Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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https://www.motor-talk.de/.../...-duesseldorf-abgewiesen-t6251756.html

So war es ja zu erwarten:

1. Die DUH e.V. klagt als Verband und beruft sich auf die verletzten Rechte ihrer Mitglieder. Insoweit fehlt ihr - jedenfalls nach der aktuellen Rechtslage - die erforderliche Klagebefugnis, denn sie ist nicht in ihren "eigenen Rechten" verletzt.
2. Die EU-Typgenehmigung erlischt nicht automatisch bzw. ist nicht nichtig, wenn der genehmigte Fahrzeugtyp größere - und damit in rechtswidriger Weise - als die von dem Antragssteller im Antragsverfahren auf Erteilung der Typgenehmigung behaupteten Schadstoffmengen ausstößt. Dieser Umstand bewirkt lediglich, dass die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat (KBA), den rechtswidrig erlassenen (begünstigenden) Verwaltungsakt zurücknehmen "kann".

Sorry, bei den technischen Diskussionen halte ich mich zurück, weil ich davon nichts verstehe. Aber Eure Denkanstöße konnte ich soweit als durchaus plausibel nachvollziehen, ebenso den Text des OLG Hamm.

Nehmen wir mal folgendes (mutmaßlich) an:
VW konstruierte das AGR-System und dieses AGR-Ventil (ist das dasselbe wie die von Euch genannte Stauklappe oder sind das 2 verschiedene Dinge?) bereits in dem Wissen, dass es sich nur auf dem Rollenprüfstand öffnet und sonst nie (korrekt?). Weiterhin beabsichtigte VW damals sicherlich nicht, die mechanische Beanspruchbarkeit derart robust (und damit wohl teurer) zu konstruieren, damit es im Falle der Entdeckung der Manipulation und eines nötigen Updates weiterhin tadellos funktioniert. Daraus ließe sich folgern, dass nun - nach dem Update - das AGR-Ventil eben auch regelmäßig im üblichen Gebrauch des Fahrzeugs öffnet und schließt und schon alleine dadurch mechanisch an seine Grenzen kommt. Das Update führt bei Reduzierung von NOx zwangsläufig zur Erhöhung des Ruß-Anteils im Abgas, welches durch das AGR-System rückgeführt wird. Der (im Vergleich zu vor dem Update) nun höhere Ruß-Anteil führt zu einer stärkeren Verkokung, was zusätzlich die Funktionsfähigkeit des AGR-Systems - insbesondere des AGR-Ventils - negativ beeinträchtig und dessen Haltbarkeit verkürzt. Dies dürfte bei überwiegendem Kurzstreckenprofil noch stärker ausfallen.

Habe ich das richtig beschrieben? Ich bin ja durchaus lernwillig. 🙂

PS:
Das mit der DUH ist schade, war aber in der Tat absehbar - wie bereits die zuvor gescheiterte Klage gegen das KBA (dort ebenfalls nicht klagebefugt).

Zitat:

@pctelco schrieb am 24. Januar 2018 um 17:40:32 Uhr:


@Tiguan_MS Ich schrieb ja nur vom - meist als erstes nach dem Update - sterbenden AGR-Ventil, und nichts von DPF oder PD-Elementen, denn diese sind ein ganz anderes Thema.

Ist schon klar. Ich wollte mit der Fundstelle allerdings darauf hinweisen, dass die Gerichte nicht nur den Verlust bzw. den Abtrag von Material durch Gebrauch als Verschleiß ansehen, sondern auch das Verrußen (was nach dem technischen "Verschleiß"-Begriff

eigentlich

nicht richtig ist).

doppelt

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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 18:10:22 Uhr:



Habe ich das richtig beschrieben? Ich bin ja durchaus lernwillig. 🙂

Das AGR-Ventil ist in dem Video dasjenige kleine runde Teil in dem rechten Gehäuse, das mit der Taschenlampe angestrahlt wurde und an dessen Rückseite der Stift Probleme bereitete. Sieht so ähnlich aus wie ein Einlassventil im Zylinderkopf vom Brennraum her.

