Zitat:
@Suppersready69 schrieb am 23. Februar 2018 um 16:08:32 Uhr:
Die Problematik wurde vom Serviceberater als "nicht nachvollziehbar" auf meinen Videos bezeichnet. Beim gemeinsamen Ansehen relativierte sich das etwas.Bei dem Video finde ich merkwürdig, das die Geräuschkulisse nicht zu den Drehzahlsprüngen passt.
Auch das es erst einen Sprung und dan einen kurzen Stillstand gibt.
Den Sprung kann man ja noch nachvollziehen den Stillstand nicht.
Der Stillstand erklärt sich laut meiner Werkstätte, dass das Steuergerät bei dem Rutschvorgang reaktionsschnell die Leistung zurücknimmt, und so die kontinuierliche Beschleunigung immer ganz kurz unterbricht. Dadurch ist bei mir die Beschleunigung bei einer leichten Steigung im 6. Gang (fühl und meßbar) weitaus stärker als im problematischen 5. Gang.
Zitat:
@DieselSeppel schrieb am 23. Feb. 2018 um 17:44:58 Uhr:
Das Problem muss allerdings vorführbar sein...
Daran scheitert es in meinem Fall ja leider (noch).
Beim ersten Mal war das Rutschen etwas besser nachvollziehbar, allerdings auch nicht "perfekt". Meine eigenen Videos wurden damals vom selben Serviceberater allerdings kommentiert mit "Sie haben ja extra alles aufgenommen, da ist es ja klar zu sehen", während diesmal vergleichbare Videos mit "kann ich da nicht nachvollziehen" kommentiert wurden.
Ich hatte ganz deutlich den Eindruck, dass der Berater zwischenzeitlich "instruiert" worden war. Ihr wisst schon, wie ich es meine.
Klar, er darf nichts mehr bemerken. Meiner hat ja sich damals auch das Problem angesehen und ist dann mit den Worten „mal gucken ob ich es bemerken darf“ verschwunden.
Haste immer noch nicht bemerkt, das das ganze verarsche von A-Z ist?
Zitat:
@Bochumer81 schrieb am 23. Feb. 2018 um 22:10:35 Uhr:
Haste immer noch nicht bemerkt, das das ganze verarsche von A-Z ist?
Ich denke, diese Frage sollte sich eigentlich beantworten, wenn man meine Beiträge liest.
Zitat:
Der Stillstand erklärt sich laut meiner Werkstätte, dass das Steuergerät bei dem Rutschvorgang reaktionsschnell die Leistung zurücknimmt, und so die kontinuierliche Beschleunigung immer ganz kurz unterbricht.
Dann haben die Fachleute was falsch verstanden.
Gerade das sollte eigentlich nie passieren.
Die Kupplungsübergaben müssen ( theoretisch ) ineinander ablaufen damit gerade keine Schubunterbrechung erfolgt.
Das kann aber bei einer Reibungskupplung nie ganz ohne Verschleiß passieren .
Da es mit dem Verschleiß offensichtlich hapert verkürzt man wohl regelungstechnisch tunlichst diesen Moment.
Das bleibt die ewige Geschichte die sich nie optimal lösen läßt ...
Zitat:
@Ugolf schrieb am 24. Februar 2018 um 07:58:23 Uhr:
Zitat:
Der Stillstand erklärt sich laut meiner Werkstätte, dass das Steuergerät bei dem Rutschvorgang reaktionsschnell die Leistung zurücknimmt, und so die kontinuierliche Beschleunigung immer ganz kurz unterbricht.
Dann haben die Fachleute was falsch verstanden.
Gerade das sollte eigentlich nie passieren.Die Kupplungsübergaben müssen ( theoretisch ) ineinander ablaufen damit gerade keine Schubunterbrechung erfolgt.
Das kann aber bei einer Reibungskupplung nie ganz ohne Verschleiß passieren .
Da es mit dem Verschleiß offensichtlich hapert verkürzt man wohl regelungstechnisch tunlichst diesen Moment.Das bleibt die ewige Geschichte die sich nie optimal lösen läßt ...
Das Steuergerät reagiert in diesem Fall richtig, da es nur auf der Welle 3/5/7 beim Schaltvorgang eingreift, bei den Gängen 2/4/6 erfolgt das Durchschalten ohne Zugkraftunterbrechung.