Verkauf F31 340i ohne Kauf eines anderen Autos - Vorgehensweise
Hallo, ich möchte meinen F31 340i EZ 2016/05 verkaufen und auf ein E Bike umsteigen. Wie geht man da am besten vor, um einen fairen Preis zu erzielen? Kauft der BMW Händler/ BMW Niederlassung auch Fahrzeuge an, ohne dass ich dort ein anderes Fahrzeug kaufe? Oder sollte ich bei wir kaufen dein Auto de vorstellig werden? Wie marktpreisnah wäre ein DEKRA Gutachten/Fahrzeugbewertung? Vielen Dank für eure Antworten.
Beste Antwort im Thema
Leute, das ist ja nett gemeint, aber hat in dieser Detailtiefe mit dem eigentlichen Thema nicht viel zu tun bzw. hilft dem TE nicht wirklich.
195 Antworten
Zitat:
@joe_e30 schrieb am 22. Oktober 2020 um 00:55:12 Uhr:
72k minus 20% sind auch nicht 60k.
Hehe stimmt klassischer fehler wenn man annimmt 72k sind 120% 😁 mein fehler sorry
Hab nochmal geschaut... Für 35 gibt's schon die ganz tollen neuen vom Händler kurz vor Modell Wechsel...
Ich bleibe dabei 30k€ wäre super
Zitat:
@TaifunMch schrieb am 21. Oktober 2020 um 13:17:38 Uhr:
Der Händler gibt auch eine Garantie. Die ist viele tausend Euro wert.
Hallo,
der Händler von InvictusVS meinte, das er den F31 340i für nur 30.000 € verkaufen könnte.
Dies kann nicht stimmen, da er ja noch die MwSt. abziehen muss.
Wenn der Händler, InvictusVS 25.500 Euro für seinen F31 340i gibt, muss er den Wagen für mindestens ca. 31.500 € verkaufen, weil es sonst ein Minusgeschäft für ihn, als Händler wäre.
Wenn man dann noch die Garantie draufrechnet und den Gewinn, der er damit machen möchte, liegt man locker bei 33.000/34.000 Euro.
Grüße Marcel...
Zitat:
@Marcel_E91_330d schrieb am 23. Oktober 2020 um 19:04:16 Uhr:
Zitat:
@TaifunMch schrieb am 21. Oktober 2020 um 13:17:38 Uhr:
Der Händler gibt auch eine Garantie. Die ist viele tausend Euro wert.Hallo,
der Händler von InvictusVS meinte, das er den F31 340i für nur 30.000 € verkaufen könnte.
Dies kann nicht stimmen, da er ja noch die MwSt. abziehen muss.
Wenn der Händler, InvictusVS 25.500 Euro für seinen F31 340i gibt, muss er den Wagen für mindestens ca. 31.500 € verkaufen, weil es sonst ein Minusgeschäft für ihn, als Händler wäre.
Wenn man dann noch die Garantie draufrechnet und den Gewinn, der er damit machen möchte, liegt man locker bei 33.000/34.000 Euro.
Grüße Marcel...
Auf Gebrauchtwagen wird keine neue Mehrwersteuer angewendet. Hier greift die Differenzbesteuerung.
Kommt darauf an, @Jan0579
Offiziell endet die temporär gesenkte MwSt mit dem 31.12. (mal sehen…)
Die 16% fallen die kommenden Wochen nur an, wenn das Fahrzeug vor dem 31.12. übereignet (geliefert, Verschaffung der Verfügungsmacht) oder der Verkaufspreis vor dem 31.12. vollständig bezahlt wird.
Tritt das nach dem 31.12. ein, werden voraussichtlich wieder 19% fällig. Das macht aber nur gerade rund 1.000 € Differenz bei der Preisklasse aus.
Differenzbesteuerung begrenzt die USt beim Privatankauf für den Wiederverkäufer lediglich auf den Gewinn - üblicherweise wird der Gesamterlös besteuert. Das mildert lediglich den fehlenden Vorsteuerabzug aus. War dir aber klar - wollte es daher nur für die Allgemeinheit klarstellen. 😉
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Zitat:
@ChrisH1978 schrieb am 23. Oktober 2020 um 19:19:58 Uhr:
Kommt darauf an, @Jan0579Offiziell endet die temporär gesenkte MwSt mit dem 31.12. (mal sehen…)
Die 16% fallen die kommenden Wochen nur an, wenn das Fahrzeug vor dem 31.12. übereignet (geliefert, Verschaffung der Verfügungsmacht) oder der Verkaufspreis vor dem 31.12. vollständig bezahlt wird.
