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Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Auto?

Audi A5 8T Coupe
Themenstarteram 28. Januar 2011 um 8:32

Guten Morgen allerseits!

Laßt ihr eure Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Wagen?

Ich habe noch gelernt den Fahrzeugschein im Auto mitzuführen. Kürzlich habe ich aber gehört das das nicht mehr so sein soll?!

Natürlich kann man das Papier auch ins Portemonnaie stecken. Ich mag aber nicht wenn zu viel Zeugs darin ist. Ausser Geld natürlich...

Gruß,

vmaxxxer

Beste Antwort im Thema
am 28. Januar 2011 um 11:04

Zitat:

Original geschrieben von abts3a5

Eigentümer ist immer noch die (juristische/natürliche) Person, die den Kaufvertrag unterschrieben hat und nicht die, die im Besitz der ZBs ist. Sollte aber mit etwas juristischem Grundverständnis eigentlich klar sein.

Nein, Eigentümer ist die Person, der das Auto übereignet wurde oder die auf andere Weise das Eigentum erworben hat. Wenn das Auto z.B. kreditfinanziert gekauft wird, wird in aller Regel die Bank (Sicherungs-)Eigentümerin sein, und nicht der Käufer. Sollte aber mit etwas juristischem Grundverständnis eigentlich klar sein... :rolleyes:

Dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (oder früher der Fahrzeugbrief) kein Eigentum am Fahrzeug begründet, ist richtig. Aber mit dieser Bescheinigung kann gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworen werden, wenn also ein Nicht-Eigentümer sowohl das Fahrzeug als auch die Zulassungsbescheinigung Teil II hat und das Fahrzeug an jemand anderen (verkauft und) übereignet, dann wird dieser andere Eigentümer des Fahrzeugs (es sei denn, er weiß, dass sein Vertragspartner nicht Eigentümer ist oder muss aus sonstigen Umständen damit rechnen). Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief nicht vorgelegt wird, kann der Erwerber nie davon ausgehen, dass der Veräußerer Eigentümer ist und kann deshalb selbst kein Eigentümer werden.

Aus diesem Grund ist es wichtig, die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht im Auto aufzubewahren.

Das war aber ja nicht die Frage, wollte ich nur mal klarstellen, bevor jemand auf die Idee kommt, auch Teil II könnte man risikolos im Auto aufbewahren. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) ist nach § 11 Abs. 5 FZV vom jeweiligen Fahrer immer mitzufühen. Deshalb kann es, gerade wenn auch mehrere Personen mit dem Auto fahren, sinnvoll sein, diese im Auto aufzubewahren.

Im Gegensatz zu Teil II fällt mir auch kein Grund ein, der dagegen spricht, Teil I im Auto aufzubewahren, ich mache das auch so, weil ich ebenfalls keine Lust habe, mir damit den Geldbeutel vollzustopfen.

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Auch wenn ich keinen A5 fahr, ich hab mein Fahrzeugschein im Handschuhfach verstaut :)

Sollte man früher nicht machen, da der Volksmund sagte, der Wagen könnte besser verkauft werden für den Fall des Diebstahls. Mittlerweile steht auf der ZB1 und der ZB2 unten "Der Inhaber der ZB wird nicht als Eigentümer des FZ ausgewiesen" um etwaige Missverständnisse auszuschliessen;). Eigentümer ist immer noch die (juristische/natürliche) Person, die den Kaufvertrag unterschrieben hat und nicht die, die im Besitz der ZBs ist. Sollte aber mit etwas juristischem Grundverständnis eigentlich klar sein. Die Zulassung dient eigentlich nur noch als Versicherungnachweis (und zru Feststellung der Rechnungsanschrift für die Steuer und Starfmandate:D). Eintragungen bzgl anderen KFZ relevanten Daten werden mit den jetzigen EU Papieren eh in der COC gemacht.

ich habe sie auch im Handschuhfach liegen...

am 28. Januar 2011 um 11:04

Zitat:

Original geschrieben von abts3a5

Eigentümer ist immer noch die (juristische/natürliche) Person, die den Kaufvertrag unterschrieben hat und nicht die, die im Besitz der ZBs ist. Sollte aber mit etwas juristischem Grundverständnis eigentlich klar sein.

