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Audi 8T Coupe A5

Vorgehen Rechtsverfahren

Zitat: @docbolle schrieb am 20. März 2015 um 20:33:32 Uhr: Rein aus Neugier wäre es schön, wenn Du mal geschrieben hättest, was aus Deiner Sicht in dem Artikel denn alles falsch ist. Wie gesagt, wirklich falsch ist gar nicht viel: "Bei einem privaten Verkäufer kann der Käufer im Falle eines unwirksamen Haftungsausschlusses den Vertrag anfechten und das Fahrzeug zurückgeben oder aber die Beseitigung des Mangels verlangen wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer verbunden ist. Der Käufer kann auch vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder die Reparatur zu Lasten des Verkäufers durchführen lassen." 1.: Nein, anfechten, kann man nicht (jedenfalls nicht schon allein deshalb, weil ein unwirksamer oder gar kein Haftungsausschluss vorliegt. 2.: Nein, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann man zumindest bei behebbaren Mängeln nicht, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben. 3. Nein, die Möglichkeit, die Reparatur zu Lasten des Verkäufers durchführen zu lassen gibt es im Rahmen der Sachmängelhaftung im Kaufrecht gar nicht. An Ungenauigkeiten fällt mir dann auf die Schnelle folgendes auf (mag noch mehr drin sein): 1. Ein Kaufvertrag zwischen unternehmerischem Verkäufer und Verbraucher als Käufer ist kein "sog. Verbraucherkauf", sondern ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf. Das klingt jetzt nach Korinthenkackerei (weshalb ich es ja auch nicht als falsch sondern als Ungenauigkeit bezeichnet), aber wenn ich in einem Text über juristische Regelungen als Beschreibung mit "sog." nicht den juristischen Begriff, sondern so einen ähnlichen lese, lässt mich das eben an der Kompetenz des Autor per se einmal zweifeln. 2. Die Ausführungen zur Garantie, die möglicherweise freiwillig neben der gesetzlichen Gewährleistung eingeräumt wird, sind insgesamt wischi-waschi und zum Teil mit den gesetzlichen Regelungen vermischt. Hier ist richtigerweise das einzige was man sagen kann: Welche Ansprüche unter welchen Voraussetzungen gegeben sind, ist den Garantiebedingungen zu entnehmen. 3. Es kommt nicht auf das Vorliegen eines Mangels bei Verkauf, sondern bei Übergabe an (selbst das wäre noch etwas ungenau, aber auf den exotischen Fall des Annahmeverzugs würde ich zugunsten der Verständlichkeit verzichten). 4. Im letzten Absatz zur Beweislast: Es kommt nicht darauf an, ob der Mangel durch den Käufer zu vertreten ist, sondern tatsächlich ausschließlich darauf, ob er bei Übergabe vorhanden (oder angelegt) war. Sorry, das muss jetzt auf die Schnelle reichen, auf den Rest gehe ich bei Interesse gerne noch ein, wenn ich etwas mehr Zeit habe.