Die Rückschlüsse sind soweit korrekt. Die Kühlung der Abgase - vor ihrer Rückführung in den Verbrennungskreislauf - reduziert die NOx-Anteile, hierbei entsteht mehr Ruß. Große Klappe zu, Abgase erheblich wärmer, NOx-Werte schlechter, Verbrennung besser, weniger Kraftstoffverbrauch, im Verhältnis zum Verbrauch höhere Leistung. Das alles musste durch das Update nun im Zusammenwirken - ohne Abschalteinrichtung (große Klappe überwiegend offen) - optimiert werden, damit der Verbrauchsanstieg so gering wie möglich ist.

Okay, somit kommt also zu den in der langen Zeit der (fast) Nichtnutzung des AGR-Ventils schon angebackenen Ablagerungen darin, nach dem Update der höhere Rußanteil durch NOx-Absenkung in den durchgeleiteten Abgasen als Ablagerung im AGR-Ventil als "Totmacher" des AGR-Systems hinzu.

Ist doch trotzdem Argument gegen die Fahrzeugentwickler, und für höheren Verschleiss des Fahrzeugs mit Verschulden von VW, und somit für eine rechtmässige Rückabwicklung (Sachmangelhaftung) zu gunsten des Klägers! Oder?

@AlphaOmega
Stauklappe ist übrigens tatsächlich Teil des AGR-Ventil, weil es die Abgase staut.

Vielen Dank für Eure Bestätigungen und auch für den Hinweis zu:
OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 - I-28 U 89/16 -

Redaktioneller Leitsatz (

Quelle

):

Zitat:

Der Käufer eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens, der eine Laufleistung von 181.000 km aufweist, muss zwar einen altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs hinnehmen. Dazu mag bei einem Dieselfahrzeug auch zählen, dass der Dieselpartikelfilter mit Ruß zugesetzt ist. Kein bloßer Verschleiß, sondern ein Mangel im Rechtssinne liegt jedoch vor, wenn der Rußpartikelfilter zugesetzt ist, weil sich infolge eines technischen Defekts im Laufe der Zeit mehr Ruß als üblich dort angesammelt hat.

Und weiter aus dem Urteil (Tiguan_MS hat ja bereits einiges zusammengefasst):

Zitat:

... starken Verkokung des Saugrohrs ... führte zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte. ... Zugleich lagerte sich ... im Partikelfilter mehr Ruß als üblich ab. ... übermäßige Verschleißanfälligkeit ... ist ... Sachmangel. ...

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 24. Januar 2018 um 12:34:07 Uhr:



Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 24. Januar 2018 um 07:42:35 Uhr:



Ja, schon klar, aber ab wann läuft die Verzinsung und aus welchem Rechtsgrund? Ab Zahlung des Kaufpreises? Ab Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag? Ab konkretem (oder wörtlichem?) Angebot des Käufers, das Fahrzeug zurückzugeben? Ab Einreichung der Klage?

Das habe ich doch alles schon erklärt. 😕

Das hab ich mir gerade auch gedacht 😉 AlphaOmega, schau weiter oben mal nach, was Tiguan_MS zu ex tunc und ex nunc geschrieben hat. Und dann noch was: im Zivilprozess besteht Bindung an den Antrag, d.h., das Gericht kann nur über das entscheiden, was beantragt wurde. Auch dadurch kann es zu unterschiedlichen Urteilen kommen.

Ja, ich hatte offensichtlich zu viel geschrieben und dabei nicht richtig gelesen - mea culpa. 😉

Zitat:

@pctelco schrieb am 24. Januar 2018 um 18:36:33 Uhr:


Ist doch trotzdem Argument gegen die Fahrzeugentwickler, und für höheren Verschleiss des Fahrzeugs mit Verschulden von VW, und somit für eine rechtmässige Rückabwicklung (Sachmangelhaftung) zu gunsten des Klägers! Oder?

Bei den Rückabwicklungsklagen aus § 823 II BGB, 263 StGB und § 826 BGB gegen VW spielt die Erklärung des Zusammenhangs zwischen der Abschalteinrichtung und dem Verkoken des AGR-Systems wohl keine Rolle. M.E. aber bei den Klagen gegen den Händler, weil hier die Interessenabwägung in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Rücknahme des Fahrzeugs aus der Sicht des Verkäufers vorzunehmen ist. Da mit der Entfernung der Abschalteinrichtung nicht auch die wahrscheinlich technisch gebotene Reinigung bzw. der Austausch der AGR-Ventileinheit und des Kühlers angeboten wird, sollte die Interessenabwägung "eigentlich" zugunsten des Klägers ausgehen.