Tritt das nach dem 31.12. ein, werden voraussichtlich wieder 19% fällig. Das macht aber nur gerade rund 1.000 € Differenz bei der Preisklasse aus.Differenzbesteuerung begrenzt die USt beim Privatankauf für den Wiederverkäufer lediglich auf den Gewinn - üblicherweise wird der Gesamterlös besteuert. Das mildert lediglich den fehlenden Vorsteuerabzug aus. War dir aber klar - wollte es daher nur für die Allgemeinheit klarstellen. 😉
Mir war es klar, ja. Aber Danke für die fachmännische Richtigstellung. Ich hab mich vielleicht nicht fachmännisch genug ausgedrückt. 😉
Warum soll der Händler eine MWST abführen? Das wird doch differenzbesteuert. Wenn Invictus jedoch eine mwst dem händler ausweisen kann dann muss der Händler diese auch abführen bei verkauf. In jedem Fall hat er einen Gewinn.
Zitat:
@ChrisH1978 schrieb am 23. Oktober 2020 um 19:19:58 Uhr:
Kommt darauf an, @Jan0579Offiziell endet die temporär gesenkte MwSt mit dem 31.12. (mal sehen…)
Die 16% fallen die kommenden Wochen nur an, wenn das Fahrzeug vor dem 31.12. übereignet (geliefert, Verschaffung der Verfügungsmacht) oder der Verkaufspreis vor dem 31.12. vollständig bezahlt wird.
Tritt das nach dem 31.12. ein, werden voraussichtlich wieder 19% fällig. Das macht aber nur gerade rund 1.000 € Differenz bei der Preisklasse aus.Differenzbesteuerung begrenzt die USt beim Privatankauf für den Wiederverkäufer lediglich auf den Gewinn - üblicherweise wird der Gesamterlös besteuert. Das mildert lediglich den fehlenden Vorsteuerabzug aus. War dir aber klar - wollte es daher nur für die Allgemeinheit klarstellen. 😉
Hallo,
@ ChrisH1978 und Jan0579
vielen Dank für die Aufklärung !
Das wusste ich nicht, mein Fehler.
Man lernt immer noch dazu.
Grüße Marcel...
Zitat:
@Passi-Driver schrieb am 23. Oktober 2020 um 19:47:50 Uhr:
Warum soll der Händler eine MWST abführen? Das wird doch differenzbesteuert. Wenn Invictus jedoch eine mwst dem händler ausweisen kann dann muss der Händler diese auch abführen bei verkauf. In jedem Fall hat er einen Gewinn.
Jeder Unternehmer (im umsatzsteuerlichen) Sinn muss grundsätzlich USt abführen.
Die Differenzbesteuerung mindert nur für Wiederverkäufer die Steuerlast in den Fällen, wenn sie aus privater Hand kaufen (oder von einem Unternehmer aus dem nichtunternehmerischen Bereich kauft) und daher keine Vorsteuer aus dem Ankauf geltend machen kann.
Invictus hat nicht angegeben ein Unternehmer im ustl. Sinn zu sein, bzw. hält das Fahrzeug im Privatvermögen - dann gibt’s keinen Vorsteuerabzug und der Gewinn würde sich wesentlich vermindern. Dafür gibt es die Differenzbesteuerung.
Exemplarisches Beispiel:
Ankauf von einem anderen Händler, der kein Kleinunternehmer ist (vereinfacht):
Ankauf: 119 €, darin 19 € USt (100 € netto + 19% = 19 € = 119 € brutto)
Verkäufer: bekommt 119 €, führt 19 € ans FA ab
Käufer: zahlt 119 €, macht 19 € Vorsteuerabzug geltend (wenn er das Fahrzeug für stpfl. Ausgangsumsätze verwendet, bspw einen Weiterverkauf)
Käufer verkauft Fahrzeug mit 100 € Gewinn weiter an Privat.
Käufer = hier Verkäufer muss 238 € verlangen ((119 € ./. 19 € VSt + 100 € Gewinn)*1,19 = 238 €
Der Wiederverkäufer verkauft das Fahrzeug, erhält 238 € und führt bei 19 % 38 € ans FA ab.
Damit hat er 38 € ans FA gezahlt und 19 € aus dem Ankauf an VSt geltend machen können.
Klugscheißermodus: Das Ganze nennt sich Allphasennettosystem, da jede Handelsstufe nur ihren Wertschöpfungsanteil zu guter Letzt leisten muss. Hier 38 € ./. 19 € = 19 € (!)
Ein Problem entsteht, wenn keine Vorsteuer (ceteris paribus) für den Ankauf geltend gemacht werden kann, weil z.B. von Privat angekauft wurde.
=> Ankauf genauso teuer (Brutto) = 119 € (entspräche bspw. gewünschten 35.000 €)
Dann Weiterverkauf für 238 €, also ebenfalls genauso teuer.
Es kann keine Vorsteuer geltend gemacht, aber es müssen wieder die 38 € an USt gezahlt werden (238/1,19).
Damit bliebe beim Wiederverkäufer weniger Gewinn: 238 € ./. 38 € USt ./. 119 € Ankauf = 81 €.
Das kommt vor und der Unternehmer muss sowas mit einkalkulieren.
