Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Mit wäre das für's Prinzip zu "teuer".

OLG München:
http://www.abendzeitung-muenchen.de/...168-49c0-8c50-db709f47c74c.html

Im hier zuletzt genannten Fall von @AlphaOmega , sehe ich es auch eher kritisch zu klagen, denn es ist ein freier Händler, welcher in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu VAG steht, somit ziemlich sicher zum Zeitpunkt wo der Kaufvertrag über den gebrauchten Audi A3 zu Stande kam, nicht mehr von der Manupulation/des Betruges wusste, wie jeder von uns hier.

Bei Vertragshändlern von VAG sieht das m.E. ganz anders aus, und eine gute Aussicht auf erfolgreiche Klage sollte bestehen.

Anderer Fall: ich habe gebraucht von privat gekauft.

Dort besteht nur die Chance auf Klage gegen VW selbst, richtig?

Oder gegen de Händler, wo der Wagen zuvor gekauft wurde, wenn der Vorbesitzer die Rechte an mich abtritt? Meine sowas mal gelesen zu haben..

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Wenn dann gegen VW selbst. Es gibt dazu schon einige nicht Rechtskräftige Urteile.

Wieso werden bei all den Urteilen keine Verzugszinsen (5% über dem jeweiligen Basiszinssatz) auf den vom Kunden gezahlten Kaufpreis fällig? Habe ich das in allen Urteilen überlesen, wurde diese Forderung schlichtweg vergessen oder ist die juristisch nicht durchsetzbar (weshalb?)?

Gilt die Verzinsung seit Zahlung des Kaufpreises, seit Erklärung des Rücktritts mit Angebot der Rückgabe des Fahrzeugs, seit Rechtshängigkeit, seit mündlicher Verhandlung oder seit Urteil??

Noch eine Verdeutlichung der behaupteten Einzelfälle (1%) von VW:

Legt man die Definition von Nebenwirkungen bei Medikamenten zu Grunde, mit welcher jeder Bürger regelmäßig zu tun hat, ist bei 1 von 100 bereits von HÄUFIGEN Nebenwirkungen zu sprechen.

Einzelfälle hingegen sind der Kategorie:
sehr selten:weniger als 1 von 10.000 Behandelten einschließlich Einzelfälle (bei weniger als 0,01 % der Behandelten, einschließlich von Einzelfällen) zuzuordnen.

Vielleicht hilft dieser Vergleich in der Argumentation vor Gericht.

Doch, es gibt sie, sorry. Und es scheint so zu sein, dass VW (Händler) diese Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt dem Kunden schuldet, ab dem der Händler im Annahmeverzug ist, also 1 Tag nach Fristablauf. Angenommen, der Käufer erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag, bietet die Rückübereignung des Fahrzeugs an VW an und bittet bis zum 31.06. um Stellungnahme. Wenn VW ablehnt, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten, befindet sich VW (Händler) ab dem 01.07. im Annahmeverzug. Ab diesem Tag entfallen auf den Kaufpreis Verzugszinsen, und zwar in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (der 2x jährlich, zum 01.01 und zum 01.07. überprüft wird - Details findet man schnell im Internet). Bei einem Kaufpreis von sagen wir 30.000€ und einem durchschnittlichen geschätzten(!) BZS von 0 wären das 5% p.a. auf 30.000€, also 1.500€ im Jahr, ca. 4€ für jeden Tag, den sich VW im Annahmeverzug befindet. Mir ist kaum eine bessere Geldanlage bekannt - vorausgesetzt, dass man am Ende ein rechtskräftiges positives Urteil hat. Und wenn das erst nach 2-3 Jahren (inkl. Berufung vor dem OLG) der Fall sein sollte, hätte man ziemlich viel "gewonnen". Das mag dann den - m.E. nicht gerechtfertigten - Nutzungsersatz übersteigen.

Was meint Ihr dazu?

Sehr schöne Leitsätze:

LG Mönchengladbach, 01.06.2017 - 10 O 84/16
https://dejure.org/.../rechtsprechung?...

