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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 30. März 2018 um 17:03:59 Uhr:

Wie kommt Ihr darauf? Aufgrund von Äußerungen hier im Thread, MT allgemein oder vom Hörensagen?

Sowohl als auch würde ich sagen. Es fällt mir ja selber auch schwer, meine Empörung auf VW und die Politik hintenan zu stellen - und mich stattdessen an das (zivil-)rechtlich Mögliche zu halten. Nicht umsonst sagt man, dass man sich in eigener Sache ein schlechter Anwalt ist.

Mir erscheint es legitim, wenn Laien mit "kreativen Ideen" kommen, was alles zu holen sein könnte. Letzten Endes ist es die Aufgabe des Anwalts, seinen Mandanten wieder auf den Teppich zu holen. Klar ist auch, dass es sich für manche Anwälte schlicht nicht lohnt, bei jedem Fall lange herum zu machen. Die haben mit Mandanten wie mir ggf. nicht so viel Freude. ;) Wobei, ich will ja nur anregen, bin aber nicht bockig. :D

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 30. März 2018 um 19:15:31 Uhr:

Info eines Mitstreiters:

Und ist es nicht sogar so, dass VW diese Kosten absetzen/steuerlich geltend machen kann? Ich hörte davon, und es widerte mich an.

Solang es kein rechtskräftiges Urteil zum Betrug gibt, dürfte dem so sein - denn solang zahlt ja auch eine etwaige Versicherung (wenigstens teilweise) die entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten dürften als Betriebsausgaben im laufenden Geschäft absetzbar sein/auf die Verlustseite gebucht werden (wobei man durch das Firmenwirrwarr ja sowieso irgendwann nicht mehr durchsteigt - da werden ja Unternehmen gegründet, um sie pleite gehen zu lassen. Will gar nicht wissen, was da alles auf Übersee-Konten noch so schlummert).

Jedenfalls wird wohl auch deshalb alles daran gesetzt, Urteile zu verhindern. Je weniger Gewinn, desto weniger Steuern - desto mehr Gewinn...

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 30. März 2018 um 19:30:27 Uhr:

Mir erscheint es legitim, wenn Laien mit "kreativen Ideen" kommen, was alles zu holen sein könnte.

Da bin ich ganz bei Dir. Im Großen und Ganzen ist das wohl der Unterschied zwischen Recht und (gefühlter) Gerechtigkeit ;-)

am 30. März 2018 um 18:05

Zitat:

@Flaherty schrieb am 30. März 2018 um 18:20:49 Uhr:

Bei allem darf nicht vergessen werden, dass Volkswagen die Fahrzeuge für Ihren tatsächlichen technischen Stand überteuert verkauft haben, mit einem möglicherweise motorzerstörenden sogenannten Software-Update auf eine alte Hardware neuen Murks machen und bei Klagen auf Zeit spielen zu der der Kläger im Grunde gezwungen ist, das klagegegenständliche Fahrzeug weiter zu nutzen. Wenn von erster Forderung ("VW, ihr habt mir da was verkauft, was ich so nicht bestellt habe, wie schaffen wir das aus der Welt?!?") bis zur ersten mündlichen Verhandlung zwei Jahre vergehen, bis zur letzten vielleicht nochmal ein Jahr und bei Berufung bis zum OLG vielleicht nochmal ein, zwei Jahre ... ja, wo bleibt man da als betrogener Kunde. Jetzt rechtmäßige Forderungen als überzogen hinzustellen, wird der Sache nicht gerecht. Und zwischen irren amerikanischen Verhältnissen und einem Gebaren als sei der Betrogene der Betrüger liegen Welten! Volkswagen hätte das selbst viel früher alles aus der Welt schaffen können.

Danke für diese schöne Zusammenfassung - v.a. auch die Differenzierung in den letzten beiden Sätzen...!!

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 30. März 2018 um 18:13:08 Uhr:

Zitat:

@oliw_de schrieb am 30. März 2018 um 18:05:56 Uhr:

Wie soll ich mich denn wehren ausser mit / dem / einem / Rechtsbeistand?

