Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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LG Bayreuth, 12.05.2017 - 23 O 348/16

Auch Kosten für eine Tieferlegung des Fahrzeugs sowie für die Finanzierung (Zinsen) des Kaufs wurden berücksichtigt.

https://dejure.org/2017,22803

Er habe doch nichts gewusst... Es war nie geplant, eine Betrugssoftware zu entwickeln...

http://www.spiegel.de/.../...belastet-winterkorn-schwer-a-1156853.html

http://www.n-tv.de/.../...rueh-von-Manipulationen-article19927107.html

Die Gegenwart holt am Ende alle ein! 😁

Es bleibt zu hoffen, daß dies auch hier in Deutschland noch juristische Konsequenzen für die Verantwortlichen nach sich zieht.

http://www.focus.de/.../...amkeit-des-software-updates_id_7340807.html

Handel droht Beweislast-Umkehr

Risiko für VW: Richter bezweifeln Wirksamkeit des Software-Updates

Dienstag, 11.07.2017, 06:25

Während die Politik Rückrufe von Millionen Dieselfahrzeugen diverser Hersteller plant, laufen vor Gericht weiter Prozesse gegen VW-Händler. Die könnten für den Autokonzern künftig schwieriger werden, denn die Richter sind mit ihrer Geduld am Ende.

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Vielen Dank für den Hinweis! Hoffen wir, dass bald alle Gerichte das so sehen und endlich eine einheitliche Rechtsprechung vorliegt - wenigstens in diesem Punkt.

Noch etwas zur Sendung gestern Abend:
http://www.ardmediathek.de/.../Video?...

Man beachte die Durchführungsvorschrift "Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008"! (im Video ab Minute 10:00)

Wortlaut der Verordnung:

Zitat:

10. BETRIEBSBEDINGUNGEN DES ABGASNACHBEHANDLUNGSSYSTEMS

Der Hersteller muss gewährleisten, dass das Emissionsminderungssystem unter allen auf dem Gebiet der Europäischen Union regelmäßig anzutreffenden Umgebungsbedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen seine Emissionsminderungsfunktion erfüllt. Dies umfasst auch Maßnahmen gegen das vollständige Einfrieren des Reagens bei einer Parkdauer von bis zu 7 Tagen bei 258 K (–15 °C) und 50 %iger Tankfüllung. Ist das Reagens gefroren, muss der Hersteller gewährleisten, dass es innerhalb von 20 Minuten, nachdem das Fahrzeug bei einer im Reagensbehälter gemessenen Temperatur von 258 K (–15 °C) angelassen wurde, zur Verwendung bereitsteht, damit das Emissionsminderungssystem ordnungsgemäß arbeiten kann.

Bei einer durchschnittlichen Jahrestemperatur in DE von ca. 9.5 °C muss man davon ausgehen, dass die Emissionsminderungssysteme bei den diversen Hersteller-Fabrikaten und Fahrzeug-Modellen aufgrund der "motorschützenden" Maßnahmen ("Thermofenster"😉 in der Hälfte der Zeit gar nicht aktiv sind - trotz der o.g. Durchführungsvorschrift.

Wenn diese Vorschrift umgangen wird, war die Typengenehmigung Kraft Gesetz doch gleich erloschen, oder nicht? Und wenn sie erloschen ist, nützt auch die Umrüstung (juristisch betrachtet) nichts, weil sie die nicht erteilte (bzw. erteilte und Kraft Gesetz erloschene) Typengenehmigung nicht "heilen" kann - so zumindest mein völlig laienhaftes Verständnis. Gibt's hier Juristen, die sich dazu äußern mögen?

PS: Wer ist eigentlich der Experte in dem Video ab Minute 13:46, wo es um die Verkokung der AGR geht?

9. Die Prüfung Typ 6 zur Messung der Emissionen bei niedrigen Temperaturen gemäß Anhang VIII gilt nicht für Dieselfahrzeuge.

Bei der Beantragung einer Typgenehmigung belegen die Hersteller der Genehmigungsbehörde jedoch, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei –7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht, wie in der Prüfung Typ 6 beschrieben.

Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR), einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen.

Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.

Die Genehmigungsbehörde erteilt keine Typgenehmigung, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.