Im Sonderfall von Wiederverkäufern kann auf die Differenzbesteuerung zurückgegriffen werden:
238 € ./. 119 € Ankauf = 119 € (Differenz)
119 €/1,19*0,19 = 19 €.
Damit wird der Wiederverkäufer in diesem Fall dem „normalen“ Zwischenhändler gleichgestellt, so dass er nicht verhältnismäßig mehr Umsatzsteuer zahlen oder respektive keinen höheren Endpreis gegenüber dem normalen Zwischhändler verlangen muss.
Dazu kommt aber die Problematik der temporären Steuersatzsenkung für Regelumsätze 19%<>16%.
Die Steuer und damit der Steuersatz entsteht nämlich beim sog. Soll-Versteuerer (Regelfall) im entsprechenden Voranmeldezeitraum, in der die Leistung ausgeführt oder der vollständige Kaufpreis angezahlt wird. Bei einem Fahrzeugverkauf entsteht die Steuer (und damit der Steuersatz) damit in der Regel, wenn die Verfügungsmacht übergeht (Fahrzeug endgültig ausgehändigt wird) oder der Kunde den vollständigen Kaufpreis zahlt. Für 16% muss nach dem geltenden Gesetz also eines der beiden Ereignisse noch 2020 eintreten. Der Händler hat es also zum Jahresende gar nicht mehr richtig in der Hand, ob er nun 232 € verlangen kann, um nur 32 € (=16%) abführen zu müssen oder gar 19 % (232 € : 1,19*0,19…) - er also gleich 238 € hätte einnehmen müssen…
Das Beispiel soll nur zeigen wie ein Händler auch wegen der Umsatzsteuer rechnen muss, da ja am letzten Ende ihm weniger die Steuer interessiert, sondern was übrig bleibt.
Man sieht jedenfalls auf einem Blick, dass schon bei 23 t€ diese Entscheidung mehrere hundert Euro ausmacht.
So, dat reicht! 😉
Schönen Abend noch!
Ich habe jetzt ein zweites Angebot erhalten. 27k€. Ich werde daher nun auch an Privat verkaufen. Vielen Dank für Euren Input.
Hallo,
auch von mir viel Erfolg & berichte mal bitte, wie viel Du noch bekommen hast.
Ich würde ihn für 32.000 € einstellen und ihn für mind. 30.000 € verkaufen.
Grüße aus dem Schwarzwald !
Marcel...
Wie schon von Anfang an gesagt, ich würde ihn privat verkaufen. Gut dass du das jetzt auch vor hast.
Ich würde ihn mit ordentlicher Beschreibung und schönen Fotos für 34900€ mal reinstellen. Dann mal einige Wochen warten und beobachten was sich tut. Weiter runtergehen kann man dann immer noch.
Ich wünsche Dir viel Erfolg beim Verkauf.
36k VB halte ich für sehr ambitioniert, aber wenn jemand genau danach sucht ist alles möglich...
Zitat:
@ChrisH1978 schrieb am 23. Oktober 2020 um 21:33:45 Uhr:
...
Dazu kommt aber die Problematik der temporären Steuersatzsenkung für Regelumsätze 19%<>16%.Die Steuer und damit der Steuersatz entsteht nämlich beim sog. Soll-Versteuerer (Regelfall) im entsprechenden Voranmeldezeitraum, in der die Leistung ausgeführt oder der vollständige Kaufpreis angezahlt wird. Bei einem Fahrzeugverkauf entsteht die Steuer (und damit der Steuersatz) damit in der Regel, wenn die Verfügungsmacht übergeht (Fahrzeug endgültig ausgehändigt wird) oder der Kunde den vollständigen Kaufpreis zahlt. Für 16% muss nach dem geltenden Gesetz also eines der beiden Ereignisse noch 2020 eintreten.
...
Die Ausführungen sind m.E. missverständlich:
Es ist richtig, dass ein Soll-Versteuerer eine in 2020 erhaltene Anzahlung in 2020 mit 16% versteuern muss (sog. Mindest-Ist-Versteuerung).
Wird die Ware dann tatsächlich in 2021 geliefert (Verschaffung der Verfügungsmacht), muss eine korrigierte Rechnung mit 19% USt erstellt werden.
Es ist also nicht möglich, sich durch (An-)Zahlung in 2020 den 16%-igen USt-Satz zu sichern, wenn die Ware in 2021 geliefert wird.
Quelle: BMF
Zitat:
Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer?
Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden. Das gilt auch, wenn die Ware oder Dienstleistung schon vorher ganz oder teilweise bezahlt worden ist.
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Zitat:
Was ist bei Anzahlungen zu beachten?
Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend. Das gilt ebenso für Abschlagsrechnungen beim Hausbau. Ist in einer Anzahlungs- oder Abschlagsrechnung zu viel oder zu wenig Umsatzsteuer berechnet worden, ist das durch den Unternehmer in der Schlussrechnung zu korrigieren.