1.
Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Einsatz kommt und deshalb das Risiko bestand und besteht, dass die EG-Typzulassung und die Betriebserlaubnis des – nicht zulassungsfähigen – Fahrzeugs keinen Bestand haben werden.

2.
Bei der Beurteilung, ob dem Käufer eines vom VW-Abgasskandals betroffenen Fahrzeugs eine Nachbesserung in zeitlicher Hinsicht unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB) ist, muss außer Betracht bleiben, dass vom VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen ist. Denn dies hat der Käufer ebenso wenig zu verantworten wie etwa Schwierigkeiten bei der Entwicklung des zur Nachbesserung erforderlichen Softwareupdates, sodass er sich nicht mit dem Verweis auf die große Zahl der vom VW-Abgasskandal Geschädigten abspeisen lassen muss.

3.
Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mit Blick darauf, dass ihn die Volkswagen AG arglistig getäuscht hat, auch dann unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB), wenn die Volkswagen AG nicht Partei des Kaufvertrages ist. Denn der Verkäufer des Fahrzeugs kann eine Nachbesserung schon deshalb nicht eigenständig durchführen, weil er dafür ein von der Volkswagen AG entwickeltes Softwareupdate benötigt, dessen Installation ein bloß untergeordneter Akt der gesamten Nachbesserung ist. Hinsichtlich der Nachbesserung ist die Volkswagen AG deshalb Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) des Verkäufers, und der Käufer müsste sich auf sie verlassen, obwohl sie sich als unzuverlässig erwiesen hat. Dies ist ihm nicht zuzumuten.

4.
Daran, dass dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eine Nachbesserung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ändert nichts, dass die Nachbesserung unter der behördlichen Aufsicht des Kraftfahrt-Bundesamtes stattfände. Denn die Volkswagen AG hat das Kraftfahrt-Bundesamt schon einmal getäuscht, und es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sie auch bei der Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge Maßnahmen ergreift, mit denen das Kraftfahrt-Bundesamt (wiederum) nicht rechnet und die deshalb ebenso unentdeckt bleiben wie ursprünglich die „Schummelsoftware“.

5.
In Fällen, in denen dem Käufer eine Nachbesserung i. S des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, kann bei der Prüfung, ob einem Rücktritt vom Kaufvertrag § 323 V 2 BGB entgegensteht, nicht auf die Mängelbeseitigungskosten und ihr Verhältnis zum Kaufpreis abgestellt werden. Andernfalls würde der Käufer faktisch zu einer ihm unzumutbaren Nachbesserung gezwungen.

6.
Die – nicht Partei des Kaufvertrages gewordene – Volkswagen AG hat den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß §§ 823 II, 31 BGB i. V. § 263 I StGB so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Das betrügerische Verhalten ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Abgasskandal muss sich die Volkswagen AG jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn sie trotz einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht vorträgt, wer die Entscheidung, eine „Schummelsoftware“ zu entwickeln und in Millionen von Fahrzeugen zu installieren, getroffen hat und wie diese mit hohen Risiken verbundene Entscheidung von enormer wirtschaftlicher Reichweite ihrem Vorstand unbekannt geblieben sein kann.

Sehr schön zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

LG Trier, 07.06.2017 - 5 O 298/16
https://dejure.org/.../rechtsprechung?...

Das ganze Urteil ist lesenswert, hier Auszüge (die Steuerzeichen kommen vom Copy & Paste - konnte ich nicht vermeiden):

40

... Die Beklagte zu 1) legt die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu eng aus. Kapitel II dieser Verordnung normiert Pflichten des Herstellers für die Typgenehmigung. Dazu gehören gem. Art. 5:

41

„(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

42

(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig.

43

Dies ist nicht der Fall, wenn: (...)“

44

Der Begriff der „normalen Betriebsbedingungen“ ist auslegungsbedürftig.

45

Unter den „normalen Betriebsbedingungen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind nicht die Bedingungen zu verstehen, unter denen die Prüfung der Abgasemissionen im NEFZ auf dem Rollenprüfstand nach den näheren Bestimmungen der Durchführungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vorgenommen wird. Denn dass die Fahrzeuge die vorgeschriebenen Grenzwerte im NEFZ einhalten müssen, ergibt sich bereits aus anderen Vorschriften.