Auf Verlangen der Kommission legt die Genehmigungsbehörde Angaben zur Leistung der NOx-Nachbehandlungseinrichtungen und des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen vor.

Vielen Dank! Ich frage mich indes, wie das KBA hier überhaupt eine "Ausnahme" genehmigen durfte. Aber das scheint nach folgendem Urteil (nicht rechtskräftig) gar keine Rolle zu spielen, d.h. nach dem ist die Umrüstung unzumutbar:

Land­gericht Krefeld, Urteil vom 05.07.2017
Aktenzeichen: 7 O 169/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: KMP3G Klamert + Partner, München
Besonderheit: Die Klage richtete sich gegen einen VW Vertrags­händler. Es ging um einen Eos Sport & Style Bluemotion 2.0 TDI. Das Gericht verurteilte den Händler zur Rück­zahlung des Kauf­preises abzüglich einer auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 300 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung. Das Land­gericht führt in seinem Urteil aus, dass eine Frist­setzung zur Nachbesserung unzu­mutbar ist aufgrund von Zweifeln über die Wirk­samkeit des Updates sowie aufgrund des zerstörten Vertrauens­verhältnis zum Hersteller.
Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Wirk­samkeit des Software-Updates. Diese Zweifel führen zur Unzu­mutbarkeit einer Frist­setzung. Das Gericht verweist unter anderem auch auf einen Bericht des ZDF Zoom. Zitat aus dem Urteil: „Auch verdichten sich bis heute die zum Zeit­punkt des Rück­tritts bereits vorliegenden Hinweise darauf, dass allein das von der Beklagten angebotene Software-Update den NO X-Ausstoß nicht zuver­lässig unter die gesetzliche Höchst­grenze bringt.“
Eine Frist zur Nachbesserung bleibt auch unzu­mutbar, wenn eine Freigabe des Software-Updates durch das Kraft­fahrt­bundes­amt (KBA) schon vorliegt. Zur Genehmigung des Kraft­fahrt­bundes­amtes heißt es in der Urteils­begründung: „Schließ­lich dürfte die Genehmigung des KBA allein auf öffent­lich-recht­liche Belange hin erteilt worden sein (die Abgas­vorschriften), aus ihr ergibt sich jedenfalls nicht, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Fahr­zeug mit dem Software­update von dem kauf­recht­lich geschuldeten abweicht. Zuletzt ergeben sich (...) deutliche Hinweise dafür, dass das KBA aber bei der Erteilung der Genehmigung in Kennt­nis der Tatsache gehandelt hat, dass das Software-Updates nicht zu einer Verbesserung der Abgas­werte im Sinne der einzuhaltenden Euro 5 Norm führt, so dass selbst dann, wenn sich die Einhaltung aus der Genehmigung ergeben würde, diese Angaben in ihrer Glaubwürdig­keit durch das zu Tage tretende Gesamt­verhalten des KBA in diesem Skandal erschüttert sind.“
[neu 06.07.2017]

Quelle: https://www.test.de/.../

Wenn das keine klaren Ansagen sind, ist den Zweiflern nicht mehr zu helfen... 🙄

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 11. Juli 2017 um 09:41:38 Uhr:


Vielen Dank für den Hinweis! Hoffen wir, dass bald alle Gerichte das so sehen und endlich eine einheitliche Rechtsprechung vorliegt - wenigstens in diesem Punkt.

Noch etwas zur Sendung gestern Abend:
http://www.ardmediathek.de/.../Video?...
...

Zur Verkokung anbei der Wortlaut ab Minute 13:46:

Zitat:

... durch die erneute Verbrennung von Abgas entsteht weniger NOx. Allerdings enthält das zurückgeleitete Abgas Ruß. Und der macht Probleme. "Dieses Teil haben wir vor 2 Wochen gereinigt und deshalb ist es auch so schön sauber." Vorher sah es so aus: Rußablagerungen überall. Der Ruß wird im Laufe der Zeit steinhart. Das nennt man Verkokung. Ein Problem, das der Experte auch schon im Bundestagsuntersuchungsausschuss erklärte: "Irgendwann sind die Kanäle zugesetzt. Das führt dazu, dass der Motor unrund läuft und dann muss man zur Reparatur. Das kann schnell im vierstelligen Bereich enden, dass man hier eine Reparatur um die 1000 Euro zu erledigen hat.

