Soviel Punkte kann man in Flensburg sparen...
"Wer von uns ärgert sich nicht, wenn man schnell über die Autobahn huschen will und irgendein Penner träumt mal wieder auf der linken Fahrspur.
Drängeln ? Lichthupe ? Aber halt: Das kann nach der neuen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (StVO) sehr teuer werden!
Seit dem 1.8.2006 gilt nämlich die neue Dränglervorschrift: 250 Euro - 4 Punkte - 3 Monate Fahrverbot.
Variante 1: Lieber gleich rechts überholen. Das kostet lt. gültiger StVO nämlich
im Moment: 50 Euro - 3 Punkte. Fahrverbot gibt es erst bei mehrmaligen Wiederholungen.
Fazit: 200 Euro - 1 Punkt - 3 Monate Fahrverbot gespart!
Noch mehr sparen?
Variante 2: rauf auf die Standspur.
Das kostet lt. gültiger StVO im Moment: 50 Euro - 2 Punkte.
Wieder ein Punkt gespart! Niemand bedrängt, nicht aufgeregt, Nerven geschont, schnell vorangekommen und insgesamt noch
200 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot gespart.
Das geht noch viel billiger und effektiver für die ganz Harten!
Variante 3: Kaufe ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und Du
kannst Dir deinen Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht werden soll.
Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet läppische 20 Euro. Steht so im § 38 StVO geschrieben.
Blaulicht und Horn werden dann aber beschlagnahmt - also möglichst preiswert und sofort in größeren Mengen im
Versandhandel (Conrad, Westfalia, etc.) kaufen.
Also 230 Euro gespart und - K E I N E - Punkte!!!
So kann clever Autofahren aussehen, wenn man sich im Gesetz auskennt."
Gute Fahrt,
Moneyass1
57 Antworten
wie wärs denn damit. keine geschwindikeitsbegrenzung, opi fährt links mit 130 und lässt sich nicht beirren. mittel und rechte spur sind frei. man lässt sich kurz zurückfallen und fährt auf der ganz rechten spur locker an der verkehrsbremse vorbei, also noch ne frei spur dazwischen. ich halte mich in dem fall ja ans rechtsfahrgebot oder?( bischen provokant gefragt)
muss ich dazu sagen, hatte ich auch schon gemacht. zum glück keiner in der nähe der jetzt darüber diskutieren hätte wollen. aber ich glaube bei manchen kann man hinten noch ein schild ausfahren, wo drauf steht, das man rechts fahren sollte und sie würden es nicht machen, weil manche der meinung sind das 130 schnell genug ist.
wenn noch mehr (am besten alle) vorbildlich fahren würden dann lernen auch Sturspurfahrer😉
Auch der Gebrauch der Richtungsanzeiger ist ja bei einigen scheinbar verpönt.
Z.B. Bei Mittelspurfahrern (die man ja zu Glück noch links überholen kann) habe ich schon einen Lerneffekt beobachtet wenn sich auch mehrere ganz Schnelle nach dem Überholen wieder nach ganz rechts eingeordnet haben.
Natürlich nur wenn sinnvoll Möglich ist! (Oder als kleine Demo auch für 100m 😉)
Auch viele Schnellfahrer mit 250 auf dem Tacho tun sich schwer für 1/2 Kilometer nach ganz rechts zu fahren wenn sie schon den nächsten LKW oder überhaupt ein Fahrzeug am Horizont sehen🙁
Die linkste Nummer fand ich mal als ein Überholer vor mir schon kurz anblinkte, ich wieder auf dem Gas war, er sich das aber dann doch Überlegte weil er die Lücke wohl zu klein fand und nicht rechts rüber fuhr. Da fand ich meinen Schlenker rechts rum weniger Verkehrsgefährdend als eine Vollbremsung.
Die meisten die hier posten sind ja warscheinlich relativ souveräne Fahrer. Gut wenn man die Möglichkeit hat die Fehler anderer zu kompensieren - Schade wenn man dafür bestraft wird😉
Aber im Ernst was sollen denn die armen Rentner machen wenn man ihnen die Tante-Emma-Läden und die Bürgersteige klaut und auch kein Bus mehr im Dorf hält?
