Unfall mit polnischem LKW
Hallo Leute, der Tag begann ganz normal. Auf dem Weg zur Arbeit hat mir dann ein polnischer LKW beim Spurwechsel übersehen und hat meine hintere Tür, Kotflügel, Heckschürze und Felge beschädigt.
Ich steh noch etwas neben mir. Das Ganze ärgert mich zutiefst und macht mich sauer.
Naja es ist nicht mehr zu ändern. Der Schaden ist da.
Aber ich habe ein paar Fragen. Ich hatte noch nie einen Unfall. Ich kenne die Vorgehensweise nicht. Besonders mit Fahrzeugen aus dem Ausland.
Die Polizei hat den Unfall aufgenommen. Einen Anwalt hab ich eingeschaltet und ein Gutachter hat sich das Fahrzeug angesehen und erstellt ein Gutachten. Das sendet er zu der polnischen Versicherung bzw. zu der Vertretung (da hab ich den Schaden gemeldet) in Deutschland und an meinen Anwalt.
Kann ich an dieser Stelle noch etwas tun oder ist es erstmal gut so? Den Termin beim Anwalt hab ich nächste Woche Mittwoch.
Wie lange kann es dauert bis ich das Auto reparieren lassen kann? Hat da jemand Erfahrungen mit den polnischen Versicherungen? Das nervt mich total wie der jetzt aussieht.
Jetzt was zum Schaden. Die Tür ist komplett hin. Beim Kotflügel ist auch was gedrückt wurden. Heckschürze hat’s sich erwischt und die Felge hat Kratzer. Optisch ist an der Spur keine Auffälligkeit, aber höhere Geschwindigkeiten soll ich meiden.
Bekommt man das alles wieder hin? Auch das am Kotflügel an der Tür?
Aber steht selbst. Sorry, wenn das hier etwas viel Text ist. Ich musste das mal los werden.
155 Antworten
Nutzungsausfall bekommst du nur für die Zeit, die die Reparatur lt. Gutachten dauert. Was steht denn in "deinem" Gutachten?
Zitat:
@spomke85 schrieb am 20. Juni 2021 um 20:29:57 Uhr:
.Meint ihr es macht Sinn dagegen anzugehen?
Nö. Du kannst nicht mischen. Entweder Du rechnest alle Positionen über Gutachten ab oder nach Werkstattrechnung und tatsächlichen Mietwagenkosten. Wenn die Reparaturdauer zu lang ist wäre die Werkstatt der Ansprechpartner.
Warum hast Du trotz Ersatzwagen den Zweitwagen intensioner genutzt?
Im Gutachten waren 10 Tage angesetzt. Dazwischen waren eben noch Wochenende und Feiertage.
Ich hab für die Zeit keinen Mietwagen genommen, weil wir halt einen Zweitwagen haben und es damit irgendwie funktioniert hat. Trotzdem will ich den Nutzungsausfall erstattet bekommen. Was kann ich denn dafür, das die Werkstatt länger braucht?
Was kann die Werkstatt denn jetzt daran ändern, wenn ich mich an die wende?
Der Nutzungsausfall steht Dir ja auch zu. Damit kannst Du eine Ersatzmobilität wie die intensivere Nutzung des Zweitwagens finanzieren.
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@spomke85 wer einen Zweitwagen besitzt kann unter Umständen den Nutzungsausfall nach einem Unfall verlieren. Dazu gibt es etliche Urteile, deshalb ist es meiner Meinung nach etwas unverschämt mehr als die 10 Tage zu verlangen die im Gutachten stehen. Da gibt es irgendwo im Gesetz einen Passus der sich Schadensminderungspflicht nennt.
Hier ein Auszug aus einem Urteil:
Wenn das Auto nach einem Unfall in die Werkstatt muss oder es sogar ein Totalschaden ist, hat man als Opfer in der Regel Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen gewissen Zeitraum. Doch das gilt nur dann, wenn kein nutzbarer Zweitwagen vorhanden ist.
Diesen Umstand muss der Geschädigte aktiv mitteilen. Ansonsten kann der Anspruch entfallen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 10 U 304/17).
Zitat:
@spomke85 schrieb am 20. Juni 2021 um 20:29:57 Uhr:
Meint ihr es macht Sinn dagegen anzugehen? Ist das ne Sache mit Aussicht oder soll ich das so hinnehmen?
Wie du siehst besser so hinnehmen und den Mantel des Schweigens darüber ausbreiten.
@mambaela der Zweitwagen gehört meiner Frau, den sie mir freundlicherweise für die Nutzung überlassen hat. Wir hatten in der Zeit einige Einschränkungen. Gerade mit 2 kleinen Kindern war es alles nicht so leicht.
@spomke85 für die Einschränkungen hast du eine Entschädigung (Geld) erhalten. Du hättest für die Reparaturdauer auch einen Mietwagen nehmen können. Die ersten 10 Tage zahlt es die gegnerische Versicherung und die restlichen Tage das Autohaus/Werkstatt welche repariert. Der Unfallverursacher ist nicht Schuld das die Reparatur deines Fahrzeug länger gedauert hat und haftet dafür auch nicht. Anders sieht es aus wenn die Werkstatt feststellt das der Schaden doch größer ist als vom Gutachter berechnet und ein zusätzliches Gutachten erstellt wird, dann verlängert sich die Ausfallzeit um die Tage im zweiten Gutachten.