Leider habe ich nicht mitbekommen, welcher Experte es ist. Aber er muss wichtig sein, denn immerhin war er auch im Auftrag des Uuntersuchungsausschusses des Bundestags zum Abgasskandal tätig. Falls also jemand noch den Namen des Experten nennen kann, wäre das prima. Den Verweis auf die Sendung sowie die Darstellung der verkokten AGR sollte man seinem Händler bzw. VW mal vorlegen.

Verzweifelte VW-Mitarbeiter und Whisteblower aufgepasst:

Zitat:

11.07.2017 Die Rechtsanwaltskanzleien Baum Reiter & Collegen aus Düsseldorf und Gansel Rechtsanwälte aus Berlin verschärfen ihre Gangart in der Auseinandersetzung zwischen rund 2 000 Skandalautobesitzern, die sich über das Portal www.vw-verhandlung.de an die Anwälte gewendet haben, und dem VW-Konzern. Die Anwälte haben jetzt zusätzlich noch eine Anlaufstelle für Whistleblower eingerichtet, um an gerichtsverwertbare interne Informationen und Dokumente zu kommen. „In Anbetracht von Wertverlust und drohenden Fahrverboten sehen es die betroffenen VW-Fahrer berechtigterweise nicht ein, auf dem Schaden sitzenzubleiben“, erklärte Rechtsanwalt Gerhart Baum, früher Bundesinnenminister, das Engagement der Rechtsanwälte. Die beiden Rechtsanwaltskanzleien kooperieren mit „Cobin Claims“, einer österreichischen Plattform für Sammelaktionen und Massenschäden. Sie wollen dadurch den VW-Konzern unter Druck setzen. Nach Darstellung der Kanzleien können sich vom VW-Skandal Betroffene ohne Prozesskostenrisiko an der Aktion beteiligen. Sie sollen wie bei www.myright.de nur, wenn ihnen die Bemühungen der Anwälte einen zählbaren Erfolg bringen, einen Teil des von den Rechtsanwälten erstrittenen Vorteils abgeben. Ansonsten bleibe die Teilnahme kostenlos, versprechen die Anwälte.

Quelle: https://www.test.de/.../

LG Mannheim, Urteil vom 18.05.2017 - 10 O 14/16:
https://dejure.org/2017,23144
http://lrbw.juris.de/.../document.py?Gericht=bw&%3Bnr=22485

Zitat:

Leitsätze
Ein Gebrauchtwagenkauf über ein VW-Dieselfahrzeug mit unzulässiger Abgassoftware ist aufgrund Rücktrittserklärung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist von sechs Monaten nach Erlass des Bescheids des Kraftfahrtbundesamts zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit des betroffenen Motortyps rückabzuwickeln.

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.323,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2016 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Pkw VW Golf mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVW zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Antrag Ziffer 1 genannten PKWs in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 13% und die Beklagte 87%.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 18.07.2016 auf auf 24.680,00 EUR und ab dem 19.07.2016 auf 21.776,00 EUR festgesetzt.

Musterverfahren gegen Porsche Automobil Holding SE im Abgasskandal:

LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17 Kap
https://dejure.org/2017,7068

Das ist nicht mehr ganz aktuell, erschien aber heute bei Dejure.org.

Neue Einträge in der Liste von test.de:
https://www.test.de/.../

Ich stehe mit den u.g. Kanzleien nicht in Kontakt und mache mir den Inhalt nicht zu eigen. Dass vor allem eine Kanzlei häufig genannt wird, habe ich nicht zu beeinflussen - das stammt so von test.de. Wer Links aus den einzelnen Einträgen benötigt, wird sie unter der o.g. Quelle finden. Ich habe die dort unter "Besonderheiten" genannten Texte zur Verurteilung von Autohändlern (die bei test.de separat gelistet werden) jeweils unter dem Urteil gegen den Konzern hinzugefügt (die Mühe werde ich mir aber nicht nochmal machen 😉).

