Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
https://www.it-journal.de/...et-stilllegungen-ab-trotzdem-massive.html
Abgasskandal: Verwaltungsgericht Düsseldorf wendet Stilllegungen ab –
Trotzdem massive …
25. Januar 2018
Bisschen was zum entspannen für euch beide 😉
Für den Fall, dass du mich gemeint hast. Meine Beiträge waren nicht "damit was geschrieben wurde" sondern waren Erfahrungen aus einer Verhandlung in der Sache.
Hier ein taufrisches Urteil, wo man u.a. schön sehen kann, dass die Verzinsung iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Kaufpreis seit Annahmeverzug gilt (in diesem Fall):
LG Ravensburg, Urteil vom 09.01.2018 - 2 O 171/17:Zitat:
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.582,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozenten [Anm.: Das müsste m.E. "Prozentpunkten" heissen, so auch richtig weiter unten im Urteil, aber so genau wird das selten gehandhabt.] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Golf Plus Comfortline 2,0 l TDI mit der Fahrgestell-Nr. ... zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 19.05.2017 mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte hat dem Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 EUR zu erstatten.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 28.852,42 EUR
Weiter unten im Urteil taucht das Datum auf, so dass sich dies so erklärt:
Zitat:
Der Anspruch des Klägers ist ab dem 19.05.2017 zu verzinsen, da die Beklagte mit Ablauf der Frist gem. Schreiben vom 03.05.2017 auch in Schuldnerverzug gekommen ist.
Und davor schon:
Zitat:
Mit Anwaltsschreiben vom 03.05.2017 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis in Höhe von 28.852,42 EUR abzüglich der vom Kläger gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs innerhalb einer Frist bis zum 18.05.2017 zu erstatten.
Hier genügte nach meinem Verständnis wohl das sog. "wörtliche Angebot", denn das anwaltliche Schreiben enthielt (soweit aus dem o.g. Urteilstext ersichtlich) nur den allgemeinen Hinweis "abzüglich der vom Kläger gezogenen Nutzungen", ohne diese konkret zu beziffern. Interessant.
Mich stört (schon wieder), dass der beklagte Händler dem Kläger die Verzinsung offenbar (wieder) erst ab Ablauf der Frist zur Rückabwicklung nach Rücktrittserklärung schuldet und nicht bereits ab Empfang des Kaufpreises. Sorry, dass ich damit wirklich blöd rüberkomme - aber ich verstehe das nicht. Ich erinnere mich, dass wir uns hier im Thread wiederholt darüber unterhalten haben, dass es auch darauf ankommt, was der Kläger fordert und dass das Gericht nicht von sich aus mehr zugestehen wird. Aber aus welchem Grund fordern die Kläger bzw. ihre Prozessvertreter die Verzinsung nicht bereits ab Kaufpreiszahlung? Weshalb liest man in den Urteilen so gut wie nichts darüber, dass sich ein Richter z.B. einmal darüber auslässt, dass diese Forderung ab Kaufpreiszahlung aus den und den Gründen nicht zulässig und/oder begründet sei, sondern erst ab dann-und-dann? Aber ich will Euch nicht damit nerven und verzichte daher auch gerne auf Antworten zu dem Thema. Aber es sollte interessierte Mitleser und Mitstreiter zumindest ermutigen, das Thema mit ihren Anwälten zu besprechen. Ich habe in Abstimmung mit meinem Anwalt gleich Nägel mit Köpfen gemacht (Details möchte ich hier diesbzgl. nicht ausbreiten).
Und weil mich das Thema "Verzinsung" doch so sehr beschäftigt, schieße ich dies noch nach:
Ein Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz (hier des Käufers gegen den Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für den überlassenen Kaufpreis) kommt nur insoweit in Betracht, als sie nicht von einem – inhaltsgleichen – (gesetzlichen) Verzugszinsanspruch umfasst sind.
OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - I-3 U 29/14
So auch OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 1 U 133/13
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Bei aller Euphorie für deinen Einsatz hier, ich hoffe nur, dass du nach deiner ersten mündlichen Verhandlung nicht zu enttäuscht bist. Gehe nicht mit zu hohen Erwartungen zum Gerichtstermin. Drücke dir die Daumen 🙂
@AlphaOmega
Was meint Dein Anwalt zu dem aus dem Kaufpreis gezogenem Nutzen des Händlers bzw. Herstellers?
