Verkauf F31 340i ohne Kauf eines anderen Autos - Vorgehensweise
Hallo, ich möchte meinen F31 340i EZ 2016/05 verkaufen und auf ein E Bike umsteigen. Wie geht man da am besten vor, um einen fairen Preis zu erzielen? Kauft der BMW Händler/ BMW Niederlassung auch Fahrzeuge an, ohne dass ich dort ein anderes Fahrzeug kaufe? Oder sollte ich bei wir kaufen dein Auto de vorstellig werden? Wie marktpreisnah wäre ein DEKRA Gutachten/Fahrzeugbewertung? Vielen Dank für eure Antworten.
Beste Antwort im Thema
Leute, das ist ja nett gemeint, aber hat in dieser Detailtiefe mit dem eigentlichen Thema nicht viel zu tun bzw. hilft dem TE nicht wirklich.
195 Antworten
Du hast schon recht, dass das BMF in seinem Schreiben vom 30.06.2020 auf die Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 S. 2 u. 4 UStG verweist, die besagt, dass eine Gesetzesänderung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Geltung besitzt und eine für den Gültigkeitszeitraum zuvor entstandene Steuer (quasi in Folge) im VAZ zu berichtigen ist, in dem Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausgeführt wird.
Damit wird die Rechtsfolge ex ante einer Änderung geregelt, wo den Steuersubjekten möglicherweise die Rechtsfolgen, die zu einem Zeitpunkt ab dem Inkrafttreten gelten, noch gar nicht bekannt sind. Damit wird sichergestellt, dass die Regelungsnormen des UStG bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gelten.
Allerdings weist § 27 Abs. 1 S. 3 UStG auch darauf hin, dass dies (soweit nichts anderes bestimmt ist) ebenfalls für Steuerbeträge gelten soll, die (eigentlich) nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a S. 4 UStG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden sind - also für Anzahlungen und Teilleistungen, die vor Inkrafttreten vereinbart und geleistet wurden (z.B. bei Dauerschuldverhältnissen).
Insoweit stimme ich persönlich auch dem BMF-Schreiben in Rz. 8 für Anzahlungen vor dem 1. Juli in Verbindung mit § 27 Abs. 1 UStG zu.
Jedoch kann ich aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 UStG nicht erkennen, dass es gleichfalls für Sachverhalte gelten soll, in denen die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a S. 4 UStG nach Inkrafttreten (!) der Rechtsänderung entstanden sind, auch gelten soll. Eigentlich ist jene Rechtsfolge durch den Wortlaut des § 27 Abs. 1 UStG m.E. nicht erfasst. (Übrigens § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG spricht eigentlich auch systematisch dagegen).
Und die Umsatzsteuer entsteht nach materiellem Recht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a S. 4 UStG nun einmal mit der Vorauszahlung. Daher habe ich es nur auf die vollständige Vorauszahlung beschränkt, die ja jetzt erst im 2. HJ geleistet werden würde - also nach Inkrafttreten.
Du hast auch recht, dass das BMF in Randziffer 51 des vorliegenden Schreibens zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Steuersatzes zum 1. Juli 2020 gleichfalls die Auffassung vertritt, dass dies auch beim erneuten Wechsel zum Jahresende gleichermaßen gelten soll. Jedoch bindet dieses Schreiben erst einmal nur die Finanzverwaltung selbst und schafft kein materielles Recht, wobei die Erfahrung lehrt, dass auch die Finanzverwaltung nicht immer recht hat. Auch ich hab übrigens nicht immer recht - daher nehme man mir auch mal Fehler nicht gleich übel! 😉
Tatsächlich müsste man sich mal den Gesetzesentwurf ansehen, da in § 28 UStG auch nichts zu Anzahlungen geschrieben steht, die für Leistungsausführungen nach dem 31.12.2020 gelten.
Da ich weder die Norm historisch, noch teleologisch ad hoc auslegen kann, muss ich es hier wirklich unkommentiert lassen - ich komme momentan einfach auch nicht dazu mir die Arbeit zu machen und auf Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu machen.
Ist aber völlig egal, denn mir ging es nur darum, dass ich darauf verweisen wollte, dass der Kfz-Händler bedingt durch die temporäre Steuersatzsenkung bei einem Fahrzeugverkauf zum Ende diesen Jahres auch ein kalkulatorisches Risiko trägt, welches er bei wirtschaftlicher Betrachtung mit berücksichtigen muss. Und wenn es sich herausstellen sollte, dass die Auffassung des BMF tatsächlich Bestand hat, dann bekräftigt es eigentlich nur die Aussage, dass der Kfz-Händler zum Jahresende nicht mehr wirklich in der Hand hat, ob noch der temporär abgesenkte Steuersatz zur Anwendung kommen kann - und er demnach eigentlich einen höheren Brutto-Verkaufspreis erzielen müsste, um den notwendigen oder beabsichtigten Gewinn zu erzielen. Und wie es sich grundsätzlich mit dem Wesen der Differenzbesteuerung verhält. Mehr sollte dazu nicht aufgefasst werden!