46

Dabei kann es aber nicht bleiben. Dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schädlichen Fahrzeugemissionen wäre in keiner Weise gedient, wenn die aufwändigen technischen Maßnahmen zu deren Reduzierung nur unter Laborbedingungen wirken würden.

47

Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 ist es, dass die Schadstoffreduzierung auch und gerade dort wirkt, wo die Fahrzeuge bestimmungsgemäß eingesetzt werden, d. h. im öffentlichen Straßenverkehr in den Staaten der Europäischen Union.

48

Andererseits lässt Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 keine Rückschlüsse auf konkrete Werte zu, die bei dem Ausstoß der unterschiedlichen Schadstoffe im realen Betrieb der Kraftfahrzeuge im europäischen Straßennetz nicht überschritten werden dürfen. Die in diesem Sinne in Betracht kommenden „normalen Betriebsbedingungen“ sind so unterschiedlich, dass der Verordnungsgeber davon abgesehen hat, derartige Grenzwerte festzulegen. Es ist offenkundig, dass Kraftfahrzeuge bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch auf öffentlichen Straßen anderen Bedingungen ausgesetzt sind als auf dem Prüfstand, und zwar im Einzelfall sehr unterschiedlichen und häufig wechselnden.

49

Als bindende Verpflichtung des Herstellers gem. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kann demgegenüber festgestellt werden, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, im realen Betrieb auf den Straßen ebenso schadstoffreduzierend zu wirken haben wie auf dem Prüfstand.

50

Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, wonach die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist, konkretisiert die im vorausgehenden Absatz getroffenen Anforderungen und ist in ihrem Sinne auszulegen.

51

Abschalteinrichtung ist nach der Definition in § 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ein Konstruktionsteil, das (...) Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems (...) zu verändern (,..), wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

52

Auch diese Definition ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Verordnung im Allgemeinen und speziell des Art. 5 Abs. 1 auszulegen. Die Begriffe „normaler Fahrzeugbetrieb“ und „normale Betriebsbedingungen“ entsprechen sich und meinen dasselbe. Eine Bewertung des Konstruktionsteils als Abschalteinrichtung hängt nicht davon ab, in welcher Weise es auf das Emissionskontrollsystem einwirkt, sondern dass es das überhaupt tut.

53

Um ein Konstruktionsteil als Abschalteinrichtung anzusehen, ist es nicht erforderlich, ein bestimmtes Teil des Emissionskontrollsystems zu ermitteln, dessen Funktion verändert wird. Der Begriff des „beliebigen Teils“ erfasst auch das Emissionskontrollsystem insgesamt. Wie sich aus dem Wort „beliebig“ ergibt, will der Verordnungsgeber jegliche Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems erfassen, egal wie sie technisch umgesetzt wird.

54

Es genügt, dass eine solche Einwirkung in irgendeiner Art und Weise geschieht, dass mithin ein Zusammenhang zwischen der Funktion dieses Konstruktionsteils und der Höhe der Schadstoffemissionen vorgesehen ist und auch tatsächlich besteht. Das ist hier der Fall.

55

Auch wenn die Einwirkung auf einer technisch vorgelagerten Stufe geschieht, indem dem Emissionskontrollsystem im normalen Fahrbetrieb schadstoffreichere Abgase zugeführt werden als unter den Bedingungen des NEFZ, handelt es sich deshalb um eine Abschalteinrichtung. Denn auch damit wird die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert, was dazu führt, dass dessen Wirksamkeit verringert wird. Die erhöhten Schadstoffemissionen werden von den Beklagten zu 1) nicht bestritten und sind in dem Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ (Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, April 2016) eingehend dokumentiert.

b.

56

Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug ist aber auch deshalb mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, weil seinem Halter nachteilige Maßnahmen der Verwaltungsbehörden drohen, wenn die von der VW AG entwickelte und von dem Kraftfahrtbundesamt genehmigte technische Nachrüstung (Software-Update) nicht vorgenommen wird.