Allgemein gesprochen (keine Rechtsberatung): Es ist anzunehmen, dass im Rahmen der Rückabwicklung nach Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag der Verkäufer dem Käufer die tatsächlich aus dem gezahlten (netto, nehme ich an) Kaufpreis gezogenen Nutzungen herauszugeben hat; auch dann, wenn der Verkäufer nicht ordnungsgemäß gewirtschaftet und nur deshalb Nutzungen nicht gezogen hat, obwohl er es hätte tun können. VW bzw. der Verkäufer müssen wegen einer sekundären Darlegungspflicht konkret vortragen, dass sie weniger als z.B. 4% Nutzungen aus dem (netto) Kaufpreis zogen; bloßes Bestreiten wird ihnen nicht helfen. Der Zinsanspruch des Klägers wegen Nutzungen des Verkäufers besteht seit Kaufpreiszahlung. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass dieser Anspruch ab dem Zeitpunkt entfällt, ab dem dem Kläger Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Kaufpreis) zustehen, denn eine doppelte Verzinsung verbietet sich.
Dies ist meine laienhafte Beschreiben dessen, was ich aus einem Gespräch verstanden habe und erinnere, ohne Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit. Insbesondere ist es keine Rechtsberatung.
Eigentlich könnte ich mich zurücklehnen und einfach abwarten, ob diese Ansicht vom Gericht geteilt wird. Da ich nun aber so viele Urteile mit anderen Darstellungen kenne (hätte ich die bloß nicht gelesen 😉), bin ich diesbzgl. etwas verunsichert. Aber da bin ich selbst schuld. 🙄
Sorry, nochmal kurz hierzu...
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 24. Januar 2018 um 17:59:28 Uhr:
https://www.motor-talk.de/.../...-duesseldorf-abgewiesen-t6251756.htmlSo war es ja zu erwarten:
1. Die DUH e.V. klagt als Verband und beruft sich auf die verletzten Rechte ihrer Mitglieder. Insoweit fehlt ihr - jedenfalls nach der aktuellen Rechtslage - die erforderliche Klagebefugnis, denn sie ist nicht in ihren "eigenen Rechten" verletzt.
2. Die EU-Typgenehmigung erlischt nicht automatisch bzw. ist nicht nichtig, wenn der genehmigte Fahrzeugtyp größere - und damit in rechtswidriger Weise - als die von dem Antragssteller im Antragsverfahren auf Erteilung der Typgenehmigung behaupteten Schadstoffmengen ausstößt. Dieser Umstand bewirkt lediglich, dass die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat (KBA), den rechtswidrig erlassenen (begünstigenden) Verwaltungsakt zurücknehmen "kann".
... eine andere Sichtweise (nicht von mir):
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO:Zitat:
Die DUH hat als Unmweltverband eigene Rechte losgelöst von denen der einzelnen Mitglieder. Um die Wirksamkeit der Typgenehmigung geht es gar nicht. Die ist nicht zweifelhaft. Die Frage ist, ob die Betriebserlaubnis für jedes einzelne Skandalauto nicht dadurch von Anfang an erloschen war, dass die Autos wegen der Abschaltung der Abgasreinigung der Typgenehmigung nicht ensprochen haben --> § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO
Zitat:
Sie [Anm.: die Betriebserlaubnis] erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
M.E. passt die oben im Zitat von mir hervorgehobene Argumentation nicht zu dem dann genannten Abschnitt in der StVZO, aber ich bin ja nur Laie. 😉 Ist es vielleicht die falsche Referenze, aber die Argumentation an sich zieht?
Meinungen dazu?
O-Ton von KBA-Mitarbeitern als Zeugen vor Gericht:
https://amp.focus.de/.../...ge-gegen-stadt-duesseldorf_id_8355811.htmlZitat:
Zumindest was das Versagen der Aufsichtsbehörden, darunter das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), angeht, lassen sich die Argumente der DUH schwer entkräften - das zeigen auch die Ergebnisse des Abgas-Untersuchungsausschusses ( mehr dazu lesen Sie hier). Im Ausschuss sagten KBA-Mitarbeiter aus, dass man wohl auch gar nicht die technischen Möglichkeiten gehabt habe, eine Überprüfung illegaler Abschalteinrichtungen vorzunehmen. Man erteilte allerdings auch keiner Prüforganisation, die das hätte machen können - etwa dem TÜV Nord - einen solchen Auftrag. Eine Zeugenaussage zeigt anschaulich, was in der Behörde los war: "Wir haben etwas Kapazitätsprobleme, so dass wir (...) Also, wir haben natürlich versucht, alle Genehmigungen genau nachzuprüfen, genauso (...) also Konformitätsprüfungen durchzuführen, so wie die Regelungen es vorschreiben. Allerdings haben wir ja etwas mehr als 100.000 Genehmigungen, die wir nicht alle prüfen können, kapazitätsmäßig."
