Soviel Punkte kann man in Flensburg sparen...

Audi A6 C5/4B

"Wer von uns ärgert sich nicht, wenn man schnell über die Autobahn huschen will und irgendein Penner träumt mal wieder auf der linken Fahrspur.

Drängeln ? Lichthupe ? Aber halt: Das kann nach der neuen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (StVO) sehr teuer werden!

Seit dem 1.8.2006 gilt nämlich die neue Dränglervorschrift: 250 Euro - 4 Punkte - 3 Monate Fahrverbot.

Variante 1: Lieber gleich rechts überholen. Das kostet lt. gültiger StVO nämlich
im Moment: 50 Euro - 3 Punkte. Fahrverbot gibt es erst bei mehrmaligen Wiederholungen.

Fazit: 200 Euro - 1 Punkt - 3 Monate Fahrverbot gespart!

Noch mehr sparen?

Variante 2: rauf auf die Standspur.
Das kostet lt. gültiger StVO im Moment: 50 Euro - 2 Punkte.
Wieder ein Punkt gespart! Niemand bedrängt, nicht aufgeregt, Nerven geschont, schnell vorangekommen und insgesamt noch
200 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot gespart.

Das geht noch viel billiger und effektiver für die ganz Harten!

Variante 3: Kaufe ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und Du
kannst Dir deinen Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht werden soll.

Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet läppische 20 Euro. Steht so im § 38 StVO geschrieben.
Blaulicht und Horn werden dann aber beschlagnahmt - also möglichst preiswert und sofort in größeren Mengen im
Versandhandel (Conrad, Westfalia, etc.) kaufen.

Also 230 Euro gespart und - K E I N E - Punkte!!!

So kann clever Autofahren aussehen, wenn man sich im Gesetz auskennt."

Gute Fahrt,

Moneyass1

57 Antworten

Zitat: §315c) "falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,"

es ergeben sich daraus zwei Fragen:

Frage 1: also ist es lt. §315c grundsätzlich eine Straftat, wenn man beim Überholen z.B. ein Überholverbotsschild mißachtet oder eine Sperrlinie in der Fahrbahnmitte überfährt?

Frage 2: habe ich denn im Sinne des Gesetzes "falsch" überholt, wenn ich Blaulicht und Martinshorn verwende und der vor mir rechts rüber fährt und ich ohne jemanden zu gefährden in meiner Spur überholen kann?

Grüße
BB

Zitat:

Original geschrieben von BBB


Zitat: §315c) "falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,"

es ergeben sich daraus zwei Fragen:

Frage 1: also ist es lt. §315c grundsätzlich eine Straftat, wenn man beim Überholen z.B. ein Überholverbotsschild mißachtet oder eine Sperrlinie in der Fahrbahnmitte überfährt?

Frage 2: habe ich denn im Sinne des Gesetzes "falsch" überholt, wenn ich Blaulicht und Martinshorn verwende und der vor mir rechts rüber fährt und ich ohne jemanden zu gefährden in meiner Spur überholen kann?

Grüße
BB

zu 1. Nein, grundsätzlich nicht. Die Definition ergibt sich aus der Erläuterung zu "grob verkehrswidrig" hier wird eine besondere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gefordert, welche nach derzeitigenem rechtsstand auf der Autobahn (hohe Geschwindigkeit) gegeben ist, nicht jedoch wenn du beispielsweise auf der Landstraße oder innerhalb geschlossener Ortschaften bverkehrswidrig überholst. Im enteffekt obliegt die Beurteilung der entsprechenden Tat i.S.d. §315c StGB dem Gericht.

Sollte es dich ernsthaft interessieren google einfach mal nach Erläuterungen zum 315cStGB, denn meine Unterlagen sind schon ganz tief im Keller 😁

zu2. Das müsstest du schon genauer Erklären. Sprichst du hier von Trägern von Hoheitsrechten die befugt sind Sonder-und Wegerechte zu benutzen oder von neugierigen die sich ein Signalhorn aufs Dach stellen und somit eien eventuellen Amtsmissbrauch nach dem StGB oder VwVfg bz. VwVG begehen???