57

Das Kraftfahrtbundesamt hat mit Bescheid vom 14.10.2015 einen Bescheid auf Grundlage von § 25 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erlassen, worauf basierend auch für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung angeordnet werden können, um deren Vorschriftsmäßigkeit zu gewährleisten (Bericht der „Untersuchungskommission Volkswagen“ a.a.O. S. 12). Dieser Bescheid ist jedenfalls nach Lesart des Kraftfahrtbundesamts und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Anlass und Grundlage der von VW durchgeführten Rückrufaktion, in deren Zug die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und die Vorschriftsmäßigkeit der Kraftfahrzeuge hergestellt werden soll.

58

Das bedeutet im Umkehrschluss zwingend, dass die Behörden den gegenwärtigen Zustand der mit einem EA 189-Motor ausgerüsteten Kraftfahrzeuge nicht für konform mit der EG-Typgenehmigung halten. Die Kammer schließt sich dieser Wertung aus den oben ausgeführten Gründen an.

Ebenfalls sehr schöne Argumente des Richters, u.a. zur Zurechenbarkeit bzgl. des Wissens über die Manipulation (VW AG <=> Händler):

LG Wuppertal, 26.04.2017 - 3 O 156/16
https://dejure.org/.../rechtsprechung?...

Chronik von test.de:
https://www.test.de/.../

Der unten daraus zitierte Text enthält leider keine Links, welche man jedoch unter dem vorgenannten Link vorfindet.

30.06.2017 Ein weiteres VW-Skandal-Urteil ist rechts­kräftig geworden. Ein Auto­händler aus Minden nahm unmittel­bar vor der Verhand­lung vor dem Ober­landes­gericht in Celle die Berufung gegen eine Verurteilung zur Erstattung des Kauf­preises für ein Skandal­auto zurück, nachdem der von Rogert & Ulbrich-Rechtsanwälte vertretene Kläger sich geweigert hatte, über einen Vergleich zu verhandeln. Das erst­instanzliche Urteil des Land­gerichts ist jetzt rechts­kräftig. Weitere Einzel­heiten und Hintergründe in der Pressemitteilung der Anwälte zum Verfahren.

29.06.2017 Das Ober­landes­gericht München sieht in fünf Berufungs­verfahren zu VW-Skandal-Klagen zahlreiche offene Fragen rund um das Software­update. Das berichtet Rechtsanwalt Ralf Stoll. Die Richter sehen VW in der Pflicht zu beweisen, dass die neue Motorsteuerung legal ist und keine Einbußen bei Leistung, Verbrauch und Halt­barkeit mit sich bringt.
test.de dokumentiert den Wort­laut der gericht­lichen Verfügung:
„Der Senat ist derzeit nicht davon über­zeugt, dass das angebotene Software­update eine ausreichende Nach­erfüllung darstellt. Mangels eigener ausreichender Sachkunde ist der Senat geneigt, gemäß §§ 144 Abs. 1 Satz 1, 525 ZPO die Anfertigung eines Sach­verständigen­gut­achtens zu folgenden Fragen einzuholen: Erfolgt durch das von der VW AG angebotene Software­update eine ausreichende Reduzierung des Schad­stoff­ausstoßes – insbesondere des Ausstoßes von Stock­oxiden? Hat das von der VW AG angebotene Software­update eine Minderung der Motor­leistung und/oder eine Erhöhung des Kraft­stoff­verbrauchs und/oder eine Erhöhung des Motor­verschleißes zur Folge? Wie steht es mit dem Wieder­verkaufs­wert der Fahr­zeuge des VW-Konzerns mit Motoren, an denen ein Software­update durch­geführt werden soll? Gibt es bereits Erfahrungen zu Wieder­verkauf­werten von Fahr­zeugen aus dem VW-Konzern, an denen bereits das Software­update durch­geführt worden ist? Falls ja - wie hat sich das Software­update auf den Wieder­verkaufs­preis ausgewirkt? Der Kfz-Sach­verständige Dipl.-Ing. (FH) Hubert Rauscher (...) hat auf telefo­nische Anfrage des Senats erklärt, dass er zumindest zu den Fragen ein Gutachten erstatten kann, ob das von der VW AG angebotene Software­update aus tech­nischer Sicht eine ausreichende Reduzierung des Schad­stoff­ausstoßes bewirken kann und ob damit eine Reduzierung der Motor­leistung, eine Erhöhung des Kraft­stoff­verbrauchs und eine Erhöhung des Motor­verschleißes verbunden ist. Nach seinen Angaben hat er die Möglich­keit, geeignete Labore bzw. Prüf­stände zu nutzen. Die Kosten eines Gutachtens belaufen sich nach seinen eigenen Angaben vorsichtig geschätzt auf 40 000 Euro. Der Senat sieht derzeit die Beklagtenseite (= VW AG, Anm. der Red.) als beweis­pflichtig für die Behauptung an, dass das von der VW AG angebotene Software­update eine ausreichende Nach­erfüllung darstellt. Wegen der hohen Gutachtens­kosten stellt sich die Frage, ob man für alle beim 8. Zivil­senat des OLG München rechts­hängigen Berufungs­verfahren ein Gutachten anfertigt und die Kosten aufteilt, die letzt­lich die Seite zu tragen hat, die im Berufungs­verfahren unterliegt.“

