Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@Micha112233 schrieb am 1. April 2018 um 21:55:24 Uhr:


Das Verwaltungsgericht Karlsruhe, 12 K 16702/17 hat mit Beschluss vom 26.02.2018 den sofortigen Vollzug einer Stilllegungsverfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis für einen manipulierten VW Amarok, bei dem das Softwareupdate von VW bisher nicht aufgespielt wurde, für rechtswidrig erklärt. Das Fahrzeug darf daher aufgrund des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts weiter gefahren werden. (Aus Presseinfo RAe Stoll und Sauer)

Ja, der Fall ist bekannt.

Nur leider gibt es immer noch keinen Präzedenzfall vor dem Verwaltungsgericht ohne anhängige Klage.

Ohne anhängige Klage wird dies vermutlich sehr schwierig. Argumente könnten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rückrufs durch das KbA sein (Unwirksamkeit, Prüfsoftware durch VW bereit gestellt, Aussagen von VW das keine verbotene Abschalteinrichtung vorliegt, ...). Weitere Argumente könnten ggf. aus den Klageversuchen der DUH gewonnen werden (keine Einsicht in Entscheidung KbA, keine Klagebefugnis, ...)

Viele Erfolg

Hieß es nicht auch Mal, dass der Staat bei der Aufhebung einer Typenzulassung den Halter entschädigen muss? In diesem Fall könnte ein Argument auch sein, dass die Maßnahme des KbA ungeeignet ist die von Anfang an erschlichen Typzulassung zu heilen.

Das VG Berlin (19.12.2017 - 2 K 236.16) hat doch einer Klage der DUH gegen das BMVI stattgegeben und die Beklagte aufgefordert, der DUH Einsicht in (weitgehend) ungeschwärzte Akten zu gewähren, nachdem zuvor gut 500 komplett schwarze Seiten an die DUH geschickt worden waren (so sinngemäß aus meiner Erinnerung). Ich frage mich, welche Erkenntnisse die DUH seither aus den Akten gewinnen konnte und ob davon bald etwas publik wird.

Siehe Pressemitteilungen:

https://www.presseportal.de/pm/22521/3821264

"Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) Einsicht in ein von der Volkswagen AG an das BMVI übersandtes Dokument gewähren, mit der die Volkswagen AG im November 2015 falsche CO2-Werte bei 800.000 Fahrzeugen anzeigte. Dies entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am gestrigen 19.12.2017 nach ausführlicher mündlicher Verhandlung (VG 2 K 236.16) unter dem Vorsitz der Gerichtspräsidentin Erna Viktoria Xalter."

https://www.presseportal.de/pm/22521/3897114

Interessant daraus u.a.:

"Heute beträgt die Differenz zwischen Norm- zu Realverbrauch in den USA dank stichprobenhafter Kontrollen der Umweltbehörde EPA nur drei Prozent."

Falls Herr Resch und Mitarbeiter hier mitlesen:
Machen Sie doch bitte möglichst bald publik, was in den Unterlagen des BMVI verborgen ist! 🙂

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PS:
M.E. hochinteressant ist folgendes Detail vom VG Berlin, weil es richtungsweisend und relevant für viele private Kläger gegen VW werden könnte:

"Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Schutz strafrechtlicher Ermittlungen) durch die informationspflichtige Behörde zu stellen sind (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)."

Z.B. rückt das KBA mit Verweis auf strafrechtliche Ermittlungen keine der sog. Freigabe-Schreiben, welches es für die jeweiligen Cluster an VW gesandt hatte, an auskunftsbegehrende Kläger gegen VW bzw. Kunden von VW heraus.

Sollte sich also das Oberverwaltungsgericht mit der o.g. Frage beschäftigen und feststellen, dass in bestimmten Fällen kein Ausschlussgrund vorliegt, könnte das bedeuten, dass das KBA "die Hosen runterlassen muss".

Hat man als Privatperson eine Möglichkeit zur Klage gegen das KBA auf Akteneinsicht? Oder ist man da nicht klagebefugt?

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 31. März 2018 um 19:11:41 Uhr:



Es handelt sich um dieses Urteil:
LG Würzburg, 23.02.2018 - 71 O 862/16

Den Volltext gibt es (noch, aber wer weiß wie lange noch?)

Das Urteil betrifft den Kauf eines "Neu"fahrzeugs. Ob das Gericht aber auch im Fall eines Gebrauchtfahrzeugs so entschieden hätte? Ich denke, wohl eher nicht ...

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 2. April 2018 um 12:03:52 Uhr:



Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 31. März 2018 um 19:11:41 Uhr:



Es handelt sich um dieses Urteil:
LG Würzburg, 23.02.2018 - 71 O 862/16

Den Volltext gibt es (noch, aber wer weiß wie lange noch?)

Das Urteil betrifft den Kauf eines "Neu"fahrzeugs. Ob das Gericht aber auch im Fall eines Gebrauchtfahrzeugs so entschieden hätte? Ich denke, wohl eher nicht ...

Denke ich, ehrlich gesagt, auch nicht.

Aber danke jedenfalls an @Micha112233 und @AlphaOmega für die Anregungen...!!