@spomke85 ich hatte nach einem unverschuldeten Unfall mit meinem privaten PKW das Problem das mir die gegnerische Versicherung meinen Dienstwagen als Zweitwagen anrechnen wollte. Ich durfte meinen damaligen Dienstwagen nicht privat nutzen, das ging am Ende alles über Anwalt und Gericht. Ich habe sozusagen schon die Erfahrung gemacht.
Auf Gericht habe ich keine Lust darüber zu verhandeln. Dann gebe ich mich damit zufrieden. Das Auto meiner Frau hat mit meinem Namen nichts weiter zu tun. Geht alles über meine Frau. Hat nur gepasst, da sie gerade in der Zeit Urlaub hatte. Sonst hätte ich einen Leihwagen genommen.
Ich nehme an, gemeint ist, dass Du einen Mietwagen (= gegen Zahlung überlassenes Fahrzeug) genommen hättest, einen Leihwagen (= kostenlos überlassenes Fahrzeug) hattest Du ja.
Nutzungsausfallentschädigung steht Dir grundsätzlich für die gesamte Zeit zu, in dem das Fahrzeug tatsächlich reparaturbedingt nicht genutzt werden konnte. Wenn die Reparatur länger gedauert hat als vom Gutachter veranschlagt, z. B. weil die Ersatzteillieferung ein paar Tage länger gedauert hat oder Wartezeiten bei der Lackiererei bestanden, dann ist die Entschädigung auch länger zu zahlen als im Guatachten angegeben. Einzige Einschränkung: Die Verzögerung war nicht von Dir zu vertreten. Wobei von der Werkstatt verschuldete Verzögerungen in Deine Risikosphäre fallen. Dass dann die Werkstatt eine Entschädigung für die zusätzlichen Tage zahlen würde, ist eine ziemlich weltfremde Idee.
Also grundsätzlich kannst Du schon eine Entschädigung für die tatsächliche Repararturdauer verlangen. Wenn die Versicherung eine plausible Begründung für die gegenüber dem Gutachten löngere Reparaturdauer genannt bekommt, wird das von den meisten Versicherungen auch anstandslos akzeptiert. Also am besten nochmal eine nachvollziehbare Begründung nachliefern. Wenn im Gutachten 10 Arbeitstage veranschlagt sind, dann ist ohnehin klar, dass mindestens ein Wochenende und ggf. Feiertage dazu kommen. Auch diese Tage sind zu entschädigen. Es würde mich wundern, wenn deshalb Sperenzien gemacht werden. Nur eine sachlich blödsinnige Terminplanung müsste der Gegner nicht vergüten, z. B. müsste das Wochenende nicht bezahlt werden, wenn das Fahrzeug bei 2 Tagen Reparaturdauer am Freitag abgeliefert und am Montagabend abgeholt wird. Aber diese Konstellation hast Du bei 10 Tagen nicht. Hier steht auch bei vernünftiger Terminplanung das Fahrzeug auf jeden Fall auch an arbeitsfreien Tagen in der Werkstatt. Und die Reparatur musste auch nicht wochenlang verschoben werden, um Feiertage zu vermeiden, denn gundsätzlich braucht der Geschädigte mit der Reparatur nicht länger zu warten als nötig.
@rsepsilon hast du das von mir zitierte Urteil gelesen? Die Nutzungsausfallentschädigung steht nur zu wenn man keinen Zugriff auf einen Zweitwagen hat.
Darum geht es doch nicht. Die Versicherung zahlt ja grundsätzlich, fraglich ist nur die Zeitdauer. Außerdem würde ihm dann immer noch eine Entschädigung in Höhe der Vorhaltekosten zustehen. Im übrigen hat das OLG München in dem entschiedenen Fall die geforderte Nutzungsausfallentschädigung vollständig zugesprochen und ausdrücklich entschieden, dass das Fahrzeug der Ehefrau dem Anspruch gerade nicht entgegen steht. Das einzig spannende an der Entscheidung ist, dass das OLG entschieden hat, dass nicht der Geschädigte beweisen muss, kein anderweitiges Fahrzeug verfügbar gehabt zu haben, sondern der Schädiger nachweisen muss, dass ein solches Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden hat. Das, was du aus der Entscheidung heraus lesen willst, steht dort allerdings nicht, das hat das Gericht gerade nicht entschieden. Siehe hier, Entscheidung im Wortlaut: https://openjur.de/u/2294183.html Vielleicht liest du es selbst einmal nach.
Zitat:
@rsepsilon schrieb am 21. Juni 2021 um 00:03:57 Uhr:
Nutzungsausfallentschädigung steht Dir grundsätzlich für die gesamte Zeit zu, in dem das Fahrzeug tatsächlich reparaturbedingt nicht genutzt werden konnte.
Den Zeitraum beziffert der Gutachter, nicht die tatsächliche Reparaturdauer.
Nochmal: Man kan die Abrechnungsart nicht mischen, entweder alles fiktiv, also nach Gutachten oder alles nach Rechnungen.
Hier wurde nach Gutachten abgerechnet. Also ist der Nutzungsausfall damit abgegolten.