WICHTIG: Egal was hier von wem auch immer geschrieben wird - eine steuerliche Würdigung kann nur dem steuerlichen Berater vorbehalten bleiben, der den Sachverhalt auch genau kennt! Hier gibt´s keine Beratung - wir diskutieren hier lediglich was zu beachten sei - und da spielt beim Verkauf eines möglichen Händlers auch die Umsatzsteuer eine wichtige Rolle, die dieser zu berücksichtigen hat und die den Ankaufspreis per se (ceteris paribus) schmälert. Was anderes war nicht ausgesagt!
Eigentlich triftet diese Diskussion auch schon wieder unnötig in OT ab, da der TE bereits signalisiert hat, dass er das Fahrzeug nun privat veräußern möchte. Ich werde somit nicht weiter auf eine Diskussion zu dieser Frage eingehen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__28.html
Leute, das ist ja nett gemeint, aber hat in dieser Detailtiefe mit dem eigentlichen Thema nicht viel zu tun bzw. hilft dem TE nicht wirklich.
Angenommen das Fahrzeug wurde in 1.Hand geschäftlich betrieben und die 1.Hand hat die Mehrwertsteuer wieder zurückerhalten. Die 1.Hand verkauft dann nach paar Jahren an den Händler, und muss die Mehrwertsteuer nun doch wieder ans FA zahlen, aber nur die für den Verkaufspreis als Gebrauchtwagen. Der Händler, wenn er umsatzsteuerpflichtig ist, kann sich nun zunächst die MwSt wieder erstatten lassen, und dann die beim Verkauf wieder neu abführen, zu höherem Netto dann sicher. Ob er an Privat oder wieder an einen Unternehmer verkauft, ist egal. Der nächste Unternehmer hat hier nur den Vorteil, dass er sofort die MwSt wieder verlangen kann vom FA, weil sie nämlich im ganzen Vorgang jeweils ausgewiesen wurde.
Umsatzsteuerpflichtig wird man bei unternehmerischer Tätigkeit, wenn man einmalig Umsätze von über 17k p.a. beispielsweise hatte, oder wenn man es freiwillig wird, weil man beispielsweise für den Export eine internationale Steuernummer braucht, oder einfach weil unter den Kunden Geschäftskunden sind, die natürlich auch wieder Vorsteuerabzug machen wollen, also auf Mehrwertsteuerausweis angewiesen sind.
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Zitat:
@TePee schrieb am 26. Oktober 2020 um 18:10:57 Uhr:
Leute, das ist ja nett gemeint, aber hat in dieser Detailtiefe mit dem eigentlichen Thema nicht viel zu tun bzw. hilft dem TE nicht wirklich.
Es geht ja auch darum, dass wir alle mal begreifen, wie die Abläufe sind, auch wenn es auf den konkreten Fall nur eine einzige konkrete Variante gibt.
Zitat:
@joe_e30 schrieb am 27. Oktober 2020 um 07:50:22 Uhr:
Zitat:
@TePee schrieb am 26. Oktober 2020 um 18:10:57 Uhr:
Leute, das ist ja nett gemeint, aber hat in dieser Detailtiefe mit dem eigentlichen Thema nicht viel zu tun bzw. hilft dem TE nicht wirklich.Es geht ja auch darum, dass wir alle mal begreifen, wie die Abläufe sind, auch wenn es auf den konkreten Fall nur eine einzige konkrete Variante gibt.
Das Wesentliche war hier mE schon vor einiger Zeit beschrieben. Die Differenzbesteuerung und dass es natürlich ein Nachteil sein kann, wenn keine MwSt ausweisbar ist und von einem evtl. gewerblichen Käufer nicht gezogen werden kann.
Der TE muss nun einfach inserieren und dann wird es der Markt schon zeigen.
Finde ehrlich gesagt 27 vom Händler bei angenommenen 33 Verkaufspreis auch gar nicht mal schlecht
Klar 6000€ aber für einen Händler der ja das Risiko dann tragen muss eigtl ein Preis der i. O. Ist
5.000 € für welches Risiko?