Gruß

ab wann überholt man falsch ?
ok, letztens hatte ich folgenden fall: Autobahn keine Vmax.
ich komm so mit ca. 200km/h an und so ca. 100m vor mir scheert ein golf mit ca. 130 km/h aus und bleibt permanent links mit dieser geschwindigkeit. 2 frauen sitzen drin und unterhalten sich.
das hat man an den gesten gesehen. ich fahre so ca. 2 min hinterher, die mittelspur ist frei. da ich kein typischer drängler bin warte ich ersmal ab. nach den genannten 2 min. hab ich dann doch die schnauze voll und gebe lichthupe - keine reaktion, beide weiber fuchteln tief im gespräch mit den händen. rückspiegel war in diesem auto eine fehlinvestition.
hinter mir inzwischen schon eine nette kolonne. mittelspur immer noch frei, die tussen fahren nicht rüber. nach einer weiteren minute hinterherschleichen gebe ich wieder lichthupe, immer noch keine reaktion. also bin ich dann auf die mittelspur und hab sie dann rechts überholt. außer mir haben das dann noch ca. 10 andere autos gemacht (mehr konnte ich dann im spiegel nicht sehen.
hätten das natürlich die netten herren in grün gesehen, dass ich lichthupe gebe und rechts überhole, wäre ich dran gewesen und diese verkehrsbremsen wahrscheinlich unbehelligt davon gekommen. aber das erzähl mal wenn du angehalten wirst. die netten herren stehen auf ner brücke und sehen nur, wie du gerade lichthupe gibts oder rechts überholst, was dann auch aufm video drauf ist. (wurde nicht gefilmt oderso)

Zitat:

Original geschrieben von Br0iler


... aber das erzähl mal wenn du angehalten wirst. die netten herren stehen auf ner brücke und sehen nur, wie du gerade lichthupe gibts oder rechts überholst, was dann auch aufm video drauf ist. (wurde nicht gefilmt oderso)

Dann sei mal froh... So ärgerlich das auch ist 😁

Denn letzendlich wäre das ein falsches überholen ob du dabei grob verkehrswidrig i.S.d. 315c StGB gehandelt hast obliegt dem Gericht. Aber wie bereits oben erläutert wird davon auf der BAB ausgegangen.

Im übrigen ist das Ankündigen eines Überholvorgangs AUSSERHALB geschlossener Ortschaften durch "Hupen und Lichthupe" gestattet. Beachte aber Mindestabstand (nicht drängeln).

Für den Vorausfahrenden gilt das Rechtsfahrgebot (außer innerhalb geschlossener Ortschaften bei Fahrbahnen mit markierten Fahrstreifen)

Im Ergebnis bleibt zu sagen... die beiden Damen verstoßen gegen die StVO (Rechtsfahrgebot und das Verbot ohne dringenden Grund links zu fahren) und du gegen 315c StGB die Schwergewichtung kannst du dir selbst zusammenreimen...

Also sorry....und Gruß

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Kutte, das Merkmal "rücksichtslos" ist nicht zu vergessen.

Von rücksichtslos im Sinne des § 315c StGB spricht man, wenn jemand sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten im Verkehr hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit keine Bedenken bezüglich seines Fahrverhaltens aufkommen lässt.

In dem von BrOiler geschilderten Fall bin ich eher nicht der Meinung, das § 315c erfüllt ist.

Letztendlich besteht aber (klar) der Verdacht, dass er erfüllt ist.

Darüber sollen sich aber andere (und besser bezahlte) Herren Gedanken machen
->Staatsanwalt

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher


Kutte, das Merkmal "rücksichtslos" ist nicht zu vergessen.

Von rücksichtslos im Sinne des § 315c StGB spricht man, wenn jemand sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten im Verkehr hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit keine Bedenken bezüglich seines Fahrverhaltens aufkommen lässt.

 

Oh mein Gott, sag nicht das kam wie aus der Pistole geschossen, dafür hätte ich nochmal ganz tief in den Unterlagen kramen müssen 😁

Natürlich hast du recht ich bin einfach mal nur auf das erste Tatbestandsmerkmal eingegangen, beide sind abhängig voneinander und es war mir müßig (und wie gesagt zu lange her) das noch zu erläutern.

Ich bin schon der meinung das broilers fall den Tatbestand erfüllt, aber wie so oft ist das ja nur subjektiv und eine gepflegte rechtsdebatte wäre sicher interessant aber hier glaub ich unangebracht....

Wie gesagt entscheiden müssen das StA und Gericht....

Gruß

<--------- Autobahnpolizei.

Da hat man evtl. 1-2 mal mit zu tun...

😉

Hut ab...

Hundertschaft in B.

Ich verneige mich und werde auf dich verweisen wenn´s um Verkehrssachen geht. Beim VersG und UzwG kommt meine große Stunde...aber danach wird hier wohl nie einer fragen 😁

Schönen Abend noch....

Ich bin entzückt!

😉

www.meinquattro.de

Jungs, macht Ihr hier eine Weiterbildung???
Da Ihr beide ja voll im Stoff steht, hätte ich nochmal eine Frage. Wenn ich also mit über 200 ankomme und auf der linken Spur schleicht einer mit 130, obwohl die Mittelspur frei ist und ich gebe dem aus 100m Entfernung Lichthupe, ist das ok????