Das könn(t)en Dir die Rechtsbeistände erklären. :D

Erkläre du es uns!

Auch an dieser Stelle nochmals danke an Broesel13 für diese Info (kam oben schonmal - unten mit weiteren Infos)

Zitat:

@Broesel13 schrieb am 30. März 2018 um 18:41:21 Uhr:

https://m.mainpost.de/.../...utos-Skandale-und-Affaeren;art735,9923918

29.03.2018 aktualisiert: 30.03.2018

WÜRZBURG

Spektakuläres VW-Urteil ist vom Tisch

 

Es war ein Aufsehen erregendes Urteil: Das Landgericht Würzburg hatte Ende Februar nicht nur VW verurteilt, einen „Tiguan“ Diesel zurück zu nehmen. Es hatte auch dem VW-Vorstand „vorsätzlich sittenwidrige Schädigung“ bescheinigt. Entweder, so die Richter, habe die Konzernleitung von den betrügerischen Manipulationen der Abgaswerte gewusst und sie gebilligt – oder die Vorstände seien ihren Leitungs- und Kontrollaufgaben nicht nachgekommen. Jetzt, vier Wochen später, ist die spektakuläre Entscheidung der Siebten Zivilkammer plötzlich Makulatur.

...

Es handelt sich um dieses Urteil:

LG Würzburg, 23.02.2018 - 71 O 862/16

 

Den Volltext gibt es (noch, aber wer weiß wie lange noch?) dort:

http://www.gesetze-bayern.de/.../Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-001691?...

 

Oder (permanent) dort:

https://www.scribd.com/.../Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-001691#

Daraus übrigens zum Thema Nutzungsentschädigung schön differenziert erläutert.

"Die Vorschrift gemäß § 474 Abs. 5 BGB, nach welcher Nutzungsersatz nach Maßgabe des § 439 Abs. 4 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht geschuldet ist, findet Anwendung, soweit die Nachlieferung als Gewährleistungsrecht beansprucht wird. Im Rücktrittsrecht findet sich eine dem § 474 Abs. 5 BGB vergleichbare Regelung nicht. Eine Übertragung auf das Rücktrittsrecht kann allerdings nicht erfolgen, da - anders als im Falle der Nachlieferung - gerade nicht mehr an dem Vertrag festgehalten werden soll (BGH, NJW 2010, 148; Palandt/Weidenkaff, § 474 Rdnr. 9)."

Danke, prima Hinweis! :)

 

 

.

Kennt Ihr schon dies hier? Das dürfte für VW ein sehr herber und weiterer Rückschlag sein; kein "Freibrief" für Kläger, die das Update verweigern, aber durchaus richtungsweisend:

 

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 - 18 U 134/17

 

 

Volltext des Beschlusses (das ging sehr schnell):

https://www.justiz.nrw.de/.../18_U_134_17_Beschluss_20180327.html

 

Siehe auch in der Chronik von test.de:

Zitat:

30.03.2018 Gut für viele VW-Skandal-Opfer: Der Ober­landes­gericht Köln sieht sie auch nach Nach­rüstung der Autos mit der vom Kraft­fahrt­bundes­amt genehmigten Motorsteuerung berechtigt, vom Kauf­vertrag zurück­zutreten. VW und seine Händler sehe das nicht als Nach­erfüllung des Vertrags. Es bleibe deshalb dabei, dass die Autos als mangelhaft zu gelten haben. Nur wenn dem Händler gelingt, dass die neue Motorsteuerung alle Anforderungen erfüllt und keine Nachteile bei Halt­barkeit, Verbrauch und Leistung mit sich bringt, ist der Rück­tritt vom Kauf­vertrag ausgeschlossen. Setzt sich diese Rechts­auffassung durch, dürfte der VW-Konzern so ziemlich alle Rechts­streitig­keiten zwischen Skandal­autobesitzern und Händ­lern verlieren. Details zur Entscheidung in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln.

.