Ober­landes­gericht München, Verfügung vom 20.06.2017
Aktenzeichen: 8 U 1706/17
Kläger­vertreter: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft, Lahr
Ober­landes­gericht München, Verfügung vom 20.06.2017
Aktenzeichen: 8 U 1707/17
Kläger­vertreter: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft, Lahr
Ober­landes­gericht München, Verfügung vom 20.06.2017
Aktenzeichen: 8 U 1710/17
Kläger­vertreter: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft, Lahr
Ober­landes­gericht München, Verfügung vom 20.06.2017
Aktenzeichen: 8 U 1711/17
Kläger­vertreter: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft, Lahr
Ober­landes­gericht München, Verfügung vom 20.06.2017
Aktenzeichen: 8 U 1712/17
Kläger­vertreter: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft, Lahr

29.06.2017 Über Schaden­ersatz­ansprüche von myright.de-Kunden gegen VW wird letzt­lich der Europäische Gerichts­hof (EuGH) in Luxemburg entscheiden. Darin war sich die Anwälte von VW-Klage-Initiator MyRight.de, die Anwälte das Konzern und die Richter an der dritten Kammer des Land­gerichts in Braun­schweig einig. Sie verhandelten gestern über eine erste Pilotklage eines Kunden des Verbraucherinkasso-Unter­nehmens gegen den Auto­konzern.
Sicher aus Sicht der für den Fall zuständigen Richter: Die Motorsteuerung in den deutsch­land­weit 2,5 Millionen und europaweit 8 Millionen Skandal­autos ist illegal. Sie schaltet verbotener­weise die Abgas­reinigung ab, sobald sich das Auto jenseits des Prüf­stand in Bewegung setzt.
Ernüchternd für die Besitzer dieser Autos allerdings: Die Kammer gehe aktuell davon aus, dass die EU-Regeln der Allgemeinheit, dem Umwelt­schutz und dem Binnenmarkt dienen, aber nicht Käufern von Autos Rechte verschaffen solle, erklärte Jan-Michael Seidel, Vize-Präsident des Gerichts und Vorsitzender der 3. Kammer.
Myright.de- Anwalt Christopher Rother hielt dagegen: Die EU-Regeln über die Zulassung von Autos diene ausdrück­lich auch dem Gesund­heits- und dem Verbraucher­schutz, argumentierte er. Nicht nur die Zulassung, sondern auch der Verkauf von Autos, die nicht den Regeln entsprechen, sei verboten. Das könne nur dazu dienen, potenzielle Käufer zu schützen.
Enttäuschend für Rother: Das Gericht will das Verfahren aktuell noch nicht dem EuGH vorliegen. Dazu sind Instanzge­richte in Deutsch­land zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Erst der Bundes­gerichts­hof als höchstes deutsche Zivilge­richt muss die Richter in Luxemburg einschalten, wenn es auf die Auslegung von EU-Regeln ankommt. Das Votum der EU-Richter zu einzelnen Fragen vorher schon einzuholen, berge die Gefahr, dass Ober­landes­gericht oder Bundes­gerichts­hof am Ende ganz andere Punkte für entscheidend halten, begründete Richter Jan-Michael Seidel die Haltung der Kammer.
So geht es jetzt weiter: Die VW-Anwälte haben bis Mitte Juli Zeit, noch einmal Stellung zu nehmen. Am Donners­tag, 31. August, will das Land­gericht eine Entscheidung verkünden. Wenn es bei seiner vorläufigen Auffassung bleibt, wird es die Klage abweisen. Es kann aber auch das Verfahren aussetzen, die Vernehmung von Zeugen oder die Einholung von Gutachten anordnen oder VW zum Schaden­ersatz verurteilen.