Nein, Eigentümer ist die Person, der das Auto übereignet wurde oder die auf andere Weise das Eigentum erworben hat. Wenn das Auto z.B. kreditfinanziert gekauft wird, wird in aller Regel die Bank (Sicherungs-)Eigentümerin sein, und nicht der Käufer. Sollte aber mit etwas juristischem Grundverständnis eigentlich klar sein... :rolleyes:

Dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (oder früher der Fahrzeugbrief) kein Eigentum am Fahrzeug begründet, ist richtig. Aber mit dieser Bescheinigung kann gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworen werden, wenn also ein Nicht-Eigentümer sowohl das Fahrzeug als auch die Zulassungsbescheinigung Teil II hat und das Fahrzeug an jemand anderen (verkauft und) übereignet, dann wird dieser andere Eigentümer des Fahrzeugs (es sei denn, er weiß, dass sein Vertragspartner nicht Eigentümer ist oder muss aus sonstigen Umständen damit rechnen). Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief nicht vorgelegt wird, kann der Erwerber nie davon ausgehen, dass der Veräußerer Eigentümer ist und kann deshalb selbst kein Eigentümer werden.

Aus diesem Grund ist es wichtig, die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht im Auto aufzubewahren.

Das war aber ja nicht die Frage, wollte ich nur mal klarstellen, bevor jemand auf die Idee kommt, auch Teil II könnte man risikolos im Auto aufbewahren. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) ist nach § 11 Abs. 5 FZV vom jeweiligen Fahrer immer mitzufühen. Deshalb kann es, gerade wenn auch mehrere Personen mit dem Auto fahren, sinnvoll sein, diese im Auto aufzubewahren.

Im Gegensatz zu Teil II fällt mir auch kein Grund ein, der dagegen spricht, Teil I im Auto aufzubewahren, ich mache das auch so, weil ich ebenfalls keine Lust habe, mir damit den Geldbeutel vollzustopfen.

Befindet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II im Fahrzeug, wird dieser Umstand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Diebstahlversicherungen lehnen es daher in der Regel ab, entsprechenden Ersatz zu leisten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jedoch, dass die Versicherung trotzdem zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie beweisen kann, dass das Fahrzeug nur wegen der darin befindlichen Papiere gestohlen wurde (Az: 9 W 50/03, OLG Köln, umstritten)...Gegen eine Aufbewahrung der ZB Teil 1 im Fahrzeug spricht eigentlich nichts...wenn man sie nicht dabei hat, ist es eine Ordnungswidrigkeit, die bei einer Kontrolle, mit 10€ zu Buche schlägt...;)

Zitat:

Original geschrieben von dirty78

 

Dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (oder früher der Fahrzeugbrief) kein Eigentum am Fahrzeug begründet, ist richtig. Aber mit dieser Bescheinigung kann gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworen werden, wenn also ein Nicht-Eigentümer sowohl das Fahrzeug als auch die Zulassungsbescheinigung Teil II hat und das Fahrzeug an jemand anderen (verkauft und) übereignet, dann wird dieser andere Eigentümer des Fahrzeugs (es sei denn, er weiß, dass sein Vertragspartner nicht Eigentümer ist oder muss aus sonstigen Umständen damit rechnen).

Soweit stimme ich Dir da zu, bis auf den Punkt, dass der "andere" dann der rechtmäßige Eigentümer wird...;)

Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine Eigentumsübertragung am Fahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe der Zulassungsbescheinigung II möglich, denn der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Zulassungsbescheinigung Teil II aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums. So ist der gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mit übergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht diese zivilrechtliche Funktion....

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von dirty78

Zitat:

Original geschrieben von abts3a5

Eigentümer ist immer noch die (juristische/natürliche) Person, die den Kaufvertrag unterschrieben hat und nicht die, die im Besitz der ZBs ist. Sollte aber mit etwas juristischem Grundverständnis eigentlich klar sein.

Nein, Eigentümer ist die Person, der das Auto übereignet wurde oder die auf andere Weise das Eigentum erworben hat. Wenn das Auto z.B. kreditfinanziert gekauft wird, wird in aller Regel die Bank (Sicherungs-)Eigentümerin sein, und nicht der Käufer. Sollte aber mit etwas juristischem Grundverständnis eigentlich klar sein... :rolleyes:

Hier nimmst du einen speziellen Fall des Eigentums. Es wäre doch etwas zu kompliziert und in diesem Forum fehl am Platz noch Abtretungen, Übereignungen etc. detailiert zu erklären. Wie es bei der Juristerei aber immer so ist ändert das wieder den Sachverhalt. Erklären wollte ich das einfache Eigentum-/Besitzverhältnis;).

 

***Klugscheissmodus an****

 

"Aber mit dieser Bescheinigung kann gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworen werden, wenn also ein Nicht-Eigentümer sowohl das Fahrzeug als auch die Zulassungsbescheinigung Teil II hat und das Fahrzeug an jemand anderen (verkauft und) übereignet, dann wird dieser andere Eigentümer des Fahrzeugs"

 

}>Kann nicht für den Fall, dass der Wagen gestohlen ist, da man gestohlene Gegenstände nicht gutgläubig erwerben kann und muss diese somit immer herausgeben{ {<

 

Gutgläubig kannst du den Wagen nur dann erwerben, für den Fall, dass der Wagen an dich als Veräußerer verliehen wurde. 