Im gleichen Artikel RA Rogert:
Zitat:
Nicht nur bei der DUH, auch bei Prozessbeobachtern wurde das Düsseldorfer Urteil mit Verwunderung aufgenommen. "Das Gericht hat all das einfach hingenommen, was das Verkehrsministerium und Kraftfahrt-Bundesamt angeführt haben. Es wurde nichts kritisch hinterfragt", sagt Professor Marco Rogert, der tausende VW-Kunden im Abgasskandal vertritt. Die Argumentation des Gerichts, dass der VW-Betrug nicht mit einer nachträglichen Manipulation etwa durch illegales Tuning zu vergleichen sei - dann erlischt die Betriebserlaubnis automatisch - hält Rogert für abwegig: "Tatsächlich müsste dann ja gelten, dass eine bereits vor der Abgas-Genehmigung durchgeführte Manipulation erst recht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt", so Rogert. Er geht nicht davon aus, dass das Urteil in den kommenden Instanzen Bestand haben wird.
Also ich für meinen Teil habe hier schon einiges hilfreiches erfahren und hoffe, ab und an auch etwas sinnvolles beizutragen. Und wo wir gerade bei "etwas beitragen" sind:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 25. Januar 2018 um 15:23:30 Uhr:
Mich stört (schon wieder), dass der beklagte Händler dem Kläger die Verzinsung offenbar (wieder) erst ab Ablauf der Frist zur Rückabwicklung nach Rücktrittserklärung schuldet und nicht bereits ab Empfang des Kaufpreises.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 25. Januar 2018 um 15:46:24 Uhr:
Und weil mich das Thema "Verzinsung" doch so sehr beschäftigt...
...versuche ich es nochmal:
Das entscheidende Kriterium ist immer noch, ob der Vertrag von Anfang an (ex tunc) unwirksam war oder erst später (ex nunc) beendet wird.
Nur im ex tunc Fall (z.B. einer Anfechtung) kann es Verzugsschaden, also Zinsen, ab Kaufpreiszahlung geben; weil durch den rückwirkenden Wegfall des Kaufvertrags die Zahlung eben keine Kaufpreiszahlung war, sondern zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führte.
Im ex nunc Fall, z.B. einem Rücktritt, bewirkt ja erst dieser den Rückzahlungsanspruch, dessen Fälligkeit wegen der Zug-um-Zug-Leistung dann auch noch am tatsächlichen oder wörtlichen Angebot der Gegenleistung hängt. Neben den Verzugszinsen könnte es aber noch zu einer Herausgabe gezogener Nutzungen kommen, was dann im Ergebnis zu einem ähnlichen Ergebnis wie "Zinsen ab Kaufpreiszahlung" kommt.
Jetzt klarer?
Super, ganz herzlichen Dank für die Erklärung! 🙂 Jetzt hab ich es endlich geschnallt. 😉 Ich hatte bisher die Verzugszinsen und die Nutzungen nicht unterschieden und auch deren unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.
Die Anfechtung scheidet wohl in den meisten Fällen aus. Es bleibt (neben Ersatzlieferung und Minderung des Kaufpreises) die Rückabwicklung (Folgen ex nunc). Verzugszinsen kann der Käufer erst ab Eintritt des Verzugs fordern, also ab dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, welche der Käufer dem Verkäufer gesetzt hat für die Durchführung der Rückabwicklung, wobei der Käufer idealerweise einen konkreten Betrag nennt unter Berücksichtigung seiner Nutzungen (weil das wörtliche Angebot beim ersten Mal wohl nicht ausreicht zum Verzug?). Das bedeutet, dass der Käufer den Rücktritt möglichst nicht zu spät erklären sollte (von anderen Gründen abgesehen), aber gegen den Verkäufer sind beim VW-Abgasskanal die Ansprüche gegen die Verkäufer aus Gewährleistung Ende 2017 verjährt (gibt's Ausnahmen?), so dass das jetzt keine Rolle mehr spielt.