Gruß Micha

...und wieder einmal zeigt sich die Berechtigung der Frage: "Können Sie es sich erlauben keinen Anwalt zu nehmen?"
Also: Nach fast 30 Jahren Erfahrung mit der Verteidigung in Verkehrssachen: Ein Rechtsüberholen auf der BAB als FAll des § 315 C StGB zu sehen ist allenfalls in Ausnahmefällen möglich.
Beispiel: Wechsel vom linken in den rechten Fahrstreifen in eine dort vorhandene, kaum ausreichende Lücke hinein und dann nach Durchführung des Überholvorgangs sogleich wieder nach links wechseln, unter Gefährdung des Überholten (Vollbremsung oder dergl.). Im Regelfall aber bleibt es bei der Geldbuße, und von daher ist es durchaus richtig, daß eine Nötigung, durch zu dichtes Auffahren begangen, teurer ist als das Überholen auf der rechten Seite.
Sorry Kutte-78.

Hmmm, das scheint ein interessanter Fred zu werden 🙂

***Staubi***-> mal gespannt kuckt wie das weiter geht 😉

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher


In dem von BrOiler geschilderten Fall bin ich eher nicht der Meinung, das § 315c erfüllt ist.

Das wollte ich nur mal klarstellen.

Und zum Thema Rechtsanwälte:

Was Recht ist, soll auch Recht bleiben.

VIEL ZUVIELE dieser Dinge, die von einem "Rechtsanwalt" angefochten werden, erfüllen den Tatbestand sehr wohl.

Nur möchte man sich aus der Sache "herauswinden"

Zwar habe ich keine 30 Jahre Erfahrung vorzuweisen (zum Glück), habe mir aber sehr wohl ein Bild machen können, worauf Rechtsanwälte hinauswollen.

Lieber Preprivat, das ist auf keinen Fall ein persönlicher Affront.
Aber wer sich selbst überprüft, weiß, auf welcher Seite der Rechtsanwalt steht. Da wo er hingehört. Auf der Seite des Beschuldigten/Betroffenen.

Daher werden wir kaum auf einen gemeinsamen Nenner kommen.

Die Tatsache, dass das rechts Überholen auf Autobahnen stets gefährlich ist wird wohl keiner bestreiten.
In der Verhandlung, wenn es dazu kommt, geht es fast immer um die Erfüllung der von mir und Kute genannten Tatbestandsmerkmale, die LEIDER, zumindest das "rücksichtslos" subjektiv zu beurteilen sind.

Derjenige, der rechts auf der Autobahn überholt hat zum
95 % die Intention, schneller voranzukommen als der vor ihm Fahrende.

Damit wäre der Tatbestand erfüllt.
Leider werden dann vor Gericht ganz andere "Geschichten" zum Besten gegeben.

Wie gesagt, bitte NICHT PERSÖNLICH nehmen.

Ich will keinem das Recht nehmen, entsprechende Beweiserhebungen vorzubringen.
ABer diese sind doch wirklich zu oft das ausnutzen einer (gewollten?) Lücke.

Zitat:

Original geschrieben von Preprivat


...und wieder einmal zeigt sich die Berechtigung der Frage: "Können Sie es sich erlauben keinen Anwalt zu nehmen?"

Nein natürlich nicht, denn wie der Zipfel schon schreibt sind gerade Tatbestände wie "rücksichtslos" eine subjektive Auslegungssache insbesondere der ehrenwerten Verteidiger der Unschuldslämmer.

Sorry Preprivat...

Die Ausführungen von Zipfel sind sehr ausführlich und ich möchte mich dem nur anschließen...

Es bleibt mir nur zu sagen, was auch meine intension war in diesem Fred zu schreiben, dass ich jedem davon abrate solchen Einsparungsversuchen Von Punkten in Flensburg glauben zu schenken und dies als "Gesetzeslücke" zu sehen....

Natürlich ist das Überholen auf der rechten Seite generell, und damit abstrakt, gefährlich. Die abstrakte Gefährdung aber reicht für § 315c STGB nicht aus. Diese Vorschrift verlangt eine konkrete Gefährdung, und eine solche ist nun einmal nicht gegeben, wenn der Überholvorgang rechts völlig unproblematisch durchgeführt werden kann. Dennoch bleibt er verboten, aber wenn rechts überholt werden kann, dann sollte sich der Überholte doch auch einmal fragen, weshalb er nicht dem Rechtfahrgebot nachkam und den Platz, den der Überholer nutzte, selber zum Anlaß nahm, wieder auf den Hauptfahrstreifen zu wechseln.
Zum Verständnis der Rechtsanwalts ( über das merkwürdiger Weise immer dann Konsens besteht wenn man seine Leistung in Anspruch nimmt):
Verteidigt wird der Täter, nicht die Tat.

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