Wenn die Klage abge­wiesen wird, werde Myright.de selbst­verständlich Berufung einlegen, kündigte Rechts­anwalt Rother an. Ärgerlicher­weise stehe wegen der Weigerung des Land­gerichts, den Fall dort sofort vorzulegen, schon jetzt praktisch fest: Der EuGH werde sich zum VW-Skandal erst äußern, wenn alle Schaden­ersatz­forderungen gegen VW verjährt sind.
VW-Skandal­opfern bleibt jetzt nur, auf eigene Faust die Verjährung zu stoppen. Dazu müssen sie entweder Rechts­anwälte einschalten oder ein Unternehmen wie MyRight.de einschalten.
Das Unternehmen kündigte an: Für alle Opfer, die sich bis Samstag, 15. Juli, über die myright.de registrieren, werde noch im September Klage einge­reicht. test.de hatte das Angebot einem Schnell­test unterzogen. Das Ergebnis in aller Kürze: Es ist fair und ermöglicht Opfern des VW-Skandals, ohne Prozess­kostenrisiko gegen den Konzern vorzugehen. Hier die ausführliche Darstellung der Testergebnisse.

26.06.2017 Die Zivilge­richte verlieren offen­bar die Geduld mit VW. Rechtsanwalt Ralf Stoll berichtet: Das Land­gericht Essen ist im Verfahren 16 O 245/16 der Meinung, dass Skandal­autobesitzern auf der Grund­lage ihrer Darstellung des Falls Schaden­ersatz­ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung und Betrugs zusteht. Voraus­setzung: Organe des Unter­nehmens haben von der illegalen Motorsteuerung gewusst und sie nicht verhindert. VW hat seine Anwälte bisher immer erklären lassen: Es sei noch unklar, wann der Vorstand von den Machenschaften der Ingenieure erfahren hat. Das reicht nicht, bedeutete das Land­gericht Essen dem Auto­hersteller. Will er die Verurteilung verhindern, muss er sagen, wer genau für die Einführung der Motorsteuerung verantwort­lich ist, wer davon gewusst hat und wer das Geld für die Entwick­lung der beiden alternativen Motorsteuerungen mit und ohne Abgas­reinigung sowie den Umschalt­mecha­nismus bewil­ligt hat.

23.06.2017 Offen­bar bereits in der vergangenen Woche war eine Verurteilung von VW wegen des Abgas­skandals durch das Land­gericht Braun­schweig rechts­kräftig geworden. VW muss jetzt endgültig einen Tiguan zurück­nehmen und den Kauf­preis für den Wagen abzüglich Nutzungs­entschädigung für die damit gefahrenen Kilo­meter erstatten. Das berichtet Rechtsanwalt Aleksandar Cvjeticanin von BMS-Rechtsanwälte in Stutt­gart. In dem Fall hatte VW Berufung einge­legt. Nachdem das Ober­landes­gericht Braun­schweig einen Verhand­lungs­termin anberaumt hatte und der Besitzer des Skandal­autos einen Vergleich­vorschlag abge­lehnt hatte, nahm das Unternehmen die Berufung zurück. Anfang der Woche erreichte die Nach­richt die Rechts­anwalts­kanzlei, die den Auto­besitzer vertritt. Der Rechts­anwalt des Tiguan-Fahrers hatte den VW-Vorstands­vorsitzenden und ein weiteres Vorstands­mitglied als Zeugen dafür benannt, dass die skandalöse Motorsteuerung mit der Abschaltung der Abgas­reinigung im Fahr­betrieb auf Anordnung der VW-Führung zum Einsatz kam. Inzwischen ist VW also bereits in vier Fällen wegen des Rück­tritts von Skandal­auto-Kauf­verträgen rechts­kräftig verurteilt.