Land­gericht Offenburg, Urteil vom 30.06.2017
Aktenzeichen: 2 O 133/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Land­gericht Offenburg stellte fest, dass VW dem Besitzer eines Audi Q3 2.0 TDI zum Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung verpflichtet ist.
Gleich­zeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kauf­preises abzüglich Nutzungs­entschädigung. Im Gegen­zug muss der Käufer den Wagen zurück­gegeben. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Auto­besitzern gegen Auto­händler“.
Das Land­gericht Offenburg verurteilte [außerdem] einen Händler dazu, den Kauf­preis für einen gebrauchten Audi Q3 2.0 TDI abzüglich einer auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 250 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung zu erstatten.
[neu 06.07.2017]

Land­gericht Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017
Aktenzeichen: 1 O 29/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Land­gericht Osnabrück stellte fest, dass VW dem Besitzer eines VW Golf Variant 1.6 TDI Trendline zum Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung verpflichtet ist.
Gleich­zeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kauf­preises abzüglich Nutzungs­entschädigung. Im Gegen­zug muss der Käufer den Wagen zurück­gegeben. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Auto­besitzern gegen Auto­händler“.
+ Besonderheit: Das Land­gericht Osnabrück verurteilte einen Händler dazu, den Kauf­preis für einen VW Golf Variant 1.6 TDI Trendline abzüglich einer auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 300 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung zu erstatten. Den Wagen hat der Käufer im Gegen­zug zurück­zugeben.
Das Land­gericht Osnabrück verurteilte [außerdem] einen Händler dazu, den Kauf­preis für einen VW Passat Variant 2.0 TDI abzüglich einer auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 300 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung zu erstatten. Den Wagen hat der Käufer im Gegen­zug zurück­zugeben.
[neu 06.07.2017]

Land­gericht Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017
Aktenzeichen: 5 O 2341/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Land­gericht Osnabrück stellte fest, dass VW dem Besitzer eines VW Passat Variant 2.0 TDI zum Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung verpflichtet ist.
Gleich­zeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kauf­preises abzüglich Nutzungs­entschädigung. Im Gegen­zug muss der Käufer den Wagen zurück­gegeben. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Auto­besitzern gegen Auto­händler“.
Das Land­gericht Osnabrück verurteilte [also außerdem] einen Händler dazu, den Kauf­preis für einen VW Passat Variant 2.0 TDI abzüglich einer auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 300 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung zu erstatten. Den Wagen hat der Käufer im Gegen­zug zurück­zugeben.
[neu 06.07.2017]

Land­gericht Augs­burg, Urteil vom 30.06.2017
Aktenzeichen: 034 O 753/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Land­gericht Augs­burg verurteilt wie zuvor schon das Land­gericht Regens­burg einen Händler dazu, dem Käufer eines Skandal­autos einen neuen Wagen gleichen Typs und gleicher Ausstattung zu liefern. Es ging es um einen VW Sharan Highline Bluemotion Technology 2.0 TDI SCR.
[neu 06.07.2017]

Land­gericht Koblenz, Urteil vom 30.06.2017
Aktenzeichen: 15 O 205/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Land­gericht Koblenz verurteilte einen Händler dazu, den Kauf­preis für einen Audi Q3 2.0 TDI abzüglich einer auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 250 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung zu erstatten und den Wagen zurück­zunehmen.
[neu 06.07.2017]