 

Der Erwerber darf den Wagen behalten und dein Freund (oder derjenige, der dir das Auto geliehen hat) muss an dich herantreten am seine Forderung geltend zu machen.

 

****Klugscheissmodus aus****:D:D

 

 

am 28. Januar 2011 um 12:24

Ich bewahre die ZB 1 nicht im Auto auf. Ich sehe entgegen meiner Vorredner darin eine grobe Fahrlässigkeit, die ggf. zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

Menschen, die Autos stehlen, haben in der Regel Möglichkeiten diese zu Geld zu machen, ohne dass sie gültige Papiere brauchen.

Sollte der Dieb mit dem gerade gestohlenen Auto in eine Kontrolle geraten, kann er mit Hilfe der ZB 1 die Beamten einfacher davon überzeugen, dass er das Fahrzeug rechtmäßig im Besitz hat (Mal außer Acht gelassen, dass das Fahrzeug bereits als gestohlen gemeldet wurde oder die Polizei nachfragt bzgl. des Halters). Und danach kann er seine Fahrt fortsetzen.

Ich erinnere mich aber auch an ein Urteil (kein höchstrichterliches), in dem grobe Fahrlässigkeit verneint wurde, da die ZB 1 sich in einer Sporttasche im Kofferraum befand, die der Eigentümer dort vergessen hatte, als das Auto gestohlen wurde.

Definiert man jedoch die grobe Fahrlässigkeit als das "was jedem in dieser Situation hätte einleuchten müssen", scheint es nach dem Meinungsbild hier im Forum anders zu sein. Ich wäre gespannt, wenn ein RA diese Diskussion vorlegen würde...

ist bei mir im Portmonai; und da war er auch schon immer, mehr als ein Perso nimmt er ja auch nicht an Platz weg....

 

am besten mal die Bedingungen Deines Versicherers durchstöbern - meine aber gelesen zu haben, dass bspw. Allianz oder HDI da keinen Unterschied machen wo der Schein liegt.

Oute mich aber auch als Schein im Auto Fahrer.

@Scotty: mittlerweile ist der Perso scho kleiner als der Schein ;)

stimmt ;) ich hab "noch" den alten ... 

was zum schmökern:

http://auto.t-online.de/.../index

am 28. Januar 2011 um 13:46

Zitat:

Original geschrieben von abts3a5

"Aber mit dieser Bescheinigung kann gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworen werden, wenn also ein Nicht-Eigentümer sowohl das Fahrzeug als auch die Zulassungsbescheinigung Teil II hat und das Fahrzeug an jemand anderen (verkauft und) übereignet, dann wird dieser andere Eigentümer des Fahrzeugs"

}>Kann nicht für den Fall, dass der Wagen gestohlen ist, da man gestohlene Gegenstände nicht gutgläubig erwerben kann und muss diese somit immer herausgeben{ {<

Auch wieder richtig, danke für die Ergänzung/Korrektur.

Zitat:

Original geschrieben von dirty78

Zitat:

Original geschrieben von abts3a5

"Aber mit dieser Bescheinigung kann gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworen werden, wenn also ein Nicht-Eigentümer sowohl das Fahrzeug als auch die Zulassungsbescheinigung Teil II hat und das Fahrzeug an jemand anderen (verkauft und) übereignet, dann wird dieser andere Eigentümer des Fahrzeugs"

}>Kann nicht für den Fall, dass der Wagen gestohlen ist, da man gestohlene Gegenstände nicht gutgläubig erwerben kann und muss diese somit immer herausgeben{ {<

Auch wieder richtig, danke für die Ergänzung/Korrektur.

Lauter Hobby-Juristen hier wie mir scheint... könnte man ja glatt - äh - na ja - vergessen wir das lieber ;-)

Kleiner Hinweis um mich der Klugscheißerei und den Halbwahrheiten anzuschließen und etwaigen Missverständnissen vorzubeugen: Es ist - wie richtig erwähnt - nicht möglich, dass ein Dieb den geklauten Wagen durch eine Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten unter Vorlage wie auch immer gearteter (gefälschter) Papiere (ggf. Bescheinigung Teil II, Teil I, Vollmacht, etc.) das Eigentum am Wagen an den Dritten wirksam übertragen kann. Insoweit ist bei abhanden gekommenen Sachen der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen... so weit richtig.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kfz-Brief) ist insoweit kein sog. Inhaberpapier im Sinne des § 936 Abs. 2 BGB. Dies wird häufig auf Grund des landläufigen Missverständnisses betreffend die Zulassungsbescheinigung übersehen.

Nur so zum Klugscheißern, weil mit diese Frage jüngst gestellt wurde.

Wutzl...

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