Schönen Dank auch noch an alle Bu.. äh Polizisten die es auch mal bei einer Ermahnung belassen und nicht immer gleich mit dem Dampfhammer kommen.
Danke fürs lesen sagt:
Zitat:
Original geschrieben von Preprivat
Natürlich ist das Überholen auf der rechten Seite generell, und damit abstrakt, gefährlich. Die abstrakte Gefährdung aber reicht für § 315c STGB nicht aus. Diese Vorschrift verlangt eine konkrete Gefährdung, und eine solche ist nun einmal nicht gegeben, wenn der Überholvorgang rechts völlig unproblematisch durchgeführt werden kann.
Darum ist in meinen Augen bei der Schilderung von Broiler der 315c NICHT anzuwenden.
Zitat:
Zum Verständnis der Rechtsanwalts ( über das merkwürdiger Weise immer dann Konsens besteht wenn man seine Leistung in Anspruch nimmt):
Kein Zweifel
Zitat:
Verteidigt wird der Täter, nicht die Tat.
Ein fliessender Übergang, wie ich finde.
Eigentlich kaum trennbar. Zumindest in Fällen wie diesen hier, wo unbestritten klar ist, dass der Beschuldigte/Betroffene rechts überholt hat.
Da gehts ja bloss darum zu klären, WARUM hat erdas denn gemacht?
Und damit wird die Tat und NICHT der Täter verteidigt.
->Stichwort schuldhaft.
Grüße!
P.S.: Dazu ein kleines Beispiel:
Das Fahrzeug wird an einem Stau vorbei auf dem Standstreifen 500m VOR der Ausfahrt geführt.
-> 50 Euro, 2 Pkte.
An der Erfüllung des Tatbestandes besteht KEIN Zweifel.
Was sagt aber der Fahrer vor Gericht ?
(In ABsprache mit dem Rechtsaanwalt natürlich: "Ich hatte Durchfall etc".
Ende im Gelände.
Ich hatte ja gehofft, dass hier MEHR passiert...
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Zitat:
Original geschrieben von zipfeklatscher
Ich hatte ja gehofft, dass hier MEHR passiert...
OK - ich gestehe😉 Ich habe Standspurüberholer blockiert die schon 3 km vor der nächsten Ausfahrt von hinten auf der Standspur ankamen🙁
Da ja Rechtsfahrgebot herscht bin ich wohl ein klein bißchen zu weit nach rechts gekommen😁
Das könnte man ja als Nötigung werten, oder?
Ich meine natürlich das Drängeln von hinten der Standspurüberholer😉
Zitat:
Original geschrieben von überallroad
Das könnte man ja als Nötigung werten, oder?
I
OK, eigentlich wollte ich mich aus dem fred ausklinken, da mich die argumentatinon Preprivat über die Differenzierung zw. abstrakter und konkreter Gefährdung etwas verstimmt hat 😠
Aber zu deiner beschriebenen "Nötigung". ICH (schreib das mal groß da ja subjektiv) denke das der Tatbestand nicht erfüllt ist, es fehlt die, ich zitiere §240StGB: ...Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel... .
Aufschlag kutte...return zipfelklatscher oder preprivat 😁
Da MT heute Morgen down war, konnte der Staubige die Frage -die ihn schon lange auf den Nägeln brennt- nicht stellen 🙄
Also folgende Situation:
Autobahn; fast alle fahren auf der linken Seite, (Autobahn ist viel befahren) und es kommt meist zum kurzfristigen Stau, bzw. zum starken herunterbremsen von Tempo 100-120km/h (bis auf Stop and Go) bei den Fahrzeugen auf der linken Spur 😰
Die rechte Spur ist meist frei und wenn, dann fahren dort LKWs und wenige Kfzs (incl. dem Staubi 😁)
Der Staubige, der diese Strecke ja täglich fährt, kennt dieses Fiasko und fährt gelassen auf der rechten Spur. Da die Bremserei auf der linken Spur schon morgens an den Nerven zerrt 😉
Jetzt stehen die Fahrzeuge auf der linken Spur und der Staubi kann mit ca. 50-60 km/h Geschwindigkeitsüberschuss dort vorbei fahren.