Land­gericht Krefeld, Urteil vom 05.07.2017
Aktenzeichen: 7 O 169/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: KMP3G Klamert + Partner, MünchenBesonderheit: Die Klage richtete sich gegen einen VW Vertrags­händler. Es ging um einen Eos Sport & Style Bluemotion 2.0 TDI. Das Gericht verurteilte den Händler zur Rück­zahlung des Kauf­preises abzüglich einer auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 300 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung. Das Land­gericht führt in seinem Urteil aus, dass eine Frist­setzung zur Nachbesserung unzu­mutbar ist aufgrund von Zweifeln über die Wirk­samkeit des Updates sowie aufgrund des zerstörten Vertrauens­verhältnis zum Hersteller.
Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Wirk­samkeit des Software-Updates. Diese Zweifel führen zur Unzu­mutbarkeit einer Frist­setzung. Das Gericht verweist unter anderem auch auf einen Bericht des ZDF Zoom. Zitat aus dem Urteil: „Auch verdichten sich bis heute die zum Zeit­punkt des Rück­tritts bereits vorliegenden Hinweise darauf, dass allein das von der Beklagten angebotene Software-Update den NO X-Ausstoß nicht zuver­lässig unter die gesetzliche Höchst­grenze bringt.“
Eine Frist zur Nachbesserung bleibt auch unzu­mutbar, wenn eine Freigabe des Software-Updates durch das Kraft­fahrt­bundes­amt (KBA) schon vorliegt. Zur Genehmigung des Kraft­fahrt­bundes­amtes heißt es in der Urteils­begründung: „Schließ­lich dürfte die Genehmigung des KBA allein auf öffent­lich-recht­liche Belange hin erteilt worden sein (die Abgas­vorschriften), aus ihr ergibt sich jedenfalls nicht, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Fahr­zeug mit dem Software­update von dem kauf­recht­lich geschuldeten abweicht. Zuletzt ergeben sich (...) deutliche Hinweise dafür, dass das KBA aber bei der Erteilung der Genehmigung in Kennt­nis der Tatsache gehandelt hat, dass das Software-Updates nicht zu einer Verbesserung der Abgas­werte im Sinne der einzuhaltenden Euro 5 Norm führt, so dass selbst dann, wenn sich die Einhaltung aus der Genehmigung ergeben würde, diese Angaben in ihrer Glaubwürdig­keit durch das zu Tage tretende Gesamt­verhalten des KBA in diesem Skandal erschüttert sind.“
[neu 06.07.2017]

Land­gericht Regens­burg, Urteil vom 28.06.2017
Aktenzeichen: 7 O 1649/16 (1) (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Land­gericht Regens­burg verurteilt erneut einen Händler dazu, dem Käufer eines Skandal­autos einen neuen Wagen gleichen Typs und gleicher Ausstattung zu liefern. Diesmal ging es um einen Skoda Rapid 1.6 TDI.
[neu 06.07.2017]

Land­gericht Hagen, Urteil vom 16.06.2017
Aktenzeichen: 8 O 218/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Land­gericht Hagen stellte fest, dass sich der Kauf­vertrag über einen Audi A3 Sport­back Ambiente durch den Rück­tritt der Klägerin in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat.
[neu 11.07.2017]

Weniger Dieselautos - Selbstzünder im Rückwärtsgang:
http://www.faz.net/.../...lbstzuender-im-rueckwaertsgang-15100494.html

Falls diese MT-News (meine Auswahl) noch nicht gesehen wurden:

Keine Tendenz, sich dem Verfahren zu entziehen - Staatsanwaltschaft sieht für Winterkorn keinen Haftgrund:
https://www.motor-talk.de/.../...-verfahren-zu-entziehen-t6086119.html

Niederlande untersuchen Vitara und Grand Cherokee - Abgasskandal: Ermittlungen gegen Suzuki und Jeep:
https://www.motor-talk.de/.../...tara-und-grand-cherokee-t6086190.html

Münchner Richter zweifeln an Wirksamkeit - VW-Diesel-Umrüstung: Verbrauch, Verschleiß, Leistung, Verkauf:
https://www.motor-talk.de/.../...zweifeln-an-wirksamkeit-t6086888.html

Verdacht auf Betrug und strafbare Werbung - Bericht: Mehr als eine Million manipulierte Daimler-Motoren:
https://www.motor-talk.de/.../...g-und-strafbare-werbung-t6088026.html

(Fast) alles zum neuen WLTP-Fahrzyklus - WLTP, Verbrauch, Steuer: Ratgeber zum neuen Fahrzyklus:
https://www.motor-talk.de/.../...m-neuen-wltp-fahrzyklus-t6087992.html

Hier ein Hinweis zu einem aktuellen BGH-Beschluss. Es geht um Stückkauf/Gattungskauf/Aliud/Ersatzlieferung und ist nach kurzem Überfliegen aus meiner Sicht durchaus auch relevant für den VW-Abgasskandal (auch wenn es um einen Mangel an Scheinwerfern ging); vor allem wohl für Kläger interessant, die Ersatz statt Rückabwicklung fordern wollen:

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - VIII ZR 102/16

:

https://dejure.org/2017,23540

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Volltext:

http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Zitat:

Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die "bei Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn darüber hinaus noch hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.).

Vorinstanzen:

AG Stade, Entscheidung vom 03.12.2015 - 66 C 640/15

LG Stade, Entscheidung vom 27.04.2016 - 5 S 5/16

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