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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
Das Ding ist doch folgendes: Wenn der Verkäufer - unter dem Druck von VW - vehement bestreitet, dass die Fahrzeuge mit der unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel aufweisen, kann das Aufspielen des Software-Updates rechtlich nicht als Nachbesserung / Mangelbeseitigung bewertet werden. Eine "echte" Nacherfüllung setzt begriffsnotwendig voraus, dass der Verkäufer anerkennt, den Kaufvertrag noch nicht vollständig erfüllt zu haben.
Nun ist VW allerdings in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht Verkäufer. Geht es um Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller, trägt dieser nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Update die Beschaffenheit bzw. die wesentlichen Eigenschaften des streitbetroffenen Fahrzeugs nicht zum Nachteil des Käufers verändert. Problem: Welche "Eigenschaften" hätte das Fahrzeug wohl gehabt, wenn es mit einer der Typgenehmigung entsprechenden Motorsteuerungssoftware - ohne die unzulässige Abschalteinrichtung - ausgeliefert worden wäre? Hätten die Käufer dann mit einem höheren Wartungsaufwand wegen vermehrter Rußbildung und mit einem höheren Spritverbrauch im Kurzstreckenbetrieb "leben" müssen?
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 3. April 2018 um 21:46:17 Uhr:
Hier:
Danke.
Aber mich hätte jetzt auch noch interessiert, wie der (Ab)satz weiterging,
der mit "Dem habe der Kläger genügt, indem er nachteilige" anfängt...!?
Zitat:
@never_ever schrieb am 3. April 2018 um 22:10:19 Uhr:
Aber mich hätte jetzt auch noch interessiert, wie der (Ab)satz weiterging,
der mit "Dem habe der Kläger genügt, indem er nachteilige" anfängt...!?
So ...
P.S.: Der Text ist allerdings, wie Du bereits zutreffend bemerkt hast, Teil der Pressemitteilung und nicht unmittelbarer Beschlussinhalt,
Danke.
Im Zusammenhang erschließt sich mir jetzt auch der Sachverhalt!
Allerdings finde ich das eher beunruhigend.
In dem Sinne, daß die Gründe, die gg. das update sprechen und die Feststellung, daß es als Nachbesserung nicht ausreicht, letztlich wohl doch nicht ausreichen...
und deshalb ein Sachverständiger hinzugezogen werden muß...
Und wie DAS dann aussieht, hatte ich hier ja schon beschrieben:
https://www.motor-talk.de/.../...um-den-abgasskandal-t5444904.html?... :(
Einfacher ist es doch, wenn das Gericht die Einholung eines (teuren) GA erwähnt, aber im gleichen "Atemzug" einen Vergleich anregt. Wenn das Angebot stimmt, braucht der Kläger nur zuzustimmen und die Sache ist erledigt. Das erscheint mir sinnvoller für die meisten Kläger statt jahrelange Prozesse mit VW.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. April 2018 um 08:26:48 Uhr:
Einfacher ist es doch, wenn das Gericht die Einholung eines (teuren) GA erwähnt, aber im gleichen "Atemzug" einen Vergleich anregt. Wenn das Angebot stimmt, braucht der Kläger nur zuzustimmen und die Sache ist erledigt. Das erscheint mir sinnvoller für die meisten Kläger statt jahrelange Prozesse mit VW.
Auf jeden Fall!
Aber kann das Gericht denn überhaupt einen Vergleich anregen?
Ich dachte, das ginge eigentlich immer von VW aus...?
(Unter Ausschluß der Öffentlichkeit oder so ähnlich...?)
Nene. Manch ein Richter weißt natürlich auch wie der Hase läuft.
Und bevor ein Gerichtsprotokoll geschrieben werden muss mit Urteil und Urteilsbegründung, welches nach Vergleich dann sowieso Hinfällig wäre, wird oft ein Vergleich angesprochen.
Entschädigungszahlung, Rückabwicklung, Tausch mit Zuzahlung.
Zitat:
@Fargrin schrieb am 4. April 2018 um 08:53:01 Uhr:
Nene. Manch ein Richter weißt natürlich auch wie der Hase läuft.
Und bevor ein Gerichtsprotokoll geschrieben werden muss mit Urteil und Urteilsbegründung, welches nach Vergleich dann sowieso Hinfällig wäre, wird oft ein Vergleich angesprochen.
Entschädigungszahlung, Rückabwicklung, Tausch mit Zuzahlung.
Da ist was dran.
Dann ist es also auch für das Gericht eine Kosten-/Nutzen-Abwägung
- auch in Bezug auf die Arbeitszeit, die dafür investiert werden müßte.
Die Urteile sind (nach wie vor) sehr abhängig vom jeweiligen Richter und ob dieser fähig/willig ist, die Angelegenheit/Sachlage zu beurteilen und auf Grundlage dessen eine Entscheidung zu treffen - auch ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen...!
"Das Gericht" fragt gemäß § 278 ZPO immer nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung.
Das macht ja auch durchaus Sinn wegen der Ökonomie.
Machen Gerichte auch konkrete, also inhaltliche Vorschläge zu den Vergleichen? Könnte ein Kläger daran ggf. abschätzen wie seine Chancen bei einem Urteil stünden? Darf ein Kläger bzw. sein Anwalt vom Gericht eine ehrliche Antwort auf die Frage erwarten, wie gut seine Chancen bei einem Urteil stünden? Oder ist die Frage am Ende der mündlichen Verhandlung eh schon zu spät?
http://www.aktiencheck.de/.../...rung_Softwareupdates_moeglich-8498599
Die Beweislastumkehr finde ich hochinteressant.
Mal so, mal so. Wenn das Gericht allerdings seine Rechtsauffassung in allen Punkten offenlegen würde, gäbe es wohl keinen Vergleich mehr. :D ;)
Grundsatz: 50: 50, Abweichungen dann, wenn das Verlustrisiko bei einer Partei erkennbar höher ist, ohne dass der Klageverlust offensichtlich wäre.
Zitat:
@heizoelblitz schrieb am 4. April 2018 um 09:23:36 Uhr:
http://www.aktiencheck.de/.../...rung_Softwareupdates_moeglich-8498599
Die Beweislastumkehr finde ich hochinteressant.
Bemerkenswert auch: "OLG Köln nimmt Laufleistung von 500.000 km an"
Das hatte ich im Beschluss zunächst überlesen.
Das ist nur eine Ausnahmeentscheidung, ohne allgemeine Bedeutung.
Deckt sich aber mit anderen Werten, die man diesbezüglich heranziehen kann. Unüblich ist es sicher, aber wie kommst du zu deiner Bewertung?