Und wenn es der Umwelthilfe tatsächlich gelingen sollte, diese Unregelmäßigkeiten
beim KBA aufzudecken und damit den Erpressungsversuchen mittels Zwangsupdate Einhalt zu gebieten, wäre das der Knaller...! 😁
Ausgerechnet die Umwelthilfe, die mir (aufgrund Ihrer teils fragwürdigen Methoden)
ja annähernd so suspekt ist wie das KBA...! 😉

Die Absprache zwischen dem KBA und VW auf der einen Seite und die Einhaltung der Euro Norm 5 auf der anderen Seite ist der Dreh- und Angelpunkt in dieser Miesere.

Wird diese Diskrepanz aufgelöst im Sinne einer RECHTSprechung, wendet sich das Blatt zu Guten.

Interessant am Verwaltungsgerichtsverfahren, im Gegensatz zum Zivilverfahren, ist die Rolle des Gerichts. Hier muss der Richter von Amtswegen den Sachverhalt ermitteln. Im Zivilverfahren ist jede Partei beweispflichtig.

http://www.sueddeutsche.de/.../...ml-dpa-com-20090101-170713-99-230854
Was ist aus der Klage vom BUND aus 7/2017 geworden? Der Einstweilige Rechtschutz wurde 3/2017 angewiesen. Es geht hier um Euro6 Fahrzeuge.

Zitat:

@boomer68 schrieb am 1. April 2018 um 13:45:24 Uhr:



Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 31. März 2018 um 19:48:13 Uhr:



Kennt Ihr schon dies hier? Das dürfte für VW ein sehr herber und weiterer Rückschlag sein; kein "Freibrief" für Kläger, die das Update verweigern, aber durchaus richtungsweisend:

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 - 18 U 134/17

Zumindest macht sich das Land NRW diesen Gedanken schon zu eigen, denn unsere Zulassungsstelle schreibt wie anliegend.

Mal schauen, ob das Ministerium die Anweisung rausgibt, wenn man danach fragt.

Das ist die m.E. völlig korrekte Kernaussage in dem OLG-Beschluss, die man den Landgerichten immer und immer wieder um die Ohren hauen muss (Zitat):

"Wird dem Käufer die als Nachbesserung in Betracht kommende Leistung – hier das Software-Update – NICHT unter Anerkennung des ursprünglichen Mangels als Nacherfüllung angeboten und lässt der Käufer die Leistung auch deshalb durchführen, weil er eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchten muss, verbleibt es bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Schuldners bzw. Verkäufers für das Gelingen der (Nach-) Erfüllung."

Top - danke für's dringende Hervorheben!

PS:
Sorry, @Tiguan_MS aber ich finde das Zitat in dem OLG-Beschluss nicht. 😕

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 3. April 2018 um 20:37:04 Uhr:


Top - danke für's dringende Hervorheben!

PS:
Sorry, @Tiguan_MS aber ich finde das Zitat in dem OLG-Beschluss nicht. 😕

Du findest die Textpassage in der Zusammenfassung bei JURIS.

Ok, das ist dann aber doch redaktioneller Text und nicht aus dem Beschluss. Dort fand ich folgendes und gehe davon aus, dass diese Zeilen gemeint sind (habe keinen Zugang zu Juris):

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 - 18 U 134/17:

Zitat:

Schon mit Rücksicht darauf, dass weder die Beklagte noch der ihr vertraglich verbundene Hersteller dem Kläger das Software-Update unter Anerkennung des zweifellos vorhandenen ursprünglichen Sachmangels als Nacherfüllung angeboten haben, kann von einer Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben durch Geltendmachung von Mängeln des Software-Updates keine Rede sein. Erst recht gilt das mit Rücksicht darauf, dass ebenfalls weder die Beklagte noch der Hersteller dem Kläger eine mehr oder weniger eingehende Prüfung der getroffenen Maßnahmen durch Offenlegung der Einzelheiten der Wirkungsweise gestattet haben sowie dass mit Rücksicht auf das Verhalten des Herstellers sowohl im Zusammenhang mit der heimlichen Einrichtung eines besonderen Betriebsmodus für Emissionsprüfungen als auch hinsichtlich des Umgangs mit dem Sachverhalt in der Zeit nach dessen Bekanntwerden bis heute ein Vertrauen keine Grundlage findet.

Der Senat kann offen lassen, ob es nicht seitens der Beklagten treuwidrig ist, sich darauf zu berufen, dass es für die Behauptungen des Klägers zur mangelnden Eignung des Software-Updates keinerlei Anhaltspunkte gebe, wenn zugleich weder der bis dahin vorhandene Sachmangel anerkannt noch die Einzelheiten der Wirkungsweise des Software-Updates dargetan werden.

Korrekt?

PS:
Ich habe wohl Tomaten auf den Augen, denn auch in der Mitteilung bei Juris zum o.g. OLG Köln-Beschluss fand ich die schöne, von @Tiguan_MS zitierte Passage nicht.

Hier:

Danke! 🙂 Ich sollte Juris mal gratis testen. 😉

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