Ich habe das Gefühl, dass in Zeiten der allumfassenden Finanzierung das Gefühl für Geld verloren geht.
5.000 € Marge finde ich happig. Ein Händler hat doch die Erfahrung, welchen Einkaufspreis er verlangen kann, um mit seinen Unkosten mit einem beabsichtigen Gewinn herauszukommen. Warum soll @InvictusVS einem Händler 5.000 € (respektive 6.000 € brutto) in den Allerwertesten schieben?
Nehmt euren Monatslohn, teilt ihn durch die vereinbarten Wochenstunden und dann durch 4,33 - mal sehen wie lange man arbeiten muss, um 6.000 € zusammen zu haben. Richtigerweise muss man da sogar den Nettolohn nehmen. Ups, ist wohl in den allermeisten Fällen eine lange Zeit…
@joe_e30 : Ich schreibe dir noch, aber dann per PN.
5000€ Marge? Vllt bisschen optimistisch was? 20% wären toll klar
Rein nehmen, bewerten, aufbereiten und zumindest einen Service erledigen wenn Premium selection drin sein soll... 1000€ weg in Summe ohne das was lackiert wird oder dergleichen
Pro Tag kostet so ein Wagen inkl Wertverlust und Stellplatz plus einmal die Woche waschen und tanken etwa 20€... Macht 600€ im Monat
Nun steht der Wagen vllt 90 Tage (das entspricht einer durchschnittlichen Standzeit) macht 1800€ kosten
Nun gibt's noch 300-500€ Nachlass in der zeit oder beim Verkauf
Macht 3100€ kosten im günstigen Fall und da war noch keine Probefahrt bei und kein Papierkram und keine Betreuung...
Dann bist bei 3000€ Ertrag dafür das jemand das Risiko trägt der damit gewerblich handelt und den Wagen nicht mehr sinnvoll verleasen kann...
Vorstrecken muss das autohaus das Geld auch erstmal und nicht jeder wagen ist so ein "Geschenk" also musst du pro Wagen einen Wagen mit Verlust ausgleichen dumm gesagt
Klar kannst Glück haben der ist morgen weg nachm ankauf... Aber auch Pech warum auch immer und der steht bis März... Zwischen durch musst sogar noch Winterräder aufziehen dann für Probe Fahrten... Nochmal kosten
Warum wollte der TE den Wagen dem Händler geben? Weils stressfrei ist 😉 da muss dann mindestens einer noch was verdienen können...
Winterräder für Probefahrt? Das macht doch kein Händler. Da wird eher auf gutes Wetter verwiesen als Räder zu tauschen.
Das ist doch alles Kaffeesatzleserei.
Es gibt zwei Händlerangebote in Höhe von 25.500 € und 27.000 €.
Zu welchem Preis das Fahrzeug letztendlich verkauft wird und welche Aufwendungen der jeweilige Händler hat, weiß hier niemand.
Ich finde das Angebot von 27.000 € nicht uninteressant.
Wir sind das MT-Orakel @Oetteken - etwas verstaubt und fiebrig, aber wir geben uns alle Mühe! 😉
Ja, ich bin gespannt was letztlich dabei herumkommt, wenn’s Invictus uns das überhaupt mitteilt.
Auch wenn ich es kaufen wollen würde, fände ich einen 3er davor selbst als angemessen. 38‘ würde ich nicht zahlen wollen, wie oben schon erwähnt, aber bei 31‘-33‘ hätte ich kein schlechtes Gewissen das Fahrzeug für mich anzukaufen - vorausgesetzt es steht so gut da, wie beschrieben. Aber das nehme ich Invictus ab.
Wäre aber wirklich mal interessant dann zu wissen was erlösbar war, jetzt wird Winter da findet sich sicher jemand der vor Langeweile schon Mobile einmal komplett durch sucht hat 😁
@asphyx89 inzwischen hat sich das gewandelt da das autohaus während der Probefahrt verantwortlich ist, klar fragt man ob auch ein anderer Tag geht aber wenn ne ganze Woche schneeregen ist wird man dich nicht auf Sommerreifen los schicken 😉 das macht nur der kiesplatz
Also mir wollte man bei einer riesigen Niederlassung von MB bei 1°C und feuchtem Boden den C63 auf Sommerrädern überlassen. Das hab ich dann von mir aus selbst abgelehnt.
Ausnahmen bestätigen wieder die Regel 😁 unverantwortlich... Als ob der Wagen nicht schon genug Power hat nein auf Sommerreifen den Interessenten los schicken...
Wir hatten immer so 3-4 gängige Radsätze da für Probefahrten und war auch so Pflicht die dann aufzuziehen