Wie ist das bei Klagen gegen Händler und VW AG? Gegen letztere sollten die Chancen für einen Erfolg besser stehen als gegen Händler, oder irre ich mich? Mir ist ja klar, dass die Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsgründen erfolgen. Aber was heißt das am Ende für den Kläger? 2 statt nur 1 Eisen im Feuer sind besser oder ist es egal, da am Ende so oder so die Rückabwicklung steht? Die kommt doch sowohl bei Forderungen aus Gewährleistung (Händler), als auch bei Forderungen aus deliktischen Handlungen bzw. arglistiger Täuschung (VW AG), oder nicht?

Spielt es eine Rolle, ob man VW "verklagt" wegen deliktischen Handlungen (ich nehme an, das ist dasselbe wie Betrug) oder wegen arglistiger Täuschung (wo, wenn ich das richtig erinnere, keine Profit-Absicht besteht)?

  • $ 123 BGB - Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (dürfte regelmäßig nicht zum Erfolg führen, da der Händler nichts wusste)
  • $ 823 BGB - Pflicht zum Schadensersatz
  • $ 826 BGB - vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
  • $ 263 StGB - Betrug

(sorry, meine virtuelle Tastatur hat kein Paragraph-Zeichen)

Wenn das Auto nicht direkt bei VW bestellt wurde (was ja auch überhaupt nicht geht).
Hat der Konzern schon einmal rein gar nichts mit dem Kaufvertrag zu tun.

Womit man eine Rechtsschutzversicherung bräuchte und ein Verkehrsrechzsschutz nicht mehr genügt.

Außerdem bei Gebrauchtfahrzeuge nochmal schwieriger.

Der einfachere Weg ist gegen den Händler.

Pauschale Aussagen, welcher Klageweg der bessere oder gar der beste ist, kann man seriös nicht treffen. Hier solltet Ihr Euch einfach der Einzelfallberatung des Anwalts Eures Vertrauens "unterwerfen".

Auch die letzten Postings hier lassen erkennen, dass die Verfasser derselben den Threat nicht vollständig gelesen haben. Der Eine oder Andere schreibt scheinbar auch nur, um irgendwas zu schreiben (will hier niemanden bloßstellen).

Die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen haben wir bereits allesamt angesprochen und die Voraussetzungen umfangreich erläutert.

Mein persönlicher Eindruck ist, dass die Kläger im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen VW die Fahrzeuge - letztendlich - mit größerer Wahrscheinlichkeit loswerden, als im Rahmen von Gewährleistungsklagen gegen die Händler. Das liegt aber auch daran, dass die Gerichte das Verhalten auf Herstellerseite zunehmend doch als Betrug ansehen und darauf reagieren, dass VW zu der Frage, wer in der Chefetage die Abschalteinrichtung angeordnet hat, seit Monaten nachhaltig schweigt und mit Ausreden herumeiert. Die Herren von VW sollten nicht verdrängen, dass die Richter auch als Verbraucher Fahrzeuge kaufen und sich als solche ebenfalls als betrogen ansehen. Richter, die nicht auf § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB "anspringen", bejahen zunehmend die Voraussetzungen des § 826 BGB. Ob die eine oder andere Schadensersatznorm greift, ist insofern egal, als in beiden Fällen die Käufer so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn ihnen bei den Kaufverhandlungen die Existenz der verbotenen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung des Objekts ihrer Begierde bekannt gewesen wäre. Wer den Wagen "trotzdem" und auch zu denselben Konditionen gekauft hätte (was ja in dem einen oder anderen Fall durchaus der Wahrheit entsprechen mag), hat durch den Kauf letztendlich keinen Schaden erlitten und kann deshalb vor Gericht nichts erwarten.

Ich fühle mich angesprochen und werde ggf. weniger Fragen stellen und dafür wieder mehr Hinweise zu diversen Urteilen u.ä. geben. Das trägt auch dazu bei, dass niemand auf die Idee kommt, hier würde unerlaubt Rechtsberatung gegeben. Dafür wird sich mein Anwalt umso mehr freuen. 😉

Ach was, denk´ nicht so negativ! 😉 Du hast hier auf langer Strecke sehr kluge Fragen gestellt und Hinweise auf sehr interessante Gerichtsurteile gegeben. Das hat doch für reichlich Durchblick und Klarheit gesorgt. Und unerlaubte Rechtsberatung "im Einzelfall" war hier gar nix.

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