Ist das noch im grünen, ähm blau-silbernen Bereich, oder darf ich das schon nicht mehr???????
Es hat sich zunächst auf der rechten Seite noch kein Stau gebildet !!!!!
***Staubi***-> schon sehr gespannt auf die Antworten ist 🙂
Zitat:
Original geschrieben von kutte-78
OK, eigentlich wollte ich mich aus dem fred ausklinken, da mich die argumentatinon Preprivat über die Differenzierung zw. abstrakter und konkreter Gefährdung etwas verstimmt hat 😠
Aber zu deiner beschriebenen "Nötigung". ICH (schreib das mal groß da ja subjektiv) denke das der Tatbestand nicht erfüllt ist, es fehlt die, ich zitiere §240StGB: ...Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel... .
Aufschlag kutte...return zipfelklatscher oder preprivat 😁
Nix da, der Kutte bleibt drin 😛
***Staubi***-> das mit dem empfindlichen Übel genauer wissen will 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Staubwirbler
Nix da, der Kutte bleibt drin 😛
***Staubi***-> das mit dem empfindlichen Übel genauer wissen will 🙂
Jetzt aufgemerkt:
Nicht jede Drohung iSd 240StGB tatbestandsmäßig, sondern nur eine solche, die für den Bedrohten ein empfindliches Übel darstellt.
Das ist der Fall, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer so besonderen Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangenes zu motivieren.
Puuuhh 😁
Zu Staubis Fallbeispiel bitte der Zipfel, denn er der Fachmann ist.
....durch Gewalt..... zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Das versperren der Fahrspur mit dem Pkw erfüllt den Tatbestand der Nötigung ziemlich sauber.
@Staubi: Wenn sich links ein Stau gebildet hat, darfst du mit ÄUSSERSTER Vorsicht rechts schneller fahren als links.
60 km/h schneller ist viel zu viel.
Zitat:
Original geschrieben von kutte-78
Jetzt aufgemerkt:
Nicht jede Drohung iSd 240StGB tatbestandsmäßig, sondern nur eine solche, die für den Bedrohten ein empfindliches Übel darstellt.
Das ist der Fall, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer so besonderen Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangenes zu motivieren.Puuuhh 😁
Zu Staubis Fallbeispiel bitte der Zipfel, denn er der Fachmann ist.
HALT!
Entweder mit Gewalt ODER Drohung mit einem empfindlichen Übel!
Elk setzt Gewalt ein, um den Standstreifenfahrer zum bremsen zu bringen.
Zitat:
Original geschrieben von zipfeklatscher
HALT!
Entweder mit Gewalt ODER Drohung mit einem empfindlichen Übel!
Ja korrekt, der Staubi aber nur die "Drohnug mit einem empfindilchen Übel" genauer beschrieben haben wollte.
Ansonsten zählt das einwirken mit Gewalt, ob überwältigende oder beeinflussende Gewalt natürlich mit zum 240er.
Ich persönlich denke, dass im genannten Beispiel das einwirken mit Gewalt abhängig vom Zeitpunkt des Blockierens ist. Ist dies natürlich unmittelbar vor dem verbotswidrigen überholvorgang auf dem standstreifen geschehen ist dei Nötigung eventuell zu bejahen.
return
Zitat:
Original geschrieben von zipfeklatscher
@Staubi: Wenn sich links ein Stau gebildet hat, darfst du mit ÄUSSERSTER Vorsicht rechts schneller fahren als links.
60 km/h schneller ist viel zu viel.
Oh, der Zippel in Höchstform, danke 🙂
Das mit der äusstersten Vorsicht ist leider zwangsläufig, denn die Stausteher ziehen -meist blind- einfach rechts rüber 😰
***Staubi***-> dabei immer mindestens 200 Puls bekommt 😠
PS Ist das definiert "deutlich zu schnell" ???
Nein. Aber äusserste Vorsicht.
...Nur dann zulässig, wenn die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugschlange auf dem linken Fahrstreifen max. 60 km/h und die maximale Differenzgeschwindigkeit des Überholenden maximal +20 km/h betragen würde...
Der TE hat aber in seiner Überschrift völlig recht.
Verkehrsstraftaten sind i.d.R. nicht Punktebewehrt.