Zitat:

Nur wenn dem Händler gelingt, dass die neue Motorsteuerung alle Anforderungen erfüllt und keine Nachteile bei Halt­barkeit, Verbrauch und Leistung mit sich bringt, ist der Rück­tritt vom Kauf­vertrag ausgeschlossen.

Sollen tatsächlich die Händler bzw. die VW AG das nachweisen?

 

 

Nochmal von test.de dazu (Liste der Entscheidungen):

 

Land­gericht Aachen, Urteil vom 30.08.2017

Aktenzeichen: 8 O 505/16

Ober­landes­gericht Köln, Beschluss vom 23.03.2018

Aktenzeichen: 18 U 134/17

Kläger­vertreter: Noch unbekannt, bitte melden

Besonderheit: Es ging um einen Audi A4 Ambiente, offen­bar mit 1.6 TDI-Motor. Der Kläger war erst vom Vertrag zurück­getreten, nachdem VW seinen Wagen mit der vom Kraft­fahrt­bundes­amt genehmigten neuen Motorsteuerung versehen hatte. Trotzdem habe der Wagen als mangelhaft zu gelten, meint das Ober­landes­gericht Köln. Der Händler habe stets bestritten, dass der Wagen mangelhaft sei. Die neue Motorsteuerung kann dann nicht als Nach­erfüllung begriffen werden. Es bleibe deshalb dabei, dass der Händler und VW nach­weisen müssen, dass die neue Motorsteuerung sämtliche Mängel beseitige und auch keine Nachteile bei Halt­barkeit, Verbrauch und Leistung mit sich bringe. Weitere Details zur Entscheidung in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts. Das Ober­landes­gericht Dresden hatte genau umge­kehrt entscheiden. Setzt sich die Rechts­auffassung des Ober­landes­gerichts Köln durch, werden so ziemlich alle Klagen von Skandal-Auto­besitzern gegen Händler Erfolg haben.

[einge­fügt am 30.03.2018]

Zitat aus der oben genannten Pressemitteilung des OLG Köln:

"Der Senat hat eine Beweiserhebung angeordnet, zu deren Vorbereitung er dem Verkäufer aufgegeben hat, die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates und des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters darzulegen.

Sodann soll mit Hilfe eines Sachverständigen insbesondere darüber Beweis erhoben werden, ob das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat."

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 - 18 U 134/17

 

Sauber!

Ja, das ist sauber! Nur so wird das etwas! Da wir aber davon ausgehen können, dass VW keinesfalls so ein Gutachten publik haben will, wird VW ein sehr lukratives Angebot machen - in diesem Fall wie auch in den mindestens 80 Verfahren, die nicht am OLG Köln, sondern am OLG Celle (7. Senat) anhängig sind sowie zig weiteren Verfahren an anderen OLGs. Die Anwälte von VW müssten schon einen kapitalen taktischen Fehler begehen, damit tatsächlich einmal ein OLG-Urteil gegen VW ergeht. Aber deren Anwälte sind auch nur Menschen, und irgendwann machen sie den Fehler...

Siehe Kostenentscheidung am OLG München.

Ja, an die musste ich auch denken. ;)

 

 

.

PS:

Am 29.03.2018 wurden bei test.de 26 neue Eintragungen gemacht:

https://www.test.de/.../

Zitat:

... Es bleibe deshalb dabei, dass die Autos als mangelhaft zu gelten haben. Nur wenn dem Händler gelingt, dass die neue Motorsteuerung alle Anforderungen erfüllt und keine Nachteile bei Halt­barkeit, Verbrauch und Leistung mit sich bringt, ist der Rück­tritt vom Kauf­vertrag ausgeschlossen. ...

Klasse !

Ich bin gespannt, ob das Dauergrinsen des Vorstandschefs Müller in Zukunft weiter Bestand haben wird. :D

am 31. März 2018 um 18:51

OLG Hamm vom 11.01.2018, Aktz. 28 U 232/16

Ist dieser Beschluss schon bekannt?

https://www.justiz.nrw.de/.../index.php

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