23.06.2017 Jubel bei Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte: VW hat soweit bekannt erst­mals über­haupt Verurtei­lungen zur Erstattung des Kauf­preises und zur Rück­name von Skandal­autos rechts­kräftig werden lassen, meldet die Kanzlei. Bisher hatte der Auto­hersteller immer Berufung einge­legt. Einzelne Verfahren endeten mit Vergleichen mit Geheimhaltungs­klausel, wenn sich abzeichnete, dass das zuständige Ober­landes­gericht die Berufung des Auto­herstel­lers zurück­weisen wird. Marco Rogert sieht darin ein Signal: Die VW-Anwälte sehen wohl keine Chance mehr, die Verurteilung zur Erstattung des Kauf­preises nach Rück­tritt vom Kauf­vertrag über ein Skandal-Auto vor Ober­landes­gerichten erfolg­reich anzugreifen. „Künftig dürfen die Geschädigten im Falle einer Klage gegen Volks­wagen berechtigte Hoff­nung haben, dass sie in nur einer Instanz ihre Ansprüche durch­setzen können“, freut sich Rogert. Der Strategiewechsel verbessere vor allem die Chancen von Journalisten, Groß­kunden wie der Deutsche See GmbH (s. u., 06.02.2017) und Schwerbehinderten, die ihre Autos oft direkt bei VW gekauft haben, ihre Rechte schnell durch­zusetzen.

14.06.2017 Aktuellen Berichten von ZDF und Spiegel zufolge dürfte auch die vom Kraft­fahr­bundes­amt genehmigten neuen Motorsteuerungen für Skandal­autos rechts­widrig sein. Die Behörden hätten seit Jahren systematisch Hinweise auf Über­schreitung der Abgas­grenz­werte über­sehen. Auch die neuen Motorsteuerungen des VW-Konzerns enthielten weiterhin nach EU-Recht verbotene Abschalt­einrichtungen und stellten nicht sicher, dass die Autos im Straßenverkehr den Grenz­wert für den Stick­oxid­ausstoß einhalten. Der Spiegel berichtet außerdem, dass auch die Motorsteuerung eines Porsche Cayenne mit Diesel­motor die Reinigung des Abgases von Stick­oxiden reduziere, wenn der Wagen stärker beschleunige oder schneller durch Kurven fahre als im Prüf­zyklus vorgesehen.

Nochmal zum OLG München (Gutachten):

https://www.handelsblatt.com/.../20022298.html

http://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../

Presse-Info dazu von der Kanzlei Stoll & Sauer:
http://www.finanznachrichten.de/.../...ispflicht-beim-haendler-007.htm

Übrigens gibt es auch beim ADAC eine Übersicht über gerichtliche Entscheidungen zum VW-Abgasskandal (auch Klageabweisungen):

https://www.adac.de/.../...ssprechungsuebersicht-ea-motoren_274179.pdf

Und hier der Vollständigkeit halber auch nochmal der Link zu Test.de:

https://www.test.de/.../

Zitat:

Endgültige Klarheit über die Rechts­lage wird wohl erst der Bundes­gerichts­hof schaffen. In den letzten Wochen läuft es gut für Verbraucher. Die Gerichte verkündeten zahlreiche Urteile zugunsten von Skandal­auto-Besitzern, während kaum noch Klag­abweisungen bekannt wurden.

Quelle (Stand vom 23.06.2017):

https://www.test.de/.../

Montag (10.07.) Abend in "Das Erste":

http://programm.ard.de/?sendung=28106162147853

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