Daneben (aber nicht zeitlich gleichzeitig) besteht ein Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer zur Herausgabe der vom Verkäufer aus dem (netto) Kaufpreis tatsächlich gezogenen Nutzungen. Nutzungen sind nicht gleichzusetzen mit Gewinn (m.E.). Auch hier gilt das zuvor Geschriebene in Bezug auf Verjährung.
Ich nehme an, dass Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen und Herausgabe von Nutzungen entsprechend auch gegenüber der VW AG gilt (wegen Betrugs oder arglistiger Täuschung oder sittenwidriger Handlung). Hier verjähren die Ansprüche Ende 2018, oder erst später?
Falls ich in meiner laienhaften Zusammenfassung meines Verständnisses dieser Thematik Fehler gemacht oder etwas Wesentliches übersehen/vergessen habe, gebt bitte Bescheid. Danke. 🙂
@AlphaOmega
Entscheidend für die die Herausgabe eines Nutzens aus dem Kaufpreis ggü. des Händlers wird die Frage sein, ob der Händler das Fahrzeug an den Hersteller bereits vor dem Eingang des Kaufpreises gezahlt hatte oder nicht.
https://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../
Abzuziehen ist in jedem Fall die Umsatzsteuer, da diese ans FA weitergereicht wird und daher hieraus kein Nutzen gezogen werden kann.
Im Fall dass das Fahrzeug vor Kaufpreiseingang schon vollständig bezahlt wurde, denke ich, dass der Händler für den Nutzen aus dem netto-Kaufpreis grade stehen muss.
Für den Fall, dass der Hersteller erst nach dem Kaufpreiseingang bezahlt wird, wird der Händler nur den Nutzen für seinen "Gewinn" (Netto-Kaufpreis - netto-Einkaufspreis) heraus geben müssen.
Spannt ist daher die Frage der Zahlungsfristen und der sekundären Beweislast des Händlers. Die Zahlungsfristen scheinen oft sehr knapp zu sein:
https://www.abendblatt.de/.../Seat-Roemer-meldet-Insolvenz-an.html
Wie es beim Hersteller aussieht habe ich immer noch keine Ahnung. Zumindest dürfte dieser die Materialien, Löhne, etc. bereits vor Erhalt seines Kaufpreises bezahlt haben und daher keine Zahlungen gegenrechnen dürfen.
Hier noch ein Nachtrag bezüglich der VW Hybridanleihen die in den letzen Jahren aufgelegt wurden. Die Zinsen schwanken stark! Sie sollten aber zumindest ein Indiz für den realisierten Nutzen von VW darstellen können, sofern der Händler den Kaufpreis zur Begleichung seiner Rechnung genutzt hat.
https://www.finanzen.net/.../volkswagen-international-finance-anleihen
Nochmals herzlichen Dank!
Weiterhin rund um's Thema Nutzungen:
LG Bochum, 17.08.2017 - 8 O 26/17:Zitat:
Da die Pflicht am Belegenheitsort der Sache, mithin am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen war, reichte auch das wörtliche Angebot im Sinne des § 295 aus (LG Paderborn, Urteil vom 15.02.2017 - 4 O 231/16 = BeckRS 2017, 105985).
Holla, wieso reicht das wörtliche Angebot, wenn die Pflicht am Belegenheitsort der Sache, mithin am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen war?
LG Paderborn, 15.02.2017 - 4 O 231/16:Zitat:
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte befindet sich gemäß §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug. Der Kläger hat der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug im Schriftsatz vom 25.10.2016 (Bl. 77 der Akte) abholbereit angeboten. Da die Pflicht am Belegenheitsort der Sache, mithin am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen war, reichte auch das wörtliche Angebot im Sinne des § 295 aus.
Aha:
§ 295 - Wörtliches Angebot:
Zitat:
1 Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 2 Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Heisst das, weil im Rahmen der Rückabwicklung der Verkäufer das Fahrzeug beim Käufer abzuholen hat, muss der Käufer bei seiner Rücktrittserklärung keinen konkreten Betrag fordern (Kaufpreis abzgl. Nutzungsersatz), sondern es reicht, die Rückgabe des Fahrzeugs anzubieten Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises und abzgl. eines (noch) unbestimmten Nutzungsersatzes?